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7 A 145/25•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2026-03-16, 7 A 145/25
7 A 145/25Verwaltungsgericht / Chamber 716.03.2026
1. Es dürfte sich schwierig gestalten, einem Mitbewohner, insbesondere einem engen Familienangehörigen wie einem Sohn, den Zugriff zu einem Waffenschrankschlüssel absolut lückenlos unmöglich zu machen. (Rn.21) 2. Die hohe Verantwortung, die mit dem Privileg des Waffenbesitzes verbunden ist, erfordert aber, dass ein Waffenbesitzer alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen treffen muss, damit ein Unbefugter keinen Zugriff auf seine Waffen und Munition nehmen kann. (Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2026-03-16
Aktenzeichen: 7 A 145/25
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0316.7A145.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 36 Abs 1 S 1 WaffG 2002, § 13 AWaffV
Es dürfte sich schwierig gestalten, einem Mitbewohner, insbesondere einem engen Familienangehörigen wie einem Sohn, den Zugriff zu einem Waffenschrankschlüssel absolut lückenlos unmöglich zu machen. (Rn.21)
Die hohe Verantwortung, die mit dem Privileg des Waffenbesitzes verbunden ist, erfordert aber, dass ein Waffenbesitzer alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen treffen muss, damit ein Unbefugter keinen Zugriff auf seine Waffen und Munition nehmen kann. (Rn.21)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnis.
2 Er war seit dem 17. Januar 2011 im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form von zwei Waffenbesitzkarten (03/11 sowie 145/21) und erwarb am 19. April 2011 den Jagdschein 18/11. Zur Aufbewahrung von Waffen war der Kläger im Besitz eines Waffenschrankes Typ „Country“. Die Ordnungsmäßigkeit der Aufbewahrung kontrollierte die Beklagte am 19. April 2011 und vermerkte die Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank mit dem Hinweis „am Schlüsselbund oder gut versteckt im Haushalt“. Der Kläger erwarb insgesamt fünf Langwaffen, darunter eine sog. Rottweil 600 des Herstellers Dynamit Nobel sowie eine Repetierbüchse des Herstellers Blaser Modell R 8 Professional.
3 Am 26. Juni 2023 verschaffte sich der psychisch erkrankte Sohn A. Zugang zum Waffenschrank mittels des im ersten Obergeschoss des Hauses des Klägers hinter CD’s versteckten Schrankschlüssels und erschoss die damalige Lebensgefährtin des Klägers B aus nächster Nähe mit einer Langwaffe. Der Sohn des Klägers verständigte daraufhin selbstständig die Polizei, die den Waffenschrankschlüssel bei Eintreffen offen auf einer Ablage eines Sideboards etwa einen Meter entfernt vom Waffenschrank fand. Ebenfalls fand sich auf dem Sideboard ein passender Schlüssel zu einem weiteren Würfeltresor. Die Polizei fand zudem eine nicht unerhebliche Menge loser Munition ohne Sicherheitsvorkehrungen im Keller gelagert.
4 Die Beklagte widerrief sodann am 5. Juli 2023 sowohl die waffen- als auch jagdrechtliche Erlaubnis, gab dem Kläger auf, die Waffenbesitzkarten sowie den Jagdschein der Waffenbehörde auszuhändigen und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Begründend führte sie unter anderem an, dass sich aufgrund des Vorfalls im Haus des Klägers gezeigt habe, dass er nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, die nötig seien, um Dritten den Zugang zu seinen Waffen und Munition unzugänglich zu machen. Er besitze daher nicht mehr die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit zum Tragen von Waffen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete sie mit der Erwägung, dass andernfalls der Widerruf durch Einlegung eines Rechtsmittels verhindert werden könne. Angesichts der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Dritten müsse das Interesse des Klägers am Besitz der Waffen und Munition zurückstehen. Die Behörde dürfe die Anordnung eines Sofortvollzuges auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn diese zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegten.
5 Hiergegen erhob der Kläger am 11. Juli 2023 Widerspruch und führte am 30. September 2024 zur Begründung aus, dass das gegen ihn geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt am 2. Juli 2024 eingestellt worden sei. Er besitze nach wie vor die persönliche Eignung, denn er habe die Schlüssel zum Waffenschrank und Munitionsdepot stets ordnungsgemäß verwahrt. Die Schlüssel seien regelmäßig an unterschiedlichen Orten im Haus aufbewahrt worden. Bei Gebrauch der Waffen im Jagdbetrieb sei der Waffenschrank verschlossen und der Schlüssel am Körper verwahrt worden. Die vorgefundenen diversen Patronen seien im Mai 2023 durch seine Mutter an ihn übergeben worden. Der Bruder des Klägers habe ihr diese übergeben, mit der Bitte diese zu entsorgen. Der Bruder sei zwar im Besitz eines Jagdscheines, nicht aber mehr im Besitz von Waffen. Der Kläger habe sich daraufhin informieren wollen, wie Munition zu entsorgen sei und die Munition, da er selbst keine Verwendung dafür gehabt habe und sein Munitionsdepot vollständig belegt war, zunächst im Keller zwischen Unrat gelagert. Eine Rückmeldung des Landesjagdverbandes zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Munition habe bis zum Vorfall im Haus des Klägers noch ausgestanden. In die Prognose der Zuverlässigkeit sei zudem einzubeziehen, dass der Kläger bis zum Widerruf der Jagderlaubnis als Stadtjäger in A-Stadt beschäftigt gewesen und als außerordentlich zuverlässig bekannt sei.
6 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2025 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass hier Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Waffen oder Munitionen nicht sorgfältig verwahre, wobei die sorgfältige Aufbewahrung des zum Waffenschrank gehörenden Schlüssels mitumfasst sei. Durch eine nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels sei der Schutz vor unbefugten Zugriffen Dritter auf die Waffe durch die Inbesitznahme des Schlüssels faktisch aufgehoben und es bestünden erhöhte die Risiken, die mit dem Waffenbesitz ohnehin bereits verbunden sind. Zwar sei der Schlüssel hier an unterschiedlichen Orten im Haus aufbewahrt worden und die sorgfältige Verwahrung eines Schlüssels gestalte sich gerade in einer häuslichen Gemeinschaft mit anderen Personen als schwierig, die nicht zum Besitz von Waffen und Munition berechtigt seien, dennoch seien die Verstecke unzureichend gewesen. Gerade aufgrund der Unberechenbarkeit des Sohnes aufgrund seiner psychischen Erkrankung hätten nochmals höhere Anforderungen an die sorgfältige Aufbewahrung bestanden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die an den Kläger übergebene Munition fast zwei Monate frei zugänglich aufbewahrt worden sei. Dies sei ein ausreichend langer Zeitraum gewesen, sich über eine ordnungsgemäße Entsorgung zu informieren oder jedenfalls die zuständige Polizei in Kenntnis zu setzen oder die Munition dort abzugeben. Jedenfalls solange der Kläger im Besitz dieser Munition war, sei er zur sorgfältigen Verwahrung verpflichtet gewesen.
7 Am 11. Februar 2025 hat der Kläger Klage erhoben und vertieft im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass es keine Pflicht gebe, zum Waffenschrank gehörende Schlüssel stets am Körper zu tragen. Einem juristischen Laien, wie er es sei, habe es sich in subjektiver Hinsicht nicht aufdrängen müssen, dass die Waffenschrank Schlüssel demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren sind, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gilt.
8 Er beantragt,
9 den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2023 in Form des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2025, zugegangen am 27. Januar 2025, aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie vertieft im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.
13 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2026 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen
15 .e nurI. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
16 Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträgliche Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende u. a. die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Diese ist vorliegend in der Person des Klägers nicht (mehr) gegeben. Der Kläger ist – wie die Beklagte zutreffend angenommen hat – unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG.
18 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG unter anderem solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Das Gesetz erfordert an Tatsachen anknüpfend eine in die Zukunft gerichtete Prognose. Dabei ist die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausgehend vom Willen des Gesetzgebers und Sinn und Zweck des Waffengesetztes dürfen an die Prognose keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Denn der Gesetzgeber bezweckt mit dem Waffengesetz den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung zu bewahren. Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Denn die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, sollen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. März 2025 – 4 MB 25/24 –, juris Rn. 8).
19 Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich allgemein aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 13 AWaffV. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Adressaten dieser Pflichten sind alle Waffen- und Munitionsbesitzer. Der Verpflichtete hat die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Dies ist hier nicht erfolgt.
20 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Waffenschrank, in dem der Kläger grundsätzlich Waffen und Munition aufbewahrte, den Anforderungen der §§ 36 WaffG, 13 AWaffV entsprach. Ebenso unstreitig ist, dass auch das Verschlusssystem dieses Schranks, nämlich ein Schloss mit Schlüssel, den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Gesetzgeber fordert nicht, dass ein Waffenschrank durch ein Schloss mit Zahlenkombination verschlossen wird oder dass der Schlüssel seinerseits in einem Schlüsselsafe mit Zahlenkombination oder auch z. B. in einem Bankschließfach aufbewahrt wird. Diese Fragen bedürfen deshalb keiner weiteren Erörterungen. Damit hat wohl auch der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheitslücke akzeptiert, da es in der Praxis nach aller Lebenserfahrung wohl unmöglich sein dürfte, eine absolute, lückenlose Kontrolle über den Schlüssel sicherzustellen. Allerdings stellen die Standards der § 36 Absatz 1 und 2 WaffG, § 13 Absatz 1 bis 4 AWaffV nur den unter Sicherheitsaspekten erforderlichen Mindeststandard für die Aufbewahrung auf. Dementsprechend kann die zuständige Behörde im konkreten Einzelfall ergänzende Auflagen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition setzen (vgl. Nr. 36.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV – vom 5. März 2012); gegebenenfalls sind vom Waffenbesitzer als Adressaten der Regelung aber auch selbst strengere Maßnahmen zu ergreifen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. Oktober 2015 – B 1 K 15.345 –, juris Rn. 28).
21 Das Gericht stellt in Rechnung, dass es äußerst schwierig sein mag, einem Mitbewohner, insbesondere einem engen Familienangehörigen wie dem Sohn, den Zugriff zu einem Waffenschrankschlüssel absolut lückenlos unmöglich zu machen. Insbesondere besteht unter Familienmitgliedern in der Regel ein besonderes Vertrauensverhältnis, sodass Vorsichtsmaßnahmen gegenüber Familienmitgliedern als unnötig und möglicherweise auch als ungewöhnlich oder sogar als belastend empfunden werden. Damit besteht die Gefahr, dass im Alltag kleinere Nachlässigkeiten in Bezug auf die Kontrolle des Waffenschrankschlüssels auftreten. Doch erfordert die hohe Verantwortung, die mit dem Privileg des Waffenbesitzes verbunden ist, dass ein Waffenbesitzer nach den oben genannten Kriterien alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen treffen muss, damit ein Unbefugter keinen Zugriff auf seine Waffen und Munition nehmen kann.
22 Diesen Anforderungen hat weder die Waffen- noch die Munitionsaufbewahrung des Klägers ausreichend entsprochen. Es liegen vielmehr zwei selbstständige, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit tragende, schwerwiegende Verstöße gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung vor. Zum einen war der Schlüssel zum Waffenschrank im selben Raum, in dem auch der Waffenschrank stand, hinter einem Stapel CD´s leicht zugänglich versteckt. Zum anderen verwahrte der Kläger Munition offen im Haus. Der Kläger verwahrte den Schlüssel zum Waffenschrank ausweislich seiner Schilderungen in der mündlichen Verhandlung regelmäßig an unterschiedlichen Orten im Haus auf, wobei nicht anzunehmen ist, dass der Kläger den Schlüssel, wie in der mündlichen Verhandlung durch ihn ausgeführt, grundsätzlich bei Verlassen des Hauses bei sich führte. So führte der Kläger schriftsätzlich im Vorhinein der mündlichen Verhandlung wiederholend aus, dass sich sein Sohn erst nach stunden- bzw. ggf. tagelanger Suche (vgl. Bl. 79,81 d. BA) Zugang zum Schlüssel verschafft habe. Dies legt nahe, dass der Schlüssel regelmäßig auch bei Verlassen des Hauses durch den Kläger im Haus, wenn auch versteckt, zurückgelassen wurde. Hierdurch wird aber gerade deutlich, dass er keinesfalls immer die Kontrolle über den Schlüssel des Waffenschrankes ausüben konnte. Im vorliegenden Fall hat sich die Gefahr, die eine nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition, wozu auch die Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank gehört, gerade verwirklicht. So konnte sich der Sohn des Klägers Zugriff auf den Schlüssel und damit Zugang zum Waffenschrank verschaffen. Damit genügte der Kläger nicht den Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung im Sinne des § 36 Abs. 1 WaffG. Im hier vorliegenden Fall hätte es sich dem Kläger aufgrund der ihm bekannten psychischen Erkrankung seines Sohnes aufdrängen müssen, dass zusätzlich zu den ohnehin gemäß § 36 WaffG, § 13 AWaffV geltenden Mindestanforderungen ein erhöhter Grund für Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Waffen- und Munitionsaufbewahrung geboten gewesen wäre. Dass dem Kläger die psychische Erkrankung seines Sohnes, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, bis zum Zeitpunkt des Vorfalls am 26. Juni 2023 unbekannt gewesen sei, hält das Gericht für nicht glaubhaft. Zwar hält es das Gericht für möglich, dass die Diagnose „Schizophrenie“ zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht feststehend diagnostiziert gewesen sein könnte. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger deutliche psychische Auffälligkeiten seines Sohnes bekannt waren. Dies begründet sich zum einen auf den glaubhaften Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über dokumentierte Besuche des Sohnes durch den Kläger im Zentrum für Integrative Psychiatrie (kurz „ZIP“) und zum anderen auf den eigenen Angaben des Sohnes ausweislich des schriftlich niedergelegten Telefonvermerks über die Benachrichtigung der Polizei kurz nach dem Vorfall, in denen er selbstständig anführte, dass sein Psychiater zu informieren sei. Das Gericht geht daher, wie auch in der Verwaltungsakte dokumentiert (vgl. Bl. 93 d. BA), davon aus, dass sich der Sohn des Klägers bereits vor dem Vorfall in ambulanter psychischer Behandlung befand und dies dem Kläger bekannt war. Angesichts der Kenntnis von der psychischen Erkrankung seines Sohnes hätte der Kläger vielmehr erkennen müssen, dass der Schlüssel zum Waffenschrank keinesfalls im Haus zurückgelassen werden durfte, wenn er das Haus verließ. Gerade bei Verstecken im gemeinsam mit weiteren Personen bewohntem Haushalt besteht die Gefahr, dass Verstecke – wie hier – nicht unbekannt bleiben. Zwar können diese wechseln, jedoch bleiben auch „gute“ Verstecke in der Anzahl begrenzt. Allen Familienmitgliedern war bekannt, dass der Kläger über Waffen verfügte. Der Kläger konnte nicht mit Gewissheit ausschließen, dass sein Sohn während der Abwesenheit des Klägers nicht, durch seine Krankheit gelenkt, nach dem Schlüssel suchen würde. Dem Kläger hätte es sich, als zuverlässigem Waffenträger, aufdrängen müssen, dass er den Schlüssel, sobald er jedenfalls das Haus verlässt, besonders hätte sichern müssen, beispielsweise indem er den Schlüssel bei sich geführt hätte.
23 Darüber hinaus lagerte ohne Einhaltung der nach § 36 Abs. 1 WaffG erforderlichen Vorkehrungen und daher mit der Möglichkeit des Abhandenkommens oder des unbefugten Zugriffs durch Dritte eine nicht unerhebliche Menge an Munition über mehrere Wochen offen im Wohnhaus des Klägers. Offene Munition ist sowohl im Obergeschoss des Hauses im selben Raum, in dem sich auch der Waffenschrank befindet, in einem Ablagekorb, als auch im Keller des Hauses gefunden worden (vgl. Bl. 66 d. BA). Der Kläger ist durch die Beklagte auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen, die einen unbefugten Zugriff oder das Abhandenkommen von Waffen und Munition gewährleisten sollen, jedenfalls am 4. März 2011 ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. Bl. 33 d. BA). Der Einwand des Klägers, er habe die Munition an sich genommen, um der Mutter bzw. seinem Bruder zu helfen, steht einer Feststellung der Verletzung von Aufbewahrungsvorschriften nicht entgegen. Es wäre dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, die Munition, für die er selbst keine Aufbewahrungsmöglichkeit mehr hatte, abzugeben. Stattdessen lagerte er diese, über Wochen hinweg offen zugänglich im Haus. Aufgrund des streng anzulegenden Maßstabs, der an die Zuverlässigkeit einer zum Waffenbesitz berechtigten Person gestellt wird, darf die unsorgfältige Verwahrung von Waffen oder Munition auch nicht, wie vom Kläger vorgetragen, aufgrund sich überschlagender Ereignisse in Vergessenheit geraten.
24 Die Rückgabe der Erlaubnisurkunden nach § 46 Abs.1 Satz 1 WaffG ist die zwingende gesetzliche Folge beim Widerruf der Waffenbesitzkarten. Die Rückforderung erfolgt – wie hier – durch Verwaltungsakt.
25 2. Die Einziehung des Jagdscheins nach § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG unterliegt darüber hinaus ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Im Bundesjagdgesetz wurde durch die Anfügung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG der Bezug zu den Zuverlässigkeits- und Eignungsfragen der §§ 5 und 6 WaffG hergestellt. Der Gesetzgeber wollte damit die Anforderungen an die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung eines Jagdscheininhabers verschärfen und die Privilegien von Jagdscheininhabern gegenüber Waffenscheininhabern aufheben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. September 2009 – 4 MB 80/09). Entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BJG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, denen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder Eignung aus §§ 5 und 6 WaffG fehlt.
26 Damit ist vom Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die waffenrechtlichen Vorschriften zwingend zu beachten sind. Demgegenüber kommt den Versagungsgründen des Waffengesetzes in Bezug auf die Erteilung eines Jagdscheines eine zusätzliche Bedeutung zu. Gemäß § 18 BJG ist ein Jagdschein einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden.
27 Entsprechend den obigen Ausführungen fehlt dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit.
28 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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