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L 4 KA 1/25•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 4. Senat, 2026-02-24, L 4 KA 1/25
L 4 KA 1/25Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung24.02.2026
Eine gröbliche, dh das Vertrauensverhältnis nachhaltig störende, Pflichtverletzung iS von § 95 Abs 6 SGB V kann auch darin liegen, dass ein Vertragsarzt trotz wiederholter Hinweise wiederkehrend Vorgaben des SGB V, des BMV-Ä oder einer Honorarabrechnungsordnung einer Kassenärztlichen Vereinigung nicht beachtet. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Kiel, 4. September 2024, S 16 KA 516/20, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-02-24
Aktenzeichen: L 4 KA 1/25
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2026:0224.L4KA1.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 95 Abs 6 S 1 SGB 5, § 291 Abs 1 S 1 SGB 5, § 291a Abs 1 S 1 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 34 Abs 1 BMV-Ä ... mehr
Eine gröbliche, dh das Vertrauensverhältnis nachhaltig störende, Pflichtverletzung iS von § 95 Abs 6 SGB V kann auch darin liegen, dass ein Vertragsarzt trotz wiederholter Hinweise wiederkehrend Vorgaben des SGB V, des BMV-Ä oder einer Honorarabrechnungsordnung einer Kassenärztlichen Vereinigung nicht beachtet. (Rn.23)
Verfahrensgang
vorgehend SG Kiel, 4. September 2024, S 16 KA 516/20, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. September 2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Klage- und Berufungsverfahrens wird auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.
1 Streitig ist die Entziehung einer hälftigen Zulassung.
2 Die Klägerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und seit 1995 in E... zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Der beklagte Berufungsausschuss entzog der Klägerin 2016 eine hälftige Zulassung, da sie für ihre Praxis eine unterdurchschnittliche Fallzahl abgerechnet hatte. Sofern sie der zu 5. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für die Quartale III/2012 bis III/2014 sowie I/2015 bis II/2016 gar keine oder nicht verarbeitbare bzw fehlerhafte Abrechnungsunterlagen mit zum Teil – aber nicht in jedem Behandlungsfall – fehlenden Einlesedaten der Versichertenkarte oder Daten von alten Krankenversicherungskarten, doppelt abgerechneten Fällen sowie für die Quartale III/2012 und IV/2013 jeweils 20 Musterformulare für das Ersatzverfahren ohne die Unterschrift des Versicherten vorgelegt hatte, würdigte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt jedoch (noch) das Bemühen der Klägerin um eine künftig ordnungsgemäße Abrechnung, so dass die Entscheidung des Zulassungsausschusses auf eine nur hälftige Zulassungsentziehung reduziert wurde (Beschluss vom 20. Oktober 2016) .
3 Die KV beantragte am 21. August 2019, der Klägerin wegen gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten auch die verbliebene hälftige Zulassung zu entziehen, da die Klägerin erstens diesen hälftigen Versorgungsauftrag angesichts von Fallzahlen zwischen 79 und 128 in den Quartalen IV/2016 bis IV/2018 nicht ausfülle. Zweitens halte die Klägerin die Abrechnungsvorschriften ihrer Honorarabrechnungsordnung (HAO) sowie des Bundesmantelvertrages – Ärzte (BMV-Ä) nicht regelmäßig ein (Fehlerquoten zwischen 9,68 % und 56,31 %) . So erfasse sie Versichertendaten fehlerhaft bzw nicht über die Gesundheitskarte und führe – so für das Quartal II/2018 – das nur in Ausnahmefällen zulässige Ersatzverfahren mittels Musterformular 5 ohne Unterschrift des behandelten Versicherten und somit fehlerhaft durch. Die KV legte tabellarisch für die Quartale IV/2016 bis IV/2018 die Fallzahlen der Klägerin und des Fachgruppendurchschnitts sowie die als fehlerhaft bewerteten Abrechnungsunterlagen vor. Dem hielt die Klägerin – wie bereits 2016 – entgegen, pro Quartal 120 bis 150 Fälle abzurechnen, täglich 6 bis 7 Patienten zu behandeln, dabei auch Hausbesuche durchzuführen und sich ausreichend Zeit für die Versorgung der Versicherten zu nehmen. Die – allenfalls fahrlässigen – Verstöße gegen Regelungen des Abrechnungsverfahrens könnten, vor allem mit Blick auf die von Art 12 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit, eine Entziehung der Zulassung nicht rechtfertigen.
4 Daraufhin entzog der Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein der Klägerin wegen gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten mit sofortiger Wirkung ihre hälftige Zulassung (Beschluss vom 13. November 2019, ausgefertigt am 16. Januar 2020, zugestellt am 27. Januar 2020) . Die KV teilte mit, die Honorarabrechnungen für die Quartale III und IV/2019 seien nicht beanstandet worden; allerdings habe sie aufgrund des seit Jahren schwankenden Vorgehens der Klägerin kein Vertrauen mehr in eine dauerhaft zuverlässige Einhaltung der organisatorischen Abrechnungsvorschriften seitens der Klägerin (Schreiben vom 12. Juni 2020) . Den – nicht begründeten – Widerspruch der Klägerin vom 24. Februar 2020 wies der Beklagte unter Bestätigung der Entziehung der hälftigen Zulassung der Klägerin zurück. Die Klägerin rechne – wie von der KV vorgebracht – seit 2012 regelmäßig wiederkehrend Leistungen ohne Einhaltung aller Abrechnungsvorschriften ab. Sie habe dadurch hinreichend aufgezeigt, den strukturellen Anforderungen und Pflichten bei der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht nachzukommen. Daneben – aber nicht entscheidend – berücksichtige er, dass die Klägerin dauerhaft weniger als ein Drittel der Fallzahl des hälftigen Fachgruppendurchschnitts abrechne. Der durch die fehlerhaften Abrechnungen entstehende erhöhte Arbeitsaufwand sei der KV auf Dauer nicht zumutbar (Beschluss vom 18. Juni 2020, ausgefertigt am 28. September 2020, zugestellt am 30. September 2020) .
5 Dagegen hat die Klägerin am 30. Oktober 2020 vor dem Sozialgericht (SG) Kiel Klage erhoben und an ihrer Argumentation festgehalten. Die Vorwürfe seien unpräzise, unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Sie behandele ihre Patienten sorgfältig und habe keine fehlerhaften Abrechnungen eingereicht, sondern sich an das 2016 bilateral vereinbarte Abrechnungsverfahren gehalten. Bei fahrlässiger Falschabrechnung sei vor der Entziehung der Zulassung ein Disziplinarverfahren durchzuführen.
6 Nachdem das SG Kiel die dem Beklagten verfügbaren Abrechnungsscheine und Vordruckmuster 5 (Ersatzverfahren) für das Quartal II/2018 eingesehen hatte, hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zentrale Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung in mehreren Quartalen nicht erfüllt. Angesichts des bereits 2015 / 2016 auch aus diesem Grund durchgeführten Zulassungsentziehungsverfahrens liege in den seit dem Quartal IV/2016 erneut fehlerhaft erstellten Abrechnungen eine gröbliche Pflichtverletzung, die den Beklagten zur Entziehung der Zulassung berechtigt habe (Urteil vom 4. September 2024) .
7 Gegen das (ihr am 30. Dezember 2024 zugestellte) Urteil richtet sich die am 30. Januar 2025 eingegangene Berufung der Klägerin, die nicht begründet wurde.
8 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9 das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. September 2024 und den Beschluss des Beklagten vom 18. Juni 2020 aufzuheben.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Berufung zurückzuweisen.
12 Der Beklagte hält die Entscheidung für zutreffend.
13 Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren nicht vorgetragen und keine Anträge gestellt.
14 Die Klägerin ist mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 (ihrem Prozessbevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde
15 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze Bezug genommen.
16 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingegangen, jedoch unbegründet.
17 1. Alleiniger Gegenstand des Verfahrens ist der Beschluss des beklagten Berufungsausschusses vom 18. Juni 2020 (vgl zu dieser verfahrensrechtlichen Besonderheit in vertragsarztrechtlichen Statusstreitigkeiten ua Bundessozialgericht
18 2. Die so verstandene, statthafte und insgesamt zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) der Klägerin kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses, ihr die seit 2016 verbliebene hälftige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen, ist nicht zu beanstanden. Abweichend von der Einschätzung des SG Kiel, die Klägerin habe gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen, sieht der Senat – wie die beigeladene KV und der Beklagte – lediglich eine andere, aber gleichermaßen gröbliche Pflichtverletzung der Klägerin.
19 3. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist die Regelung in § 95 Abs 6 Satz 1 SGB V (anzuwenden idF des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung
20 a) Die Entziehung der Zulassung ahndet nicht das beanstandete Verhalten des Vertragsarztes, sondern dient allein dazu, das System der kassenärztlichen Versorgung vor Störungen zu bewahren und damit funktionsfähig zu erhalten (BSG, Urteil vom 8. Juli 1980 – 6 RKa 10/78 – juris Rn 20) . Nach ständiger Rechtsprechung (stRspr) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wie auch des BSG kann einem Vertragsarzt eine gröbliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (vgl Zusammenfassung BSG, Urteil vom 19. Juli 2023 – B 6 KA 5/22 R – juris Rn 23 mwN) . Anknüpfungspunkt ist in diesem Fall das gestörte Vertrauensverhältnis, welches nicht dadurch entfällt, dass ein bestimmtes Verhalten eingestellt wurde bzw sich in Zukunft nicht mehr wiederholen kann; eine Negativprognose ist nicht erforderlich (BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – B 6 KA 8/24 B – juris Rn 11 mwN). Es wird auch kein „Wohlverhalten“ bis zur letzten Tatsacheninstanz geprüft, sondern grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung herangezogen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 – B 6 KA 49/11 R – juris Rn 26; BSG, Urteil vom 19. Juli 2023 – B 6 KA 5/22 R – juris Rn 18) .
21 b) Eine gröbliche das Vertrauensverhältnis nachhaltig störende Pflichtverletzung kann zB darin liegen, dass ein Vertragsarzt die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen regelmäßig verletzt, so dass wiederholt unkorrekte Abrechnungen – vor allem für tatsächlich nicht entsprechend der Leistungslegenden der Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) erbrachte Leistungen – die Zulassungsentziehung rechtfertigen können (stRSpr BSG, Urteil vom 24. November 1993 – 6 RKa 70/91 – juris Rn 22; BSG, Beschluss vom 9. April 2008 – B 6 KA 18/07 B – juris Rn 12 mwN; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 – B 6 KA 49/11 R – juris Rn 21). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei der KV in den Quartalen IV/2016 bis IV/2018 – und davor in den Jahren 2012 bis 2016 – GOP des EBM zur Abrechnung stellte, deren Leistungslegende sie nicht erfüllt hatte, so dass eine Verletzung dieser Pflicht nicht Grundlage der Zulassungsentziehung sein konnte.
22 c) Es liegt jedoch eine gleichwertige gröbliche Pflichtverletzung der Klägerin vor, die eine Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung rechtfertigt.
23 aa) Zu den vertragsärztlichen Pflichten gehört auch die Einhaltung aller gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorschriften, die der Erfassung und Abrechnung der vertragsärztlich erbrachten Leistungen dienen und von allen Vertragsärzten unabhängig von ihrer Fachrichtung zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Abrechnung im Wege der Massenverwaltung einzuhalten sind. So sind Honorarabrechnungen auch dann fehlerhaft, wenn die eingereichten Sammelerklärungen gegen die Bestimmungen eines Honorarverteilungsmaßstabes einer KV verstoßen (die zu von § 35 Abs 2 Satz 3 BMV-Ä abweichenden Regelungen berechtigt ist, vgl BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 6 KA 15/22 R – juris Rn 19, 21 zur fehlenden Unterschrift). Bei der quartalsweisen Abrechnung zu beachtende Regelungen sehen ua die Verwendung der Sammelerklärung iSv § 35 Abs 2 Satz 3 BMV-Ä oder von Abrechnungsscheinen, die Vorlagepflicht des Versicherten für die elektronische Gesundheitskarte als Nachweis der Anspruchsberechtigung (§ 291a Abs 1 Satz 1 SGB V; § 13 Abs 1 Satz 2 BMV-Ä, § 19 Abs 1 BMV-Ä ) sowie eine damit einhergehende Einlesepflicht des Vertragsarztes (§ 291 Abs 1 Satz 1 SGB V) vor, da erbrachte Leistungen dem Vertragsarzt nur dann vergütet werden, wenn die Gesundheitskarte mit den Daten eingelesen wurde (§ 44 Abs 5 BMV-Ä). Ein Arzt ist demzufolge auch verpflichtet, die entsprechende technische Ausstattung vorzuhalten, wenn er an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen will (vgl § 6 „Elektronische Gesundheitskarte – Anlage 4a BMV-Ä“) . Die Verwendung des Muster 5 für Ersatzverfahren ist nur dann zulässig, wenn dem Versicherten noch keine elektronische Gesundheitskarte vorliegt (§ 19 Abs 1 Satz 2, Abs 1a, Abs 3 Satz 8 BMV-Ä) , dient jedoch nicht dem Ausgleich einer der KV übersandten fehlerhaften Sammelerklärung oder unterlassener Einlesepflicht der Gesundheitskarte. Insoweit sind die Bestimmungen der Vordruck-Vereinbarung (§§ 34 Abs 1 Satz 1 BMV-Ä, 6 Abs 1 Satz 1 Ersatzkassenvertrag Ärzte – EKV-Ä) und die dazu ergangenen Erläuterungen (§§ 34 Abs 1 Satz 2, 35 Abs 2 Satz 1 BMV-Ä, 6 Abs 1 Satz 2 EKV-Ä) zu dem zulässigen Einsatz der Vordrucke für die Vertragsärzte verbindlich (§ 81 Abs 3 Nr 1 SGB V; „anerkannt“: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2003 – L 5 KA 2777/02 – juris Rn 59) . Wenn das Muster 5 für das Ersatzverfahren verwendet wird, ist es vollständig auszufüllen und die Unterschrift des Versicherten auf dem Formular einzuholen.
24 bb) Diese Regelungen zur Organisation der quartalsweisen Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen mittels Sammelerklärung, der zulässigen Verwendung von Vordrucken gemäß der Vordruck-Vereinbarung sowie zum Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte haben für die Gewähr der Funktionsfähigkeit der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen einer KV einen vergleichbar hohen Stellenwert wie die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung, nur tatsächlich erbrachte Leistungen zur Abrechnung zu bringen. Die Verwendung des standardisierten Abrechnungssystems dient dazu, die bei der KV eingehenden Daten im Wege der Massenverwaltung innerhalb eines bestimmten Zeitraums standardisiert zu verarbeiten, dabei standardisiert Fehler aufzudecken und korrigieren zu können. Die Abgabepflicht der Sammelerklärung bis zu einem bestimmten Stichtag ermöglicht darüber hinaus die Ermittlung der insgesamt zu vergütenden Leistungsmenge einer Facharztgruppe in Punkten, um den Restleistungspunktwert budgetierter Leistungen ermitteln zu können. Wenn ein Vertragsarzt das standardisierte Abrechnungssystem mittels Sammelerklärung zu einem bestimmten Stichtag wiederholt nicht einhält, Abrechnungsunterlagen wiederholt verspätet vorlegt und die organisatorischen Vorschriften auf mehreren Ebenen wiederholt nicht einhält, entsteht der KV ein erheblicher zusätzlicher Aufwand insbesondere bei der Bearbeitung des individuellen Honoraranspruchs, aber auch bei der Organisation und Gewährleistung einer normgerechten Vergütung aller Vertragsärzte. Auch die zuverlässige Einhaltung der Regelung zur Erfassung der Versichertendaten mittels elektronischer Gesundheitskarte nach §§ 291 bis 291b SGB V ist seit Ende 2013 ein elementarer Bestandteil des Vertragsarztwesens, um erbrachte Leistungen individuell zuordnen und abrechnen zu können. Wenn die Versichertenkarte nicht regelmäßig eingelesen wird, wird diese Abrechnungsbestimmung nicht eingehalten. Ein Vertragsarzt ist insoweit verpflichtet, seine Praxisstruktur und -ausstattung an die aktuellen Vorgaben zur Leistungsabrechnung anzupassen.
25 d) Dieser Verpflichtung, die organisatorischen Abrechnungsvorschriften einzuhalten und ihre Praxisstruktur darauf auszurichten, kam die Klägerin nicht nach. Die benannten Regelungen zur organisatorischen Sicherstellung der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen hielt die Klägerin nicht nur in den Quartalen IV/2016 bis IV/2018 regelmäßig nicht ein, sondern hatte sie bereits in den Jahren 2012 bis 2016 wiederkehrend verletzt. Aus den aktenkundigen Abrechnungsscheinen für die Quartale IV/2016 bis II/2019 (Anzahl gemäß Auflistung der beigeladenen KV im Schriftsatz vom 21. August 2019) ergibt sich, dass für die Versicherten zwar eine Krankenkasse als zuständig erfasst wurde, jedoch weder die Versichertennummer noch das Einlesedatum der Versichertenkarte. Sofern die Klägerin (exemplarisch) im Quartal II/2018 für die behandelten Versicherten (zB D. G…) das Muster 5 für das Ersatzverfahren mit ihrem elektronischen Stempel und elektronisch mit Patientendaten – inklusive einer Versichertennummer und eines Einlesedatums der Versichertenkarte – sowie den Diagnosen ausfüllte und handschriftlich tageweise die zur Abrechnung gestellten GOP EBM eintrug, fehlte jedoch die Unterschrift der Versicherten auf dem Vordruckformular. Die Klägerin missachtete damit fortlaufend die standardisierten Vorgaben, ohne sich auf eine mit der KV individuell vereinbarte Vorgehensweise für die Abrechnung berufen zu können. Eine solche wurde auch im Jahr 2016 nicht für die Zukunft vereinbart, sondern lediglich für seinerzeit bereits vergangene Quartale.
26 Aber selbst mit Unterstützung der KV war die Klägerin von 2012 bis 2016 und von 2016 bis 2018 nicht in der Lage, der KV regelmäßig ordnungsgemäße Abrechnungsdaten zu übermitteln. Für die Entscheidung des Senats über die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung wegen Verstoßes gegen organisatorische Abrechnungsvorschriften durfte der gesamte Zeitraum von 2012 bis 2018 herangezogen werden, da neuerliche Verfehlungen durch die früheren und im Wesentlichen gleichartigen Verstöße ein stärkeres Gewicht erlangen (BSG, Urteil vom 8. Juli 1980 – 6 RKa 10/78 – juris Rn 20) . Angesichts eines Zeitraums von sieben Jahren, in denen die Klägerin trotz Hinweises der KV und des Beklagten, Nachsicht und diverser Unterstützungshandlungen der KV wiederholt standardisierte Vorgaben zur Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen nicht beachtete, durften die beigeladene KV und nachfolgend der Beklagte eine nachhaltige Störung des Vertrauens in eine funktionierende Zusammenarbeit mit der Klägerin annehmen und das Verhalten der Klägerin als gröbliche Pflichtverletzung iSv § 95 Abs 6 Satz 1 SGB V bewerten.
27 e) Auf die Frage, ob auch die weit unter dem Durchschnitt einer hälftigen Zulassung liegende Fallzahl der Klägerin eine Entziehung der hälftigen Zulassung hätte rechtfertigen können, kommt es nicht an (anerkannt erst für eine dauerhaft unter 10 Prozent des jeweiligen Fachgruppendurchschnitts liegende Fallzahl: vgl hierzu Landessozialgericht
28 f) Der Entziehung der Zulassung kann die Klägerin nicht entgegenhalten, sie habe Regelungen des Abrechnungssystems vertragsärztlicher Leistungen allenfalls fahrlässig verletzt. Für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung iS von § 95 Abs 6 SGB V ist nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 – B 6 KA 49/11 R – juris Rn 21). Anders als von der Klägerin angenommen gibt es auch keinen Grundsatz, dass vor jeder Zulassungsentziehung eine Disziplinarmaßnahme durchzuführen ist. Insbesondere wenn die Pflichtverletzung – wie hier – gröblich ist, reichen Disziplinarmaßnahmen nicht mehr aus (BSG, Urteil vom 3. April 2019 – B 6 KA 4/18 R – juris Rn 37). Schließlich ist die Zulassungsentziehung in diesem Fall auch vor dem Hintergrund von Art 12 Grundgesetz (GG) nicht unverhältnismäßig, da die wirtschaftlichen Folgen der Entziehung der (nur) noch hälftigen Zulassung angesichts einer auch für eine hälftige Zulassung deutlich unterdurchschnittlichen Fallzahl der Klägerin nicht gravierend sind und die Klägerin selbst in den Jahren 2012 bis 2018 mehrfach erst auf Ansprache, aber nicht von sich aus, der KV nachträglich Unterlagen für erbrachte Behandlungsfälle übersandt hatte.
29 Nach alledem konnte die Klage gegen die Zulassungsentziehung keinen Erfolg haben und war die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des SG Kiel zurückzuweisen.
30 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm den §§ 154 Abs 2, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
31 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.
32 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus der Anwendung von § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm den §§ 47 Abs 1 Satz 1, 52 Abs 1 bis 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass nähere Anhaltspunkte für das konkrete wirtschaftliche Interesse der Klägerin fehlen und sie seit längerer Zeit bei Weitem nicht im üblichen Umfang vertragsärztlich tätig gewesen ist. Der Senat hält den Ansatz des Auffangstreitwertes von 5.000 Euro für jedes Quartal des Dreijahreszeitraumes für sachgerecht (vgl zu einer solchen Konstellation BSG, Beschluss vom 16. Februar 2021 – B 6 KA 19/20 B – juris Rn 15) und bedenkt, dass der Klägerin eine hälftige Zulassung entzogen wurde. Die Neufestsetzung für das Klageverfahren beruht auf § 63 Abs 3 Nr 2 GKG und vereinheitlicht die Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge.
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