Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 2025-11-21, 5 Ta 88/25

5 Ta 88/25Arbeitsgericht / 5. Kammer21.11.2025

Regest

1. Die Regelung in § 1612 b BGB zum familienrechtlichen Ausgleich im Rahmen der Festsetzung des Kindesunterhalts ist hinsichtlich der Einkommensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe oder der ihr insoweit entsprechenden Prozesskostenhilfe nicht anzuwenden. 2. Das Sozialhilferecht bzw. das Prozesskostenhilferecht einerseits und das Unterhaltsrecht andererseits folgen unterschiedlichen Regeln (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15, Rn. 12 m. w. N., juris). 3. Die Zweckbindung in § 1612 b Abs. 1 BGB kann nicht dazu führen, eine ausdrückliche prozesskostenhilferechtliche Regelung der Bedarfs- und Einkommensermittlung, wie sie in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO und § 82 Abs. 1 Satz 6 SGB XII bezüglich des Bedarfs des Kindes und des Kindergelds vom Gesetzgeber getroffen worden ist, durch eine abweichende familienrechtliche Wertung zu ersetzen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 7. November 2025, 3 Ca 832/25, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer — 5 Ta 88/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-21

Aktenzeichen: 5 Ta 88/25

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2025:1121.5TA88.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 Abs 1 ZPO, § 115 Abs 1 ZPO, § 115 Abs 2 ZPO, § 115 Abs 4 ZPO, § 127 Abs 2 ZPO ... mehr

Leitsatz

  1. Die Regelung in § 1612 b BGB zum familienrechtlichen Ausgleich im Rahmen der Festsetzung des Kindesunterhalts ist hinsichtlich der Einkommensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe oder der ihr insoweit entsprechenden Prozesskostenhilfe nicht anzuwenden.

  2. Das Sozialhilferecht bzw. das Prozesskostenhilferecht einerseits und das Unterhaltsrecht andererseits folgen unterschiedlichen Regeln (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15, Rn. 12 m. w. N., juris).

  3. Die Zweckbindung in § 1612 b Abs. 1 BGB kann nicht dazu führen, eine ausdrückliche prozesskostenhilferechtliche Regelung der Bedarfs- und Einkommensermittlung, wie sie in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO und § 82 Abs. 1 Satz 6 SGB XII bezüglich des Bedarfs des Kindes und des Kindergelds vom Gesetzgeber getroffen worden ist, durch eine abweichende familienrechtliche Wertung zu ersetzen.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Flensburg, 7. November 2025, 3 Ca 832/25, Beschluss

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 12.11.2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 07.11.2025 – Az. 3 Ca 831/25 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. In der Hauptsache haben die Parteien um Zahlung gestritten. Der Rechtsstreit hat durch Vergleich im Gütetermin am 20.10.2025 geendet.

2 Mit Beschluss vom 07.11.2025 (Bl. 27 f. d. erstinstanzlichen PKH-Akte) hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Kosten der Prozessführung nicht vier Monatsraten übersteigen, § 115 Abs. 4 ZPO. Das Arbeitsgericht hat dem Beschluss einen Berechnungsbogen (Bl. 24 d. erstinstanzlichen PKH-Akte) beigefügt, auf den verwiesen wird.

3 Gegen den ihr am 10.11.2025 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.11.2025 (Bl. 31 d. erstinstanzlichen PKH-Akte), am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, für das achtjährige Kind der (alleinerziehenden) Beschwerdeführerin sei fehlerhaft der Freibetrag in Höhe von 429,00 EUR nicht in Abzug gebracht worden. Die Summe der Abzüge erhöhe sich auf 1.759,00 EUR, so dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Das Einkommen der Klägerin bei Unterhalt für ein Kind sei nach der Pfändungstabelle erst bei netto 2.150,00 EUR mit dann monatlich 4,89 EUR pfändbar.

4 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.11.2025 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Kinderfreibetrag käme nicht in Betracht, da die Einkünfte des Kindes (255,00 EUR Kindergeld und 299,00 EUR Unterhaltsvorschuss) den Freibetrag (429,00 EUR) übersteigen.

5 Nach Anhörung mit Verfügung vom 18.11.2025 (Bl. 1 f. d. PKH-Akte) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.11.2025 weiter Stellung genommen und gemeint, der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes setze sich aus den – gleichwertigen – Barunterhalts- und Betreuungsunterhaltsansprüchen zusammen. Der Kindsvater schulde monatlich 426,50 EUR Kindesunterhalt, nämlich den 554,00 EUR Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes (127,50 EUR). Wegen der Nichtzahlung durch den Kindsvater zahle die Vorschusskasse monatlich 299,00 EUR. Dem Einkommen der Beschwerdeführerin seien 127,50 EUR Kindergeldanteil hinzuzurechnen. Andererseits sei die Betreuungsleistung der Beschwerdeführerin mit 554,00 EUR in Abzug zu bringen. Das Einkommen der Beschwerdeführerin betrage daher nur 1.519,88 EUR. Ferner seien abzuziehen der Erwerbstätigen- und der Grundfreibetrag, die Kosten der Unterkunft sowie 68,00 EUR für Alleinerziehende.

6 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

7 Die sofortige Beschwerde vom 12.11.2025 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.11.2025 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da sie unbegründet ist.

1.

8 Das Arbeitsgericht hat Prozesskostenhilfe zu Recht unter Hinweis auf § 115 Abs. 4 ZPO versagt.

9 a) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind aufgrund der Verweisung in § 11a Abs. 1 ArbGG die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe anzuwenden.

10 Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Voraussetzung, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 115 Abs. 1 ZPO hat der Antragsteller als sein Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert einzusetzen. Von den Einkünften sind bestimmte im Gesetz aufgezählte Absetzungen vorzunehmen, darunter ein Freibetrag für Personen, gegenüber denen der Antragsteller unterhaltsverpflichtet ist. Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens als einzusetzendem Einkommen Monatsraten festzusetzen. Diese belaufen sich auf die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, wobei die Monatsrate auf volle Euro abzurunden ist, § 115 Abs. 2 ZPO.

11 Nach § 115 Abs. 4 ZPO ist Prozesskostenhilfe allerdings nicht zu bewilligen, wenn die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung innerhalb von vier Monatsraten vollständig gedeckt werden können.

12 b) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen § 115 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen.

13 Die Beschwerdeführerin erzielt auf der Einkommensseite jedenfalls ein Nettoerwerbseinkommen von 1.946,38 EUR.

14 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist im Prozesskostenhilferecht nicht das hälftige Kindergeld (127,50 EUR), sondern das gesamte Kindergeld (255,00 EUR) als Einkommen einzusetzen. Die Beschwerdeführerin vermengt zivilrechtliche Regelungen zum Unterhalt mit dem Prozesskostenhilferecht. § 1612 b BGB regelt zivilrechtlich zu beurteilende Fragen des familienrechtlichen Ausgleichs im Rahmen der Festsetzung des Kindesunterhalts, nicht aber die öffentlich-rechtliche Einkommensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe oder der ihr insoweit entsprechenden Prozesskostenhilfe. Das Sozialhilferecht bzw. das Prozesskostenhilferecht einerseits und das Unterhaltsrecht andererseits folgen unterschiedlichen Regeln (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – XII ZB 207/15, Rn. 12 m. w. N., juris). Die Zweckbindung in § 1612 b Abs. 1 BGB kann nicht dazu führen, eine ausdrückliche prozesskostenhilferechtliche Regelung der Bedarfs- und Einkommensermittlung, wie sie in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO und § 82 Abs. 1 Satz 6 SGB XII bezüglich des Bedarfs des Kindes und des Kindergelds vom Gesetzgeber getroffen worden ist, durch eine abweichende familienrechtliche Wertung zu ersetzen. Fraglich ist vorliegend allein, ob das Kindergeld als Einkommen der Beschwerdeführerin oder als Einkommen des Kindes anzusetzen ist. Zwar ist Kindergeld für minderjährige Kinder grundsätzlich dem Einkommen des Beziehers, d. h. dem kindergeldberechtigten Elternteil, an den das Kindergeld tatsächlich bezahlt wird, zuzurechnen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021 – 12 Ta 198/21, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – XII ZB 207/15, Rn. 7 m. w. N, juris; BSG, Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 16/07 R, Rn. 14 m. w. N., juris). Eine Ausnahme gilt nach § 82 Abs. 1 Satz 6 SGB XII bezüglich des Existenzminimums minderjähriger Kinder. Soweit das Kindergeld zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird, wird es vom Gesetz dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet. Dieser Gedanke ist auch im Recht der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2023 – II-6 WF 179/23; Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – XII ZB 207/15, Rn. 8 m. w. N, juris; Zöller/Schultzky ZPO § 115 Rn. 14 m. w. N.). Folge der für das Prozesskostenhilferecht vorzunehmenden Einordnung von Kindergeld als Einkommen des Kindes ist dann aber, dass sich der vom Einkommen des Antragstellers abzusetzende Freibetrag wegen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind entsprechend vermindert. § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO sieht vor, dass sich der vom Einkommen des Antragstellers im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind abzusetzende Freibetrag um eigene Einkünfte des Kindes vermindert. Kindergeld ist als eigenes Einkommen des Kindes im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO zu berücksichtigen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021 – 12 Ta 198/21, Rn. 18, juris).

15 Ob das Kindergeld in Höhe von 255,00 EUR monatlich dem Einkommen der Beschwerdeführerin zugerechnet wird oder aber als Einkommen des Kindes berücksichtigt wird, kann vorliegend dahinstehen. In beiden Fällen ergeben sich monatliche Raten in einer Höhe, die ausgehend von voraussichtlichen Kosten der Prozessführung (794,29 EUR) zu einer Zurückweisung des Prozesskostenhilfe-antrags nach § 115 Abs. 4 ZPO führen:

16 Setzt man das Kindergeld bei der Beschwerdeführerin als Einkommen an, ergibt sich ein Einkommen von (1.946,39 EUR + 255,00 EUR =) 2.201,38 EUR. Abzuziehen sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO der persönliche Freibetrag für die Partei (619,00 EUR), der Erwerbstätigenfreibetrag (282,00 EUR) und der Mehrbedarf für Alleinerziehende (68,00 EUR). Als Unterhaltsfreibetrag für das Kind sind in dieser Variante 130,00 EUR abzuziehen. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO ist der Unterhaltsfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ZPO um das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu mindern. Die Ermittlung dieses Einkommens erfolgt in gleicher Weise wie bei der Partei (BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 115 Rn. 37). Abzuziehen von 429,00 EUR Freibetrag sind Unterhaltsleistungen, die das Kind vom anderen Elternteil erhält (BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 115 Rn. 3, 12, 37) bzw. ersatzweise der gezahlte Unterhaltsvorschuss, vorliegend also 299,00 EUR, so dass 130,00 EUR verbleiben. Zugunsten der Beschwerdeführerin hat das Arbeitsgericht zudem bereits die gesamten Kosten der Unterkunft (430,00 EUR) als Abzugsposition angesetzt und keine Aufteilung nach Köpfen oder jedenfalls Quotelung entsprechend der jeweiligen Einkünfte vorgenommen. Auf die Hinweise in der Verfügung vom 18.11.2025 wird insoweit verwiesen. Insgesamt ergeben sich monatliche Abzüge in Höhe von (619,00 EUR + 282,00 EUR + 130,00 EUR + 68,00 EUR + 430,00 EUR =) 1.529,00 EUR und in dieser Variante ein bereinigtes monatliches Einkommen von (2.201,38 EUR – 1.529,00 EUR =) 672,38 EUR. Bei 672,38 EUR monatlichem Einkommen wären festzusetzen monatliche Raten in Höhe von 372,00 EUR:

17 Setze man das Kindergeld nicht als Einkommen der Beschwerdeführerin an, sondern als Einkommen des Kindes, so ergäbe sich ein (Nettoerwerbs-)Einkommen von 1.946,38 EUR und folgende Abzugspositionen: 619,00 EUR Freibetrag für die Partei, 282,00 EUR Erwerbstätigenfreibetrag, 68,00 EUR für Alleinerziehende, 430,00 EUR Kosten der Unterkunft, insgesamt 1.399,00 EUR. In dieser Variante wäre kein Unterhaltsfreibetrag für das Kind anzusetzen, da von dem Unterhalts-freibetrag in Höhe von 429,00 EUR gemäß § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO als Einkommen des Kindes das Kindergeld (255,00 EUR) und der Unterhaltsvorschuss (299,00 EUR) abzuziehen wären. Es ergäbe sich ein bereinigtes monatliches Einkommen von (1.946,38 EUR – 1.399,00 EUR =) 547,38 EUR, so dass monatliche Raten in Höhe von 273,00 EUR festzusetzen wären.

18 Für beide Varianten gilt, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der Betreuungsunterhalt der Beschwerdeführerin (554,00 ER) nicht zusätzlich in Abzug zu bringen ist. Insoweit vermengt die Beschwerdeführerin familienrechtliche Regelungen mit den Regelungen zur Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO. Der durch Betreuung geleistete Unterhalt ist mit dem nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr 2b ZPO zu berechnenden Freibetrag zu berücksichtigen (Zöller/Schultzky ZPO § 115 Rn. 14 m. w. N.).

19 Ebenfalls irrelevant sind im Rahmen der prozesskostenhilferechtlichen Regelungen der Bedarfs- und Einkommensermittlung zivilrechtliche Regelungen zu Pfändungs-tabellen und Pfändungsfreigrenzen.

20 Die Kosten der Prozessführung liegen ausgehend von einem Streitwert von 1.634,43 EUR bei 794,29 EUR. Auf die Berechnung des Arbeitsgerichts, die dem Beschluss vom 07.11.2025 beigefügt war, wird verwiesen. 794,29 EUR voraussichtliche Kosten der Prozessführung übersteigen in beiden Varianten nicht vier Monatsraten des einzusetzenden Einkommens (4 x 273,00 EUR = 1.092,00 EUR; 4 x 372,00 EUR = 1.488,00 EUR), so dass § 115 Abs. 4 ZPO der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegensteht.

2.

21 Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde, § 127 Abs. 4 ZPO, Ziffer 8614 Gebührenverzeichnis GKG, § 11a Abs. 1 ArbGG.

3.

22 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, § 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG.

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