Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 2026-01-23, 5 Sa 151/25

5 Sa 151/25Arbeitsgericht / 5. Kammer23.01.2026

Regest

1. Künftige zu erwartende Tariflohnerhöhungen können als verrechenbarer Vorschuss gewährt werden. 2. Vorschüsse können als vorweggenommene Tilgungen unmittelbar von der erdienten Vergütung in Abzug gebracht werden. 3. Zur Verrechnung eines Vorschusses bedarf es keiner Aufrechnungserklärung, Pfändungsfreigrenzen sind nicht zu beachten. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 3. Juli 2025, 5 Ca 1458 b/24, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer — 5 Sa 151/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-23

Aktenzeichen: 5 Sa 151/25

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2026:0123.5SA151.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 305c Abs 2 BGB, § 307 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Künftige zu erwartende Tariflohnerhöhungen können als verrechenbarer Vorschuss gewährt werden.

  2. Vorschüsse können als vorweggenommene Tilgungen unmittelbar von der erdienten Vergütung in Abzug gebracht werden.

  3. Zur Verrechnung eines Vorschusses bedarf es keiner Aufrechnungserklärung, Pfändungsfreigrenzen sind nicht zu beachten.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kiel, 3. Juli 2025, 5 Ca 1458 b/24, Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 22. August 2025 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 3. Juli 2025 - 5 Ca 1457 b/24 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (beider Rechtszüge).

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin.

2 Die Klägerin ist - zuletzt auf Grundlage eines Anstellungsvertrages vom 22. Februar 2016 - bei der Beklagten beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden.

3 Arbeitsvertraglich ist u.a. Folgendes vereinbart:

4 „2. Vergütung

5 Die Mitarbeiterin erhält als Vergütung für ihre Tätigkeit eine monatliche, nachträglich zahlbare Bruttovergütung von:

6 € 3.111,00 in Worten: (dreitausendeinhundertelf)

7 Laut Gehaltstarifvertrag des Groß- und Außenhandelsverbandes Schleswig-Holstein wird die Mitarbeiterin in der Gehaltsgruppe 4.3. eingruppiert. Das monatliche Bruttoentgelt setzt sich wie folgt zusammen:

8 Tarifgehalt: 2.863,00 Euro

9 außertarifliche, freiwillige Zulage: 248,00 Euro

10 Bruttoentgelt: 3.111,00 Euro

11 Tariflich vereinbarte Gehaltserhöhungen beziehen sich nur auf die Tarifbezüge innerhalb der Gesamtvergütung. Sie können auf die freiwillige Zulage angerechnet werden.

12 (…)

13 12. Verfallklausel

14 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Vorstehende Regelung gilt uneingeschränkt für über den Mindestlohn iSv § 1 MiLoG hinausgehende Entgeltbestandteile. Soweit zulässig, gilt sie auch für das Entgelt in Höhe des Mindestlohns.

15 13. Schlussbestimmungen

16 13.1. Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die Vorschriften des Manteltarifvertrages des Groß- und Außenhandelsverbandes Schleswig-Holstein oder seiner Nachfolgeorganisation in seiner jeweils gültigen Fassung sowie sämtliche aktuellen betrieblichen Vereinbarungen des Arbeitgebers. (…)“

17 Auf Anlage K 1, Bl. 4ff. d. Vorakte, wird ergänzend verwiesen.

18 Im Jahre 2023 führten der zuständige Arbeitgeberverband, in dem die Beklagte Mitglied ist, und die Gewerkschaft ver.di, Tarifverhandlungen, bei denen u.a. die Tarifentgelte Verhandlungsgegenstand waren. Die Beklagte veröffentlichte vor dem Hintergrund der andauernden Tarifverhandlungen am 5. Mai 2025 unter der Überschrift „Tarifabschluss wird noch dauern: Wir gehen in Vorleistung!“ folgende Mitteilung im Betrieb:

19 „Die Tarifverhandlungen zwischen Gewerkschaft und Arbeitgebervertretung des Groß- und Außenhandels sind in vollem Gange. Ein Ende ist zurzeit noch nicht in Sicht. Damit diese Auseinandersetzung nicht auf dem Rücken unserer tariflich bezahlten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgetragen wird, hat die Geschäftsführung von S. in Deutschland entschieden, in Vorleistung zu gehen.

20 Wir wollen, wie schon in 2021, die Einigung überbrücken und erhöhen allen tariflich vergüteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab dem 01.05.2023 (Tarifgebiet Hessen ab 01.06.23) freiwillig das Entgelt um 6 % im Rahmen einer Vorweganhebung.

21 Wenn der Tarifabschluss vorliegt, wird die Vorweganhebung mit der dann vereinbarten Tariferhöhung verrechnet. Ab dem Tarifabschluss wird der Tariflohn nach Berücksichtigung der vorgenommenen Verrechnung der Vorweganhebung ausschließlich auf Basis der dann geltenden Entgelttabellen gezahlt.

22 Wir wollen niemanden im Regen stehen lassen und setzen uns füreinander ein. Diese freiwillige Vorweganhebung unsererseits soll zeigen, dass wir als Einheit zusammenstehen und wir gemeinsam die Herausforderungen der nächsten Monate angehen wollen.“

23 Auf Anlage B 1, Bl. 33 d. Vorakte, wird ergänzend verwiesen.

24 Dem Betriebsrat, welchem die Klägerin angehörte, war das beabsichtigte Vorgehen der Beklagten bereits vorab am 3. Mai 2025 mitgeteilt und näher erläutert worden.

25 Ab Mai 2023 erhielt die Klägerin ein um monatlich 6% - konkret: um 201,42 Euro brutto - erhöhtes monatliches Tabellenentgelt.

26 Die Tarifvertragsparteien erzielten am 12. Juli 2024 eine Einigung. Der Tarifabschluss sah eine rückwirkend ab dem 1. Oktober 2023 geltende Tariferhöhung um 5,1 %, eine rückwirkend zum 1. Mai 2024 geltende Tariferhöhung um weitere 5 % sowie eine ab dem 1. Mai 2025 geltende Tariferhöhung um 2 % vor.

27 Im August 2024 informierte die Beklagte ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Tarifabschluss. Das Schreiben lautet auszugsweise:

28 „(…) Nun haben im Juli 2024 die Tarifparteien einen Tarifabschluss in Höhe von 5,1 % (brutto) vereinbart, rückwirkend zum 01.10.2023. Die Umsetzung des Tarifabschlusses erfolgt - unter Anrechnung der von S. geleisteten freiwilligen Vorweganhebung - mit der Gehaltsabrechnung im August 2024 wie nachstehend:

29 (…)

30 - Wie in der Tabelle dargestellt, bedeutet dies für die Monate Mai bis September 2023 eine Rückrechnung des Gehalts, die wir als Summe in der Korrekturabrechnung Oktober 2023 darstellen werden. Es handelt sich dabei um die Lohnart 1406 „Ausgleich frw. Tariferh”.

31 - Wie ebenfalls aus der oben dargestellten Tabelle ersichtlich, werden ab Oktober 2023 die neuen Tarifentgelte zugrunde gelegt. Mit der Gehaltsabrechnung August 2024 wird je Abrechnungsmonat eine Korrekturabrechnung um -0,9 %Punkte (brutto) ab Oktober 2023 durchgeführt.

32 - Die Korrekturabrechnung stellt die Verrechnung zwischen der Vorweganhebung und der seit Oktober 2023 tatsächlich geltenden Tarifanpassung dar. Der aufsummierte Korrekturwert von Oktober 2023 bis April 2024 sowie Mai 2024 bis Juli 2024 wird in der Lohnart /552 als saldierter Wert auf der Augustabrechnung dargestellt. (…)“

33 Auf Anlage K 4, Bl. 43f. d. Vorakte wird ergänzend verwiesen.

34 Die Augustabrechnung der Klägerin, die zunächst einen Nettobetrag von 4.514,67 Euro auswies, enthielt nachfolgend unter „Be- und Abzüge“ einen mit „/552 Nachverrechnung aus Vorm.“ ausgewiesenen (Netto-)Abzug in Höhe von 601,25 Euro.

35 Diesem - der Höhe nach nicht streitigen - Abzugsposten lagen Korrekturabrechnungen der Beklagten für die Zeit von Oktober 2023 bis einschließlich Juli 2024 zugrunde, die zum Teil eine Überzahlung durch die Beklagte, zum Teil aber auch einen Nettonachforderungsanspruch der Klägerin ausweisen. Die Korrekturabrechnungen berücksichtigen jeweils die tatsächliche Bruttotarifentgelterhöhung ab Oktober 2023 einerseits und die (als „frw. Tariferhöhung“ ausgewiesenen) monatlichen Zahlungen von 201,42 Euro brutto andererseits und saldierten diese. In der Korrekturabrechnung für Oktober 2023 findet sich neben diesen Posten mit der Bezeichnung „Ausgleich frw.Tariferh“ noch ein negativer Posten in Höhe von 1.007,10 Euro brutto. Hierbei handelt es sich um von der Beklagten für die Monate Mai 2023 bis September 2023 gezahlte Vorweganhebung in Höhe von monatlich 201,42 Euro brutto.

36 Mit ihrer, der Beklagten am 25. Oktober 2024 zugestellten Klage, hat die Klägerin zunächst von der Beklagten einen Betrag von 1.220,04 Euro verlangt. Die Klägerin hat erstinstanzlich gemeint, sie könne von der Beklagten die Zahlung eines Bruttobetrags i.H.v. 1.220,04 EUR beanspruchen. Dieser Betrag setze sich aus den rückgerechneten Bruttoentgelterhöhungen für Mai 2023 bis September 2023 i.H.v. 1.007,10 EUR (5 x 201,42 brutto) sowie der rückgerechneten Bruttodifferenz i.H.v. monatlich 30,42 EUR (201,42 EUR brutto 6-prozentige Entgelterhöhung - 171,00 EUR brutto 5,1-prozentige Tariferhöhung) für die Monate Oktober 2023 bis April 2024 zusammen. Rückforderungsansprüche stünden der Beklagten schon dem Grunde nach zu. Jedenfalls stehe solchen die vertragliche Ausschlussfrist entgegen. Mindestens aber könne sie die Zahlung des von der Augustvergütung einbehaltenen Nettobetrags i.H.v. 601,25 EUR beanspruchen, den sie mit dem Hilfsantrag geltend mache. Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung sei rechtswidrig. Die Mitteilung vom 5. Mai 2023 stelle eine Gesamtzusage da, die eine im Verhältnis zum Tarifabschluss günstigere Regelung enthalte. Die in der Mitteilung genannte „Freiwilligkeit“ sei unter Anwendung der §§ 305 ff. BGB kein wirksam vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt. Der von der Beklagten erklärte „Anrechnungsvorbehalt“ sei in der Sache ein Widerrufsvorbehalt. Eine Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorhalt stelle einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Die „Verrechnung“ könne jedenfalls erst frühestens für die Zeit ab dem Tarifabschluss - gemeint ist hier ab Oktober 2023 als Beginn der tariflichen Lohnerhöhungen - erfolgen.

37 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

38 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.220,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

39 hilfsweise,

40 die Beklagte zu verurteilen, an sie 601,25 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

41 Die Beklagte hat beantragt,

42 die Klage abzuweisen.

43 Die Beklagte hat gemeint, die von ihr vorgenommene Verrechnung der freiwillig vorweggenommenen Tariferhöhung sei wirksam. Der Hinweis, dass ab dem Zeitpunkt des Tarifabschlusses die Bezahlung aufgrund der Entgelttabellen erfolge, sei deklaratorisch und beschreibe lediglich die zukünftige Vorgehensweise. Es werde an keiner Stelle der Mitteilung suggeriert, dass es sich um eine Leistung handele, die zusätzlich zu den verhandelten Tariferhöhungen gewährt werden solle. Der Verrechnungsvorbehalt sei nicht überraschend für die Klägerin. Abgesehen von der eindeutigen Formulierung müsse ein Arbeitnehmer mit der Anrechnung freiwilliger vorweggenommener Tariflohnerhöhungen auf später rückwirkend vereinbarte Tariflohnerhöhungen ohne weiteres rechnen. Ein selbstständiger vertraglicher Entgeltbestandteil sei gerade nicht zugesagt worden. Der Nettovergütungsanspruch sei durch die mit der Augustabrechnung vorgenommene Aufrechnung i.H.v. 601,25 Euro erloschen. Einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung habe es nicht bedurft. Die vertragliche Ausschlussfrist stehe einem Rückzahlungsanspruch der Beklagten nicht entgegen, da die maßgebliche Tarifeinigung, die einen Rückzahlungsanspruch begründete, erst am 12. Juli 2024 erfolgte. Pfändungsfreigrenzen seien ebenfalls gewahrt.

44 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen.

45 Das Arbeitsgericht hat - bei Abweisung des Hauptantrags - die Beklagte auf den Hilfsantrag zur Zahlung von 601,25 Euro netto verurteilt.

46 Das arbeitgeberseitige Schreiben vom 5. Mai 2023 stelle eine Gesamtzusage dar, aufgrund derer ein Anspruch auf eine Entgelterhöhung um 6% bestehe. Bei einer Gesamtzusage handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sei, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werde, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen seien. Die Auslegung des Schreiben vom 5. Mai 2023 nach diesen Grundsätzen ergebe, dass die Beklagte nicht lediglich Vorschusszahlungen erbringen, sondern einen eigenständigen Zahlungsanspruch begründen wollte.

47 Ein entsprechender Bruttozahlungsanspruch sei indes bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin durch Zahlung erfüllt. Der Hauptantrag sei daher abzuweisen gewesen. Der zulässige Hilfsantrag sei hingegen begründet. Der Beklagten stehe ein aufrechenbarer Gegenanspruch auf Zahlung von 601,25 Euro netto nicht zu. Die Beklagte könne einen Zahlungsanspruch weder unmittelbar aus der Gesamtzusage noch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB herleiten. Der Rechtsgrund für die Entgelterhöhung sei nicht aufgrund eines Verrechnungsvorbehalts entfallen. Der Verrechnungsvorbehalt führe bereits nach vorzunehmender Auslegung der Gesamtzusage nicht zu einem Wegfall des Anspruchs aufgrund ex-tunc wirkender auflösender Bedingung. Wollte man dies anders sehen, wäre ein derartig wirkender Verrechnungsvorbehalt jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

48 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

49 Hiergegen richtet sich die am 22. August 2025 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingegangene und mit Schriftsatz vom 25. September 2025 begründete Berufung der Beklagten vom 22. August 2025.

50 Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft eine Aufrechnungslage verneint. Neben der vom Arbeitsgericht zu Recht angenommenen konkludenten Aufrechnungserklärung habe auch eine Aufrechnungslage bestanden. Die Gesamtzusage begründe hinreichend transparent und ohne verbleibende Zweifel iSv. § 305c Abs. 2 BGB einen Rückforderungsanspruch der Beklagten. Der Verrechnungsvorbehalt sei hinreichend klar formuliert. Dabei sei auch der im Hintergrund laufende Prozess der Tarifverhandlungen zu berücksichtigen. Die freiwillig vorweggenommene Tariferhöhung habe der Überbrückung eines Zustandes, in dem zwischen den Tarifvertragsparteien kein schneller Abschluss mehr absehbar war, gedient. Um die Beschäftigten zu entlasten, aber auch, um etwaige Streiks abzuwenden, habe es von Seiten des Arbeitgeberverbandes eine sog. Tarifempfehlung gegeben, eine Vorweganhebung vorzunehmen. Dass es eine Tariflohnerhöhung geben würde, sei allen Beteiligten klar gewesen. Lediglich wann und in welcher Höhe sei noch offen gewesen. Zu Recht habe das Arbeitsgericht erkannt, dass die Verrechnungsklausel eine ex-tunc-wirkende auflösende Bedingung darstellen könne. Eine solche Regelung stelle auch keine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB dar. Die Verrechnungsmöglichkeit gehe hinreichend deutlich bereits aus dem Schreiben vom 5. Mai 2023 hervor.

51 Die Beklagte beantragt,

52 das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 3. Juli 2025, Az.: 5 Ca 1458 b/24 abzuändern und die Klage abzuweisen.

53 Die Klägerin beantragt,

54 die Berufung zurückzuweisen.

55 Die Klägerin hält die Berufung bereits mangels hinreichender Begründung für unzulässig. Im Übrigen verteidigt sie das arbeitsgerichtliche Urteil und führt vertiefend aus, dass der Gesamtzusage nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sei, dass - sofern das Tarifergebnis hinter der Vorwegnahme zurückbleibt - ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten entstehen solle. Gerade die von der Beklagten selbst skizzierte Unsicherheit mit Blick auf den künftigen Tarifabschluss hätte es erfordert, alle Eventualitäten transparent und unmissverständlich zu formulieren.

56 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen

Entscheidungsgründe

57 Die zulässige Berufung ist begründet.

A.

58 Die Berufung der Berufungsklägerin und Beklagten (nachfolgend: Beklagten) ist statthaft und zulässig.

I.

59 Die Berufung der Beklagten vom 22. August 2025 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 3. Juli 2025 ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, b ArbGG statthaft. Sie ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG binnen Monatsfrist gegen das der Beklagten am 25. Juli 2025 zugestellte erstinstanzliche Urteil eingelegt und gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG binnen Zweimonatsfrist formgerecht begründet worden.

II.

60 Sie ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend begründet worden.

61 Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Insbesondere muss die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten sein (vgl. BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15) . Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das ArbG mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen (vgl. BAG 28. Juni 2023 - 5 AZR 9/23 - Rn. 13 mwN). Für die Zulässigkeit der Berufung ist es hingegen ohne Belang, ob die Berufungsangriffe gegen das angefochtene Urteil stichhaltig oder wenigstens vertretbar sind (vgl. BAG 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - unter B II 2 der Gründe) . Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbstständig tragende rechtliche Erwägungen, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen (vgl. st. Rspr. vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 - Rn. 19) . Andernfalls ist die Berufung insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 14).

62 Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Beklagten (noch) gerecht.

63 Die Beklagte tritt der durch das Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des Schreibens vom 5. Mai 2023 entgegen und legt unter Auseinandersetzung mit dem Wortlaut dar, dass es zu einer Verrechnung kommen sollte (Seite 2f. der Berufungsbegründung). Die Berufungsbegründung rügt zudem eine aus Sicht der Beklagten unterlassene hinreichende Berücksichtigung des im Hintergrund laufenden Prozesses der Tarifverhandlungen bei der Auslegung des Schreibens durch das Arbeitsgericht (Seite 3f. der Berufungsbegründung). Weiter setzt sich die Berufungsbegründung zumindest im Ansatz mit der Auslegung der Formulierung „Ab dem Tarifabschluss“ auseinander und erläutert, warum aus Beklagtensicht die Formulierung nicht nur notwendig, sondern zwingend war (Seite 5 der Berufungsbegründung). Schließlich verhält sich die Berufungsbegründung - erneut unter Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Hintergründen des auszulegenden Schreibens - zur Begründung des Arbeitsgerichts, wonach der Verrechnungsvorbehalt dem Transparenzgebot nicht genüge (Seite 5 der Berufungsbegründung). Die Ausführungen der Beklagten stellen keine wörtliche Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens dar und lassen eine hinreichende Auseinandersetzung mit der die Klage abweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts noch erkennen.

B.

64 Die Berufung der Beklagten ist begründet.

65 Der zulässige und dem Arbeitsgericht zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag ist – als alleiniger Gegenstand der Berufung - unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 601,25 Euro.

I.

66 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten einbehaltenen 601,25 Euro netto. Die Beklagte war berechtigt, diesen als Vorschuss geleisteten Betrag vom zuvor errechneten Nettolohn einzubehalten. Vorschüsse können als vorweggenommene Tilgung unmittelbar von der erdienten Vergütung in Abzug gebracht werden (BAG 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 - zu II 3 a der Gründe; BAG 15. März 2000 - 10 AZR 101/99 - zu II B 3 c der Gründe; BeckOK ArbR/Joussen 78. Edition BGB § 614 Rn. 15). Die Beklagte hat auf der Grundlage einer Gesamtzusage vom 5. Mai 2023 Vorschusszahlungen auf künftig zu erwartende Tariflohnerhöhungen an die Klägerin geleistet, die sie in streitgegenständlicher Höhe einbehalten durfte.

67 Vorschüsse sind Vorauszahlungen auf noch nicht verdientes Entgelt. Der Vorschussnehmer erhält Geld für eine Forderung, die entweder noch nicht oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist. (BAG 23. August 2017 - 10 AZR 376/16 - Rn. 19). Dies kann sowohl die gesamte Forderung als auch - wie hier - Teile der Forderung betreffen. Erforderlich für die Annahme eines Vorschusses ist allein, dass sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig sind, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die bei künftiger Entstehung oder künftiger Fälligkeit der Forderung verrechnet wird. Liegt eine solche Einigkeit vor, sind sich die Parteien damit weiterhin darüber einig, dass der Vorschuss auf die Forderung zu verrechnen ist, wenn die Forderung unbedingt entsteht oder fällig wird. Entsteht die Forderung nicht oder nicht zeitgerecht oder nicht in voller Höhe, ist der Vorschussnehmer verpflichtet, den erhaltenen Vorschuss dem Vorschussgeber zurückzugewähren (BAG 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 - zu II 3 a der Gründe ). Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall die Vorschussvereinbarung selbst (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 21).

68 Eine solche Vorschussvereinbarung haben die Parteien getroffen. Das Schreiben vom 5. Mai 2023 begründet als Gesamtzusage einen Anspruch auf Zahlung von Vorschüssen auf künftige Tariflohnerhöhungen. Das ist das Ergebnis der Auslegung der Gesamtzusage.

69 a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Einer ausdrücklichen Annahme des in einer Gesamtzusage enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Ob es sich bei einer Erklärung um eine Gesamtzusage handelt und welchen Inhalt diese hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist eine Gesamtzusage nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (st. Rspr. vgl. zuletzt etwa BAG 29. April 2025 - 9 AZR 37/24 - Rn. 27ff. MwN).

70 b) Gemessen hieran handelt es sich beim Schreiben vom 5. Mai 2023 um eine Gesamtzusage mit der Willenserklärung der Beklagten, den Beschäftigen bereits ab dem 1. Mai 2023 einen Vorschuss auf die zu erwartenden - nach Höhe und Zeitpunkt aber noch ungewissen - Tariflohnerhöhungen zu zahlen. Dies ergibt die vorzunehmende Auslegung des Schreibens vom 5. Mai 2023.

71 aa) Bereits die - in Fettdruck hervorgehobene - Überschrift des Schreibens enthält das zentrale Begriffspaar „Tarifabschluss - Vorleistung“. Eine „Vorleistung“ bedeutet, dass der Leistende die Leistung erbringt, obgleich ein Anspruch hierauf noch nicht oder nicht in voller Höhe entstanden ist. Eine in Geld erbrachte Vorleistung ist nichts anderes als ein Vorschuss. Die Beklagte kündigte bereits mit der Überschrift einen Vorschuss an und weist zudem bereits auf die zu bevorschussenden Forderungen (Entgelterhöhungen aus dem Tarifabschluss) hin.

72 bb) Anschließend referiert die Beklagte im ersten Absatz den Stand der aktuellen Tarifverhandlungen und die Hintergründe der nachfolgenden Ankündigungen. Wörtlich heißt es am Ende des ersten Absatzes (erneut): „(…) entschieden, in Vorleistung zu gehen.“ Bevor überhaupt Näheres zu etwaigen Zahlen und deren Höhe verlautbart wird, konnte auch ein rechtsunkundiger, verständiger Vertragspartner zweimal lesen, dass die Beklagte offenbar den Willen erklärt, eine Leistung an die Beschäftigten zu erbringen, obgleich ein Anspruch hierauf gerade noch nicht besteht, aber voraussichtlich und auch nach der Erwartung der Beklagten künftig entstehen wird.

73 cc) Nachfolgend konkretisiert die Beklagte ihre Vorleistung: Um die (Tarif-)Einigung zu überbrücken, werde das Entgelt aller tariflich vergüteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem 1. Mai 2023 erhöht - im Rahmen einer Vorweganhebung. Diese Anhebung steht - wie bereits die Überschrift und der vorangegangene Absatz deutlich machen - im unmittelbaren Zusammenhang mit den laufenden Tarifverhandlungen und wird ausdrücklich im Vorgriff auf diese gezahlt. Die Beklagte bezeichnet dieses Vorgehen in transparenter Weise als „Vorweganhebung“. Etwas vorwegnehmen bedeutet nach allgemeinem Sprachverständnis etwas bereits jetzt zu tun/zu sagen, was eigentlich erst später an der Reihe wäre. Hiernach verdeutlicht bereits die Verwendung des Wortes „Vorweganhebung“, dass die Entgelterhöhung die (zu erwartende) Tariflohnerhöhung zeitlich vorwegnehmen soll. Eine solche zeitliche Vorwegnahme einer (künftig entstehenden) Forderung kommt überhaupt nur in Betracht, wenn die Forderung noch nicht - ganz oder teilweise - entstanden ist, mithin die Zahlung einen Vorschuss darstellt. Wollte die Beklagte die Entgelte unabhängig von Tariflohnanpassungen erhöhen, würde sie nichts vorwegnehmen, weil die Forderung auf ein höheres Entgelt dann bereits durch die Zusage selbst entstanden wäre.

74 dd) Um dies (weiter) zu verdeutlichen, erklärt die Beklagte nachfolgend den Begriff der Vorweganhebung. Eine Vorweganhebung liegt - nach dem erläuterten Verständnis und Willen der Beklagten - vor, weil die vorweg vorgenommene Zahlung mit Blick auf die künftige Tariflohnerhöhung mit der dann vereinbarten Erhöhung verrechnet wird. Unter Verrechnung ist nach allgemeinem Sprachverständnis die Gegenüberstellung zweier unselbständiger Forderungen zu verstehen, die zu saldieren sind und am Ende (nur) für eine Seite einen Zahlungsanspruch begründen (vgl. etwa BAG 20. November 2018 - 9 AZR 349/18 - Rn. 18). Bestätigt wird dies durch den Einschub im nachfolgenden Satz, wonach grundsätzlich ab dem Tarifabschluss der Lohn auf Basis der Entgelttabellen gezahlt wird, dies indes „nach Berücksichtigung der vorweggenommenen Vorweganhebung“. Damit erklärt die Beklagte erneut ihren Willen zur Verrechnung.

75 ee) Nach alledem bleibt kein nicht behebbarer Zweifel an der Auslegung der Gesamtzusage, der gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders gehen könnte. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von ihnen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., zB BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 21). Solche erheblichen Zweifel lagen hier nach Überzeugung der Kammer - wie dargelegt - nicht vor.

76 c) Die so verstandene Regelung hält auch einer Kontrolle am Maßstab der §§ 305ff. BGB stand. Die Gesamtzusage war insoweit allein am Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu messen.

77 aa) Bei der Vereinbarung von Vorschusszahlungen auf noch nicht verdientes Entgelt und der damit gegebenenfalls verbundenen Rückzahlungspflicht handelt es sich um keine Abweichung von Rechtsvorschriften iSv § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Vielmehr entspricht eine solche Regelung allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Der Arbeitnehmer erhält durch den Vorschuss eine Geldleistung zu seiner Verfügung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach der gesetzlichen Regelung noch nicht zusteht. Damit scheidet eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und 3, 308, 309 BGB aus (vgl. (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 31).

78 bb) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge hat, daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich sind. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 428/17 - Rn. 26) . Eine Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 43). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BAG 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 55). Dem Vertragspartner kann dabei nicht jedes eigene Nachdenken erspart bleiben (BAG 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 55; 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 28). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Klausel führt nicht automatisch zu deren Intransparenz (BAG 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 55)

79 cc) Im Streitfall ist die Regelung der Gesamtzusage hinreichend klar und verständlich. Es ist für die Beschäftigten erkennbar, dass sie im Ergebnis durchgehend ausschließlich nach den (erhöhten) tariflichen Entgelten vergütet werden sollen und Vorschüsse auf die Entgelterhöhungen, die (bislang) nicht ins Verdienen gebracht worden sind, zurückzuzahlen sind. Neben der mehrfachen Verwendung der Worte Vorleistung/Vorweganhebung, die bereits für sich genommen auf einen nach allgemeinen Grundsätzen zu verrechnenden Vorschuss (mit etwaiger Rückzahlungspflicht) hinweisen, erwähnt die Beklagte ebenfalls mehrfach, dass sie eine Verrechnung beabsichtige. Dass die Beklagte nicht ausdrücklich formuliert hat, dass die Beschäftigten ggf. verpflichtet sein können, Rückzahlungen zu leisten, ist insoweit unschädlich. Ein Durchschnittsbeschäftigter, dem eigenes Nachdenken zugemutet werden kann, kann aus den verwendeten Formulierungen unschwer erkennen, dass eine Verrechnung erfolgen soll, die - sollte die Tariflohnerhöhung wider Erwarten zeitlich oder ihrem Umfang nach hinter der Vorweganhebung zurückbleiben - auch einen zu seinen Lasten negativen Saldo ergeben kann. Dass auch die Arbeitgeberin als diejenige, die die Gesamtzusage formuliert hat, hiervon offenbar nicht ausging und deshalb einen insoweit klarstellenden Satz nicht ausdrücklich aufgenommen hat („Die vorzunehmende Verrechnung kann ggf. auch zu einem Rückzahlungsanspruch der Arbeitgeberin führen.“), führt deshalb nicht zur Intransparenz der Gesamtzusage.

80 Die Beklagte durfte mithin den - rechnerisch unstreitigen - Betrag von 601,25 Euro netto als von ihr erbrachte Vorschussleistung mit dem Vergütungsanspruch der Klägerin für August 2024 verrechnen. Da ein Vorschuss eine vorweggenommene Vergütungstilgung darstellt, bedarf es zur Verrechnung keiner Aufrechnung und Aufrechnungserklärung nach §§ 387, 388 BGB. Auch § 394 BGB findet keine Anwendung (vgl. BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - zu II 2 d der Gründe). Der Arbeitgeber darf ohne Rücksicht auf die Pfändungsgrenzen (§ 394 BGB i.V. mit §§ 850aff. ZPO) im Wege der Verrechnung Vorschüsse von der verdienten Vergütung in Abzug bringen (BAG 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 - zu II 3 a der Gründe ). Die höchstrichterlich bislang nicht geklärte Frage, ob den Beschäftigten bei der Auszahlung jedoch auch in diesem Fall noch ein Betrag zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts verbleiben muss (vgl. hierzu etwa Schaub ArbR-HdB/Linck, 21. Auflage § 70. Rn. 14 mit Nachweisen zum Streitstand), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein Betrag zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts nicht verbleibt, ist bei einem ausgewiesenen Nettolohn von 4.514,67 Euro und einem hier vorgenommenem Abzug von 601,25 Euro weder ersichtlich noch vorgetragen.

81 Schließlich steht der vorgenommenen Verrechnung auch die vertragliche Ausschlussfrist nicht entgegen. Die Verrechnung und damit das Bestehen eines zu Lasten der Klägerin negativen Saldos konnte denknotwendig frühestens mit dem Tarifabschluss am 12. Juli 2024 erfolgen. Die vertragliche Ausschlussfrist von drei Monaten ist bei einer mit der Abrechnung von August 2024 erfolgten Verrechnung ersichtlich gewahrt. Eine aufgrund beidseitiger Tarifbindung geltende tarifvertragliche kürzere Ausschlussfrist ist weder erkennbar noch dargetan.

82 Mangels Bestehen einer Hauptforderung fehlt es auch an einem Anspruch auf Verzugszinsen.

II.

83 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

84 Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

85 Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, liegt nicht vor. Dies wäre bei - wie hier - rein unternehmensbezogenen Regelungen und deren Auslegung nur dann der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. zu einem Firmentarifvertrag BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 3). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien gibt es zur Auslegung der Gesamtzusage bundesweit lediglich fünf Fälle - bei ca. 4.500 tarifgebundenen Beschäftigten.

86 Auch die Voraussetzungen von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG lagen nicht vor. Das vorliegende Urteil ist - soweit erkennbar - kein Urteil, das von einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Voraussetzung einer solchen Divergenz ist nicht eine Abweichung im Ergebnis. Erforderlich ist vielmehr, dass ein Landesarbeitsgericht zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz zu der gleichen Frage eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht (vgl. nur Germelmann/Müller-Glöge 10. Auflage § 72 Rn. 18) . Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, war für die Kammer nicht erkennbar. Die Kammer ging unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Berufungsbeklagten zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen davon aus, dass die maßgeblichen Obersätze zur Auslegung einer Gesamtzusage nicht divergieren und lediglich die Auslegung der Gesamtzusage durch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen im konkreten Einzelfall zu einem abweichenden Ergebnis führte.

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