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7 U 91/25•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2026-03-16, 7 U 91/25
7 U 91/25Obergericht / Civil Chamber 716.03.2026
1. Nach dem strengen Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2a StVO muss eine Gefährdung der besonders geschützten Personen ausgeschlossen sein. Die Fahrt eines Kleintransporters in einer Fußgängerzone genügt trotz Schrittgeschwindigkeit diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn ein Spielplatz in unmittelbarer Nähe ist und deshalb mit der Anwesenheit weiterer Kinder auf der Fahrbahn gerechnet werden muss. In solchen Fällen ist das Fahrzeug ggf. anzuhalten und zu kontrollieren, ob der Weg wirklich frei und eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen ist.(Rn.26) 2. Die Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenzen der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richten, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern. Je gefahrträchtiger die objektiven Umstände, desto größere Anforderungen sind an die Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes zu stellen, um es unbeaufsichtigt lassen zu können.(Rn.28) 3. Kleinkinder (1 1/4 Jahre alt) bedürfen ständiger Aufsicht und der Möglichkeit einer jederzeitigen körperlichen Einwirkung, weil sie aufgrund ihrer altersbedingten Entwicklung Gefahren ihrer Umgebung nicht erkennen und beherrschen können.(Rn.29) 4. Auf das Angehörigenprivileg nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X können sich grundsätzlich nur Haushaltsangehörige berufen, die aufgrund eines auf Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit dem Geschädigten verbunden sind (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Das gilt nicht, wenn der Geschädigte wegen einer bevorstehenden Auswanderung nach Amerika nur für einen kurzen Übergangszeitraum (4 bis 5 Monate) in den Haushalt aufgenommen wurde. Die nur zeitweise und vorübergehende Übernahme von elterlichen Aufgaben begründet nicht automatisch eine "länger dauernde häusliche Gemeinschaft".(Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2026-03-16
Aktenzeichen: 7 U 91/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0316.7U91.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 254 Abs 1 BGB, § 426 Abs 1 BGB, § 426 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 116 Abs 6 S 1 SGB 10 ... mehr
Rechtskraft: ja
Nach dem strengen Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2a StVO muss eine Gefährdung der besonders geschützten Personen ausgeschlossen sein. Die Fahrt eines Kleintransporters in einer Fußgängerzone genügt trotz Schrittgeschwindigkeit diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn ein Spielplatz in unmittelbarer Nähe ist und deshalb mit der Anwesenheit weiterer Kinder auf der Fahrbahn gerechnet werden muss. In solchen Fällen ist das Fahrzeug ggf. anzuhalten und zu kontrollieren, ob der Weg wirklich frei und eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen ist.(Rn.26)
Die Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenzen der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richten, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern. Je gefahrträchtiger die objektiven Umstände, desto größere Anforderungen sind an die Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes zu stellen, um es unbeaufsichtigt lassen zu können.(Rn.28)
Kleinkinder (1 1/4 Jahre alt) bedürfen ständiger Aufsicht und der Möglichkeit einer jederzeitigen körperlichen Einwirkung, weil sie aufgrund ihrer altersbedingten Entwicklung Gefahren ihrer Umgebung nicht erkennen und beherrschen können.(Rn.29)
Auf das Angehörigenprivileg nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X können sich grundsätzlich nur Haushaltsangehörige berufen, die aufgrund eines auf Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit dem Geschädigten verbunden sind (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Das gilt nicht, wenn der Geschädigte wegen einer bevorstehenden Auswanderung nach Amerika nur für einen kurzen Übergangszeitraum (4 bis 5 Monate) in den Haushalt aufgenommen wurde. Die nur zeitweise und vorübergehende Übernahme von elterlichen Aufgaben begründet nicht automatisch eine "länger dauernde häusliche Gemeinschaft".(Rn.31)
Zitierung zum Leitsatz 2: Anschluss OLG Köln, Urteil vom 5. März 2024 - I-9 U 66/23.(Rn.28)
Verfahrensgang
vorgehend LG Itzehoe, 24. Oktober 2025, 6 O 243/24
I. Der Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 49.037,76 € festzusetzen (Berufung 18.241,99 + 4.000 = 22.241,99 €; Anschlussberufung der Klägerin 22.295,77 + 4.500 = 26.795,77 €).
I.
1 Die Parteien streiten um Ansprüche in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 17.8.2022 in der Fußgängerzone in E. unter Beteiligung des damals 1 1/4 Jahre alten Enkelsohnes (AB, *05.2021) des Beklagten und eines Kleintransporters, der bei der Klägerin haftpflichtversichert war, ereignete. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Regress für von ihr gegenüber dem Kind AB und den zuständigen Sozialleistungsträgern regulierten Schadensersatzansprüche.
2 Im August 2022 hatten die Tochter des Beklagten und ihr Ehemann, die Eltern von AB, ihre Wohnung in L. aufgegeben, weil die Familie nach Amerika auswandern wollte. Für einen Zeitraum von ca. 5 Monaten zog die Familie deshalb in das Haus des Beklagten ein und war dort gemeldet.
3 Am 17.08.2022 befuhr der Zeuge J. mit dem Kleintransporter in Schrittgeschwindigkeit die Fußgängerzone in E.. Die Fußgängerzone ist ausweislich eines Verkehrsschildes (VZ 242.1) werktags von 20:00 Uhr bis 10:30 Uhr für Liefer- und Ladeverkehr freigegeben. Rechtsseitig des Zeugen J. befand sich eine Eisdiele und linksseitig ein Spielplatz, dazwischen befindet sich ein wenige Meter breiter Fußweg. Der Beklagte war mit seinen beiden Enkeln, AB und JB in der Eisdiele. Er saß dort an einem Tisch mit Blick auf den Spielplatz, der nur wenige Meter - getrennt durch den Gehweg der Fußgängerzone - entfernt lag. JB (der ältere Bruder des Geschädigten) war bereits bei der Sandkiste auf dem Spielplatz. Wo sich AB kurz vor dem Unfallgeschehen befand, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig war er jedoch über den Gehweg zwischen der Eisdiele und dem Spielplatz direkt vor das bei der Klägerin haftpflichtversicherte Fahrzeug gelaufen und wurde dort vorne links erfasst und überrollt. Das Kind wurde schwer verletzt. Das Strafverfahren gegen den Fahrer des bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges wurde am 01.11.2022 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
4 Die Klägerin hat anlässlich des Unfallereignisses folgende Zahlungen geleistet:
5 | | | | | --- | --- | --- | | An den Geschädigten AB: | Vorschuss | 8.000, -- € | | An die B.-Krankenkasse: | Heilbehandlung und Fahrtkosten | 32.503,48 € | | Akteneinsicht in die Ermittlungsakte durch Rechtsanwältin CB: | | 34,28 € | | = insgesamt: | | 40.537,76 € |
6 Es ist damit zu rechnen, dass die Klägerin in Zukunft weitere erhebliche Aufwendungen an das geschädigte Kind und die zuständigen Drittleistungsträger zu erbringen hat.
7 Die Klägerin hat behauptet, der Fahrer J. habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, AB zu sehen. Das Kind sei plötzlich vor sein Fahrzeug gelaufen. Der Beklagte habe hingegen seine Aufsichtspflicht verletzt. Er sei abgelenkt gewesen und habe das Kind aus den Augen verloren. Zudem habe er in der Eisdiele einen Tisch gewählt, von dem aus die Beaufsichtigung nicht möglich gewesen sei.
8 Die Klägerin hat beantragt,
9 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.537,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von 40.503,48 € seit Zustellung der Klage sowie aus einem Betrag in Höhe von 34,28 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 24.04.2024 zu zahlen;
10 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr 60 % sämtlicher Aufwendungen zu erstatten, die die Klägerin anlässlich des Unfallereignisses des AB zu erbringen hat.
11 Der Beklagte hat beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Beklagten und Vernehmung der Zeugen J., T. und S. in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2024. Ferner ist die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Itzehoe zum Aktenzeichen 100 Js 4711/22 zu Beweiszwecken beigezogen und ein ergänzendes Gutachten des DEKRA Sachverständigen I. (Ausgangsgutachten in der Ermittlungsakte vom 15.09.2022) am 05.09.2025 eingeholt worden.
14 Mit dem angefochtenen Urteil vom 24.10.2025 hat das Landgericht der Klage nach einer Quote von 45 % stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 18.241,99 € nebst Zinsen und entsprechender Feststellung verurteilt. Die gesamtschuldnerische Mithaftung des Beklagten folge aus einer Verletzung der familienrechtlich begründeten Obhutspflicht. Der Beklagte habe die Aufsichts- und Obhutspflicht gegenüber dem geschädigten Kind schuldhaft verletzt. Kleinkinder bedürften ständiger Aufsicht. Der Aufsichtspflichtige müsse sich stets in unmittelbarer Nähe zum Kleinkind befinden und dieses nicht aus den Augen lassen, insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - ein Spielplatz nicht gegen unbemerktes Verlassen gesichert sei. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls möglicherweise durch Benutzung seines Handys abgelenkt gewesen sei, jedenfalls hätte er seinen erst 1 1/4 Jahre alten Enkel in dem Moment, in welchem der Liefertransporter in den Weg zwischen Eisdiele und Spielplatz einbog, unter besondere Beobachtung nehmen und sich in unmittelbare Nähe zu seinem Enkel begeben müssen. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Haftungsprivilegierung analog § 1664 Abs. 1 BGB berufen. Andererseits verlange § 3 Abs. 2a StVO von einem Fahrzeugführer ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme auf besonders schutzwürdige Personengruppen (Kinder, Hilfsbedürftige, ältere Menschen). Nach dem technischen Gutachten des Sachverständigen I. wäre die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit für den Fahrer J. vermeidbar gewesen. Deshalb sei hier der Fahrer J. gegenüber dem Beklagten leicht überwiegend für den Unfall verantwortlich zu machen.
15 Dagegen richten sich die Berufung des Beklagten und die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin.
16 Der Beklagte lehnt eine Mithaftung vollständig ab. Er habe seine Aufsichtspflicht nicht verletzt. Im Übrigen trete seine aufsichtsrechtliche Haftung hinter die weit überwiegenden Haftung des Fahrers J. zurück. Bei der Fußgängerzone handele es sich um einen Bereich, der grundsätzlich gar nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfe. Es befände sich dort eine Eisdiele und ein Spielplatz, was ein Hin- und Herlaufen von Kindern zwischen Eisdiele und Spielplatz hochwahrscheinlich erwarten ließ. Außerdem habe das Landgericht das Familienprivileg gem. §§ 86 VVG, 116 SGB X nicht zutreffend eingeordnet. Hier sei von einem engen, familiär geprägten Zusammenleben auszugehen.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (Landgericht Itzehoe, Az. 6 O 243/24) abzuweisen.
19 Die Klägerin beantragt,
20 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
21 Mit Schriftsatz vom 12.3.2026 hat die Klägerin Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag,
22 das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
23 1. Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 40.537,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von 40.503,48 € seit Zustellung der Klage sowie aus einem Betrag in Höhe von 34,28 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 24.04.2024 zu zahlen.
24 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 100% sämtlicher Aufwendungen zu erstatten, die die Klägerin anlässlich des Unfallereignisses des AB vom 17.08.2022 zu erbringen hat.
II.
25 Die Berufung des Beklagten hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg und ist offensichtlich unbegründet. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung des Beklagten nicht vor. Rechtsfehler zulasten des Beklagten weist das angefochtene Urteil nicht auf; auch die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage zu Recht in dem tenorierten Umfang stattgegeben. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Beklagten aus der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung.
26 1. Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts haften die Parteien als Gesamtschuldner für die unfallbedingten Verletzungen des geschädigten Kindes AB gem. §§ 7 Abs. 1, 9, 11 StVG, 254, 426 Abs. 1 und 2, 823 Abs. 1, BGB, 115 Abs. 1 S. 4 VVG. Die grundsätzliche Haftung der Klägerin als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs besteht nach § 7 Abs. 1 StVG schon deshalb, weil sich der Verkehrsunfall beim Betrieb des versicherten Kraftfahrzeugs ereignet hat, und nicht auf höherer Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG beruht. Der Fahrer J. ist darüber hinaus dem strengen Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2a StVO (eine Gefährdung der besonders geschützten Personen muss ausgeschlossen sein) nicht gerecht geworden. Er hat nämlich unstreitig vorher den älteren Bruder des Geschädigten wahrgenommen und hätte mit der Anwesenheit weiterer Kinder rechnen müssen, weil Kinder erfahrungsgemäß häufig gemeinsam und nicht alleine spielen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.06.1999, 25 U 129/98, juris Rn. 19). In diesem Fall genügte die Weiterfahrt mit Schrittgeschwindigkeit nicht, vielmehr hätte er sein Fahrzeug notfalls anhalten müssen, um sicher zu gehen, dass der Weg wirklich frei und eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen war. Nach dem DEKRA Gutachten des Sachverständigen I. wäre das Kind in einem Abstand von rund 2,2 m vor dem eigentlichen Kollisionsort zweifelsfrei mit dem Oberkörper und dem Kopf durch den Fahrer erkennbar gewesen, d.h. bei gehöriger Sorgfalt wäre die Kollision für den Fahrzeugführer vermeidbar gewesen. Nach den Feststellungen des Landgerichts (Zeugen und Gutachter) hatte sich das geschädigte Kind langsam hinter den Tischen in der Eisdiele „davongeschlichen“ und sich von der Eisdiele zum Spielplatz bewegt, als der Unfall passierte.
27 2. Neben der Betriebsgefahr des versicherten Fahrzeugs hat aber bei der Entstehung des Schadens auch ein Verschulden des Beklagten mitgewirkt. Dieser hat die ihm obliegende Aufsichtspflicht über seinen im Unfallzeitpunkt erst 1 Jahr und 3 Monate alten Enkelsohn verletzt und dadurch zum Unfall beigetragen.
28 Der Umfang und die Intensität der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenzen der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richten, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern (BGH in ständiger Rechtsprechung vgl. Urteil vom 19.01.2022, VI ZR 210/18, juris Rz. 11; Urteil vom 27.02.1996, VI ZR 86/95, juris Rn. 12). Die Anforderungen an die geschuldete Aufsicht wird demnach zu einem durch die Eigenschaften des aufsichtsbedürftigen Kindes, zum anderen durch die Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation bestimmt: Je gefahrträchtiger die objektiven Umstände, desto größere Anforderungen sind an die Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes zu stellen, um es unbeaufsichtigt lassen zu können. Umgekehrt müssen Defizite im Bereich der subjektiven Elemente zu größeren Anforderungen an die Aufsichtspflicht führen, und zwar auch dann, wenn sich das Kind in einem objektiv überschaubaren und vertrauten Bereich ohne besondere Gefahrenlage befindet (OLG Köln, Urteil vom 5.3.2024,I-9 U 66/23, juris Rn. 31, juris).
29 Diesen Anforderungen hinsichtlich der vom Beklagten auszuübenden Aufsichtspflicht über sein Enkelkind hat er nicht genügt. Sowohl im Hinblick auf das Alter des Kindes (1 1/4 Jahre) als auch in Anbetracht des Ortes, an dem sich sein Enkel aufhielt (Fußgängerzone mit erlaubtem Lieferverkehr; Eisdiele mit gegenüberliegendem Kinderspielplatz, auf dem der ältere Bruder spielte), hätte der Beklagte die Aufsicht über das Kind dergestalt ausüben müssen, dass er jederzeit körperlich auf es einwirken konnte, um eine Gefährdung zu vermeiden. Kleinkinder bedürfen ständiger Aufsicht, weil sie aufgrund ihrer altersbedingten Entwicklung Gefahren ihrer Umgebung nicht erkennen und beherrschen können, wobei auch Situationen, die für jeden anderen ungefährlich sind, für ein Kleinkind Gefahren bergen können (OLG Köln, Urteil vom 5.3.2024, I-9 U 66/23, juris Rn. 32 m.w.N.).
30 Die nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs und der Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten ergibt, dass das Mitverschulden des Beklagten am Unfallgeschehen mit 45 % zu bewerten ist. Die Abwägung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Senat ist auch der Ansicht, dass das Verschulden des Fahrers J. hier nicht als derart gravierend anzusehen ist, dass dahinter die Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten vollständig zurücktritt. Auf beiden Seiten liegt einfache Fahrlässigkeit vor.
31 3. Der Beklagte kann sich nicht auf das Angehörigenprivileg nach § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X berufen. Durch das 7. SGB IV-ÄndG v. 12.06.20201 erhielt § 116 Abs. 6 SGB X in seinen Sätzen 1 und 2 mit Wirkung ab 01.01.2021 folgende Fassung: „Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden “. Vor Inkrafttreten der Neuregelung zum 1.1.2021 bezog sich der Regressausschluss nur auf „Familienangehörige“ im Sinne der Vorschrift. Damit waren alle verwandten und verschwägerten Haushaltsangehörigen gemeint, die aufgrund eines auf Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit dem Geschädigten verbunden waren (vgl. Peters-Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 116 SGB X, Rn. 74). Mit der Neuregelung sollte keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen (Peters-Lange, a.a.O. Rn. 75). Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird über das schlichte Bestehen eines gemeinsamen Haushalts hinaus eine der Ehe vergleichbare Verfestigung der Lebensgemeinschaft gefordert (gegenseitiges Einstehen; im Bedarfsfalle finanzielle Unterstützung, etc.). Bei anderen Familienangehörigen muss zumindest eine länger dauernde häusliche Gemeinschaft begründet worden sein (Peters-Lange, jurisPK-SGB X, 116 SGB X, Rn. 76). Hier hatte der Beklagte als Großvater den Geschädigten (seinen Enkel AB) und seine Familie unstreitig lediglich für einen kurzen Übergangszeitraum (4 bis 5 Monate) im Hinblick auf die geplante Auswanderung der Familie nach Amerika in seinen Haushalt aufgenommen. Von einer verfestigten, länger andauernden häuslichen Gemeinschaft ist deshalb nicht auszugehen. Die nur zeitweise und vorübergehende Übernahme von elterlichen Aufgaben begründet nicht automatisch eine „länger dauernde häusliche Gemeinschaft“.
32 4. Über die Anschlussberufung der Klägerin muss nicht entschieden werden. Sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird (§ 524 Abs. 4 ZPO).
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