projekte
4 T 245/25•LG Itzehoe 4. Zivilkammer, 2025-11-06, 4 T 245/25
4 T 245/25Kantonsgericht / IV. Zivilkammer06.11.2025
Leidet ein Betroffener, der keinen freien Willen mehr bilden kann, an einer paranoiden Schizophrenie und polyvalenten Abhängigkeitserkrankung und geht der Gutachter davon aus, dass durch eine Heilbehandlung mit anschließender Unterbringung in einer Wohneinrichtung die wahnhafte Symptomatik des Betroffenen verbessert werden kann und psychotische Fehlhandlungen vermieden werden könnten, ist eine Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1,2 BGB zu genehmigen.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend AG Elmshorn, 28. Oktober 2025, 75 XVII 4191 (4), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-11-06
Aktenzeichen: 4 T 245/25
ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2025:1106.4T245.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1831 Abs 1 Nr 1 BGB, § 1831 Abs 1 Nr 2 BGB
Leidet ein Betroffener, der keinen freien Willen mehr bilden kann, an einer paranoiden Schizophrenie und polyvalenten Abhängigkeitserkrankung und geht der Gutachter davon aus, dass durch eine Heilbehandlung mit anschließender Unterbringung in einer Wohneinrichtung die wahnhafte Symptomatik des Betroffenen verbessert werden kann und psychotische Fehlhandlungen vermieden werden könnten, ist eine Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1,2 BGB zu genehmigen.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend AG Elmshorn, 28. Oktober 2025, 75 XVII 4191 (4), Beschluss
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 28.10.2025 und den Ergänzungsbeschluss vom 03.11.2025, Az. 75 XVII 4191 (4), wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
I.
1 Der Betroffene leidet nach dem Gutachten des Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin M. K. vom 10.08.2025 an einer paranoiden Psychose und polyvalentem Substanzkonsum. Der Betroffene habe als Kind ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten und betreibe seit seiner Jugend einen kontinuierlichen Substanzenmissbrauch. 2008 seien erstmals Symptome einer schizophrenen Störung aufgetaucht. Der Betroffene bestätige selbst seinen Substanzenkonsum, zeige aber keinen Änderungswunsch. Allerdings bestehe partielle Behandlungsbereitschaft in Bezug auf die schizophrene Psychose. Im Zusammenhang mit dem wahnhaften Erleben komme es wiederholt zu Fehlhandlungen und damit einer Gefährdung. Seine kognitive Ausdauer- und Konzentrationsleistung sei beeinträchtigt. Es bestehe aber kein Anhalt für Suizidalität oder Depressionen. Der Betroffene könne keinen freien Willen mehr bilden; sein Denken werde durch das wahnhafte Erleben sowie den dauernden Substanzeneinfluss bestimmt. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung alleine nicht zielführend, sondern nur in Verbindung mit einer sich anschließenden Unterbringung in einer geschlossenen Wohneinrichtung. Zwar handle es sich um ein weitgehend chronifiziertes Krankheitsbild, die wahnhafte Symptomatik könne aber positiv beeinflusst werden. Eine Abstinenzmotivation liege nicht vor, ohne diese sei aber nicht mit einer Besserung des Suchtverhaltens zu rechnen. Eine Suchtmittelfreiheit und Vermeidung psychotisch bedingter Fehlhandlungen ließe sich nur durch eine anschließende längerfristige geschlossene Unterbringung erreichen.
2 Für den Betroffenen ist eine Betreuung eingerichtet. Mit Beschluss vom 23.07.2025 wurde ein Verhinderungsbetreuer bestellt und im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuung erweitert bis zum 23.09.2025 um den Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung inklusive Unterbringung (Bl. 114 d. Beiakte). Mit Beschluss vom 23.09.2025 wurde die Betreuung im Wege der einstweiligen Anordnung befristet bis zum 22.11.2025 um den Aufgabenkreis Unterbringung erweitert (Bl. 189 d.Beiakte). Der Verhinderungsbetreuer beantragte mit Schreiben vom 24.07.2025 die Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung des Betroffenen für zunächst sechs Wochen (Bl. 124 d.Beiakte) ebenso wie der ehrenamtliche Betreuer mit Schreiben vom 24.07.2025 (Bl. 130 d. Beiakte).
3 Mit Beschluss vom 03.08.2025 wurde der Verfahrenspfleger bestellt (Bl. 139 d. Beiakte). Dieser nahm zu dem Antrag mit Schreiben vom selben Tag Stellung (Bl. 168 d. Beiakte). Die Betreuer gaben dazu Auskunft, dass sie geeignete Einrichtungen für eine Unterbringung im Anschluss an die Unterbringung zur Heilbehandlung anfragen (Bl. 173, 188 d. Beiakte).
4 Mit Beschluss vom 24.09.2025 genehmigte das Amtsgericht Elmshorn die vorläufige Unterbringung des Betroffenen durch die Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 04.11.2025 (Bl. 195 ff. d. Beiakte). Der Betroffene wurde zudem mit Beschluss vom 24.09.2025 aufgrund von §§ 7, 8 PsychHG bis zum 26.09.2025 untergebracht (4 T 215/25). Der Betroffene legte am 25.09.2025 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn ein, welche durch das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 06.10.2025 zurückgewiesen wurde (4 T 216/25).
5 Ausweislich des Anhörungsvermerks hat das Amtsgericht Elmshorn den Betroffenen am 27.10.2025 im Beisein des Verfahrenspflegers angehört.
6 Mit Beschluss vom 28.10.2025 genehmigte das Amtsgericht Elmshorn die Unterbringung des Betroffenen durch die Betreuer in einer geschlossenen Wohneinrichtung bis längstens 28.04.2026 (Bl. 279 f. d. Beiakte). Mit Ergänzungsbeschluss vom 03.11.2025 genehmigte das Amtsgericht Elmshorn weiter die Unterbringung bis zur Verbringung in eine Pflegeeinrichtung auch in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses (Bl. 279 f.d.Beiakte).
7 Der Betroffene hat mit Schreiben vom 04.11.2025 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Elmshorn Beschwerde eingelegt. Er erklärt, dass eine Unterbringung in einer geschlossenen Wohneinrichtung nicht erforderlich sei, zudem bestehe auch keine Grundlage hierfür. Er habe sich im Klinikum Elmshorn gut entwickelt und stelle keine Gefahr für sich und andere Menschen dar. Zudem hätte die Drogenproblematik nichts mit seiner Psyche zu tun und auch nicht mit dem Zustand vor der Unterbringung. Er erklärte sich zu einer freiwilligen Drogentherapie bereit.
8 Das Amtsgericht Elmshorn hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.11.2025 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt. Es begründet den Beschluss im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die Äußerungen des Betroffenen im Rahmen der Beschwerdeschrift einem regelmäßigen Muster folgen. Der Betroffene sei im Rahmen der persönlichen Anhörung freundlich und zeige sich vordergründig einsichtig und zu Handlungsänderungen bereit. Tatsächlich habe die Entwicklung der letzten Jahre aber gezeigt, dass der Betroffene außerhalb einer geschlossenen Einrichtung nicht in der Lage sei, sein Leben entsprechend dem von ihm selbst geäußerten Wunsch zu ändern. Die Tatsache, dass von dem Betroffenen keine Fremdgefährdung ausgeht, sei für die Entscheidung nach § 1831 BGB unbeachtlich.
II.
9 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
10 Nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.2 BGB ist eine Unterbringung zu genehmigen, wenn aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
11 Es sprechen dringende Gründe dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen K. ergibt, leidet der Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie und polyvalenten Abhängigkeitserkrankung. Der Gutachter geht davon aus, dass durch eine Heilbehandlung mit anschließender Unterbringung in einer Wohneinrichtung die wahnhafte Symptomatik des Betroffenen verbessert werden kann und die psychotischen Fehlhandlungen vermieden werden könnten. Ausweislich des Gutachtens bestehe seitens des Betroffenen keine Veränderungsmotivation bezüglich seines Drogenkonsums.
12 Zudem kann er keinen freien Willen mehr bilden. Aus Sicht der Kammer bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass dem Betroffenen ohne Behandlung aufgrund von psychotischen Fehlhandlungen und damit einhergehenden Gefährdungen ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht. Zwar erklärt der Betroffene, sich einer freiwilligen Drogentherapie unterziehen zu wollen, jedoch weist er einen Zusammenhang des Konsums von Betäubungsmitteln mit seiner psychischen Verfassung von sich. Er meint, der Konsum habe damit nichts zu tun. Die Ankündigung, sein Leben frei von Drogenkonsum und beständiger finanzieller und sonstiger Unterstützung durch seine Familie leben zu wollen, steht im Gegensatz zu den Vorkommnissen der letzten Jahre. Ausweislich der Akte fiel der Betroffene außerhalb eines geschützten Rahmens sofort in seine Routine des Rauschmittelkonsums zurück, was psychotische Erlebnisse verstärkte.
13 Hinsichtlich der Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt. Dieser geht davon aus, dass nach dem Aufenthalt im Krankenhaus ein weitere Aufenthalt in einer geschlossenen Wohnform erforderlich sein wird. Die vom Amtsgericht Elmshorn gesetzte Frist bis zum 28.04.2025 bewegt sich in dem vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Rahmen von sechs Monaten.
14 Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung bestehen nicht. Es sind keine milderen Mittel ersichtlich, die geeignet sind, den dringenden Behandlungsbedarf des Betroffenen zu sichern.
15 Einer erneuten Anhörung des Betroffenen durch die Kammer bedurfte es nicht, da eine solche bereits im ersten Rechtszug fehlerfrei vorgenommen worden ist und mit Rücksicht auf die Darstellungen im Anhörungsvermerk hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 26 Abs. 3 GNotKG, 81 FamFG.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.