Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat, 2026-02-02, 12 U 44/25

12 U 44/25Obergericht / Civil Chamber 1202.02.2026

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat — 12 U 44/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-02

Aktenzeichen: 12 U 44/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0202.12U44.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz auf 32.130,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2 Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

3 Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

4 Danach waren die Kosten des Rechtsstreits nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beklagte keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben und den Antrag sofort anerkannt hat.

5 Die Räumungsklage war erst zum 31.12.2025 begründet, weil der Zugang des Kündigungsschreibens vom 14.06.2024 mit Kündigung zum 31.12.2024 durch die Klägerin nicht bewiesen werden konnte, so dass nur die hilfsweise Kündigung zum 31.12.2025 durchgreifen konnte, welche die Klägerin erst in zweiter Instanz erklärt hat.

6 Anders als vom Landgericht angenommen, hat die Klägerin nicht wirksam zum 31.12.2024 gekündigt. In der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2025 hat die Einzelrichterin darauf hingewiesen, dass nach der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.01.2025 - NZA 2025, 483 - kein Anscheinsbeweis aufgrund eines Einlieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens und Darstellung des Sendungsverlaufs anzunehmen ist, sondern dass vielmehr ein Auslieferungsbeleg erforderlich wäre. Dieser wurde auch nach erneuter Frist im schriftlichen Verfahren von der Klägerseite nicht vorgelegt, so dass ein Zugang der fraglichen Kündigung nicht bewiesen wurde. Als die Beklagte am 11.12.2025 den Räumungsanspruch zum 31.12.2025 anerkannt hat, war ein Anspruch auf Räumung somit noch nicht fällig, sondern wurde dies erst zum 31.12.2025.

7 Damit konnte ein sofortiges Anerkenntnis im Hinblick auf diesen Anspruch durch die Beklagte noch erklärt werden; der Schuldner ist insofern nicht verpflichtet, sich vor Fälligkeit zu seiner Leistungsbereitschaft zu erklären (BGH, 28.06.2023, XII ZB 537/22, juris). § 93 ist zwar nicht anwendbar, wenn der Beklagte z.B. eine unschlüssige Klage zu einem Zeitpunkt anerkennt, in dem der Darlegungsmangel vom Kläger nicht behoben ist (MüKo-Schulz ZPO, 7. Auflage 2025, § 93, Rn. 8). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil ausdrücklich der Anspruch nur teilweise als Anspruch zum 31.12.2025 anerkannt wurde. Da ein solches sofortiges Anerkenntnis im Hinblick auf einen Antrag nach § 257 ZPO für zulässig gehalten wird (BGH, a.a.O.), kann es auch als Teilanerkenntnis für den zukünftig fällig werdenden Anspruch noch sofort erklärt werden. Denn ein Teilanerkenntnis kommt nicht nur bei Zahlungsklagen in Betracht, sondern immer dann, wenn sich der teilanerkannte Klageantrag gegenüber dem Klageantrag im Ganzen als ein Minus und nicht nur als ein Aliud darstellt (BeckOK ZPO - Jaspersen, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, § 93, Rn. 24.1). Dies ist bei einem Anspruch auf zukünftige Räumung der Fall, weil die spätere Räumung gegenüber der früheren Räumung ein Minus darstellt, was auch in der Möglichkeit eines Antrags nach § 257 ZPO zum Ausdruck kommt.

8 Im Hinblick auf diesen erst künftig fällig werdenden Räumungsanspruch hat die Beklagte auch keinen Anlass zu der Annahme gegeben, nicht zum 31.12.2025 zu räumen. Sie hat einen solchen Anspruch nicht bestritten oder die Räumung zu diesem Zeitpunkt verweigert. Sie hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung entsprechende Bereitschaft signalisiert und dann auch geräumt, woraufhin der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

9 Der Streitwert wurde nach § 41 Abs. 2 GKG bestimmt aus einem Mittelwert der Nettokaltmiete von 2.250,00 € zzgl. Umsatzsteuer, entsprechend 2.677,50 €, multipliziert mit 12, im Ergebnis 32.130,00 €.

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