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19 A 1/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 19. Kammer, 2026-03-25, 19 A 1/26
19 A 1/26Verwaltungsgericht / Chamber 1925.03.2026
Für den auf § 56 Abs 2 BPersVG (juris: BPersVG 2021) gestützten Antrag eines Auszubildenden auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses als begründet gilt, ist das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren zuständig. (Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2026-03-25
Aktenzeichen: 19 A 1/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0325.19A1.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 Abs 1 ArbGG, § 126 BPersVG 2021, § 127 Abs 2 BPersVG 2021, § 56 BPersVG 2021, § 17a GVG ... mehr
Für den auf § 56 Abs 2 BPersVG (juris: BPersVG 2021) gestützten Antrag eines Auszubildenden auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses als begründet gilt, ist das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren zuständig. (Rn.22)
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
I.
1 Die Beteiligten streiten im vorliegenden Zwischenstreit über die Rechtswegzuständigkeit für den auf die Feststellung gerichteten Antrag des Antragstellers, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis nach § 127 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 2 BPersVG zustande gekommen ist.
2 Der Antragsteller absolvierte ab dem 1. August 2023 in der Niederlassung in ... bei ... eine Ausbildung zum Fachinformatiker mit der Fachrichtung Systemintegration und gehörte seit der Wahl am 26. November 2025 der Jugend- und Ausbildungsvertretung an. ... ist ein IT-Dienstleister für die öffentliche Verwaltung. Träger der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Länder ..., ..., ..., ..., und ... sowie der kommunale IT-Verbund . Die Anstalt hat ihren Sitz in ... in ... und weitere Standorte in ..., ..., ..., ..., ... und ....
3 Der Beteiligte zu 1. ist der Leiter der Dienststelle. Der Beteiligte zu 2. ist der bei ... gebildete Personalrat, der Beteiligte zu 3. die Jugend- und Ausbildungsvertretung.
4 Mit Schreiben vom 13. Januar 2026 (Bl. 87 der Gerichtsakte) beantragte der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis „gemäß § 78a des Betriebsverfassungsgesetzes“ im Anschluss an sein Berufsausbildungsverhältnis.
5 Mit einem weiteren Schreiben (Bl. 20 der Gerichtsakte) beantragte er am 16. Januar 2026 erneut unter Verweis auf seine Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung seine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung.
6 Der Antragsteller bestand am 20. Januar 2026 die Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Fachinformatikers.
7 Mit Schreiben vom 9. Februar 2026 bat er den Beteiligten zu 1., ihm das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses zu bestätigen. Telefonisch teilte der Beteiligte zu 1. ihm mit, dass § 127 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 2 BPersVG keine Anwendung finde. Vielmehr sei die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Jugend- und Ausbildungsvertretung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MBG Schl.-H. mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erloschen.
8 Am 19. Februar 2026 erhob der Antragsteller Klage beim Arbeitsgericht Hamburg (Az. 6 Ca 63/26) mit dem auf § 19 des Tarifvertrags für Auszubildende in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz und für Dualstudierende der ... (TVA-...) gestützten Antrag, ... zu verurteilen, sein Angebot, ab dem 21. Januar 2026 einen Arbeitsvertrag als Fachinformatiker zu schließen, anzunehmen.
9 Der Antragsteller hat am 19. Februar 2026 außerdem das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht eingeleitet.
10 Er hält den Verwaltungsrechtsweg für den vorliegenden Rechtsstreit für eröffnet. Während seine Klage beim Arbeitsgericht ... einen individualrechtlichen Anspruch auf tarifrechtlicher Grundlage betreffe, gehe es vorliegend um einen Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 127 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 2 BPersVG aufgrund seiner Wahl zum Jugend- und Ausbildungsvertreter. Hierfür sei das Verwaltungsgericht zuständig. Andernfalls würde ein durch diese personalvertretungsrechtlichen Vorschriften geschütztes Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung in eine schlechtere prozessuale Position gedrängt werden, wenn die Dienststelle es – wie hier – fehlerhaft unterlasse, dem Weiterbeschäftigungsverlangen durch einen Antrag beim Verwaltungsgericht entgegenzutreten. Die Regelung in § 127 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 2 BPersVG sei hier auch anwendbar, weil es sich um eine arbeitsrechtliche Vorschrift handele, für die dem Bund auch nach der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Die Voraussetzungen für einen Weiterbeschäftigungsanspruch lägen vor, weil er innerhalb des Dreimonatszeitraums vor erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung als Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung seine Weiterbeschäftigung beantragt habe. Damit gelte ein Arbeitsverhältnis seit Beendigung seiner Ausbildung als begründet. Der Beteiligte zu 1. habe beim Verwaltungsgericht auch nicht dessen Auflösung beantragt.
11 Der Antragsteller beantragt,
12 festzustellen, dass zwischen dem Beteiligten zu 1. und ihm nach Beendigung seiner Ausbildung mit Abschluss der Prüfung am 20. Januar 2026 ab dem 21. Januar 2026 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde.
13 Der Beteiligte zu 1. beantragt,
14 den Antrag zurückzuweisen.
15 Er rügt die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts würde bei unterstellter Anwendbarkeit dieser Vorschrift nur für einen Antrag der Dienststelle nach § 56 Abs. 4 BPersVG bestehen. Bei dem Feststellungsantrag des Antragstellers handele es sich demgegenüber um eine individualarbeitsrechtliche Streitigkeit und nicht um eine kollektivrechtliche Streitigkeit aus dem dem öffentlichen Dienstrecht zuzuordnenden Personalvertretungsrecht. Dementsprechend habe der Antragsteller seinen vermeintlichen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses auch parallel vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht. Im Ergebnis habe er bei zwei Gerichten letztlich denselben Streitgegenstand anhängig gemacht. Dessen ungeachtet habe der Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses. Der Antragsteller sei seit Beendigung seiner Ausbildung am 20. Januar 2026 nicht mehr Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung. Er habe auch kein schriftliches Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 56 BPersVG, sondern mit Schreiben vom 13. Januar 2026 einen Antrag nach § 78a BetrVG gestellt. Diese Vorschrift finde aber gemäß § 130 BetrVG auf Verwaltungen und Betriebe des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Er – der Beteiligte zu 1. – habe auch kein Interesse an dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsteller. Vielmehr habe er diesem bereits am 19. Januar 2026 eine Erklärung zugestellt, aus der sich ergebe, dass er bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens bezüglich der beabsichtigten Nichtübernahme vorläufig einer Arbeitsaufnahme nach Abschluss der Ausbildung widerspreche und dass er den Antragsteller in kein Arbeitsverhältnis übernehme. Hintergrund sei, dass der Antragsteller sich vor Beendigung der Ausbildung auf drei Stellen beworben habe, in den jeweiligen Auswahlgesprächen jedoch weder fachlich noch hinsichtlich seiner Motivation habe überzeugen können.
16 Der Beteiligte zu 2. verweist darauf, dass der Beteiligte zu 1. bereits am 9. Januar 2026 um die Zustimmung des Personalrats zur Nichtübernahme des Antragstellers gebeten habe. Diesem Antrag habe er jedoch nicht zugestimmt, weil das von der Dienststelle angewandte Verfahren zur Eignungsfeststellung nicht mitbestimmt gewesen sei und er zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen übernommenen Auszubildenden gesehen habe. Zu seiner Sitzung am 4. Februar 2026 habe der Beteiligte zu 1. ihm zwar einen neuen Mitbestimmungsantrag zur Nichtübernahme des Antragstellers vorgelegt. Diesen habe er aber nicht behandelt, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits in ein festes Beschäftigungsverhältnis habe übernommen werden müssen.
17 Der Beteiligte zu 3. hat nicht Stellung genommen.
II.
18 Nach dem gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 80 Abs. 2, § 48 Abs. 1 ArbGG entsprechend anzuwendenden § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat das Gericht vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden, wenn diese – wie hier – von einem Beteiligten gerügt wird. Die nach § 17a Abs. 4 GVG durch Beschluss auszusprechende Entscheidung, die vorliegend nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, ergeht gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
19 Für die Streitsache ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
20 Die Rechtswegzuweisung zu den Verwaltungsgerichten ergibt sich nicht schon aus § 106 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist. Danach sind zu gerichtlichen Entscheidungen in personalvertretungsrechtlichen Verfahren – auch für den Bereich des Landespersonalvertretungsrechts – die Verwaltungsgerichte berufen. Diese Vorschrift ist mit der am 15. Juni 2021 in Kraft getretenen Novelle des Bundespersonalvertretungsgesetzes nach einer Übergangsfrist gemäß § 131 BPersVG bis zum 31. Dezember 2024 ersatzlos weggefallen.
21 Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs folgt jedoch aus der allgemeinen Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Von der Möglichkeit einer abweichenden Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Landespersonalvertretungsrecht hat der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein (bisher) keinen Gebrauch gemacht (vgl. hierzu Weiß/Benning/Warnecke u.a., MBG Schl.-H., Stand: 09/2025, Erl. 1.1 zu § 88).
22 Das vom Antragsteller eingeleitete personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit aus dem Bereich des Landespersonalvertretungsrechts, die nichtverfassungsrechtlicher Art ist.
23 Der Antragsteller beruft sich zur Begründung der mit seinem Feststellungsantrag geltend gemachten Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses mit § 56 Abs. 2 BPersVG auf eine Vorschrift des Personalvertretungsrechts des öffentlichen Dienstes. Deren entsprechende Anwendung in den Ländern – auch für Auszubildende, die Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind – bestimmt § 127 Abs. 2 BPersVG, der gemäß § 126 BPersVG für die Personalvertretungen in den Ländern gilt. Daraus sowie aus der Überschrift des betreffenden Teils 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes „Für die Länder geltende Vorschriften“ ergibt sich, dass § 56 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. bereits zu § 9 BPersVG a.F. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2003 – 6 P 11.03 – juris Rn. 10; siehe auch Sauerland, in: Ricken, BeckOK BPersVG, 23. Edition, Stand 1. Februar 2026, § 56 Rn. 3; Hebeler in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a., BPersVG, 251. AL 1. Februar 2026, § 56 Rn. 155). Rechtliche Grundlage für das Begehren des Antragstellers ist mithin seine Rechtsstellung als (früheres) Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung gemäß § 62 MBG Schl.-H. Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 62, 68, 69, 75 und 76 MBG Schl.-H. genannten Mitglieder sind nach der Klarstellung in § 88 Abs. 1 Nr. 5 MBG Schl.-H. die Verwaltungsgerichte berufen.
24 Nach § 56 Abs. 2 BPersVG gilt im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn ein Auszubildender, der Mitglied des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt. Die Vorschrift bezweckt den besonderen Schutz der (ehemaligen) Mitglieder einer Personalvertretung oder Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem befristeten Berufsausbildungsverhältnis stehen. Der Sinn der Regelung in § 56 BPersVG besteht darin, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- und Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 – 6 P 3.05 – juris Rn. 23; Sauerland, in: Ricken, BeckOK BPersVG, 23. Edition, Stand 1. Februar 2026, § 56 Rn. 1).
25 Die vom Antragsteller mit seinem Feststellungsantrag geltend gemachte Rechtsstellung aus § 56 Abs. 2 BPersVG ergibt sich danach unmittelbar und allein aus seiner Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung und hat weder eine arbeitsrechtliche noch sonstige dienstrechtliche Bezüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 – 6 P 71.78 – juris Rn. 21; Hebeler in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a., BPersVG, 251. AL 1. Februar 2026, § 56 Rn. 147).
26 Der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht nicht entgegen, dass § 56 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts lediglich für Anträge des Arbeitgebers vorsieht, (1.) festzustellen, dass bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis nach § 56 Abs. 2 oder 3 BPersVG nicht begründet wird oder (2.) das nach diesen Vorschriften bereits begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Diese Streitigkeiten sind von dem Feststellungsantrag zu der Vorfrage zu unterscheiden, ob das Weiterbeschäftigungsverhältnis überhaupt zustande gekommen ist. Die Beantwortung dieser Vorfrage geht der Entscheidung über Feststellungs- und Auflösungsanträge nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 BPersVG voraus und fällt damit ihrerseits in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn die Feststellungsklage mit einem hilfsweise gestellten Auflösungsantrag verbunden wird. Wollte man demgegenüber dem Arbeitgeber die Möglichkeit verwehren, die Feststellung der Nichtbegründung des Arbeitsverhältnisses und die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit gemeinsam – zumindest in der Kombination von Haupt- und Hilfsantrag – in einem einheitlichen Beschlussverfahren zu betreiben, ergäbe sich die systemwidrige Konsequenz, dass die Verwaltungsgerichte gerade die in den Absätzen 2 und 3 geregelten personalvertretungsrechtlichen Kernfragen der Weiterbeschäftigungsfiktion des § 56 BPersVG nicht selbst einer verbindlichen, im Beschlusstenor zum Ausdruck kommenden Entscheidung zuführen könnten, sondern trotz ihrer kollektivrechtlichen Eigenart dem individualarbeitsrechtlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten überlassen müssten (vgl. zu § 9 BPersVG a.F. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 – 6 P 21.94 – juris Rn. 18 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1996 noch offengelassen, ob hieraus die weitergehende Folgerung zu ziehen ist, nicht nur mit Auflösungsanträgen in Form von Haupt- und Hilfsanträgen verbundene Feststellungsanträge, sondern auch isolierte Feststellungsanträge des Arbeitgebers oder gar Feststellungsanträge des Auszubildenden zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 und 3 BPersVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten als zulässig anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat dies in seinem Beschluss vom 29. November 2007 für den Antrag eines Arbeitgebers aber bejaht, der lediglich die Feststellung begehrte, dass die Fiktion des § 56 Abs. 2 BPersVG nicht eingetreten ist, ohne sich hilfsweise auf die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu berufen. In der Begründung seiner Entscheidung hat der Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend hervorgehoben, dass den Verwaltungsgerichten im Interesse der Justizgewährpflicht neben den besonderen Gestaltungsanträgen nach § 56 Abs. 4 BPersVG auch die allgemeinen Rechtsschutzformen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zur Verfügung stehen müssten. Anderenfalls würde gerade der personalvertretungsrechtliche Kern des § 56 BPersVG, der in der Herbeiführung eines gesetzlichen Weiterbeschäftigungsverhältnisses durch den Auszubildenden und mithin in den kollektivrechtlichen Schutzbestimmungen der Absätze 1 bis 3 zu sehen sei, aus dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ausgeblendet (vgl. zu § 9 BPersVG VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 2007 – PL S 1/06 – juris Rn. 19 m.w.N.; so wohl auch BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 – 6 PB 9.06 – juris Rn. 15).
27 Für einen entsprechenden Feststellungsantrag des Auszubildenden kann aber schon unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit nichts anderes gelten. Für seinen auf § 56 Abs. 2 BPersVG gestützten Antrag auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses als begründet gilt, ist das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren zuständig (so auch Hebeler in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a., BPersVG, 251. AL 1. Februar 2026, § 56 Rn. 147). Anderenfalls würde der Auszubildende namentlich in solchen Fällen prozessual benachteiligt, in denen der Arbeitgeber – wie hier – seinem Beschäftigungsverlangen nicht mit einem (isolierten) Feststellungsantrag oder/und einem Antrag gemäß § 56 Abs. 4 BPersVG entgegentritt und den Streit damit nicht vor das hierfür zuständige Verwaltungsgericht bringt. Es leuchtet nicht ein, den Auszubildenden mit seinem Feststellungsantrag zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 BPersVG – anders den Arbeitgeber für dessen entsprechenden Antrag – auf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG verweisen zu wollen. Vielmehr ist hinsichtlich der Voraussetzungen des § 56 BPersVG von einer Konzentration in einem Rechtsweg und einer Verfahrensart auszugehen, und zwar dem Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten. Ansprüche aus einem gemäß § 56 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnis – wie etwa die Beschäftigung oder das zu zahlende Entgelt – sind demgegenüber im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen (vgl. Treber, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, BPersVG, 6. Aufl. 2024, § 56 Rn. 79 f.). Die Rechtsnatur der Streitigkeit hängt nicht davon ab, wer als Antragsteller das gerichtliche Verfahren einleitet. Für ihre Qualifikation ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidend, aus welcher rechtlichen Grundlage der Antragsteller sein Begehren ableitet. Dies ist im vorliegenden Fall mit § 56 Abs. 2 BPersVG eine Norm des öffentlichen Personalvertretungsrechts, die – bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen – dem Auszubildenden eine sich allein aus seiner (früheren) Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung ergebende Rechtsposition vermittelt.
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