Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, 2026-01-14, 3 Sa 68/25

3 Sa 68/25Arbeitsgericht / 3. Kammer14.01.2026

Regest

1. Wendet sich der Berufungsführer gegen ein zweites Versäumnisurteil, kann er gemäß § 64 Abs.2 lit. d) ArbGG seine Berufung nur darauf stützen, dass ein Fall schuldhafter Säumnis nicht vorgelegen habe, d.h. dass entweder gar keine Säumnis gegeben oder dass eine gegebene Säumnis unverschuldet war. 2. Für eine unverschuldete Säumnis wegen Verhandlungs-/Reiseunfähigkeit, die erst kurz vor dem Termin mitgeteilt wird, sind die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der betroffene Beteiligte verhandlungs- und/oder reisefähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Hierzu ist regelmäßig die Vorlage eines privatärztlichen Attests erforderlich und auch ausreichend. Dieses Attest muss aber in der Regel hinreichend substantiiert sein. Dies gilt umso mehr, wenn der zeitliche Ablauf und weitere Umstände Anlass zu Zweifel an der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit geben. 3. Erscheint eine Partei, über deren Prozesskostenhilfegesuch trotz rechtzeitiger Antragstellung nicht rechtzeitig vor dem Termin entschieden worden ist, zu dem Termin nicht, so ist dies grundsätzlich als eine unverschuldete Säumnis anzusehen. Ein Prozesskostenhilfeantrag, der weniger als einen Monat vor dem Kammertermin, mehr als zwei Monate nach Terminbestimmung und mehr als dreieinhalb Monate nach Klageeinreichung gestellt wird, ist nicht rechtzeitig und zwingt das Gericht nicht zu einer Terminverschiebung. 4. Die Säumnis ist nicht deshalb unverschuldet, weil etwa eine Partei darauf vertrauen darf, dass wegen ihres unmittelbar vor dem Verhandlungstermin angebrachten Ablehnungsgesuchs der Termin aufgehoben und kein (zweites) Versäumnisurteil durch das Gericht erlassen werden wird. 5. Materiell-rechtliche Rügen wie u.a. mangelnde Hinweise des Gerichts sind nicht geeignet, eine unverschuldete Säumnis zu begründen. Diese sind nicht Gegenstand des Prüfungsumfangs des erstinstanzlichen Gerichts bei Erlass sowohl des ersten als auch des zweiten Versäumnisurteils gegen die klagende Partei.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer — 3 Sa 68/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-14

Aktenzeichen: 3 Sa 68/25

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2026:0114.3SA68.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 64 Abs 2 Buchst d ArbGG, § 514 ZPO

Leitsatz

  1. Wendet sich der Berufungsführer gegen ein zweites Versäumnisurteil, kann er gemäß § 64 Abs.2 lit. d) ArbGG seine Berufung nur darauf stützen, dass ein Fall schuldhafter Säumnis nicht vorgelegen habe, d.h. dass entweder gar keine Säumnis gegeben oder dass eine gegebene Säumnis unverschuldet war.

  2. Für eine unverschuldete Säumnis wegen Verhandlungs-/Reiseunfähigkeit, die erst kurz vor dem Termin mitgeteilt wird, sind die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der betroffene Beteiligte verhandlungs- und/oder reisefähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Hierzu ist regelmäßig die Vorlage eines privatärztlichen Attests erforderlich und auch ausreichend. Dieses Attest muss aber in der Regel hinreichend substantiiert sein. Dies gilt umso mehr, wenn der zeitliche Ablauf und weitere Umstände Anlass zu Zweifel an der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit geben.

  3. Erscheint eine Partei, über deren Prozesskostenhilfegesuch trotz rechtzeitiger Antragstellung nicht rechtzeitig vor dem Termin entschieden worden ist, zu dem Termin nicht, so ist dies grundsätzlich als eine unverschuldete Säumnis anzusehen.

Ein Prozesskostenhilfeantrag, der weniger als einen Monat vor dem Kammertermin, mehr als zwei Monate nach Terminbestimmung und mehr als dreieinhalb Monate nach Klageeinreichung gestellt wird, ist nicht rechtzeitig und zwingt das Gericht nicht zu einer Terminverschiebung.

  1. Die Säumnis ist nicht deshalb unverschuldet, weil etwa eine Partei darauf vertrauen darf, dass wegen ihres unmittelbar vor dem Verhandlungstermin angebrachten Ablehnungsgesuchs der Termin aufgehoben und kein (zweites) Versäumnisurteil durch das Gericht erlassen werden wird.

  2. Materiell-rechtliche Rügen wie u.a. mangelnde Hinweise des Gerichts sind nicht geeignet, eine unverschuldete Säumnis zu begründen. Diese sind nicht Gegenstand des Prüfungsumfangs des erstinstanzlichen Gerichts bei Erlass sowohl des ersten als auch des zweiten Versäumnisurteils gegen die klagende Partei.

Orientierungssatz

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 122/26)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Lübeck, 30. Oktober 2024, 6 Ca 1856/24, Versäumnisurteil nachgehend BAG, 24. Februar 2026, 8 AZN 122/26 (PKH) anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 8 AZN 122/26

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12. Februar 2025 - 6 Ca 1856/24 - wird zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil bzgl. seiner Entschädigungsklage.

2 Die Beklagte mit Sitz in B. hatte auf der Plattform Indeed eine Stellenanzeige mit der Formulierung: "Sekretärin für einfache Bürotätigkeiten" geschaltet. In der Anzeige (Anlage K1, Bl. 6 ff. d. erstinstanzl. Akte) heißt es ua.:

3 „Wir suchen eine Sekretärin für das Telefon und einfache Schreibarbeiten am Rechner.

4 Art der Stelle: Vollzeit, Festanstellung

5 Gehalt: 2.000,00€ - 3.000,00€ pro Monat“

6 Der ledige und keinen Kindern zu Unterhalt verpflichtete, zum Industriekaufmann ausgebildete, ein Jura-Fernstudium an der Uni H. betreibende Kläger hat sich mit Schreiben vom 6. Juli 2024 (nebst Anlagen) auf die ausgeschriebene Stelle unter einer von B. weit entfernten Adresse beworben. Das Schreiben schließt mit den Worten:

7 „Ich wäre ab sofort verfügbar. Für ein Arbeitsverhältnis würde ich umziehen.“

8 Ob die Beklagte dem Kläger abgesagt hat, ist zwischen den Parteien strittig. Jedenfalls ist klar, dass die Beklagte die ausgeschriebene Stelle nicht mit dem Kläger besetzt.

9 Mit seiner am 27. September 2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung iHv. nicht unter EUR 6.000,- geltend. Er habe am 24. September 2024 eine telefonische Absage erhalten. Er erfülle die Anforderungen der Stellenanzeige. Die Beklagte habe den Kläger aufgrund seines Geschlechts im Bewerbungsverfahren nicht mehr berücksichtigt und diesen hierdurch entgegen der Vorgaben des § 1 AGG benachteiligt. Die Bewerbung des Klägers sei aussagekräftig und überzeugend. Er habe den Vortrag der Beklagten bestritten, sodass diese für den Einwand des Rechtsmissbrauchs darlegungs- und beweisbelastet sei. Darüber hinaus scheide ein Rechtsmissbrauch schon deshalb aus, weil der Kläger erklärt habe, dass er die Stelle annehme.

10 Die Beklagte führt aus, dass die Bewerbung des Klägers nicht beantwortet worden sei. Die Stelle sei bereits anderweitig vergeben worden. Die Beklagte macht in erster Linie geltend, das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Er mache eine Vielzahl von Entschädigungsklagen geltend. Es werde auf diverse obergerichtliche Urteile zu Entschädigungsklagen verwiesen, die den Kläger beträfen.

11 Der Kläger führt dazu aus, dass die Beklagte die Vielzahl von anderweitigen Verfahren nicht nur behaupten, sondern auch substantiiert vortragen müsse. In den von der Beklagten angeführten Urteilen sei der Kläger nicht namentlich genannt worden. Danach sei es streitig, dass er eine Vielzahl von Verfahren führe bzw. geführt habe.

12 Im Gütetermin am 30. Oktober 2024 erschien der Kläger nicht. Auf Antrag der Beklagten erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger, das ihm am 5. November 2024 zugestellt wurde.

13 Mit Fax, am 7. November 2025 bei Gericht eingegangen, legte der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein.

14 Das Gericht bestimmte unter dem 8. November 2024 Kammertermin auf den 12. Februar 2025. Die Terminbestimmung wurde dem Kläger am 9. November 2024 zugestellt.

15 Das Arbeitsgericht unterbreitete den Parteien unter dem 17. Dezember 2025 einen Vergleichsvorschlag, der eine Entschädigungszahlung an den Kläger iHv. EUR 500,- vorsah.

16 Der Kläger lehnte den Vergleichsvorschlag mit Fax vom 16. Januar 2025 als nicht sach- und streitstandsgerecht ab und erwog, den Vorsitzenden als befangen abzulehnen, da zu vermuten sei, dass dessen Entscheidung auf Richterwillkür und einer unsachlichen Einstellung beruhe.

17 Ebenfalls mit Fax vom 16. Januar 2025 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

18 Das Gericht erteilte unter dem 16. Januar 2025 Hinweise und eine Auflage bzgl. des Datums der Absage seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger.

19 Der Kläger verlangte mit Fax vom 23. Januar 2025 weitere Hinweise des Gerichts. Im Kammertermin erteilte Hinweise reichten nicht aus. Er drohte mit einem Ablehnungsgesuch, wenn das Gericht keinen weiteren Hinweis erteile.

20 Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 gab das Gericht dem Kläger auf, seine Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu vervollständigen, wies auf Zweifel bzgl. der Erfolgsaussichten der Klage aufgrund der vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Klägers hin und setzte dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme bis zum 11. Februar 2025.

21 Mit Fax vom 1. Februar 2025, bei Gericht am 3. Februar 2025 eingegangen, beantragte der Kläger Terminverlegung, da keine gerichtlichen Hinweise erfolgt seien.

22 Das Gericht lehnte den Terminverlegungsantrag unter dem 4. Februar 2025 ab.

23 Mit Fax vom 8. Februar 2025, bei Gericht am 10. Februar 2025 eingegangen, lehnte der Kläger den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Vergleichsvorschlag sei eine absolute Frechheit gewesen. Rechtsmissbrauch des Klägers liege nicht vor. Das Gericht habe gegen die gerichtlichen Hinweispflichten verstoßen. Das Gericht habe dem Terminverlegungsantrag des Klägers nicht entsprochen. Aufgrund des Befangenheitsantrags sei der Termin aufzuheben. Unabhängig davon bestehe wegen Mittellosigkeit des Klägers ein Anspruch auf Terminaufhebung. Ein Fehlen im Termin stelle keine unverschuldete Säumnis dar.

24 Mit Fax vom 8. Februar 2025, bei Gericht am 11. Februar 2025 eingegangen, teilt der Kläger mit, dass die Prozesskostenhilfeauflage gegen das Übermaßverbot verstoße und er dem Arbeitsmarkt wieder uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Es sei ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

25 Mit Fax vom 8. Februar 2025, bei Gericht am 11. Februar 2025 gegen 14:00 Uhr eingegangen, beantragte der Kläger die Gewährung eines Reisekostenvorschusses gemäß § 5 JVEG. Ihm sei eine Übernachtung in einer Unterkunft/einem Hotelzimmer zu gewähren, da die An- und Abreise am selben Tag nicht möglich und zumutbar sei. Schließlich habe er Anspruch auf Tagegeld. Bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag sei der Kammertermin zurückzustellen.

26 In einem Telefonat der Klägers mit der Geschäftsstelle des Gerichts am 11. Februar 2025 teilte diese dem Kläger auf dessen Nachfrage mit, dass der Termin am nächsten Tag stattfinden werde.

27 Mit Fax vom 11. Februar 2025, bei Gericht am 12. Februar 2025 um 05:13 Uhr eingegangen beantragte der Kläger erneut Terminverlegung aufgrund seines Befangenheitsantrags, der aus Sicht des Klägers fehlenden rechtlichen Hinweise des Gerichts, der Mittellosigkeit des Klägers und der fehlenden Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

28 Bereits um 05:09 Uhr ging am 12. Februar 2025 ein Fax des Klägers mit nachfolgendem Wortlaut ein:

29 „Der Kläger ist nunmehr auch noch in der Nacht vom 11.02.2025, auf den 12.02.2025 erkrankt. Er ist derzeit weder reise- noch verhandlungsfähig. Am heutigen Vormittag wird der Kläger noch einen Arzt aufsuchen und ein ärztliches Attest nachreichen nebst Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung. Neben den weiteren benannten Gründen besteht auch vor diesem Hintergrund ein Grund zur Terminaufhebung.“

30 Mit Fax vom 11. Februar 2025, bei Gericht am 12. Februar 2025 um 06:47 eingegangen, lehnte der Kläger den Befangenheitsvertreter ebenfalls wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Es sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass der Termin am 12. Februar 2025 trotz des Befangenheitsantrags stattfinden solle. Dies begründe den Anfangsverdacht der Rechtsbeugung.

31 Mit Beschluss vom 12. Februar 2025 lehnte der Befangenheitsvertreter die Terminverlegung ab.

32 Im Kammertermin am 12. Februar 2025, der zunächst vom Befangenheitsvertreter geleitet wurde, erschien für den Kläger niemand. Zunächst beschloss die Kammer unter Mitwirkung des Befangenheitsvertreters das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Befangenheitsvertreter als unzulässig zu verwerfen und das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden als unbegründet zurückzuweisen. Die Sitzung wurde sodann unter dem Vorsitz des Vorsitzenden fortgeführt.

33 Auf Antrag der Beklagten erging gegen den Kläger ein das erste klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht erhaltendes zweites Versäumnisurteil vom 12. Februar 2025. Dieses wurde dem Kläger am 17. Februar 2025 zugestellt.

34 Unter dem 24. Februar 2025 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts. Nach Erfüllung diverser Auflagen seitens des Gerichts bewilligte das Landesarbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Raten unter Beiordnung des Klägervertreters für eine Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 12. Februar 2025. Der Bewilligungsbeschluss wurde dem Klägervertreter am 13. Oktober 2025 und dem Kläger am 16. Oktober 2025 zugestellt.

35 Unter dem 14. Oktober 2025, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen, legte der Klägervertreter Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 12. Februar 2025 ein und beantragte sogleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Unter dem 15. Oktober 2025 gewährte das Gericht dem Kläger Wiedereinsetzung für die Berufung.

36 Unter dem 22. Oktober 2025, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für die Berufungsbegründung. Unter dem 3. November 2025, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, begründete der Kläger seine Berufung.

37 Unter dem 4. November 2025 gewährte das Gericht dem Kläger Wiedereinsetzung für die Berufungsbegründung.

38 Das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts sei unrichtig. Der Kläger sei am 12. Februar 2025 unverschuldet säumig gewesen, da er verhandlungsunfähig gewesen sei. Aufgrund eines Magen-Darm-Virus sei er reise- und verhandlungsunfähig gewesen. Dies habe er dem Gericht unverzüglich und damit rechtzeitig mitgeteilt. Das Arbeitsgericht hätte im Termin nicht entscheiden dürfen, sondern hätte dem Kläger zunächst unter Fristsetzung aufgeben müssen, die Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen, um erst nach Fristablauf zu entscheiden. Dies stelle einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar. Das Arbeitsgericht sei seiner Hinweispflicht zu den Erfolgsaussichten gemäß § 139 Abs. 3 ZPO nicht nachgekommen. Dies sei nicht erfolgt, deshalb sei das nach vorheriger Androhung erfolgte Ablehnungsgesuch auch zu Recht erfolgt. Der Termin hätte wegen des Ablehnungsgesuchs aufgehoben werden müssen. Die etwaige dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters hätte dem Kläger mit Stellungnahmefrist von zwei Wochen zur Verfügung gestellt werden müssen. Aufgrund seiner Mittellosigkeit habe der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des Termins und auf vorherige Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehabt. In diesen Fällen liege auch eine unverschuldete Säumnis vor. Das Gericht sei verpflichtet, mit dem Termin ein etwaiges Rechtsmittelverfahren abzuwarten. Der Antrag auf Reisekostenvorschuss sei vom Arbeitsgericht gänzlich ignoriert und vom Arbeitsgericht Lübeck nicht beschieden worden. Die Klägerseite stellt im Berufungstermin klar, dass die Rüge hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ladung zum Kammertermin nicht aufrechterhalten werde.

39 Der Kläger reichte zur Glaubhaftmachung die (digitale) Kopie einer ärztlichen Bescheinigung des am Wohnort praktizierenden Facharztes für innere Medizin D. C. vom 12. Februar 2025 mit nachfolgendem Wortlaut ein:

40 „Sehr geehrte Damen und Herren,

41 hiermit bestätige ich, dass sich der o.g. Patient in meiner hausärztlichen Behandlung befindet. Aufgrund einer aktuellen Erkrankung ist Herr W. voraussichtlich für eine Woche nicht verhandlungsfähig.

42 Mit freundlichen Grüßen“

43 Mit der Ladung zum Berufungstermin hat das Landesarbeitsgericht unter dem 4. November 2025 dem Kläger aufgegeben, die Prozessunfähigkeitsbescheinigung im Original einzureichen.

44 Der Kläger erklärte, dass er die Prozessunfähigkeitsbescheinigung nicht im Original vorlegen könne, da er alle Unterlagen auf dem Computer speichere und die Originale entsorge. Im Übrigen hätten ärztliche Bescheinigungen und Atteste so lange als genügende Entschuldigung zu gelten, als nicht deren Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit feststehe. Dies gelte auch dann, wenn sie dem Gericht lediglich als Kopie oder in digitaler Form per E-Mail übermittelt würden. Die ärztliche Bescheinigung könne im Zuge des damaligen Prozesskostenhilfeantrags eingereicht worden sein.

45 Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

46 das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Lübeck, Az: 6 Ca 1856/24 vom 12. Februar 2025 aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgerichts Lübeck zur erneuten Entscheidung gem. § 538 Abs. 2 ZPO zurückzuverweisen.

47 hilfsweise das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Lübeck, Az: 6 Ca 1856/24 vom 12. Februar 2025 abzuändern, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Lübeck, Az: 6 Ca 1856/24 vom 30. Oktober 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigungszahlung wegen Diskrimi-nierung, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte jedoch 6.000,00 EUR nicht unterschreiten.

48 Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

49 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

50 Das zweite Versäumnisurteil sei zu Recht ergangen. Der Kläger sei dem Termin am 12. Februar unentschuldigt ferngeblieben. Dessen Reise- und Verhandlungsunfähigkeit habe offensichtlich nicht vorgelegen. Der Kläger habe vor seiner angeblichen Erkrankung erfolglos sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft, um das Arbeitsgericht Lübeck zu veranlassen, den von ihm gewünschten Verlegungsantrag stattzugeben. Das vorgelegte Schreiben sei ungeeignet, eine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers nachzuweisen. Allein die Angabe in einem ärztlichen Attest, dass der Patient krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist, genüge nicht, um die Abwesenheit ausreichend zu entschuldigen. Ein Verstoß gegen gerichtliche Hinweispflichten sei ebenfalls nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht Lübeck habe in vorbildlicher Art und Weise das Verfahren geführt und auch dem Berufungskläger die Rechtslage verdeutlicht. Die Mittellosigkeit des Klägers werde angesichts seiner Einnahmen aus arbeitsgerichtlichen Verfahren bzw. aus vorgerichtlichen Vergleichen bestritten.

51 Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die Schriftsätze, Unterlagen und Protokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

52 Die zulässige (A.) Berufung des Klägers ist unbegründet (B.).

53 A. Die Berufung des Klägers ist zulässig.

54 I. Dieser hat zwar nicht rechtzeitig innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Berufung eingelegt bzw. diese begründet. Dem Kläger ist allerdings mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2025 und vom 4. November 2025 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bzgl. der Berufung und der Berufungsbegründung gewährt worden.

55 II. Der Kläger wendet sich gegen ein zweites Versäumnisurteil gemäß § 64 Abs. 2 lit. d) ArbGG.

56 1. Die Zulässigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 lit. d) ArbGG setzt die schlüssige Darlegung voraus, ein Fall der Säumnis bzw. der verschuldeten Säumnis habe nicht vorgelegen. Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (LAG Hamm 4. November 2022 - 19 Sa 565/22 - Rn. 48, juris).

57 2. Danach ist die Berufung des Klägers zulässig. Er trägt ua. vor, er sei am Tag der Kammerverhandlung reise- und verhandlungsunfähig gewesen und habe dies dem Gericht durch Fax am frühen Morgen des 12. Februars 2025 unverzüglich und damit rechtzeitig mitgeteilt. Damit trägt er eine unverschuldete Säumnis für den Kammertermin am 12. Februar 2025 vor. Ob diese von der Beklagten bestrittene Angabe des Klägers zutreffend ist, ist eine Frage der Glaubhaftmachung iSv. § 294 ZPO und betrifft die Begründetheit der Berufung.

58 B. Die Berufung ist unbegründet. Das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts ist zutreffend. Der im Kammertermin des Arbeitsgerichts Lübeck am 12. Februar 2025 abwesende und nicht vertretene Kläger war nicht unverschuldet säumig.

59 I. Wendet sich der Berufungsführer gegen ein Zweites Versäumnisurteil, kann er gemäß § 64 Abs.2 lit. d) ArbGG seine Berufung nur darauf stützen, dass ein Fall schuldhafter Säumnis nicht vorgelegen habe, dh. dass entweder gar keine Säumnis gegeben oder dass eine gegebene Säumnis unverschuldet war (vgl. LAG Hamm 7. August 2025 - 15 SLa 310/24 - Rn. 34, juris; LAG Berlin-Brandenburg 14. November 2023 - 7 Sa 210/23 - Rn. 35, juris; Schleusener in Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 2022 § 64 Rn. 64; Klose in BeckOK ArbGG Stand 1. Dezember 2025 § 64 Rn. 7).

60 II. Die Frage des Verschuldens im Falle der Versäumung eines Termins ist in § 64 Abs. 2 lit. d) ArbGG ebenso wie in § 514 ZPO nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. LAG Schleswig-Holstein 29. November 2018 - 5 Sa 330/18 - Rn. 18, juris; vgl. Saarländisches OLG 16. Februar 2022 - 5 U 28/21 - Rn. 23, juris). Danach liegt eine unverschuldete Säumnis vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (§ 337 Satz 1 2. Halbsatz 2. Alt. ZPO) und die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt und dadurch die Vertagung mindestens ermöglicht hat, es sei denn, eine solche Mitteilung war der Partei nicht oder nicht mehr rechtzeitig möglich oder zumutbar (LAG Hamm 4. November 2022 - 19 Sa 565/22 - Rn. 55, juris; LAG Schleswig-Holstein 29. November 2018 - 5 Sa 330/18 - Rn. 18, juris). Ob ein Verschulden der Partei oder ihres Vertreters vorliegt, ist nach dem objektiv abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen; maßgeblich ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei (Greger in Zöller ZPO 36. Auflage Oktober 2025 § 233 Rn. 12; LAG Schleswig-Holstein 4. Oktober 2012 - 5 Sa 75/12 - Rn. 23, juris). „Ohne Verschulden“ setzt im vorliegenden Fall voraus, dass sowohl die betroffene Partei als auch deren Prozessbevollmächtigter schuldlos den Einspruchstermin versäumt haben. Dabei schaden Vorsatz und Fahrlässigkeit jeden Grades, also auch nur ein leichtes prozessuales Verschulden. Nach den allgemeinen prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln hat die betroffene Partei darzulegen und zu beweisen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Der entsprechende Vortrag gehört zur Schlüssigkeit des Rechtsmittels (vgl. LAG Schleswig-Holstein 4. Oktober 2012 - 5 Sa 75/12 - Rn. 23, juris).

61 III. Der Kläger war im Kammertermin am 12. Februar 2025 zur Verhandlung über seinen Einspruch gegen das ihm gegenüber ergangene (erste) Versäumnisurteil nicht anwesend. Insofern setzt eine erfolgreiche Berufung entweder die unverschuldete Säumnis des Klägers im Kammertermin am 12. Februar 2025 oder seine aus rechtlichen Gründen fehlende Säumnis voraus. Die von ihm in der Berufung aufgeführten Gründe Verhandlungs-/Reiseunfähigkeit (1.), fehlende Entscheidung vorab über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (2.), fehlende Entscheidung über die Bewilligung eines Reisekostenvorschusses (3.), Unzulässigkeit der Kammerverhandlung wegen Befangenheit (4.) und nicht hinreichende Hinweise des Vorsitzenden vorab (5.) begründen aber nicht die unverschuldete Säumnis des Klägers. Eine aus rechtlichen Gründen fehlende Ladung zum Kammertermin besteht ohnehin nicht, nachdem die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Ladung vom Kläger ausdrücklich nicht aufrecht erhalten wird und der Kläger bereits im November 2024 per Zustellungsurkunde zum Kammertermin am 12. Februar 2025 ordnungsgemäß geladen worden ist.

62 1. Der Kläger war nicht wegen einer angeblichen Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit im Kammertermin am 12. Februar 2025 unverschuldet säumig.

63 a) Er trägt zwar vor, dass er wegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 12. Februar 2025 reise- und verhandlungsunfähig und damit unverschuldet säumig gewesen sei. Dieser von der Beklagten bestrittene Umstand würde - wie unter A.II.2. ausgeführt - grundsätzlich zu einer unverschuldeten Säumnis des Klägers führen. Zu seinen Gunsten kann überdies unterstellt werden, dass er das Gericht durch sein Fax am frühen Morgen des 12. Februars 2025 rechtzeitig über seinen Zustand informiert hat.

64 b) Der Kläger hat aber seine Angaben nicht hinreichend iSv. §§ 227, 294 ZPO glaubhaft gemacht, wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zu Recht ausgeführt hat. Dies war erforderlich, weil die Beklagte die vom Kläger behauptete Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit bestritten hat.

65 aa) Wird - wie hier - erst kurz vor dem Sitzungstag ein Antrag auf Terminänderung wegen des Vorliegens einer Erkrankung gestellt, sind die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der betroffene Beteiligte verhandlungs- und/oder reisefähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Hierzu ist regelmäßig die Vorlage eines privatärztlichen Attests erforderlich und auch ausreichend. Dieses Attest muss aber in der Regel hinreichend substantiiert sein. Weil die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar in dem Attest wiedergegeben sein muss, muss im Normalfall auch bescheinigt werden, um welches Krankheitsbild es sich im Einzelnen handelt. Anders kann der Fall liegen, wenn das Gericht bereits vor Eingang eines ärztlichen Attests, welches zur Glaubhaftmachung eines Terminänderungsantrags eingereicht wurde, über eine schwerwiegende Erkrankung des Beteiligten informiert wurde. In einem solchen Sonderfall muss das Gericht ein Attest, in dem lediglich bescheinigt wird, der Beteiligte sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen, als hinreichende Begründung des Terminverlegungsantrags anerkennen (vgl. BGH 24. März 2025 - AnwZ (Brfg) 48/24 - Rn. 10 unter Bezugnahme auf seine ständige Rspr, juris; BFH 7. Juni 2023 – IX B 11/23 – Rn. 6, juris; BFH 25. Oktober 2012 - X B 130/12 - Rn. 5, juris). Dies gilt umso mehr, wenn der zeitliche Ablauf und weitere Umstände Anlass zu Zweifel an der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit geben.

66 bb) Hier sind an die Qualität der Glaubhaftmachung des Klägers besonders hohe Anforderungen zu stellen.

67 (1) Der Kläger hat im Vorfeld immer wieder - erfolglos - die Verlegung des Kammertermins am 12. Februar 2025 aus anderen Gründen beantragt, so zuletzt vier Minuten nach seinem Terminverlegungsantrag wegen seiner angeblichen Reise- und Verhandlungsunfähigkeit.

68 (2) Trotz seiner von ihm vorgetragenen Verhandlungsunfähigkeit sah sich der Kläger überdies in der Lage, zur gleichen Zeit (vier Minuten später), den vorerwähnten Terminaufhebungs-/verlegungsantrag zu stellen und zu begründen. Eine Stunde später konnte er zudem den Befangenheitsvertreter als befangen ablehnen. Dies begründet zumindest den Anfangsverdacht, dass die Erkrankung vom Kläger lediglich technisch vorgeschoben worden ist, um die bislang erfolglos begehrte Terminaufhebung doch noch zu erreichen. Die Glaubhaftmachung muss dem Gericht ermöglichen, diesen Verdacht ausräumen.

69 cc) Es handelt sich nicht um einen Fall, in dem eine schwerwiegende Erkrankung bereits vorab vom Kläger mitgeteilt wurde und deshalb ein Attest ausreichte, das lediglich allgemein die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. Zum einen hat der Kläger mit „Magen-Darm“ eine Allerweltserkrankung mitgeteilt und sich mit seinen ungefähr gleichzeitig gestellten weiteren Anträgen in einen gewissen Widerspruch zu seiner angeblichen Verhandlungsunfähigkeit gesetzt. Zum anderen korreliert die vom Kläger lediglich in Kopie eingereichte Bescheinigung des Arztes überhaupt nicht mit der angegebenen Erkrankung. Dort ist nur von einer „aktuellen Erkrankung“ die Rede, die voraussichtlich zu einer Verhandlungsunfähigkeit von einer Woche führe.

70 dd) Das vom Kläger lediglich in Kopie eingereichte ärztliche Attest ist ohne Wert und genügt nicht im Ansatz den Anforderungen zur Glaubhaftmachung der vom Kläger behaupteten Magen-Darm-Erkrankung. Weder ist erkennbar, ab wann der Kläger verhandlungsunfähig gewesen sein soll, noch ist klar, auf welcher, wie gearteten, wann erfolgten Untersuchung die ärztliche Einschätzung beruht. Es sind in dem Attest keinerlei Ausgangstatsachen wie Erkrankung, Symptome oder Verlauf benannt, die die ärztliche Subsumtion der Verhandlungsunfähigkeit für das Gericht nachvollziehen ließen. Völlig unklar ist auch die ärztliche Einschätzung hinsichtlich der Dauer der Verhandlungsunfähigkeit. Zusammengefasst ermöglicht die Bescheinigung dem Gericht allenfalls, die Verhandlungsfähigkeit zu glauben. Eine ärztliche Darstellung, aus dem das Gericht eine eigenständige Subsumtion vornehmen oder zumindest die ärztliche Einschätzung nachvollziehen könnte, existiert schlicht nicht.

71 2. Das Arbeitsgericht hat vor dem Termin am 12. Februar 2025 keine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers getroffen. Dies führt im konkreten Fall nicht dazu, dass der Kläger im Termin unverschuldet säumig gewesen wäre.

72 a) Erscheint eine Partei, über deren Prozesskostenhilfegesuch trotz rechtzeitiger Antragstellung nicht rechtzeitig vor dem Termin entschieden worden ist, zu dem Termin nicht, so ist dies als eine unverschuldete Säumnis anzusehen (vgl. OLG Braunschweig 26. Juni 2023 - 1 UF 165/22 - Rn. 12, juris; Thüringer OLG 28. Oktober 2016 - 1 UF 323/16 - Rn. 19, juris; Heßler in Zöller ZPO 36. Auflage Oktober ​2025 § 514 ZPO Rn. 10; Rimmelspacher in MüKoZPO 7. Aufl. 2025 § 514 Rn. 20). Die dafür vom Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffenen Vorkehrungen begründen jedoch zum einen keinen generellen Ablaufvorrang des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein selbständiges Verfahren, welches das bereits rechtshängige Verfahren in der Hauptsache nicht unterbricht und dessen Erledigung daher grundsätzlich auch nicht zu einer Verzögerung des Hauptsacheprozesses führen darf, so dass auch ein schwebendes Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfeentscheidung den Fortgang in der Hauptsache nicht ohne Weiteres hindert. Zum anderen steht Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen und darauf seine Prozessführung einrichten muss. Eine bedürftige Partei kann allerdings ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde (vgl. BGH 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15 - Rn. 20 f., juris).

73 b) Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist zudem noch der Beschleunigungsgrundsatz gemäß § 9 Abs. 1 ArbGG zu beachten. Dieser muss ebenfalls im Abwägungsprozess zwischen effektiven Verfahren und der Verwirklichung des Rechtsschutzes für eine unbemittelte Partei berücksichtigt werden.

74 c) Danach war das Arbeitsgericht nicht verpflichtet, über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vorab zu entscheiden.

75 aa) Der Kläger hat den Prozesskostenhilfeantrag erkennbar nicht rechtzeitig gestellt. Seine Klage stammt vom 27. September 2024, bereits im Gütetermin am 30. Oktober 2024 war der Kläger säumig. Auf seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil hin hat das Arbeitsgericht bereits am 8. November 2024 Kammertermin für den 12. Februar 2025 bestimmt. Erst am 16. Januar 2025, also zwei Monate nach der Terminbestimmung und weniger als einen Monat vor dem Termin hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

76 bb) Im Übrigen hat der Kläger eine rechtzeitige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auch selbst verhindert. Das Gericht hat dem Kläger eine Auflage unter Fristsetzung bis zum 11. Februar 2025 zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf Basis einer Rechtsauffassung erteilt, die jedenfalls von mehreren Landesarbeitsgerichten geteilt wurde. Der Kläger antwortete daraufhin am 8. Februar 2025 ohne mitzuteilen, dass seine Stellungnahme abschließend ist. Insofern war es dem Arbeitsgericht unmöglich, rechtzeitig vor dem Kammertermin über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Der Kläger kann nicht über den Prozesskostenhilfeantrag die Terminierung seitens des Gerichts steuern. Im Abwägungsprozess überwiegt hier das Beschleunigungsgebot das Gebot der Verwirklichung des Rechtsschutzes für eine unbemittelte Person. Der Kläger hat die Situation durch seinen verspätet gestellten Prozesskostenhilfeantrag ohne Not selbst herbeigeführt.

77 cc) Hinzu kommt, dass der Kläger durch sein erfolgloses Ablehnungsgesuch erfolgreich verhindert hat, dass vor dem Kammertermin über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden werden konnte. Es kann regelmäßig vom Befangenheitsvertreter nicht verlangt werden, inhaltlich derartig weitgehende Entscheidungen wie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu treffen. Dessen Aufgabe ist nicht den Fall inhaltlich zu entscheiden, sondern eine Entscheidung über den Befangenheitsantrag zu treffen.

78 dd) Schließlich stellte es eine Besserstellung der unbemittelten Partei dar, wenn diese über das Prozesskostenhilfeantragstellen den Zeitpunkt des Kammertermins beeinflussen könnte und über das Zuwarten aufgrund eines Beschwerdeverfahrens sogar vorab eine inhaltliche Einschätzung des Rechtsmittelgerichts erhalten würde. Diese Möglichkeiten stehen einer Partei, die für die Kosten aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst aufkommen muss, erkennbar nicht zur Verfügung.

79 3. Aus den gleichen Gründen ist auch Nichtbescheidung des Antrags auf Reisekostenvorschuss evident ungeeignet, eine unverschuldete Säumnis zu begründen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antrag auf Reisekostenvorschuss rechtzeitig gestellt worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil, der Antrag ist besonders spät gestellt worden. Der Reisekostenvorschussantrag des Klägers ging bei Gericht erst am Vortag des Kammertermins gegen 14:00 Uhr ein. Es ist schon praktisch völlig unmöglich, dem Kläger seitens des Gerichts innerhalb eines Tages einen Reisekostenvorschuss zu bewilligen und dies auch noch dahingehend umzusetzen, dass der Staat die Reisekosten tatsächlich vorab trägt. Der Kläger hatte über drei Monate Zeit und stellt seinen Antrag einen halben Arbeitstag vor dem Kammertermin. Hinzu kommt, dass der etatmäßige Richter aufgrund des Befangenheitsantrags des Klägers gar nicht in der Lage war, über den Antrag zu entscheiden.

80 4. Die - erfolglosen - Ablehnungsgesuche des Klägers sind ebenfalls ungeeignet, eine unverschuldete Säumnis zu begründen.

81 a) Eine Säumnis ist nicht deshalb unverschuldet, weil etwa eine Partei darauf vertrauen darf, dass wegen ihres unmittelbar vor dem Verhandlungstermin angebrachten Ablehnungsgesuchs (§ 44 Abs. 1 ZPO) der Termin aufgehoben und kein Versäumnisurteil durch den abgelehnten Einzelrichter erlassen werden wird, § 47 Abs. 1 ZPO. Die fehlende oder unverschuldete Säumnis kann nicht mit der Rüge begründet werden, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe (vgl. ständige Rspr. BGH, zuletzt 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21 - Rn. 17, juris). Dies ist schon deshalb erforderlich, weil nach § 49 Abs. 3 ArbGG gegen einen Beschluss über die (Nicht-)Ablehnung von Gerichtspersonen gerade kein Rechtsmittel existiert und dies auch nicht inzident vom für die Befangenheitsentscheidung gar nicht zuständigen Berufungsgericht überprüft werden kann. Ob der Rechtsprechung des BGH auch dann gefolgt wird, wenn der ein Ablehnungsgesuch verwerfende Beschluss greifbar gesetzeswidrig ist, braucht hier nicht entschieden werden.

82 b) Die Kläger zitierte Entscheidung des BFH vom 29. Juli 2025 (VIII B 66/24) ist nicht einschlägig, da sie eine unterbliebene Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch betrifft. Hier hat das Arbeitsgericht dagegen über die Ablehnungsgesuche des Klägers vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils entschieden.

83 c) Hier hat der vom Kläger abgelehnte Vorsitzende erst nach der den Befangenheitsantrag zurückweisenden Entscheidung und damit als zuständiger Richter am Kammertermin und insbesondere am zweiten Versäumnisurteil mitgewirkt. Es gibt damit schon keine Entscheidung über das Befangenheitsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden. Selbst wenn es sie gäbe, würde dies, wie oben ausgeführt, keine unverschuldete Säumnis des Klägers begründen.

84 d) Dass der das Ablehnungsgesuch des Klägers bzgl. des Befangenheitsvertreters verwerfende Beschluss unter dessen Mitwirkung erging, begründet aus den vorstehenden Gründen ebenfalls keine unverschuldete Säumnis des Klägers. Angesichts der dürftigen Begründung dieses Ablehnungsgesuchs („Anfangsverdacht der Rechtsbeugung, weil der Befangenheitsvertreter den Kammertermin nicht verlegt habe“), ist eine evtl. denkbare Nichtigkeit des Beschlusses über die Ablehnung des Befangenheitsvertreters wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit auch nicht im Ansatz erkennbar.

85 5. Eventuell nicht hinreichende Vorabhinweise des Gerichts begründen jedenfalls in Bezug auf den Kläger keine unverschuldete Säumnis.

86 a) Materiell-rechtliche Rügen sind nicht geeignet, der Berufung zur Zulässigkeit nach § 64 Abs. 2 lit. d) ArbGG zu verhelfen, weil diese nicht Gegenstand des Prüfungsumfangs des erstinstanzlichen Gerichts bei Erlass sowohl des ersten als auch des zweiten Versäumnisurteils gegen die klagende Partei sind. Gemäß § 330 ZPO ist die Klage im Falle des Nichterscheinens der klagenden Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung - ohne Prüfung in der Sache - auf Antrag im Wege des Versäumnisurteils abzuweisen. Erscheint eine Partei, die den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt hat, in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung nicht oder verhandelt sie nicht zur Hauptsache, ist ihr Einspruch gleichermaßen im Wege des zweiten Versäumnisurteils zur verwerfen (§ 345 ZPO) (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18. August 2020 - 6 Sa 226/19 - Rn. 33, juris). Das Gericht hat im Einspruchstermin nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin, nicht aber die inhaltliche Schlüssigkeit des Klägervortrags bzw. die Erheblichkeit des Beklagtenvortrags zu prüfen, bevor es nach § 345 ZPO den Einspruch durch zweites Versäumnisurteil zu verwerfen hat (vgl. BGH 27. März 2025 - I ZB 68/24 - Rn. 9, juris).

87 b) Die Auseinandersetzung des Arbeitsgerichts mit dem Entschädigungsbegehren des Klägers in der Hauptsache und damit auch mit dem ggf. erforderlichen Umfang von gerichtlichen Vorabhinweisen ist im Falle der hier zweifach vorliegenden Säumnis des Klägers prozessual zu Recht unterblieben. Bzgl. des ersten Versäumnisurteils musste das Arbeitsgericht nur die Säumnis des Klägers, nicht aber die Schlüssigkeit der Klage prüfen, § 330 ZPO. Im Kammertermin am 12. Februar 2025 über den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil hat das Arbeitsgericht zu Recht nur noch die Ordnungsgemäßheit der Ladung, nicht aber die inhaltliche Entscheidungsreife geprüft.

88 IV. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden.

89 1. Dieser ist gestellt allein für den Fall, dass das Gericht von einer unverschuldeten bzw. fehlenden Säumnis des Klägers ausgeht und im Rahmen seines Ermessens keine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht vornimmt, sondern selbst abschließend auch in der Sache entscheiden möchte.

90 2. Diese Bedingung für den Hilfsantrag ist nicht eingetreten. Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger seine Säumnis im Kammertermin am 12. Februar 2025 zu vertreten hat und damit das zweite Versäumnisurteil zu Recht ergangen ist.

91 C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, seine Berufung war nicht erfolgreich.

92 D. Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage von obergerichtlichen Obersätzen.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.