LG Kiel 3. Zivilkammer, 2025-02-18, 3 T 36/25

3 T 36/25Kantonsgericht / III. Zivilkammer18.02.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Kiel 3. Zivilkammer — 3 T 36/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-18

Aktenzeichen: 3 T 36/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 13.12.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 14.11.2024 betreffend die Festsetzung einer Vergütung für die ehemalige Betreuerin ... gegen die Staatskasse in Höhe von 2.173,50 € wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Bezirksrevisor wendet sich gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung gegen die Staatskasse. Die Beschwerde wird damit begründet, dass der Betroffene nicht mittellos sei, sondern aus einer Erbschaft nach seiner Großmutter über nicht unbeträchtliches Vermögen verfüge, wobei der Zugriff hierauf auch nicht durch Regelungen eines sogenannten „Behindertentestaments“ ausgeschlossen sei.

2 Für den jetzt 19-jährigen Betroffenen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 08.06.2023 ... eine Betreuung durch ... als Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“, „Gesundheitsfürsorge“, „Organisation der ambulanten Versorgung“, „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“, „Wohnungsangelegenheiten“ und „Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise“ eingerichtet. Überprüfungszeitpunkt ist der 07.06.2030.

3 Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen ... vom 05.04.2023 ... leidet der Betroffene unter einer leichten Intelligenzminderung und einem atypischen Autismus. Der Sachverständige führt in dem Gutachten aus, dass sich bei Erwachsenen mit leichtgradiger Intelligenzminderung typischerweise das Bild eines Kindes bei Grundschulabschluss zeige, man spreche von einem Intelligenzalter eines 9- bis 12-jährigen Kindes.

4 Der Betroffene lebte jahrelang bei Pflegeeltern, seit September 2021 lebt er in der Jugendhilfeeinrichtung .... Die Mutter des Betroffenen ist nach einem Schlaganfall in einem Pflegeheim. Der Vater des Betroffenen verstarb am 10.02.2022.

5 Die Großmutter des Betroffenen und zugleich Mutter von dessen Vater, ... verstarb am 21.07.2022. Mit notariellem Testament vom 21.06.2022 ... hatte die Großmutter den Betroffenen als Alleinerben eingesetzt und zugleich Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Hierzu heißt es unter III. 1. des Testaments, dass die Testamentsvollstreckung so lange angeordnet sei, bis der Enkelsohn das 25. Lebensjahr vollendet habe. Sollte zu diesem Zeitpunkt für ihn ein gesetzlicher Betreuer durch ein Gericht eingesetzt worden sein, so sei die Fortsetzung der Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, solange, bis eine Betreuerbestellung durch ein Gericht entfalle. Durch Beschluss des Nachlassgerichts Kiel vom 27.09.2022 ... ist die ..., zur Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der Erblasserin ernannt worden. Deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ... erklärte am 05.10.2022 die Annahme des Amtes der Testamentsvollstreckerin .... Das von der Testamentsvollstreckerin vorgelegte Vermögensverzeichnis zum 31.12.2023 weist ausweislich des Schreibens vom 20.02.2024 ... ein Vermögen von 387.248,81 € aus.

6 Anstelle der Betreuerin ... wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 13.06.2024 die Berufsbetreuerin ... zur neuen Betreuerin ernannt. Der Aufgabenkreis blieb unverändert.

7 Unter dem 09.07.2024 stellte die ehemalige Betreuerin einen Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 07.07.2023 bis zur 06.07.2024 und beantragte die Festsetzung in Höhe von 2.173,50 € gegen Staatskasse, da zum Zeitpunkt der Antragstellung Mittellosigkeit vorliege. Der Schlussbericht der ehemaligen Betreuerin vom 17.12.2024 weist – ohne Berücksichtigung des Erbes nach der Großmutter – ein Guthaben des Betroffenen zum 12.06.2024 in Höhe vom 3.902,09 € aus ....

8 Das Amtsgericht Neumünster hat der ehemaligen Betreuerin ... antragsgemäß mit Beschluss vom 14.11.2024 für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 07.07.2023 bis 06.07.2024 eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 2.173,50 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass der Betroffene Sozialleistungen beziehe und mittellos im Sinne von § 1880 BGB sei. Zwar sei er Alleinerbe nach seiner Großmutter geworden, aufgrund seiner Behinderung habe die Erblasserin in ihrem Testament allerdings Dauertestamentsvollstreckung mit einer verbindlichen Verwaltungsanordnung an den Testamentsvollstrecker angeordnet. Danach dürfe der Testamentsvollstrecker nur Zuwendungen machen, die dem Betroffenen persönlich zugutekämen und auf die keine Ansprüche des Sozialhilfeträgers oder allgemein der öffentlichen Hand bestünden. Explizit habe die Erblasserin angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker der öffentlichen Hand keine Aufwendungen erstatten dürfe, die diese für den Betroffenen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen gemacht habe oder machen müsse. Stelle man auf die getroffene Verwaltungsanordnung ab, gelte dies im Wege der Auslegung auch für die Vergütung der gesetzlichen Betreuerin. Dafür spreche insbesondere auch die Anordnung, dass der Testamentsvollstrecker bei Freigabe von Geldern die Grenzen des sozialhilferechtlichen Schonvermögens zu beachten habe. Es handele sich daher um ein Behindertentestament, das Nachlassvermögen sei nicht nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung einzusetzen.

9 Dem Schreiben der jetzigen Betreuerin ... vom 11.12.2024 ... ist zu entnehmen, dass der Testamentsvollstrecker es ablehne, dass die Betreuervergütungen aus den Mitteln von ihm verwalteten Nachlasses bestritten werden.

10 Gegen diesen ihm am 13.12.2024 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Kiel mit Schreiben vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt, soweit angeordnet worden sei, dass der Betrag aus der Landeskasse zu zahlen sei. Der Bezirksrevisor hat ausgeführt, dass sich der Betroffene nicht auf das Vorliegen eines sogenannten „Behindertentestaments“ berufen könne. Ein klassisches Behindertentestament setze voraus, dass die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalteten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhalte, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen könne. Laut BGH sei dies ausnahmsweise nicht sittenwidrig; im vorliegenden Fall fehle es aber an einer angeordneten Vor- und Nacherbschaft. Angeordnet worden sei nur eine Dauertestamentsvollstreckung. Der Begünstigte sei außerdem nicht Kind, sondern Enkel und damit nicht Teil der sozialhilferechtlichen Einstands- und Einsatzgemeinschaft gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII. Bei dem Betreuten bestehe außerdem ein Schwerbehinderungsgrad von 60 %, er sei daher nicht schwerstbehindert. Es liege somit kein sogenanntes Behindertentestament vor.

11 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

12 Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg.

13 Vergütungsschuldner eines Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse (§§ 1875 Abs. 2 BGB, 1879, 1880 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 VBVG) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute (1875 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 VBVG). Das vom Betreuten einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß §§ 2 Abs. 1 VBVG, 1880 Abs. 2 BGB nach § 90 SGB XII. Dabei geht § 90 Abs. 1 SGB XII von dem Grundsatz aus, dass das gesamte verwertbare Vermögen für die Betreuervergütung einzusetzen ist, soweit es nicht zu dem in § 90 Abs. 2 SGB XII abschließend aufgezählten Schonvermögen gehört. Im Übrigen bleibt gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII Vermögen unberücksichtigt, dessen Einsatz oder Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde.

14 Danach verfügt der Betroffene über kein verwertbares Vermögen. Der Betroffene muss weder seinen Erbteil noch die daraus erzielten Erträge für die Betreuervergütung einsetzen. Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt die Verfügungsbefugnis des Betroffenen gemäß § 2211 BGB ein; dementsprechend können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, gem. § 2214 BGB nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten. Dies schließt eine Verwertung des Nachlasses für die Betreuervergütung grundsätzlich aus.

15 Allerdings führen die Beschränkungen eines sogenannten Behindertentestaments im Hinblick auf das zur Begleichung der Ansprüche des Betreuers einzusetzende Vermögen nicht unbedingt zu der Annahme der Mittellosigkeit. So ist im Hinblick auf die Ansprüche des Betreuers beim Fehlen einer ausdrücklichen testamentarischen Regelung durch Auslegung der Verwaltungsanordnungen zu ermitteln, ob der Erblasser diese Ansprüche ausschließen wollte und damit die Landeskasse die Ansprüche begleichen muss (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 – XII ZB 560/18 –, juris, Rn. 6; Bienwald/Felix, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, §§ 1879, 1880 BGB, Rn. 58).

16 Im vorliegenden Fall ist den Verwaltungsanordnungen der Erblasserin gemäß III. Nr. 5 des notariellen Testaments vom 21.06.2022 der Wille der Erblasserin zu entnehmen, solche Ansprüche auszuschließen. Denn hiernach hat der Testamentsvollstrecker insbesondere die Aufgabe, das von ihm verwaltete Vermögen in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Zutreffend hat das Amtsgericht auf die weiteren Bestimmungen gem. III. Nr. 5 lit a) hingewiesen, wonach der Testamentsvollstrecker grundsätzlich nur solcher Zuwendungen vornehmen dürfe, die dem Betroffenen persönlich zugutekämen und auf die keine Ansprüche gegenüber der öffentlichen Hand bestünden (insbesondere Sozialhilfe, Grundsicherung o. ä.) und dass der Testamentsvollstrecker umgekehrt der öffentlichen Hand keine Aufwendungen erstatten dürfe, die dieser für den Betroffenen aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen gemacht habe oder machen müsse. Hinzu kommt gem. Nr. 5 lit d), dass der Testamentsvollstrecker, der auch Gelder freigeben dürfe, das sozialhilferechtlichen Schonvermögen zu beachten habe. Aus der Gesamtheit dieser Regelungen ergibt sich der Wille der Erblasserin, den Zugriff auf das von der Testamentsvollstreckerin verwaltete Vermögen zur Begleichung auch der Betreuervergütung auszuschließen.

17 Das Testament vom 21.06.2022 ist auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 – XII ZB 560/18 –, juris, Rn. 12; Beschluss vom 27. März 2013 – XII ZB 679/11 –, juris, Rn. 20).

18 Dass im vorliegenden Fall keine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung vorliegt, sondern lediglich Letztere angeordnet wurde, macht keinen Unterschied. Zwar ist bei einem sogenannten Behindertentestament regelmäßig beides gegeben, dies führt aber für den vorliegenden Fall bei der Einordnung der Regelungen als sittenwidrig oder nicht sittenwidrig nicht zu einem anderen Ergebnis. Da die Erblasserin offenbar keine weitere Person als Erben/Nacherben einsetzen wollte, kam die Anordnung einer Vor-/Nacherbschaft nicht in Betracht. Maßgeblich ist allein, dass die Erblasserin zugunsten ihres Enkels mit der Testamentsvollstreckung Anordnungen getroffen hat, die den Zugriff sowohl auf die Vermögenssubstanz des Nachlasses als auch auf dessen Ertrag unterbinden sollen.

19 Auch der Umstand, dass der Begünstigte im vorliegenden Fall nicht Kind, sondern Enkel der Erblasserin und daher, wie der Bezirksrevisor ausführt, nicht Teil der sozialhilferechtlichen Einstands- und Einsatzgemeinschaft gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beurteilung der Frage, ob die getroffene Regelung nicht sittenwidrig ist, hängt allein davon ab, ob sie Ausdruck einer sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl der Person über den Tod des Erblassers hinaus ist. Dies gilt bei einer testamentarischen Verfügung einer Großmutter für ihr Enkelkind gleichermaßen. Etwas Anderes wäre anzunehmen, wenn die Verfügung zugunsten einer familienfremden Person vorgenommen worden wäre.

20 Auf den Grad der Schwerbehinderung – richtigerweise wohl 80 % gemäß dem Anfangsbericht der Betreuerin ... vom 30.12.2024 ... – kommt es ebenfalls ich an. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 05.04.2023 ... ist bei dem Betroffenen von einem Intelligenzalter eines 9- bis 12-jährigen Kindes auszugehen. Zudem besteht Autismus, was seine Teilhabe am sozialen Leben erheblich einschränkt. Eine Schutzbedürftigkeit des Betroffenen besteht mithin ohne Weiteres.

21 Zum Teil wird erörtert, dass eine Sittenwidrigkeit jedenfalls bei einem derart hohen Erbschaftsvermögen, welches die Versorgung des Behinderten auf Dauer sicherstellen würde, in Betracht kommt (vgl. Lit. bei Michalski, BGB-Erbrecht, 3. Aufl., Rn. 436 f.). Aber auch nach dieser Mindermeinung wäre das Erbe im vorliegenden Fall, welches sicherlich erheblich ist, angesichts des jungen Alters des Betroffenen nicht ausreichend. Es mag zudem Fallgestaltungen geben, in denen die gewählte Regelung ausschließlich der einseitigen Bevorzugung eines nicht behinderten Abkömmlings und der Sicherung des gesamten Nachlasses zu dessen Gunsten dient, auch ein solcher Fall ist jedoch hier nicht gegeben.

22 Die Rechtsbeschwerde war gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft die entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, ob die Grundsätze einer fehlenden Sittenwidrigkeit eines sogenannten Behindertentestaments auch dann Anwendung finden, wenn keine Kombination aus Vor- und Nacherbschaft und Einsetzung eines Testamentsvollstreckers vorliegt, sondern lediglich Letzteres. Diese Frage kann über den konkreten Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.

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