Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 2026-01-23, 5 Sa 143/25

5 Sa 143/25Arbeitsgericht / 5. Kammer23.01.2026

Regest

1. Für die Zulässigkeit der Berufung kann das alleinige Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel ausreichend sein. 2. Ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, ist der Arbeitnehmer auch im Kündigungsschutzprozess gem. § 138 Abs. 2 ZPO verpflichtet, hinreichend substantiiert zu den Umständen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit vorzutragen und ggf. seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, damit dem beweisbelasteten Arbeitgeber ein Beweisantritt möglich ist. 3. Benennt ein Arbeitnehmer die ihn behandelnden Ärzte als Zeugen, liegt hierin im Regelfall eine konkludente Schweigepflichtentbindung. Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 9. Juli 2025, 5 Ca 624/25, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer — 5 Sa 143/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-23

Aktenzeichen: 5 Sa 143/25

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2026:0123.5SA143.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 626 BGB, § 64 Abs 6 S 1 BGB, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Für die Zulässigkeit der Berufung kann das alleinige Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel ausreichend sein.

  2. Ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, ist der Arbeitnehmer auch im Kündigungsschutzprozess gem. § 138 Abs. 2 ZPO verpflichtet, hinreichend substantiiert zu den Umständen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit vorzutragen und ggf. seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, damit dem beweisbelasteten Arbeitgeber ein Beweisantritt möglich ist.

  3. Benennt ein Arbeitnehmer die ihn behandelnden Ärzte als Zeugen, liegt hierin im Regelfall eine konkludente Schweigepflichtentbindung.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Lübeck, 9. Juli 2025, 5 Ca 624/25, Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 8. August 2025 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 9. Juli 2025 - 5 Ca 624/25 - abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung vom 10. März 2025 aufgelöst ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beider Rechtszüge).

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

2 Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2024 bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb regelmäßig fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als Pflegefachkraft tätig. Das Bruttomonatsgehalt betrugt zuletzt 4.350,00 Euro.

3 Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. März 2025. Streitig ist, wann die Klägerin die Kündigung aussprach.

4 Im Zeitraum vom 9. Februar 2025 bis 17. Februar 2025 hatte die Klägerin Urlaub. Anschließend arbeitete die Klägerin zunächst weiter. Für den Zeitraum vom 24. Februar 2025 bis einschließlich 2. März 2025 reichte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichte sie anschließend für den Zeitraum vom 4. März 2025 bis 31. März 2025 ein.

5 Mit Schreiben vom 10. März 2025 kündigte die Beklagte, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, das Arbeitsverhältnis fristlos. Streitig ist, wann der Klägerin die Kündigung zugegangen ist.

6 Am 1. April 2025 trat die Klägerin ihre neue Stelle an.

7 Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe nach ihrer Erinnerung die Eigenkündigung am 21. Februar 2025 ausgesprochen.

8 Die Kündigung der Beklagten sei ihr am 18. März 2025 zugegangen.

9 Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liege nicht vor. Die Klägerin habe keine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht. Sie sei vom 24. Februar 2025 bis 31. März 2025 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Der Beklagten sei die Schulterverletzung der Klägerin - am 17. Februar 2025 sei sie auf die Schulter gestürzt - bekannt gewesen. Es sei - unstreitig - kein Bruch der Schulter festzustellen gewesen, wohl aber sei die Klägerin auf Schmerzmittel angewiesen gewesen. Nachdem sie trotz des Sturzes zunächst weitergearbeitet habe, habe sie sich - u.a., weil sie das Firmenfahrzeug nicht mehr mit der rechten Hand habe schalten können - in die Chirurgische Praxis Dr. J. in B. begeben. Dort habe sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, datierend vom 25. Februar 2025 für den Zeitraum vom 24. Februar 2025 bis einschließlich 02. März 2025 erhalten. Nachdem nach der ersten Krankschreibung von Dr. J. keine Besserung eingetreten sei, habe sie sich wieder in der Praxis Dr. J. gemeldet. Dort habe man ihr jedoch mitgeteilt, dass man keine Termine mehr annehmen könne und sie eine Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrer Hausärztin holen solle. Aus diesem Grund habe sich die Klägerin nach L. zu ihrer Hausärztin Dr. Ja. begeben, welche die Klägerin bis zum 31.03.2025 arbeitsunfähig geschrieben habe.

10 Seit dem Sturz am 17. Februar 2025 bis zum 31. März 2025 habe sie mit der Schulterverletzung zu kämpfen gehabt. In einem – unstreitig - zwischen der Klägerin und der Pflegedienstleitung Frau Z. geführten Telefonat habe die Klägerin Frau Z. sinngemäß gegenüber mitgeteilt, dass sie unverzüglich zur Arbeit komme, sobald es ihr möglich sei. Aktuell könne sie kein Auto fahren und nur eingeschränkt die Patienten pflegen.

11 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

12 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung vom 10.03.2025 aufgelöst ist

13 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin selbst habe mit Schreiben vom 21. Januar 2025, welches der Beklagten am selben Tag zugegangen sei, das Arbeitsverhältnis gekündigt.

16 Die Kündigung sei wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt. Am 4. März 2025 habe die Klägerin mit der Pflegedienstleitung wegen einer Änderung des Dienstplans diskutiert, weil sie diese Änderung nicht wollte. Kurz darauf habe die Klägerin ihre Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 4. März 2025 eingereicht. Der Beweiswert dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert.

17 Die Erschütterung begründe sich durch den Arztwechsel einerseits und durch die Genesung ab dem 1. April 2025 - Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses - andererseits. Es sei davon auszugehen, das die Klägerin allein wegen der Änderung des Dienstplans nicht habe arbeiten wollen. Es handele sich um den Versuch, Entgeltfortzahlung zu erschleichen.

18 Das Kündigungsschreiben sei der Klägerin am 12. März 2025 zugegangen.

19 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen.

20 Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei mit dem Ablauf des 18. März 2025 aufgelöst. Für einen früheren Zugangszeitpunkt habe die Beklagte keinen Beweis angeboten.

21 Die außerordentlich fristlose Kündigung sei wegen Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit zu Recht erfolgt. Zwar sei aufgrund der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zunächst von einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum auszugehen. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei jedoch durch den Vortrag, dass die Klägerin ab dem 1. April 2025 eine neue Stelle angetreten habe, erschüttert. Zwar fehle es an der üblicherweise für die Erschütterung notwendigen zeitlichen Koinzidenz zwischen dem Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist. Dies sei jedoch unschädlich. Die Erschütterung liege vor, da die Klägerin ausgerechnet ab dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsfähig war.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen

23 Hiergegen richtet sich die am 8. August 2025 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingegangene und mit Schriftsatz vom 29. September 2025 begründete Berufung der Beklagten vom 8. August 2025.

24 Die Klägerin wiederholt teilweise vertiefend ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führt sie aus, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass die Klägerin bereits im Vorwege erkrankt gewesen ist. Es sei vielmehr davon auszugehen, das die Kündigung eine gegen § 612a BGB verstoßende Reaktion auf die Krankmeldung war.

25 Die Klägerin beantragt,

26 das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 9. Juli 2025, Az. 5 Ca 624/25, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung vom 10. März 2025 aufgelöst ist.

27 Die Beklagte beantragt,

28 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

29 Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen - unter weitergehendem Bestreiten des Vortrags der Klägerin - ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ab dem 1. April 2025 eine neue Arbeitsstelle angetreten hat, werde die Behauptung der Klägerin, bis 31. März 2025 arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein, weiterhin bestritten. Die Klägerin habe auch zweitinstanzlich nicht dargelegt, warum sie nicht in der Lage gewesen sei, zu arbeiten. Allein die Tatsache, dass sie angeblich ein Schaltauto nicht habe bedienen können, bedeute nicht, dass sie ihre Tätigkeiten nicht ausführen konnte. Vor diesem Hintergrund sei die Kündigung nicht im Lichte der Erkrankung zu erkennen.

30 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31 Die zulässige Berufung ist begründet.

A.

32 Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) ist statthaft und zulässig.

I.

33 Die Berufung der Klägerin vom 8. August 2025 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 9. Juli 2025 ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit b) und c) ArbGG statthaft. Sie ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG binnen Monatsfrist gegen das der Klägerin am 29. Juli 2025 zugestellte erstinstanzliche Urteil eingelegt und gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG binnen Zweimonatsfrist am 29. September 2025 formgerecht begründet worden.

II.

34 Sie ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend begründet worden.

35 Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Insbesondere muss die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten sein (vgl. BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15) . Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das ArbG mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen (vgl. BAG 28. Juni 2023 - 5 AZR 9/23 - Rn. 13 mwN). Für die Zulässigkeit der Berufung ist es hingegen ohne Belang, ob die Berufungsangriffe gegen das angefochtene Urteil stichhaltig oder wenigstens vertretbar sind (vgl. BAG 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - unter B II 2 der Gründe) . Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbstständig tragende rechtliche Erwägungen, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen (vgl. st. Rspr. vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 - Rn. 19) . Andernfalls ist die Berufung insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 14).

36 Im Streitfall ist die Berufung hinreichend begründet.

37 Zwar erschöpfen sich die Ausführungen der Klägerin insoweit in einer - teils wörtlichen - Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Eine Auseinandersetzung mit der tragenden Argumentation des Arbeitsgerichts kann der Berufungsbegründung nicht entnommen werden. Auch wenn - wie hier - die rechtliche Begründung des Arbeitsgerichts knapp ausfällt, ist von einer Berufungsbegründung zu erwarten, sich mit dieser (knappen) Begründung auseinanderzusetzen. Das Arbeitsgericht hat die Klagabweisung darauf gestützt, dass der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert war und dies entsprechend begründet. Hierzu verhält sich die Berufungsbegründung nicht.

38 Vorliegend steht dies der Zulässigkeit der Begründung indes nicht entgegen. Die mit der Berufung erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils kann nach gefestigter Rechtsprechung auch ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden; in einem solchen Fall bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl. BGH vom 27. März 2007 - VIII ZB 126/06 - Rn. 8 mwN; GMP/Schleusener 10. Auflage § 64 Rn. 76). Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung - wenngleich knapp - vorgetragen, die Kündigung sei wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit erfolgt und verstoße insoweit gegen das Maßregelungsverbot, § 612a BGB. Die Kündigung sei „im Lichte der Erkrankung zu erkennen“. Hiermit hat die Klägerin ein neues Angriffsmittel vorgebracht, welches die Zulässigkeit der Berufung begründet.

B.

39 Die Berufung der Klägerin ist begründet.

40 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 10. März 2025 aufgelöst ist. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet.

I.

41 Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete nicht gemäß § 626 Abs. 1 BGB mit Ausspruch der Kündigung vom 10. März 2026 fristlos. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat.

42 1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Prüfung erfolgt in zwei Stufen. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich" als wichtiger Grund geeignet ist. Dann schließt sich dem eine weitere Prüfung an mit dem Inhalt, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, zumutbar ist oder nicht (BAG 27. Juni 2019 - 2 AZR 50/19 - Rn. 12; BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15).

43 2. Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung an sich zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer wird durch Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig einen (versuchten) Betrug zu Lasten des Arbeitgebers begehen. Denn durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung veranlasst er den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu, ihm unberechtigterweise Entgeltfortzahlung zu gewähren (BAG 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - zu B I 1 a der Gründe).

44 3. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast liegt im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich die Beweislast für die Richtigkeit des erhobenen Kündigungsvorwurfes beim Arbeitgeber (BAG12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - Rn. 30) . Dem Arbeitgeber obliegt daher nicht nur der Nachweis dafür, dass der Arbeitnehmer überhaupt gefehlt hat, sondern auch dafür, dass er unentschuldigt gefehlt hat, dass also die vom Arbeitnehmer behauptete Krankheit nicht vorliegt. Wenn es danach zum Vortrag des Arbeitgebers gehört, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat, muss der Arbeitnehmer seinerseits nach § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert im Einzelnen vortragen, warum sein Fehlen als entschuldigt anzusehen ist. Nur diese vom Arbeitnehmer behaupteten Tatsachen hat der Arbeitgeber zu widerlegen (BAG 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - zu B I 1 c aa der Gründe) . Legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, so begründet dieses in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern (BAG 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - zu B I 1 c bb der Gründe) .

45 Ist es dem Arbeitgeber gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern beziehungsweise zu entkräften, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attestes bestand. Jedenfalls muss dann der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass irgendeine Krankheit überhaupt nicht vorgelegen haben kann. Es ist vielmehr Sache des Arbeitnehmers, nunmehr angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, weiter zu substantiieren, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat, welche Maßnahmen z.B. bewirkt haben, dass er zwar noch immer nicht die geschuldete Arbeit bei seinem Arbeitgeber verrichten konnte, aber zu gleichen anderweitigen Tätigkeiten in der Lage war. Erst wenn der Arbeitnehmer insoweit seiner Substantiierungspflicht nachgekommen ist und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden hat, muss der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen. Mit der Patientenkartei und der Vernehmung des behandelnden Arztes kommen dabei regelmäßig Beweismittel in Betracht, die eine weitere Sachaufklärung versprechen (BAG 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - zu B I 1 c cc der Gründe) .

46 4. Dies zugrunde gelegt ist die Beklagte schon ihrer Darlegungslast für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit nicht nachgekommen. Die Beklagte konnte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttern.

47 a) Unstreitig lagen - für die Zeit vom 24. Februar 2025 bis 2. März 2025 sowie für die Zeit vom 4. März 2025 bis 31. März 2025 - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin vor. Das umfangreiche Bestreiten der Beklagten in der Berufungserwiderung mit Blick auf den behaupteten Sturz, die Verletzung und deren Folgen sowie die Umstände der Arztbesuche verkennt insoweit die Darlegungs- und Beweislast und ist vor diesem Hintergrund unerheblich.

48 b) Der Beklagten ist es nach Überzeugung der Kammer nicht gelungen, den Beweiswert dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.

49 aa) Eine ggf. zur Beweiswerterschütterung geeignete zeitliche Koinzidenz zwischen der Kündigungsfrist der ordentlichen Eigenkündigung und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit liegt - wie auch das Arbeitsgericht ausgeführt hat - bereits nach dem Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht vor.Die Beklagte selbst behauptet eine Eigenkündigung bereits am 21. Januar 2025 (das Kündigungsschreiben selbst trägt auch dieses Datum). Die (erste) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Februar 2025.

50 bb) Eine Beweiswerterschütterung folgt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht allein daraus, dass die Klägerin ab dem 1. April 2025 eine neue Stelle antrat und - so wohl zu verstehen - ab dem 1. April 2025 nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt war. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitsunfähigkeitszeitraum irgendwann einmal endet, vermag eine Beweiswerterschütterung ohne weitere hinzutretende Umstände nicht zu rechtfertigen. Dies gilt unabhängig davon, dass das Ende des Arbeitsunfähigkeitszeitraums mit einem für den Arbeitnehmer vermeintlich „günstigen“ Zeitpunkt (Beginn neues Arbeitsverhältnis, Urlaubsantritt, Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums) zusammenfällt. Etwas anderes mag für den Fall gelten, dass die sog. zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigungsfrist und Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, sodass der Beweiswert allein aufgrund der Genesung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht erschüttert ist.

51 cc) Soweit die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat, die Klägerin habe am4. März 2025 mit der Pflegedienstleitung über eine von ihr nicht gewollte Dienstplanänderung diskutiert und kurz darauf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht, wäre dieser - von der Klägerin nicht bestrittene - Vortrag ggf. in Zusammenschau mit weiteren Indizien geeignet, Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu begründen. Indes hat die Klägerin zu dem Telefonat mit der Pflegedienstleitung vorgetragen, dass sie sinngemäß mitgeteilt habe, unverzüglich zur Arbeit zu kommen, wenn es ihrer Schulter besser gehe. Dieser Vortrag - von Beklagtenseite gleichfalls nicht bestritten - wäre jedenfalls in der Lage etwaige von der Beklagten abgeleitete Zweifel aufgrund des Gespräches mit der Pflegedienstleitung auszuräumen oder jedenfalls als so gering anzusehen, dass eine Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeit durch diesen Umstand nicht angenommen werden kann. Da der wechselseitige Vortrag zum Inhalt des Telefonats jeweils als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO, konnte der Inhalt des unstreitig geführten Telefonats den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttern.

52 dd) Zuzugeben ist der Beklagten, dass eine Erschütterung des Beweiswertes dann in Betracht kommen kann, wenn der ausstellende Arzt gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (nachfolgend: AU-RL) verstößt*(vgl. ausführlich hierzu BAG 9. Mai 2022 - 5 AZR 335/22 - Rn. 13ff.).* Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AU-RL soll die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden. Vorliegend attestiert die zweite Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. März 2025 unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 AU-RL eine Arbeitsunfähigkeit für beinahe vier Wochen im Voraus. Auch endete der Arbeitsunfähigkeitszeitraum - eher ungewöhnlich - an einem Montag. Indes handelt es sich bei § 5 Abs. 4 Satz 1 AU-RL um eine Soll-Vorschrift. Diese wird zudem ergänzt durch § 5 Abs. 4 Satz 2 AU-RL, wonach auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs die Arbeitsunfähigkeit auch bis zur Dauer von einem Monat bescheinigt werden kann. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der Tatsache, dass es sich - zumindest ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - um eine Folgebescheinigung handelte, vermochte die Kammer aufgrund dieses Umstandes für sich allein und auch in der Gesamtbetrachtung der Gesamtumstände im Ergebnis eine Beweiswerterschütterung (noch) nicht annehmen.

53 5. Selbst wenn man demgegenüber davon ausgehen wollte, eine Beweiswerterschütterung wäre hinreichend und zur Überzeugung der Kammer dargelegt, wäre die Beklagte jedenfalls ihrer Beweislast nicht nachgekommen. Die Klägerin hat - knapp, aber ausreichend - die Arbeitsunfähigkeit über die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hinaus substantiiert. Sie hat vorgetragen, sich bei einem Sturz auf die Schulter diese schmerzhaft geprellt zu haben. Eine Fraktur sei beim Röntgen nicht festzustellen gewesen, die Schmerzen hätten jedoch dazu geführt, dass sie nicht nur ihr Fahrzeug nicht habe schalten können, sondern auch ihrer pflegerischen Tätigkeit nicht nachkommen könne. Ärztlicherseits seien ihr Schmerzmittel, u.a. Novaminsulfon, verordnet worden. Zum Beweis dieser Behauptungen hat die Klägerin die sie behandelnden Ärzte als Zeugen angeboten und damit eine Schweigepflichtentbindung erklärt (zur konkludenten Schweigepflichtenbindung durch Beweisantritt vgl. BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 40; Musilelak/Voit/Röß 22. Aufl. § 385 Rn. 8; zurückhaltender demgegenüber: BAG 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 15). Einen Beweis für die Behauptung, die Klägerin sei tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte indes nicht angeboten. Sie hat ihrerseits nicht die von der Klägerin benannten Zeugen als ihre Zeugen benannt. Sie ist damit jedenfalls beweisfällig für die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit als wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung geblieben.

II.

54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

55 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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