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2 A 35/24•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, 2026-02-03, 2 A 35/24
2 A 35/24Verwaltungsgericht / 2. Kammer03.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-03
Aktenzeichen: 2 A 35/24
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0203.2A35.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 232 Abs 1 Nr 2 VwG SH, § 233 VwG SH
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung einer baurechtlichen Ordnungsverfügung über die Einreichung prüffähiger Bauvorlagen.
2 Die Klägerin ist seit 2021 Eigentümerin der Flurstücke ../.. und ../.., Flur .., Gemarkung H…. Die Flurstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Belegenheit der Flurstücke ergibt sich aus folgender Darstellung (Quelle: Digitaler Atlas Nord):
3 Skizze
4 Im Jahr 2018 stellte der Beklagte im Rahmen einer Ortsbesichtigung der benannten Flurstücke (postalische Bezeichnung F…8, xxx H….) fest, dass dort mehrere bauliche Anlagen ohne die erforderlichen Genehmigungen errichtet wurden (siehe Vermerke vom 23. Juli 2018 und vom 2. August 2018). Dabei handelte es sich um folgende benannte Anlagen: Anbau an der Reithalle mit 16 Pferdeboxen, Errichtung einer Carportanlage, Errichtung eines Pools, Abfallanlage, Anbauten am Wohnhaus (Nord- und Westseite als Überdachung, Veranda, Freisitz und Wintergarten), Anbau an der Südseite als überdachter Freisitz, Errichtung einer Dachgaube, zwei Wohneinheiten über dem Pferdestall.
5 Ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 28. Januar 2019 sei für einen Teil der Anlagen eine mögliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu prüfen. Hierzu würden folgende Unterlagen benötigt: aktueller Lageplan mit Bezeichnung der Anlagen, ausgefüllter Betriebsfragebogen inklusive Buchführungsunterlagen und Einkommenssteuererklärungen, Betriebsbeschreibung usw.. Für weitere der aufgezählten Anlagen würden ebenfalls weiterführende Informationen benötigt. Der Pool, die Carportanlage und die Ablagerung von Bauschutt und Abfällen seien aus planungsrechtlicher Sicht hingegen nicht genehmigungsfähig (siehe hierzu im Einzelnen Bl. 32 f. des Verwaltungsvorgangs).
6 Nach zuvor erfolgter Anhörung forderte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 die K…. GmbH als damalige Eigentümerin der streitbefangenen Flächen auf, innerhalb von vier Monaten nach Rechtsbeständigkeit der Verfügung prüffähige Bauvorlagen für folgende Anlagen einzureichen: Stalltrakt an der Bewegungshalle, Reitplatz, zwei Longierplätze östlich und westlich des Reitplatzes, zwei Wohnungen im Obergeschoss des alten Stalles, Einbau einer Dachgaube auf der Südseite des Wohnhauses, Veranda an der Nord- und Westseite des Wohnhauses, Wintergarten an der Westseite des Wohnhauses, Terrassenüberdachung an der Südseite des Wohnhauses. Zudem wurde der K.... GmbH die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € je Anlage zu 1. bis 8., insgesamt 4.000 €, angedroht, wenn der Ordnungsverfügung nicht nachgekommen werde.
7 Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, die Bauvorlagen seien für die Überprüfung der Vereinbarung der Anlagen mit geltendem öffentlichen Recht erforderlich. Hinsichtlich der unter 1 bis 3 benannten Anlagen wäre dabei nachzuweisen, ob es sich um privilegierte Anlagen im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB handele. Nachfolgend erläuterte der Beklagte, welche konkreten Unterlagen für die jeweils benannten Anlagen vorzulegen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des benannten Bescheides Bezug genommen.
8 Mit Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 ordnete der Beklagte gegenüber der K.... GmbH die Beseitigung folgender Anlagen an: Swimmingpool nordwestlich des Wohnhauses, Carportanlage in Holzbauweise nördlich des Wohnhauses, Lagerplatz für Baumaterialien südlich der Führanlage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen (Bl. 65 ff. des Verwaltungsvorgangs).
9 Die gegen die benannten Ordnungsverfügungen erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 26. August 2019 bzw. 27. August 2019 zurück. Das gegen die Ordnungsverfügung bzgl. der Anforderung von Bauvorlagen eingeleitete Klageverfahren (Az. 2 A 242/19) wurde nach teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärungen bzw. nach einer Rücknahme der Klage im Übrigen mit Beschluss vom 24. Juni 2020 eingestellt. Die übereinstimmende Erledigungserklärung bezog sich auf Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 (Reitplatz). Die gegen die Beseitigungsanordnung vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage (Az. 2 A 243/19) wurde in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2020 zurückgenommen.
10 Die vormalige Grundstückseigentümerin ist der Ordnungsverfügung bezüglich der Einreichung von Bauvorlagen in der Folgezeit trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten nicht nachgekommen (vgl. hierzu Schreiben vom 18. November 2020, 24. März 2021 und vom 17. Mai 2021; Bl. 103, 108, 109 f. des Verwaltungsvorgangs).
11 Im Juni 2021 wurde das streitbefangene Grundstück an die Klägerin übereignet. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 übermittelte der Beklagte der Klägerin die Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 bezüglich der Anforderung von Bauvorlagen zur Kenntnisnahme und wies sie darauf hin, dass sie als Rechtsnachfolgerin in die Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung eingetreten sei und erforderlichenfalls der Vollzug gegen sie durchgeführt werden könne. Zudem wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, sich zu ihrer Bereitschaft zur Umsetzung der Anordnungen zu äußern.
12 Mit E-Mail vom 20. März 2022 teilte die Klägerin dem Beklagten u.a. mit, dass erst in drei Monaten mitgeteilt werden könne, wann die Ordnungsverfügung umgesetzt werden könne, da erst dann die Nutzungspläne feststünden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die Abgabe der angekündigten Informationen bis zum 25. August 2022.
13 Mit Bescheid vom 26. Oktober 2022 drohte der Beklagte der Klägerin für den Fall, dass sie der Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 – Anforderung von Bauvorlagen – für die Anordnungspunkte 1 und 3 bis 8 nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 5.250 € an. Für die einzelnen Anordnungspunkte wurde jedenfalls ein konkreter Zwangsgeldbetrag genannt (Anordnungspunkt 1: 2.500 €, Anordnungspunkte 3, 4, 6, 7 und 8: jeweils 500 € und Anordnungspunkt 5: 250 €). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks und damit als Rechtsnachfolgerin für den baurechtmäßigen Zustand des Grundstücks verantwortlich sei und bauaufsichtliche Maßnahmen auch ihr gegenüber gelten würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den benannten Bescheid Bezug genommen.
14 Nach erfolglosem Fristablauf setzte der Beklagte die angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 5.250 € mit Bescheid vom 24. Januar 2023 fest. Zudem drohte der Beklagte der Klägerin im gleichen Bescheid die Festsetzung weiterer Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 10.500 € für den Fall an, dass der Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 bis zum 1. Mai 2023 nicht nachgekommen wird. Der Beklagte verdoppelte insoweit den vormals für die einzelnen Anordnungspunkte festgesetzten Zwangsgeldbetrag.
15 Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 gemäß § 58 Abs. 3 LBO auch gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin gelte. Auf die Festsetzung weiterer Zwangsgelder habe nicht verzichtet werden können, da die Klägerin weder Bemühungen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes gezeigt noch Kontakt mit dem Beklagten aufgenommen habe, um ggf. einen Zeitplan für die Regulierung einzelner Anlagen zu besprechen oder Hinderungsgründe für die Nichteinhaltung der gewährten Fristen vorzutragen. Sofern eine nachträgliche Legalisierung mangels Bauvorlagen nicht geprüft werden könne, kämen als weitere Maßnahmen eine Nutzungsuntersagung oder eine Beseitigungsanordnung in Betracht. Die Zwangsgeldfestsetzung sei verhältnismäßig. Nur die Klägerin als Eigentümerin könne prüffähige Bauvorlagen einreichen, sodass eine Ersatzvornahme nicht möglich sei. Zudem sei das Zwangsgeld gegenüber der Ersatzzwangshaft das mildere Mittel. Auch die Höhe der Zwangsgelder sei angemessen. Die festgesetzten Einzelbeträge würden im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens liegen und orientierten sich an den für die Erstellung der Bauvorlagen für das jeweilige Objekt anzusetzenden Kosten nach HOAI. Diese Beträge würden zu 50 % in Ansatz gebracht.
16 Nachfolgend zahlte die Klägerin den festgesetzten Betrag in Höhe von 5.250 € an den Beklagten. Prüffähige Bauvorlagen legte sie indessen nicht vor.
17 Mit Bescheid vom 16. Juni 2023 setzte der Beklagte unter Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 und die Zwangsgeldandrohung vom 24. Januar 2023 Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 10.500 € fest. Zur Begründung führte er aus, dass bis zum 1. Mai 2023 keine Bauvorlagen eingereicht worden seien und sich die Klägerin auch nicht anderweitig gemeldet habe. Auf die Festsetzung weiterer Zwangsgelder habe nicht verzichtet werden können, da die Klägerin keine Bemühungen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes gezeigt habe. Es seien auch keine Hinderungsgründe angezeigt worden. Für den Fall, dass der Ordnungsverfügung weiterhin nicht Folge geleistet werde und auch die Zwangsgeldfestsetzung nicht zum Erfolg führe, werde gegen die ungenehmigten Anlagen im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens direkt vorgegangen. Wenn eine nachträgliche Legalisierung mangels Bauvorlagen nicht geprüft werden könne, seien zum Beispiel eine Nutzungsuntersagung oder sogar die Beseitigung der ungenehmigten Anlagen mögliche weitere Schritte.
18 Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 16. Juni 2023 mit Schreiben vom 30. Juni 2023 Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt:
19 Die angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungen wie auch die Zwangsgeldandrohungen seien rechtswidrig. Die dem Verwaltungszwang zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 könne sich nicht auf eine Befugnisnorm stützen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der allein in Betracht kommenden baurechtlichen Generalklausel seien nicht erfüllt. Der Beklagte verfolge mit der Aufforderung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen keine Gefahrerforschung. Es sei nicht erkennbar, warum die Vorlage von Bauvorlagen notwendig sei. Die formelle Baurechtswidrigkeit sei bei Annahme einer Genehmigungsbedürftigkeit offenkundig. Für die Beurteilung der materiellen Baurechtmäßigkeit der Anlagen bedürfe es keiner weiteren Bauunterlagen, da sich die von dem Beklagten als allein problematisch angesehene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auch ohne diese beurteilen lasse. Vielmehr verfolge der Beklagte mit seinem Vorlagebegehren allein, die Klägerin zur Herbeiführung einer nachträglichen Legalisierung der baulichen Anlagen zu veranlassen. Dies folge aus den Formulierungen im Bescheid vom 16. Juni 2023 sowie der Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019. Die Entscheidung über das Einleiten eines Verfahrens mit dem Ziel einer (nachträglichen) Legalisierung obliege jedoch allein der Klägerin.
20 Die Anforderung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen sei darüber hinaus unverhältnismäßig, da sie die Klägerin in ihrer Entscheidungsbefugnis, ein Verfahren mit dem Ziel einer Legalisierung einzuleiten, unzulässig beeinträchtige. Ferner fehle es an der erforderlichen Übergangsfähigkeit der Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019. Diese sei höchstpersönlicher Natur, da die von dem Beklagten bezweckte Legalisierung durch Antragstellung allein von dem individuellen Willen des Bauherrn abhänge. Anders als beispielsweise die Befugnis zur Billigung einer Beseitigungsanordnung sei die Befugnis, über die Weite der Legalisierung zu bestimmen, eine, die sich zwar unstreitig aus der Eigentümerstellung der Mandantin ableiteten lasse. Gleichwohl sei diese individuell und davon dogmatisch zu unterscheiden. Die Klägerin könnte als Rechtsnachfolgerin von anderen Interessensabwägungen geleitet sein als die bisherige Eigentümerin. Die Frage der Zustandsverantwortlichkeit sei daher hiervon strikt zu trennen. Daher fehle es an der Übergangsfähigkeit der Verfügung. Die Annahme einer Übergangsfähigkeit führe zudem faktisch zu einer unzulässigen Pflicht zur Stellung eines Bauantrags. Im Übrigen bestehe kein praktisches Bedürfnis an einer Übergangsfähigkeit, da der Beklagte auch ohne die angeforderten Bauvorlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicherstellen könne. Aus diesen Gründen sei die Zwangsgeldfestsetzung auch unverhältnismäßig.
21 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2024 zurück und führte ergänzend aus, dass die Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 rechtsbeständig und nicht nichtig i.S.d. § 113 LVwG und somit keiner weiteren rechtlichen Anfechtung zugänglich sei. Die Übergangsfähigkeit der Ordnungsverfügung als bauaufsichtliche Maßnahme auf den Rechtsnachfolger ergebe sich aus der Landesbauordnung. Die Zwangsgeldfestsetzung sei erfolgt, um die Klägerin dazu anzuhalten, die zur Bewertung der planungsrechtlichen Zulässigkeit erforderlichen Unterlagen einzureichen und um eine ermessensgerechte Entscheidung über das weitere bauaufsichtliche Vorgehen zu ermöglichen. Die weiteren festgesetzten Zwangsgelder seien angemessen, da die durchzusetzende Maßnahme (Vorlage prüffähiger Bauvorlagen) aktuell noch das mildere Mittel zu allen anderen in der LBO vorgesehenen geeigneten Maßnahmen (Nutzungsuntersagung, Beseitigungsanordnung) darstelle. Erst bei wiederholter Fruchtlosigkeit der Vollstreckung oder Zahlung des Zwangsgeldes ohne Befolgung der Anordnung sei von der Ungeeignetheit des Zwangsmittels auszugehen. Aufgrund der Anzahl und Vielseitigkeit der ungeprüft errichteten Anlagen wäre eine nur teilweise, auf einzelne Unterlagen beschränkte, Durchsetzung der Ausgangsverfügung nicht zielführend, da für die unterschiedlichen Anlagen auch zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit differenzierte Angaben erforderlich seien und der Gesamtkontext erheblich sei. Die vorhandene Reithalle und der Reitplatz seien im ursprünglichen Genehmigungsverfahren nach § 35 Abs. 1 BauGB beurteilt worden. Ob und in welchem Umfang dies auch für die nunmehr betroffenen Anlagen und Maßnahmen gelte, könne nur anhand vollständiger Unterlagen bewertet werden. Für das Wohnhaus würden keinerlei Unterlagen vorliegen, so dass eine Bewertung der festgestellten Veränderungen und Anbauten nur bei umfassender Darstellung und Beschreibung der Anlage(n) erfolgen könne.
22 Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten hinterlegten Zustellungsurkunde wurde der Klägerin der Widerspruchsbescheid am 9. Januar 2024 zugestellt.
23 Die Klägerin hat am 30. Januar 2024 Klage erhoben und führt zur Begründung im Wesentlichen die Gründe aus dem Widerspruchsverfahren an. Da der Beklagte selbst von der Baurechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Anlagen ausgehe, wäre er nicht aufgrund der Generalklausel des § 58 Abs. 2 LBO zur Anordnung der Vorlage prüffähiger Bauvorlagen berechtigt gewesen. Diese Vorlage habe schließlich nicht der Gefahrerforschung gedient.
24 Zudem ist die Klägerin der Auffassung, die Übergangsnorm des § 59 Abs. 4 LBO (§ 58 Abs. 3 LBO 2024) verallgemeinere lediglich die grundsätzliche Nachfolgefähigkeit bauaufsichtlicher Entscheidungen, die aus deren Grundstücksbezogenheit folge. Der Übergang einer bauordnungsrechtlichen Rechtspflicht auf eine Rechtsnachfolgerin setze jedoch neben einer Übergangsnorm auch die Übergangsfähigkeit der bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung voraus. Die Dinglichkeit bauaufsichtlicher Entscheidungen bewirke, dass diese grundsätzlich auch für und gegen die jeweiligen Rechtsnachfolger gelten würden. Daraus folge allerdings allein die grundsätzliche Nachfolgefähigkeit bauaufsichtlicher Entscheidungen. Die Anwendung der Übergangsnorm setze jedoch voraus, dass eine Pflicht überhaupt übergangsfähig ist. Anerkanntermaßen scheide die Übergangsfähigkeit bei höchstpersönlichen Pflichten aus. Das Merkmal der Höchstpersönlichkeit richte sich dabei nach dem Inhalt der Pflicht. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung sei indes höchstpersönlicher Natur, da der Beklagte mit der Aufforderung zur Vorlage von Bauunterlagen offenkundig allein die (nachträgliche) Legalisierung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Klägerin verfolge. Die Entscheidung über die baurechtliche Legalisierung basiere jedoch allein auf dem individuellen Willen des jeweiligen Antragsstellers. In Kenntnis des baurechtswidrigen Zustandes obliege es allein der Klägerin, gegebenenfalls den Erlass einer Beseitigungsanordnung zu billigen oder eine Legalisierung anzustreben.
25 Die Klägerin beantragt,
26 den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2024 aufzuheben.
27 Der Beklagte beantragt,
28 die Klage abzuweisen.
29 Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2024. Ergänzend trägt er vor, dass im Gegensatz zu den drei baulichen Anlagen, hinsichtlich derer eine Beseitigungsanordnung erlassen wurde, die Vereinbarkeit der in der Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 aufgeführten Anlagen 1 und 3 bis 8 mit geltendem öffentlichen Recht ohne weitere Angaben nicht abschließend hätte bewertet werden können. Insbesondere sei nicht prüfbar, ob die Anbauten und Umbauten am Wohnhaus mit den Regelungen des § 35 BauGB vereinbar seien. Für das ca. 100 Jahre alte Wohnhaus würden schließlich keine Bauakten vorliegen.
30 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
31 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
32 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten mit der Festsetzung von Zwangsgeldern vom 16. Juni 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
33 Rechtsgrundlagen für die Zwangsgeldfestsetzungen sind §§ 228 Abs. 1, 229 Abs. 1 Nr. 2, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 LVwG. Sowohl die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Mai 2019 in der Form der Zwangsgeldfestsetzung als solches als auch die Voraussetzungen für eine Vollstreckung zu Lasten der Klägerin liegen vor.
34 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung zu der Frage, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung der Erlass der Zwangsgeldfestsetzung als solches, der Erlass des Widerspruchsbescheides oder gar der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts ist (vgl. OVG Schleswig Beschluss vom 1. Februar 2013 – 1 MB 29/12 – n.v. und Urteil vom 30. November 2006 – 1 LB 9/06 – n.v., wonach es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldfestsetzungen zur Durchsetzung sofort vollziehbarer bauordnungsrechtlicher Nutzungsuntersagungsverfügungen auf den Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung ankommt; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/23 – juris, Rn. 13; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 – 1 C 11/05 – juris, Rn. 8 hinsichtlich eines noch andauernden Vollstreckungsverfahrens; wie das BVerwG auch OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 4 MB 14/21 – juris, Rn. 21 m.w.N.). Die Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung der hier nicht für sofort vollziehbar erklärten Bauordnungsverfügung erweist sich nach allen in Betracht kommenden Beurteilungszeitpunkten als rechtmäßig. Eine (relevante) Veränderung der Sach- und Rechtslage vom Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung bis zur mündlichen Verhandlung ist nicht eingetreten.
35 Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 liegen vor. Bei der benannten Ordnungsverfügung handelt es sich um den nach § 228 Abs. 1 LVwG erforderlichen Verwaltungsakt (bzw. hier Verwaltungsakte), der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist. Der Vollzug dieses Verwaltungsaktes ist auch gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 1 LVwG zulässig, da er unanfechtbar ist. Die Ordnungsverfügung ist infolge der Bekanntgabe gegenüber vormaligen Grundstückseigentümerin auch wirksam. Ferner liegt kein Fall des Unwirksamkeit gemäß § 112 Abs. 2 LVwG vor.
36 Die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung sind rechtlich nicht erheblich. Auf die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nicht an, entscheidend ist nur dessen Wirksamkeit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 – juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 – juris Rn. 12; OVG Schleswig, Urteil vom 7. April 2006 – 4 LB 23/04 – juris, Rn. 89). Insoweit ist es unerheblich, ob sich der Beklagte für die Anforderung von Bauvorlagen auf § 59 LBO 2016 stützen konnte. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass das Fehlen einer Rechtsgrundlage einen Verwaltungsakt regelmäßig nur rechtswidrig und anfechtbar, nicht aber nichtig machen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 7 B 19/06 – juris, Rn. 20; Urteil vom 17. Oktober 1997 – 8 C 1/96 –, Rn. 28, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 2 S 2506/14 –, Rn. 23, juris). Im Übrigen ergibt sich aus der in § 59 LBO 2016 geregelten bauordnungsrechtlichen Generalklausel die Befugnis, die Vorlage prüffähiger Bauvorlagen anzuordnen, wenn die Behörde ohne nähere Sachaufklärung die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm oder die für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung maßgeblichen Tatsachen nicht ohne Weiteres beurteilen kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 1 LA 26/10 –, Rn. 2, juris; VG Schleswig, Urteil vom 6. November 2024 – 8 A 183/21 –, Rn. 19, juris). Vorliegend ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass dem Beklagten ohne die angeforderten Unterlagen ein weiteres ermessensfehlerfreies Vorgehen möglich wäre. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich, die sich nach § 35 BauGB bemisst, hängt maßgeblich von der Art und dem Ausmaß der jeweiligen Nutzung der Anlage ab. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mehrerer baulicher Anlagen geht. Insoweit ist aufgrund der Anzahl und Vielgestaltigkeit der Anlagen für die Beurteilung der jeweiligen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auch der Gesamtkontext erheblich. Insofern sind die Ausführungen des Beklagten zur Rechtfertigung der Anforderungen von Bauvorlagen nachvollziehbar. Die Erforderlichkeit des Einholens weiterer Bauvorlagen zur Vorbereitung etwaig nachfolgender Bauordnungsverfügungen zeigt sich exemplarisch für die am Wohngebäude vorgenommenen Anbauten. Allein vier der verbliebenen sieben Anordnungspunkte in der Ordnungsverfügung betreffen Anbauten bzw. Einbauten am Wohnhaus (Einbau einer Dachgaube, Anbau von Veranda, Wintergarten und Terrassenüberdachung). Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte erst durch das Einholen weiterer Informationen – hier in Form von entsprechenden Bauvorlagen – in die Lage versetzt wird, eine ermessensgerechte Entscheidung über die Beseitigung der in Rede stehenden Anbauten oder Einbauten (Gaube) zu treffen. Schließlich verlangt § 80 Satz 1 LBO für die vollständige oder teilweise Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen, dass nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Anforderung schließt grundsätzlich die Anforderung ein, zu prüfen, ob die Anlagen (nachträglich) legalisiert werden können. Bezüglich einer etwaigen Beseitigung der An- und Einbauten am Wohngebäude müsste zudem voraussichtlich geprüft werden, ob überhaupt (noch) ein teilweiser Rückbau der nachträglich errichteten Anlagen möglich ist. Angesichts der Art und des Umfangs der Anbauten könnte sich auch die Frage stellen, ob ein Teilrückbau ohne Eingriffe in die Statik des Wohngebäudes möglich ist oder ob die An- und Einbauten bereits zu einem Identitätsverlust des ehemals wohlmöglich materiell legal errichteten Wohngebäudes geführt haben und daher möglicherweise eine vollständige Beseitigung des Wohngebäudes in Frage kommen kann.
37 Die Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 ist auch nicht gemäß § 113 LVwG nichtig, was gemäß § 112 Abs. 3 LVwG zu ihrer Unwirksamkeit führen würde. Insbesondere leidet die Ordnungsverfügung nicht an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler (§ 113 Abs. 1 LVwG). Anhaltspunkte hierfür bestehen auch nicht aufgrund des klägerischen Vortrags.
38 Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für eine Vollstreckung zu Lasten der Klägerin vor. Zwar wurde die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 gegenüber der vormaligen Grundstückseigentümerin erlassen. Die Klägerin kann jedoch vom Beklagten als (Einzel)Rechtsnachfolgerin gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 LVwG in Anspruch genommen werden. Danach kann die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger der- oder desjenigen, gegen die oder den sich der Verwaltungsakt richtet, als Pflichtige oder Pflichtiger in Anspruch genommen werden, soweit der Verwaltungsakt auch gegen sie oder ihn wirkt.
39 Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin im hiesigen Verfahren die Frage nach der Übergangsfähigkeit der mit der Ordnungsverfügung auferlegten Pflicht zur Vorlage von Bauvorlagen überhaupt noch geltend machen kann. Schließlich ist die der Zwangsgeldfestsetzung vorausgehende Androhung des Zwangsgeldes bzw. der Zwangsgelder im Bescheid vom 24. Januar 2023 bestandskräftig geworden. Bereits für die Androhung des Zwangsgeldes hätten die Voraussetzungen für eine Vollstreckung zu Lasten der Klägerin gemäß §§ 232, 233 LVwG vorliegen müssen. Insofern könnte gelten: Was im Rahmen eines mehrstufigen Vollstreckungsverfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – zugrunde gelegt werden. Denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30/03 – juris, Rn. 15; Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45/87 – juris, Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2015 – OVG 11 N 140.14 – juris, Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 2 M 151/21 – juris, Rn. 15). Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der vorangestellte Grundsatz auch für die Frage der Rechtsnachfolge- bzw. Übergangsfähigkeit einer ordnungsrechtlichen Verpflichtung im Rahmen der Prüfung der Zwangsgeldfestsetzung Geltung beansprucht. Schließlich hat sich der Beklagte zu Recht an die Klägerin als Einzelrechtnachfolgerin gewandt und ihr gegenüber das streitgegenständliche festgesetzt. Die der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegende Ordnungspflicht in Form der Verpflichtung zur Vorlage von Bauvorlagen ist übergangsfähig. Dies ergibt sich aus Folgendem:
40 Die Frage der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes gegenüber Rechtsnachfolgern des Adressaten ist eine Frage des materiellen Rechts, bei der zwischen der Nachfolgefähigkeit der Rechtsposition einerseits und der Erfüllung eines Nachfolgetatbestands andererseits zu unterscheiden ist (vgl. Stelkens, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, 10. Auflage 2023, VwVfG § 35 Rn. 260; Goldhammer, in: Schoch/ Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 43 Rn. 61 f.). Die Nachfolgefähigkeit betrifft die Frage, ob die materielle Regelung des Verwaltungsaktes sinnvoll den Rechtsnachfolger adressieren kann. Die Abgrenzung im Einzelfall richtet sich danach, in welchem Maß die Pflicht oder das Recht durch das materielle Recht sachlich oder persönlich bestimmt wird. Je stärker die sachbestimmten Bezüge sind, d.h. sich der Regelungsgehalt auf eine Sache bezieht, desto eher ist eine Übertragbarkeit zu bejahen, während umgekehrt umso eher von einer fehlenden Rechtsnachfolge auszugehen ist, je mehr personale Elemente im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2015 – 6 C 39/13 – juris, Rn. 17, juris; VG Trier, Urteil vom 6. April 2022 – 9 K 3429/21.TR – juris, Rn. 37). Eine Übergangsfähigkeit scheidet jedenfalls bei höchstpersönlichen Rechten, Pflichten oder statusbezogenen Regelungen aus, da solche Regelungen schlechterdings nur gegenüber dem konkreten Adressaten wirken können (vgl. Goldhammer, i: Schoch/ Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 43 Rn. 63). Dies setzt voraus, dass die Verpflichtung des Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers ausnahmsweise in (dominant) prägender Weise höchstpersönlicher Natur oder aus anderen Gründen unlösbar an sie oder ihn gebunden ist und von der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger nicht erfüllt werden kann (Domning/ Möller/ Bebensee, 3. Auflage, § 59 LBO Rn. 228). Demgegenüber ist eine Nachfolgefähigkeit bei solchen Regelungen zu bejahen, die im Rahmen der Bekanntgabe zwar den Empfänger adressieren, es letztlich aber nicht auf seine Person ankommt (vgl. Goldhammer, in: Schoch/ Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 43 Rn. 64). Der bodenrechtliche Bezug einer bauordnungsrechtlichen Verfügung hat zur Folge, dass durch diese nicht über die (personenbezogene) Berechtigung des jeweiligen Adressaten etwa aufgrund von Zuverlässigkeitsfragen entschieden wird, sondern über die allein bodenrechtlichen Kriterien folgende Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der vorhandenen oder beabsichtigten Nutzung der Liegenschaft. So sind bauordnungsrechtliche Beseitigungs- oder Nutzungsuntersagungsverfügungen auf die Liegenschaft bezogene dingliche Verwaltungsakte mit der Folge, dass sie sachbezogen mit der Liegenschaft verbunden sind und dies auch dann bleiben, wenn ein Eigentums- oder Besitzwechsel stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – V ZB 145/18 – juris, Rn. 6; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 3 B 1633/14 –, Rn. 16, juris). Sie gehen kraft ihrer Grundstücks- und Anlagenbezogenheit bei einem Eigentumswechsel gleichsam als „Annex“ auf den neuen Berechtigten mit über (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 2021 – 1 LB 11/17 – juris, Rn. 54; Domning/ Möller/ Bebensee, 3. Auflage, § 59 LBO Rn 227 m.w.N.). Die Regelung des § 58 Abs. 3 LBO 2024 (entspricht § 59 Abs. 4 LBO 2016), wonach bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger gelten, normiert insoweit keine ausnahmslose Übergangsfähigkeit jeglicher bauaufsichtlicher Maßnahmen. Sie verallgemeinert vielmehr nur den Grundsatz der aus der Grundstücksbezogenheit folgenden „Dinglichkeit“ bauaufsichtlicher Entscheidungen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 2021 – 1 LB 11/17 – juris, Rn. 54; vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 3 B 1633/14 – juris, Rn. 16 zu § 53 Abs. 5 BauO Hessen a.F.). Unter den Begriff bauaufsichtliche Maßnahmen fallen indes alle nach Bauordnungsrecht erlassenen Verwaltungsakte (vgl. Domning/ Möller/ Bebensee, 3. Auflage, § 59 LBO Rn. 225 m.w.N.; Dirnberger, in Busse/ Kraus, Kommentar zur Bayrischen Bauordnung, 160. EL Dezember 2025, Art. 54 Rn. 117). Für die grundsätzliche Rechtsnachfolgefähigkeit bauordnungsrechtlicher Verfügungen sprechen nicht zuletzt praktische Erwägungen. Es wäre nicht nur für die Praxis der Verwaltungsbehörden, sondern auch für die Verwirklichung des Rechtsstaats unbefriedigend, wenn anderenfalls die Durchsetzung baurechtlicher Verfügungen und damit die Verwirklichung des Rechts durch einen (möglicherweise nur vorgeschobenen) Eigentumswechsel auf Dauer vereitelt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 62.66 – juris, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Dezember 2014, a.a.O.).
41 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Mai 2019 über die Anforderung prüffähiger Bauvorlagen um einen grundstücksbezogenen und damit nachfolgefähigen Verwaltungsakt. Der Regelungsgehalt ist objektbezogen und knüpft allein an die formelle Baurechtswidrigkeit der auf dem klägerischen Grundstück errichteten Anlagen an; nicht hingegen an persönliche Eigenschaften oder ein individuelles Fehlverhalten des Adressaten. Der konkrete Sachbezug besteht unabhängig davon, wer im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung Eigentümer des Grundstücks gewesen ist. Die Ordnungsverfügung ist auch nicht ausnahmsweise höchstpersönlicher Natur. Zunächst vermag der Umstand, dass die Einreichung der verlangten Bauvorlagen faktisch nur durch die Klägerin als Eigentümerin erfolgen kann, der Maßnahme keinen höchstpersönlichen Charakter zu verleihen. Ob die Durchsetzung einer Verpflichtung im Wege der Ersatzvornahme möglich ist oder nicht, ist lediglich eine Frage des in Betracht zu ziehenden Vollstreckungsmittels (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 1995 – Bf II 16/94 –, Rn. 27, juris). Zudem folgt ein höchstpersönlicher Charakter nicht daraus, dass der Beklagte mit der Anforderung prüffähiger Bauvorlagen nach Auffassung der Klägerin einzig eine nachträgliche Legalisierung der ungenehmigt errichteten Anlagen durch Stellung eines Bauantrags durch die Klägerin bezwecken würde. Es ist zwar zutreffend, dass die Dispositionsbefugnis über einen Bauantrag und damit die Entscheidung über eine Verfahrenseinleitung zur nachträglichen Legalisierung allein vom Willen des Bauherrn abhängt, welcher sich per definitionem als etwas Höchstpersönliches darstellt, das nicht auf eine dritte Person wie eine sonstige Pflicht übergeleitet werden kann. Daraus folgt jedoch nicht, dass die streitgegenständliche Ordnungsverfügung selbst höchstpersönlichen Charakter annimmt. Zum einen hat der Beklagte weder ausdrücklich die Stellung eines Bauantrags verlangt noch ist eine solche (alleinige) Absicht des Beklagten anderweitig erkennbar. Sie lässt sich insbesondere nicht aus den Begründungen der von der Klägerin benannten Bescheiden des Beklagten entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass durch die Anforderung prüffähiger Bauvorlagen und deren nachfolgende Prüfung ein ermessensfehlerfreies weiteres Vorgehen des Beklagten ermöglicht werden soll.
42 Selbst wenn man dem Beklagten dennoch eine entsprechende Absicht unterstellen würde, führte dies nicht dazu, dass die Ordnungsverfügung ihren dinglichen Charakter verlöre. Eine derart weitgehende „Personalisierung“ ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis steht der Sachbezug der Maßnahme weiterhin im Vordergrund. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass der Regelungsinhalt der Ordnungsverfügung ohne Weiteres sinnvoll die Klägerin adressieren kann, obwohl die Ordnungsverfügung gegenüber der vormaligen Grundstückseigentümerin erlassen wurde. Der Beklagte knüpft ersichtlich nicht an Umstände an, die in der Person der vormaligen Grundstückseigentümerin liegen, sondern allein an die Eigentümerstellung, was wiederum ausschließlich auf dem Bezug zu den ungenehmigt errichteten baulichen Anlagen beruht. Die Annahme einer Übergangsfähigkeit der Ordnungsverfügung führt auch nicht zu einer unzulässigen Verpflichtung der Klägerin zur Stellung eines Bauantrags. Es steht ihr (weiterhin) frei, Bauanträge für die jeweiligen Anlagen zu stellen oder etwaige bauaufsichtliche Maßnahmen oder – wie hier erfolgt – Zwangsmittel gegen sich ergehen zu lassen.
43 Die weiteren Voraussetzungen für die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes liegen ebenfalls vor.
44 Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 gab der Beklagte der Klägerin die Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 zur Kenntnis und wies sie darauf hin, dass sie als Rechtsnachfolgerin in die Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung eingetreten sei und erforderlichenfalls der Vollzug gegen sie durchgeführt werden kann, vgl. § 233 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Der Beklagte hat zudem die im Bescheid vom 10. Mai 2019 bereits angedrohte Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 26. Oktober 2022 wiederholt bzw. gegenüber der Klägerin erstmals vorgenommen. Dies war auch geboten, da eine Zwangsgeldandrohung als Mittel des Verwaltungszwangs wegen ihres Beugecharakters, anders als die Grundverfügung, regelmäßig höchstpersönlicher Natur ist und nicht auf den (Gesamt)Rechtsnachfolger übergeht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. September 2017 – 1 MB 12/17 – juris, Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 10 A 1432/12 – juris, Rn. 16 f. m.w.N.). Die streitgegenständlichen Zwangsgelder wurden sodann mit Bescheid vom 24. Januar 2023 gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 LVwG schriftlich in einer bestimmten Höhe von insgesamt 10.500 € und mit einer entsprechenden Fristsetzung angedroht. Die Klägerin hat innerhalb der vorgesehenen Frist auch keine der angeforderten Bauvorlagen eingereicht.
45 Einwände gegen die Höhe der festgesetzten Zwangsgelder hat die Klägerin nicht erhoben. Zweifel an der Rechtmäßigkeit deren Höhe liegen auch nicht vor. Sie bewegt sich in dem nach § 237 Abs. 3 LVwG gesetzlich vorgegebenen Rahmen von 15,00 € bis höchstens 50.000,00 €. Der Beklagte hat im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Ermessens die Höhe der festgesetzten Zwangsgelder auch begründet. Etwaige Rechtmäßigkeitsmängel kann die Klägerin nach den bereits dargestellten Maßstäben ohnehin nicht geltend machen. Die festgesetzten Zwangsgelder entsprechen der zuvor mit Bescheid vom 24. Januar 2023 Zwangsgeldandrohung, welche in Bestandskraft erwachsen ist. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist seitdem nicht eingetreten.
46 Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich zudem nicht als ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig.
47 Eine etwaige Unverhältnismäßigkeit ergibt sich nicht etwa aus der von der Klägerin vorgetragenen Rechtswidrigkeit der vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019. Wie bereits dargestellt, sind Einwendungen, die sich der Sache nach auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung beziehen, im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Hinzu kommt, dass das Ermessen bei der Festsetzung eines Zwangsmittels nach dessen Androhung intendiert ist. Liegen die Voraussetzungen der §§ 235, 236, 237 LVwG vor, ist die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge; das Absehen davon die Ausnahme (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 2. Dezember 2024 – 2 B 33/24 – juris, Rn. 37; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 2021 – 1 ME 133/21 – juris, Rn. 12 m.w.N.).
48 Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall gegen die Annahme eines intendierten Ermessens sprechen, liegen nicht vor. Auch die hier erfolgte wiederholte Zwangsgeldfestsetzung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Gemäß § 235 Abs. 2 LVwG können Zwangsmittel solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass ein Zwangsmittel beliebig wiederholt werden kann, wenn sich ergibt, dass das Zwangsmittel nicht geeignet ist, die erwartete Zwangswirkung auszulösen und den Pflichtigen zu dem geforderten Verhalten zu veranlassen. Eine Zwangsgeldfestsetzung ist rechtswidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem erkennbar ist, dass durch die Festsetzung der Vollzugszweck nicht erreichbar ist (OVG Schleswig, Urteil vom 7. Dezember 1994 – 1 L 111/93 – juris, Rn. 39). Von einer Ungeeignetheit bzw. Unangemessenheit der Zwangsgeldfestsetzung ist vorliegend jedoch ebenso wenig auszugehen wie von einer Nichterreichbarkeit des Vollzugszwecks. Aus dem Umstand, dass die Klägerin die am 26. Oktober 2022 angedrohten und am 24. Januar 2023 festgesetzten Zwangsgelder bezahlt hat, lässt sich nicht auf die Ungeeignetheit der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes schließen. Insbesondere wurde die Höhe der nunmehr festgesetzten Zwangsgelder verdoppelt, sodass nicht auszuschließen ist, dass das Zwangsgeld die Bereitschaft zur Einreichung prüffähiger Bauvorlagen und damit die Durchsetzung der Ordnungsverfügung fördert. Zudem war der Beklagte (noch) nicht gehalten, anstatt der Festsetzung des erhöhten Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Verpflichtung zum Einreichen von Bauvorlagen bereits den Erlass anderer Bauordnungsverfügungen (z.B. Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsanordnung) konkret in Betracht zu ziehen. Dies beruht auf dem Umstand, dass für den Beklagten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Klägerin kein weiteres Interesse an der Nutzung der streitbefangenen Anlagen hätte und daher das Einreichen von prüffähigen Bauvorlagen zur Gewährleistung eines weiteren ermessensgerechten Vorgehens durch den Beklagten nicht auch in ihrem Interesse liegen würde. Mit anderen Worten: Für den Beklagten ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem Erlass einer Nutzungsuntersagungs- oder Beseitigungsverfügung gegebenenfalls mit Gleichgültigkeit gegenübergestanden hätte. Schließlich hat sich die Klägerin nach dem Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks nur einmal gegenüber dem Beklagten geäußert und mit E-Mail vom 20. März 2022 mitgeteilt, dass alle Punkte umgesetzt werden sollen und die Nutzungspläne in drei Monaten feststünden. Anderslautende Willensbekundungen hat es gegenüber dem Beklagten nachfolgend nicht gegeben. Für den Beklagen war somit unklar, ob sich die Klägerin der Ordnungsverfügung entsprechend verhalten würde. Vielmehr hat die Klägerin die streitbefangenen Anlagen augenscheinlich weiter genutzt oder nutzen lassen, ohne die Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 zu befolgen. Es sind jedenfalls keine Umstände für eine Nutzungsaufgabe ersichtlich, die möglicherweise die Vorlage der angeforderten Bauvorlagen jedenfalls für Teile der streitbefangenen Anlagen obsolet machen bzw. zur Einstellung des Vollzugs gemäß § 241 Abs. 1 Nr. 4 LVwG führen könnte. Entsprechende Äußerungen der Klägerin liegen schlicht nicht vor. Aus diesen Gründen musste es sich für den Beklagten nicht aufdrängen, dass die erneute Zwangsgeldfestsetzung ungeeignet wäre, um das mit der Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2019 verfolgte Ziel zu erreichen. Ob dies bei einer weiteren Zwangsgeldandrohung bzw. -festsetzung immer noch so wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.
49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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