Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 2025-09-25, 5 TaBV 6/25

5 TaBV 6/25Arbeitsgericht / 5. Kammer25.09.2025

Regest

1. Soweit der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG das erforderliche Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat, kann der Betriebsrat das Büropersonal bei der Bewältigung sämtlicher interner organisatorischer und verwaltungsmäßiger Aufgaben einsetzen, die keiner Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedürfen und in der Regel wiederkehrend anfallen. Was im Einzelnen darunter fällt, hängt von den konkreten Verhältnissen des Betriebes und der Größe des jeweiligen Betriebsrates ab. 2. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Büropersonal nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Der Betriebsrat hat dabei die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Die vom Bundesarbeitsgericht zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für die Frage, ob und in welchem Umfang der Betriebsrat die Überlassung von Büropersonal verlangen kann. 3. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur Erforderlichkeitsprüfung bezüglich der Zurverfügungstellung von Büropersonal gelten auch in Zeiten fortgeschrittener Technologien und Digitalisierung sowie Künstlicher Intelligenz. Allein das Bestehen technischer Möglichkeiten bedeutet nicht, dass der Betriebsrat diese auch nutzen muss. Es obliegt der Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative des Betriebsrates, von welchen technischen Möglichkeiten er Gebrauch machen möchte. Die vom Betriebsrat gewählte Organisation muss allerdings geeignet sein, die Arbeit des Betriebsrates wirkungsvoll zu unterstützen und im Hinblick auf die damit einhergehenden Kosten nicht außer Verhältnis zu den anfallenden Aufgaben stehen. Dabei gilt als Maßstab das Urteil eines objektiven Dritten. 4. Technischer Fortschritt, Digitalisierung und Möglichkeiten Künstlicher Intelligenz wirken sich bezüglich der Darlegungen des Betriebsrates zur Erforderlichkeit insofern aus, als dass erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Der Betriebsrat muss vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung den Umfang delegierbarer Bürotätigkeiten konkret darlegen und im Rahmen der Ermessenserwägungen prüfen, ob die zu übertragenden Aufgaben genauso gut durch zur Verfügung stehende IT-Lösungen erledigt werden könnten. Dabei hat der Betriebsrat auch die Verhältnisse im Betrieb, u.a. die betriebsübliche und das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau einzubeziehen. 5. Die Entscheidung des Betriebsrats und die daran anknüpfende Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats zu beurteilen. Ob diese Rechtsprechung wegen des nicht vorhandenen Kostenrisikos für den Betriebsrats im Falle der Zurverfügungstellung von Büropersonal einerseits und wegen fortschreitender Technisierung und Digitalisierung andererseits der Überprüfung bedarf, konnte vorliegend dahinstehen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer — 5 TaBV 6/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-25

Aktenzeichen: 5 TaBV 6/25

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2025:0925.5TABV6.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Soweit der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG das erforderliche Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat, kann der Betriebsrat das Büropersonal bei der Bewältigung sämtlicher interner organisatorischer und verwaltungsmäßiger Aufgaben einsetzen, die keiner Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedürfen und in der Regel wiederkehrend anfallen. Was im Einzelnen darunter fällt, hängt von den konkreten Verhältnissen des Betriebes und der Größe des jeweiligen Betriebsrates ab.

  2. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Büropersonal nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Der Betriebsrat hat dabei die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Die vom Bundesarbeitsgericht zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für die Frage, ob und in welchem Umfang der Betriebsrat die Überlassung von Büropersonal verlangen kann.

  3. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur Erforderlichkeitsprüfung bezüglich der Zurverfügungstellung von Büropersonal gelten auch in Zeiten fortgeschrittener Technologien und Digitalisierung sowie Künstlicher Intelligenz. Allein das Bestehen technischer Möglichkeiten bedeutet nicht, dass der Betriebsrat diese auch nutzen muss. Es obliegt der Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative des Betriebsrates, von welchen technischen Möglichkeiten er Gebrauch machen möchte. Die vom Betriebsrat gewählte Organisation muss allerdings geeignet sein, die Arbeit des Betriebsrates wirkungsvoll zu unterstützen und im Hinblick auf die damit einhergehenden Kosten nicht außer Verhältnis zu den anfallenden Aufgaben stehen. Dabei gilt als Maßstab das Urteil eines objektiven Dritten.

  4. Technischer Fortschritt, Digitalisierung und Möglichkeiten Künstlicher Intelligenz wirken sich bezüglich der Darlegungen des Betriebsrates zur Erforderlichkeit insofern aus, als dass erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Der Betriebsrat muss vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung den Umfang delegierbarer Bürotätigkeiten konkret darlegen und im Rahmen der Ermessenserwägungen prüfen, ob die zu übertragenden Aufgaben genauso gut durch zur Verfügung stehende IT-Lösungen erledigt werden könnten. Dabei hat der Betriebsrat auch die Verhältnisse im Betrieb, u.a. die betriebsübliche und das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau einzubeziehen.

  5. Die Entscheidung des Betriebsrats und die daran anknüpfende Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats zu beurteilen. Ob diese Rechtsprechung wegen des nicht vorhandenen Kostenrisikos für den Betriebsrats im Falle der Zurverfügungstellung von Büropersonal einerseits und wegen fortschreitender Technisierung und Digitalisierung andererseits der Überprüfung bedarf, konnte vorliegend dahinstehen.

Orientierungssatz

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 79/25)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Flensburg, 22. Januar 2025, 1 BV 6/25, Beschluss nachgehend BAG, 12. März 2026, 7 ABN 79/25, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)

Tenor

  1. Die Beschwerden des Antragstellers vom 04.03.2025 sowie der Beteiligten zu 2. vom 11.03.2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 22.01.2025 zu dem Az. 1 BV 6/25 werden zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, dem Antragsteller eine Bürokraft im Umfang von 42 Stunden Wochenarbeitszeit zur Verfügung zu stellen und die dadurch anfallenden Kosten zu übernehmen.

2 Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine im Bereich Wehrtechnik tätige nationale und internationale Anbieterin für die Herstellung, Vermarktung, Instandsetzung, Nutzungsdauerverlängerung und Aufbereitung von Ketten- und Radfahrzeugen und deren Baugruppen. Die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin ist jedenfalls solide, sie befindet sich im Wachstum. Die Arbeitgeberin beschäftigte in ihrem Betrieb in F. an zwei Standorten 2021 durchschnittlich 612 Arbeitnehmerinnen (Anlage BR 6, Bl. 39 ff., 49 d. Vorakte), zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2024 mehr als 800 Arbeitnehmerinnen und zwischenzeitlich ca. 932 Arbeitnehmer*innen. Für die dreiköpfige Geschäftsführung der Arbeitgeberin ist eine Büroassistenz mit 36 Stunden Wochenarbeitszeit (Vollzeit) tätig. Ein Schreibkräftepool existiert bei der Arbeitgeberin nicht.

3 Der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Betrieb der Arbeitgeberin in F. gebildete Betriebsrat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung – im Februar 2024 – bestand der Betriebsrat aus elf Mitgliedern, wovon zwei Mitglieder des Betriebsrats gemäß § 38 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit für die Betriebsratsarbeit freigestellt waren. Seit Neuwahlen am 21.11.2024 besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, weiterhin mit zwei vollständigen Freistellungen nach § 38 BetrVG.

4 Am 26.10.2023 (Anlage BR 1, Bl. 8 ff. d. Vorakte) beschloss der Betriebsrat, die Arbeitgeberin aufzufordern, Büropersonal im Umfang von 42 Stunden pro Woche für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stellen und dafür die Kosten zu übernehmen. Mit Schreiben vom 26.10.2023 (Anlage BR 2, Bl. 30 f. d. Vorakte) stellte der Betriebsrat eine entsprechende Personalbedarfsanforderung an die Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin äußerte mit Schreiben vom 05.12.2023 (Anlage BR 3, Bl. 34 f. d. Vorakte) hiergegen Bedenken. Nach erneuter Stellungnahme des Betriebsrats vom 11.12.2023 (Anlage BR 4, Bl. 36 f. d. Vorakte) lehnte die Arbeitgeberin das Begehren des Betriebsrats mit Schreiben vom 19.12.2023 (Anlage BR 5, Bl. 38 d. Vorakte) ab.

5 Der Betriebsrat war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Oktober 2023 für seine Tätigkeit mit drei Laptops, zwei Desktoprechnern, einem Farblaserdrucker, einer Digitalfotokamera, zwei Festnetztelefonen, einem schnurlosen Festnetztelefon sowie einem Smartphone (iPhone) ausgestattet, welches über eine Diktierfunktion verfügt. Seit Juni 2024 steht dem Betriebsrat zudem ein SAP-Zugang für die Zeiterfassung der Arbeitnehmer*innen zur Verfügung, der bisher jedoch lediglich teilweise fertiggestellt ist. Von den elf Mitgliedern des Betriebsrats im Oktober 2023 verfüg(t)en der damalige Vorsitzende, sein damaliger Stellvertreter sowie die Schriftführerin über einen kaufmännischen Hintergrund. Die anderen Mitglieder des Betriebsratsgremiums waren bzw. sind im gewerblichen Bereich beschäftigt. Seit August 2024 sind alle Mitglieder des Betriebsrates mit einem eigenen Laptop ausgestattet.

6 Der Betriebsrat führt wöchentlich eine Betriebsratssitzung durch und hat zudem folgende Ausschüsse gebildet: Betriebsausschuss, Personalausschuss, Ausschuss für Arbeitssicherheit und Gesundheit, Ausschuss für IT und Datenschutz, Wirtschaftsausschuss sowie Ausschuss für das betriebliche Verbesserungswesen. Zwischen den Beteiligten finden einmal im Monat Monatsgespräche statt. Während der Sitzungen erstellt ein Mitglied des Betriebsrats, in der Regel die Schriftführerin, ein sog. „Live-Protokoll“, d.h. unmittelbar in der Sitzung. Der Wirtschaftsausschuss tagte in der Vergangenheit zwei Mal im Jahr. Einmal wöchentlich treffen sich Mitglieder des Betriebsrats zudem mit dem Personalleiter und der Personalreferentin der Arbeitgeberin zu einem sog. Jour fixe. Nach Vereinbarung der Beteiligten wird während des Jour Fixe kein offizielles Protokoll erstellt. Ein Betriebsratsmitglied fertigt jedoch handschriftliche Notizen, aus denen im Nachhinein ein Gedächtnisprotokoll für den Betriebsrat erstellt wird.

7 Im Betrieb der Arbeitgeberin finden jährlich zwei Mal Betriebs- bzw. Abteilungsver-sammlungen statt.

8 Mit Antragsschrift vom 16.02.2024, am selben Tag bei dem Arbeitsgericht Flensburg eingegangenen, hat der Betriebsrat sein Begehren auf Überlassung von Büropersonal weiter verfolgt und vorgetragen:

9 Im Rahmen der Betriebsratsarbeit sei es, auch wegen der steigenden Anzahl an Arbeitnehmer*innen, zu einer Arbeitsverdichtung gekommen. Umfangreiche Sitzungen, Besprechungen und Verhandlungen müssten von einer Bürokraft schriftlich festgehalten und nachbereitet werden. Auch sonstige delegierbare Bürotätigkeiten fielen zunehmend an. Es sei dringend geboten, die beiden Vorsitzenden und die Schriftführerin von Bürotätigkeiten freizuhalten, damit diese ihr Know-how und ihre hohe Auffassungsgabe für die Erfüllung der eigentlichen Betriebsratsaufgaben einsetzen können.

10 Der Betriebsrat hat behauptet, im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats würden delegierbare Bürotätigkeiten im zeitlichen Umfang von 42 Stunden pro Woche anfallen. Diese 42 Stunden seien wie folgt verteilt:

11 I. Koordination der Kommunikation als Erstansprechspartner/in für Mitglieder des Betriebsrats und Angehörige der Belegschaft – 2,5 Std.

12 II. Organisation, Koordination und Überwachung der Einhaltung von Terminen – 2,5 Std.

13 III. Schriftliche Korrespondenz, telefonische Anfragen und Datenpflege – 12,5 Std.

14 IV. Protokollführung in den Betriebsrats- und Ausschusssitzungen – 17,0 Std.

15 1. Protokollführung Betriebsratssitzungen – 5,0 Std.

16 2. Protokollführung Ausschusstreffen Arbeitsschutz und Gesundheit – 3,0 Std.

17 3. Protokollführung Ausschusstreffen IT und Datenschutz – 3,0 Std.

18 4. Protokollführung Personalausschuss – 3,0 Std.

19 5. Protokollführung Monatsgespräche bzw. wöchentliche Gespräche mit Arbeitgeberin – 1,0 Std.

20 6. Protokollführung div. Gespräche – 1,0 Std.

21 7. Protokollführung Wirtschaftsausschuss – 1,0 Std.

22 V. Entscheidungsvorlagen und Beschlüsse vorbereiten und Präsentationen erstellen – 2,0 Std.

23 VI. Unterstützung des Betriebsrats bei der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Pflege des Mailverteilers, des schwarzen Brettes und des Betriebsratsordners auf einem Netzlaufwerk; zudem steht die Einführung einer Mitarbeiterapp im Raum, die zusätzlich zu bespielen wäre (andernfalls will der Betriebsrat im Intranet auftreten) – 1,0 Std.

24 VII. Vorbereitung, Organisation, Protokollführung und Nachbereitung bezüglich Betriebs- und Abteilungsversammlungen – 0,5 Std.

25 VIII. Pflege des Kontakts mit ändern Betriebsräten im Konzern – 1,0 Std.

26 IX. Pflege der Verbindung zu anderen Mitbestimmungsträger/innen und Organisationen wie z. B. Gewerkschaften und Behörden – 1,0 Std.

27 X. Erstellung und Bearbeitung von Statistiken – 2,0 Std.

28 Als erste Anlaufstelle für Anfragen aus der Belegschaft benötige der Betriebsrat Unterstützung durch eine Bürokraft. Die Bürokraft solle auch Anfragen der Mitglieder an den Vorsitzenden des Betriebsrats aufnehmen und weiterleiten, Terminvereinbarungen für Betriebsratssitzungen, für Besprechungen und Verhandlungen mit der Arbeitgeberin und mit den anwaltlichen Beratern des Betriebsrats übernehmen und passende Schulungsangebote für die Betriebsratsmitglieder recherchieren, buchen und organisieren. Die Bearbeitung der schriftlichen Korrespondenz und die Datenpflege sollten delegiert werden, dies umfasse jegliche Bearbeitung des Schriftverkehrs sowie die Vorbereitung, Versendung und Archivierung von E-Mails, Briefen und anderen Dokumenten.

29 Vier der beim Betriebsrat gebildeten Ausschüsse, der Ausschuss für IT und Datenschutz, der Personalausschuss, der Betriebsausschuss und der Ausschuss für Arbeitssicherheit und Gesundheit, tagten wöchentlich, der Ausschuss für das betriebliche Verbesserungswesen nach Bedarf. Die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses seien künftig monatlich geplant. Hinzu kämen außerordentliche Betriebsratssitzungen. Für die Erstellung der jeweiligen Live-Protokolle sei die Anwesenheit einer Bürokraft während der Sitzungen erforderlich.

30 Die Bürokraft könne im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Textkorrekturen und Layoutarbeiten übernehmen sowie andere Veranstaltungen, zum Beispiel die Betriebs- bzw. Abteilungsversammlungen, organisieren und dort Protokoll führen.

31 Es bestehe ein erheblicher Kommunikations- und Koordinationsaufwand in Bezug auf Gesprächstermine mit der IG Metall, der Arbeitsschutzbehörde, der Berufsgenossenschaft Holz und Metall sowie den Betriebsräten der F. U. GmbH & Co. KG und des Gefechtsübungszentrum L.. Auch hierfür werde eine Bürokraft benötigt.

32 Die Bürokraft könne Statistiken erstellen, die der Betriebsrat z. B. für die Ermittlung der geleisteten Überstunden benötige. Aus dem nicht fertiggestellten SAP-Zugang könnten keine Auswertungen der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer*innen erstellt werden. Auch eine Weiterverwendung der Daten aus SAP sei derzeit nicht möglich.

33 Der Betriebsrat hat behauptet, er habe zur Ermittlung des jeweiligen Zeitaufwandes für die obigen Tätigkeitsfelder die zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung im Oktober 2023 vorliegenden Zeiten der Betriebsratssitzungen, der wöchentlichen Ausschusssitzungen, der Wochengespräche und der Monatsgespräche zugrunde gelegt und anhand seiner Erfahrungswerte überschlagen. Eine schätzweise Überschlagung habe er auch für die sonstigen genannten Tätigkeiten vorgenommen.

34 Die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin sei exzellent.

35 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

36 der Beteiligten zu 2. aufzugeben, dem Beteiligten zu 1. im Umfang von 42 Stunden pro Woche Büropersonal zu überlassen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.

37 Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt,

38 den Antrag zurückzuweisen.

39 Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich gemeint, dem Betriebsrat stehe kein Anspruch auf Überlassung von Büropersonal zu.

40 Die Angaben des Betriebsrates hinsichtlich der angeblich anfallenden und delegierbaren Bürotätigkeiten seien unsubstantiiert und unschlüssig. Es reiche nicht aus, wenn der Betriebsrat einzelne Büroarbeiten mit Zeitangaben und die Zugehörigkeiten der Betriebsratsmitglieder zu Ausschüssen auflistet, wenn – wie vorliegend – nicht ersichtlich sei, wie er diese Zeitangaben überhaupt ermittelt hat.

41 Ein Mehrbedarf für Bürotätigkeiten bestehe nicht und sei auch nicht durch die steigende Anzahl von Arbeitnehmer*innen erklärbar. Anträge gemäß § 99 BetrVG könnten ohnehin nicht von einer Bürokraft bearbeitet werden.

42 Die Arbeitgeberin hat gemeint, bei den vom Betriebsrat genannten Tätigkeiten handele es sich größtenteils um originäre Betriebsratsaufgaben, die nicht auf Bürokräfte delegiert werden könnten. So seien die inhaltliche Gestaltung von Beschlüssen, Auskünften oder Korrespondenz und das Abfassen von Protokolltexten keine delegierbaren Aufgaben.

43 Die Protokollierungsaufgaben könne auch weiterhin die Schriftführerin des Betriebsrats übernehmen. Das erforderliche „Eintippen" des Textes könne durch die Diktierfunktion des iPhones effektiv und wirtschaftlich günstiger vermieden werden. Sie, die Arbeitgeberin, sei bereit, dem Betriebsrat die Diktiersoftware „Dragon NaturallySpeaking" zur Verfügung zu stellen, die mit einmaligen Anschaffungskosten in Höhe von 1.000,00 EUR verbunden und deutlich wirtschaftlicher sei als Büropersonal. Aufgrund der dem Betriebsrat im Jahr 2024 überlassenen neun weiteren Laptops könnten alle Mitglieder des Betriebsrats nunmehr die erforderlichen Büroarbeiten ohnehin selbst vornehmen.

44 Die Arbeitgeberin hat gemeint, der Ansatz von 0,5 Stunden wöchentliche Bürotätigkeit für die Vorbereitung und Durchführung von zwei Mal jährlich stattfindenden Betriebs- bzw. Abteilungsversammlungen, sei nicht nachvollziehbar. Dasselbe gelte für den Wirtschaftsausschuss, der derzeit zwei Mal im Jahr tage.

45 Die Personalabteilung könne aus SAP auf Anforderung jederzeit die gewünschten Excel-Tabellen zur Auswertung der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer*innen erstellen.

46 Eine Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats, die delegierbare Büroarbeiten mit sich bringe, habe in der Vergangenheit nicht stattgefunden.

47 Im Rahmen der Abwägung sei zu beachten, dass die Arbeitgeberin über keinen Schreibpool verfügt und eine Bürokraft unter den Führungskräften nicht üblich sei.

48 Das Arbeitsgericht Flensburg hat mit Beschluss vom 22.01.2025, der beiden Beteiligten am 12.02.2025 zugestellt worden ist, der Arbeitgeberin aufgegeben, dem Betriebsrat im Umfang von 27 Stunden pro Woche Büropersonal zu überlassen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Im Übrigen hat es den weitergehenden Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Der Betriebsrat habe erforderliche und delegierbare Bürotätigkeiten im Umfang von 27 Stunden dargelegt. Dabei sei nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat auf die Erfahrungswerte und Schätzungen seiner Mitglieder zurückgegriffen und für seine Angaben die Dauer der bislang von ihm selbst vorgenommenen Schreibarbeiten zum Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigt habe.

49 Hinsichtlich der Tätigkeiten I. „Koordination der Kommunikation als Erstansprechpartner/in für Mitglieder des Betriebsrats und der Angehörigen der Belegschaft“ (beantragt 2,5 Std.) hat das Arbeitsgericht das Vorliegen delegierbarer Bürotätigkeiten insgesamt verneint und ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, in welcher Form eine Büroassistenz Anliegen von Mitarbeitenden aufnehmen kann, ohne über inhaltliche Kenntnisse in mitbestimmungs-pflichtigen Angelegenheiten und Zuständigkeiten des Betriebsrates zu verfügen. Um den Wunsch nach einem Gesprächstermin mit dem Betriebsrat aufzunehmen, sei keine Bürokraft erforderlich. Der Betriebsrat könne Sprech- bzw. Erreichbarkeitszeiten bekannt geben, Arbeitnehmer*innen könnten den Briefkasten nutzen oder Nachrichten per E-Mail oder auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Da eine Bürokraft inhaltlich nicht tätig werden könne, sei durch den Einsatz als Erstanlaufstelle keine Erleichterung für den Betriebsrat zu erkennen. Zudem sei die Freistellung von zwei Mitgliedern des Betriebsrates zu berücksichtigen.

50 Das Arbeitsgericht hat gemeint, der Betriebsrat habe für die Tätigkeiten II. „Organisation, Koordination und Überwachung der Einhaltung von Terminen“ (beantragt 2,5 Std.) sowie die Tätigkeiten III. „schriftliche Korrespondenz, telefonische Anfragen und Datenpflege“ (beantragt 12,5 Std.) übertragbare Bürotätigkeiten in Höhe von insgesamt acht – statt der begehrten 15 – Wochenstunden dargelegt. Übertragbar seien insoweit die Terminplanung für die Mitglieder des Betriebsrates, etwa für Termine der Ausschüsse, mit der Arbeit-geberin oder externen Dritten (z.B. Arbeitsschutzbehörde, Gewerkschaft, Berufsgenossen-schaft oder Rechtsanwälte), Dokumentations- und Archivierungstätigkeiten sowie schließlich die Organisation bzw. Buchung der Schulungsveranstaltungen. Zugunsten der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht dabei berücksichtigt, dass nur eine unterstützende Tätigkeit durch die Bürokraft stattfinden könne und der Betriebsrat selbst inhaltlich Vorgaben machen müsse.

51 Zur Erledigung von IV. „Protokollierungsarbeiten“ (beantragt 17,0 Std.) habe der Betriebs-rat eine Bürokraft mit 15 Wochenstunden für erforderlich halten dürfen. Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, dass es sich um delegierbare Schreibaufgaben für Büropersonal handele. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin sei zu erwarten, dass eine Schreibkraft nach einer kurzen Einarbeitungszeit die – ausweislich der zur Akte gereichten Protokolle nach einem bestimmten Muster gefertigten – Protokolle eigenständig während der Sitzungen live fertigen könne. Die Mitglieder des Betriebsrats könnten zudem direkt vor Ort live Änderungen des Protokolls veranlassen. Vor dem Hintergrund der vier wöchentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Betriebsrates habe letzterer plausibel 14 Stunden für wöchentliche Sitzungen angesetzt. Die Entscheidung des Betriebsrats, direkt in den Sitzungen Protokolle live zu schreiben, sei nachvollziehbar. Hierdurch entfielen Vor- und Nacharbeiten einer späteren Protokollierung, Unklarheiten könnten direkt vermieden werden. Die Übertragung von Protokollierungstätigkeiten sei sachgerecht, da das protokollierende Mitglied des Betriebsrats sich ansonsten nicht ohne Weiteres inhaltlich an der Sitzung beteiligen könne. Der Einwand der Arbeitgeberin, die Protokollierung könne mit der Diktierfunktion des iPhones oder der Diktiersoftware Dragon NaturallySpeaking vorgenommen werden, sei insofern nicht überzeugend, als dass dann ebenfalls ein Betriebsratsmitglied mit Diktieren beschäftigt sei und sich nicht uneingeschränkt der Sitzung widmen könne. Zudem würde lautes Diktieren stören und von der Fortführung der Sitzung abhalten, sodass sich im Ergebnis die Sitzung verlängern würde. Sitzungen des Wirtschaftsausschusses oblägen hingegen nicht dem Betriebsrat, so dass Protokollierungstätigkeiten von vornherein nicht vom Betriebsrat der Bürokraft übertragen werden könnten. In Bezug auf die Monatsgespräche, das wöchentliche Jour fixe mit der Personalleitung und weitere diverse Gespräche reiche insgesamt eine weitere Stunde für Protokollierungstätigkeiten aus. Das wöchentliche Jour fixe sei verhältnismäßig kurz und erfordere keine „offiziellen" Protokolle. Sollten über die 15 Stunden wöchentlich hinaus Protokollierungsarbeiten anfallen, wäre es dem Betriebsrat zuzumuten, diese wie bisher selbst durchzuführen.

52 Das Arbeitsgericht hat insgesamt vier (statt beantragter 4,5) Stunden delegierbare Bürotätigkeiten angesetzt für die Tätigkeiten V. „Vorbereitung von Entscheidungsvorlagen und Beschlüssen des Betriebsrats und für das Erstellen von Präsentationen“ (beantragt 2,0 Std.), VII. „Vor- und Nachbereitung, Organisation und Protokollführung bezüglich der Betriebs- und Abteilungsversammlungen“ (beantragt 0,5 Std.) sowie X. „Erstellung und Bearbeitung von Statistiken“ (beantragt 2,0 St.). Delegierbar seien Recherchetätigkeiten, die Auswertung der Arbeitszeiten in SAP oder die Erstellung einer Übersicht über geleistete Arbeitszeiten.

53 Ein weitergehender Bedarf – weitere 3,5 Stunden inklusive der Tätigkeiten VI. „Unter-stützung des Betriebsrats bei der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Pflege des Mailverteilers, des schwarzen Bretts, des Betriebsratsordners auf einem Netzlaufwerk und der Mit-arbeiterapp“ (beantragt 1,0 Std.), VIII. „Kontaktpflege mit anderen Betriebsräten“ (beantragt 1,0 Std.) und IX. „Pflege der Verbindung zu zu anderen Mitbestimmungs-träger/innen und Organisationen“ (beantragt 1,0 Std.) – sei nicht erkennbar. Nennenswerte Bürotätigkeiten bei der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht nicht erkennen können. Aus Sicht des Arbeitsgerichts sind Zeiten für delegierbare Hilfstätig-keiten in Bezug auf die Tätigkeiten Pflege des Mailverteilers, des schwarzen Bretts, des Betriebsratsordners sowie Pflege der Verbindung zu anderen Mitbestimmungsträger/innen und Organisationen bereits von den Tätigkeiten II. und III. erfasst und nicht erneut anzu-setzen. Hinsichtlich der Kontaktpflege nach VIII. und IX. hat das Arbeitsgericht schließlich gemeint, dass nur die terminliche und thematische Abstimmung delegierbar und diese bereits in den genannten Zeiten enthalten sei.

54 Die technische Ausstattung des Betriebsrats mit Rechnern und Telefonen stehe dem Anspruch auf Zurverfügungstellung von Büropersonal nicht entgegen, die Ansprüche aus § 40 Abs. 2 BetrVG bestünden kumulativ. Die Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin werde mit den angesetzten 27 Stunden Wochenarbeitszeit angemessen berücksichtigt, da die Anzahle der Arbeitnehmer*innen der Arbeitgeberin gewachsen und die wirtschaftliche Lage jedenfalls solide sei. Aufgrund der Anzahl der Mitglieder des Antragstellers (elf im Oktober 2023) und der Anzahl seiner (wöchentlich tagenden) Ausschüsse (vier im Oktober 2023) sei es insgesamt sachgerecht, den Betriebsrat mit einer Teilzeit-Bürokraft als Unter-stützung auszustatten. Die Verhältnisse im Betrieb der Arbeitgeberin würden gewahrt. Dass die Arbeitgeberin nur für ihre Geschäftsführung eine Schreibkraft mit 36 Wochen-stunden beschäftigte, ändere daran nichts, dem Betriebsrat werde mit elf Mitgliedern „nur“ eine Bürokraft mit 27 Wochenstunden an die Seite gestellt.

55 Gegen diesen Beschluss haben der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 07.03.2025, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, und die Arbeitgeberin mit Schrift-satz vom 11.03.2025, der ebenfalls am selben Tag beim Landesarbeitsgericht einge-gangen ist, jeweils Beschwerde eingelegt. Nach Verlängerung der Beschwerdebe-gründungsfristen – auf Antrag des Betriebsrats vom 04.03.2025 und auf Antrag der Arbeitgeberin vom 14.04.2025 – bis zum 12.05.2025 sind die Beschwerdebegründungen des Betriebsrats und der Arbeitgeberin jeweils vom 12.05.2025 am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

56 Der Betriebsrat wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft, der Betriebsrat habe Anspruch auf die Überlassung von Büropersonal in einem Umfang von weiteren 15, nämlich insgesamt 42 Stunden pro Woche. Das Arbeitsgericht habe sich nicht vollständig mit den vom Betriebsrat konkret vorgebrachten entscheidungserheblichen Inhalten auseinandergesetzt.

57 Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Oktober 2023 sei mit einem erheblichen Anstieg der Anzahl und des Umfangs der Mitbestimmungsprojekte, der Auseinandersetzungen mit der Arbeitgeberin um Mitbestimmungsrechte und damit auch der Bürotätigkeiten zu rechnen gewesen. Dies aufgrund erheblicher Verstöße der Arbeitgeberin gegen das Arbeitszeitgesetz, Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen sowie Beschlussverfahren bezüglich Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens. Im Jahr 2024 habe es insgesamt 1.574 Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz gegeben, bei denen die maximal zulässige tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten worden sei. Bis zum 04.08.2025 seien alleine 818 solcher Fälle dokumentiert worden.

58 Soweit das Arbeitsgericht hinsichtlich der Tätigkeiten I. „Koordination der Kommunikation als Erstansprechpartner für Mitglieder des Betriebsrates und Angehörige der Belegschaft“ delegierbare Bürotätigkeiten insgesamt verneint habe, habe es verkannt, dass inhaltliche Kenntnisse der Bürokraft von Mitbestimmungsrechten nicht erforderlich seien. Es gehe um delegierbare Tätigkeiten wie Terminvereinbarungen, Korrespondenz und die Verteilung der relevanten Informationen an die zuständigen Betriebsratsmitglieder. Es sei sachgerechter und diene der Sicherstellung der sorgfältigen Bearbeitung von Anliegen aus der Belegschaft und von Betriebsratsmitgliedern, wenn zunächst eine Bürokraft die Anliegen aufnehme und diese dann an die zuständigen Betriebsratsmitglieder weiterleite. Eine Hierarchie entstehe hierdurch nicht. Es bedürfe einer Bürokraft, um Gesprächstermine zu vereinbaren, da es dem Betriebsrat aufgrund der dezentralen Organisation – mit zwei Werken am Standort des Betriebes in F. – nicht möglich sei, Sprech- und Erreichbarkeitszeiten zu gewährleisten. Es könne nicht sichergestellt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter ständig im Betriebsratsbüro anzutreffen seien. Die Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden für zwei bis drei Stunden pro Woche auf dem Gelände des Werkes 2 sei erforderlich, wegen des großen Umfangs an auch delegierbaren Betriebsratstätigkeiten aber nicht zu gewährleisten. Es sei nicht sachgerecht, dass Arbeitnehmer*innen ihre Belange im Briefkasten, als E-Mail oder auf der Mailbox des iPhones des Betriebsratsvorsitzenden hinterließen. Es wäre dem Betriebsratsvorsitzenden schlicht unmöglich und würde diesen maßgeblich in seiner Arbeit beeinträchtigen, wenn er selber alles abhören, beantworten oder weiterleiten müsse. Ohnehin verbliebe es auch dann bei der notwendigen Koordinierung der Arbeiten.

59 Hinsichtlich der Tätigkeiten II. „Organisation, Koordination und Überwachung der Einhaltung von Terminen“ sowie III. „schriftliche Korrespondenz, telefonische Anfragen und Datenpflege“ habe das Arbeitsgericht zu Unrecht nur acht statt der begehrten 15 Wochenarbeitsstunden angesetzt. Der Betriebsrat müsse der Bürokraft hinsichtlich dieser Tätigkeiten keine inhaltlichen Vorgaben machen. Die Terminplanung umfasse nicht nur die Erstellung und Koordinierung jeglicher Termine, sondern auch die Termin- und Fristenverfolgung sowie die Verwaltung der Terminkalender. Die Einstellung eines Serientermins stelle nur einen Bruchteil der Terminkoordinierung dar. Es seien ggf. Ersatzmitglieder für Betriebsratssitzungen, sonstige Besprechungen, für Verhandlungen mit der Arbeitgeberin und mit Rechtsanwälten zu laden. Schulungen, Workshops, Transportmittel und Übernachtungen seien zu koordinieren. Das Arbeitsgericht habe die erhöhte Termindichte (48 zu koordinierende Termine) im September 2024 nicht berücksichtigt. Neben der Prüfung von Anwesenheiten und der Prüfung und Bestellung von Räumlichkeiten müsse die Bürokraft die gewerblichen Betriebsratsmitglieder an Termine erinnern. Zudem habe das Arbeitsgericht den Unterstützungsbedarf bei der Reiseorganisation für Seminare und Workshops nicht berücksichtigt. Ebenso nicht, dass der Betriebsrat selber Fahrzeuge buchen müsse. Hinsichtlich der Buchung konkreter Schulungsmaßnahmen (II.) könne und solle die Bürokraft Bildungsangebote recherchieren und sodann die Terminkoordination für alle vornehmen. Bei der Datenpflege, Dokumentations- und Archivierungstätigkeiten (III.) müsse der Betriebsrat keine inhaltliche Vorgaben machen. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass zur Datenpflege auch die Vervielfältigung und Verteilung benötigter Dokumente gehöre. Das Arbeitsgericht habe den Hilfsbedarf für die Bearbeitung der schriftlichen Korrespondenz (III.) nicht berücksichtigt, diese sei nur im Hinblick auf die Vereinbarung von Terminen erwähnt worden. Die schriftliche Korrespondenz umfasse jedoch jegliche Bearbeitung des Schriftverkehrs, einschließlich der Vorbereitung, Versendung und Archivierung von E-Mails, Briefen und anderen Dokumenten. Jegliche schriftliche und telefonische Anfragen müssten an die jeweiligen Betriebsratsmitglieder weitergeleitet werden.

60 Hinsichtlich der Tätigkeiten IV. „Protokollführung in Betriebs- und Ausschusssitzungen“ habe das Arbeitsgericht die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses nicht berücksichtigt. Der Betriebsrat könne für den Wirtschaftsausschuss die Überlassung von Büropersonal geltend machen, da Letzterem als Hilfsorgan des Betriebsrates im BetrVG keine eigene Anspruchsgrundlage hinsichtlich der Überlassung von Büropersonal zur Verfügung stehe. Zudem habe das Arbeitsgericht fehlerhaft nur eine Stunde an Protokolltätigkeiten pro Woche für Monatsgespräche, Jour fixe und weitere diverse Gespräche berücksichtigt. Im Rahmen der Monatsgespräche seien mehrseitige Ergebnisprotokolle anzufertigen. Es sei zwingend erforderlich, die Aussagen der Arbeitgeberin im Jour fixe zu dokumentieren, da es in der Vergangenheit vielfach Konflikte über nicht eingehaltene Zusagen gegeben habe. Es könne dem Betriebsrat nicht zugemutet werden, die Protokolle des Jour fixe selbst anzufertigen. Das Programm Dragon NaturallySpeaking leiste keine Protokollierung, sondern erfordere als Spracherkennung ruhiges und deutliches Diktieren.

61 Hinsichtlich der Tätigkeiten zu V., VI., VII., VIII., IX. und X. (insgesamt 7,5 Stunden) habe das Arbeitsgericht fehlerhaft nur vier Stunden angesetzt. Erforderlich seien weitere 3,5 Stunden Bürotätigkeiten.

62 Hinsichtlich der Betriebs- und Abteilungsversammlungen (VII.) habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass die Vorbereitung zeitaufwändig sei, Räume organisiert, inhaltlich recherchiert, PowerPoint-Präsentationen und Protokolle erstellt werden müssten.

63 Soweit das Arbeitsgericht meine, die Pflege des Mailverteilers, des schwarzen Brettes, des Betriebsratsordners (VI.), die Kontaktpflege mit anderen Betriebsräten (VIII.) und die Pflege der Verbindung zu Mitbestimmungsträger*innen und -organisationen (IX.) könnten nicht erneut berücksichtigt werden, da sie bereits von den Punkten Organisation von Terminen (II.) sowie schriftliche Korrespondenz und Datenpflege (III.) erfasst seien, habe das Arbeitsgericht den Vortrag zu dem über die Terminkoordinierung hinausgehenden Korrespondenzanfall nicht berücksichtigt.

64 Das Arbeitsgericht habe hinsichtlich der Öffentlichkeitsarbeit (VI.) nicht berücksichtigt, dass es dem Betriebsrat erst durch Übertragung der Hilfstätigkeiten, z. B. Textkorrekturen und Layoutarbeiten, wieder möglich wäre, der inhaltlichen Kernaufgabe Öffentlichkeitsarbeit überhaupt nachzukommen. Hierzu gehöre, alles up-to-date zu halten, und den Mailverteiler, das schwarze Brett und die Betriebsratsordner zu pflegen. Das vom Betriebsrat veröffentlichte Infoblatt „Arbeitsrecht erklärt“ verwende überwiegend Texte vom BUND-Verlag. Diese würden nicht nur kopiert, sondern angepasst und gekürzt. Allein der Aushang von Informationen an den insgesamt 20 schwarzen Brettern in beiden Werken nehme insgesamt 90 Minuten in Anspruch. Diese Zeit habe der Betriebsrat gestoppt.

65 Hinsichtlich der Erstellung und Auswertung von Statistiken (X.) seien monatlich die Überstunden einzelner Arbeitnehmerinnen auszuwerten und zu prüfen, ob diese Überstunden beim Betriebsrat entsprechend beantragt wurden. Die auszuwertenden Ausgangstabellen umfassten z. T. rund 10.000 Zeilen. Aufgrund massiver Arbeitszeitverstöße im Betrieb der Arbeitgeberin sei die monatliche Auswertung der Zeitkonten und die Überprüfung der Stempelzeiten aller Arbeitnehmerinnen erforderlich. Auf die Auswertung von der Personalabteilung könne er, der Betriebsrat, sich nicht verlassen. Die Personalabteilung sei völlig überlastet und personell nicht ausreichend ausgestattet.

66 Der Betriebsrat meint, aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.2015 (Az. 7 ABR 14/04) lasse sich eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast für den Betriebsrat schließen, soweit es dort heiße: „Mit der Größe des Betriebs und der Anzahl der Beschäftigen steigt zwar regelmäßig die Arbeitsbelastung des Betriebsrats. Das erleichtert die Darlegung von Tatsachen für die Erforderlichkeit Vollzeit beschäftigten Büropersonals, [...].“ Anders als über die erfolgte dezidierte Darlegung verschiedener Einzeltätigkeiten und die Angabe des jeweils geschätzten Umfangs unter Beweisantritt, könne die Erforderlichkeit von Büropersonal nicht dargelegt werden. Die Auffassung der Arbeitgeberin zu den an die Darlegung zur Erforderlichkeit von Büropersonal zu stellenden Anforderungen nähme § 40 Abs. 2 BetrVG faktisch jedweden Anwendungsbereich.

67 Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit sei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrates. Der Schutzzweck des § 40 Abs. 2 BetrVG gebiete, die Handlungsfähigkeit des Betriebsrates sicherzustellen. Es komme darauf an, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen ebenfalls eine derartige Entscheidung getroffen hätte.

68 Der Betriebsrat beantragt,

69 den Beschluss des Arbeitsgericht Flensburg vom 22.01.2025 – Az. 1 BV 6/24 – teilweise abzuändern und der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. im Umfang von 42 Stunden pro Woche Büropersonal zu überlassen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.

70 Die Arbeitgeberin beantragt,

71 die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen sowie den Beschluss des Arbeitsgerichtes Flensburg vom 22.01.2025 – Az. 1 BV 6/24 – abzuändern und den Antrag insgesamt zurückzuweisen.

72 Der Betriebsrat beantragt,

73 die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

74 Die Arbeitgeberin meint unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, dem Betriebsrat stehe kein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Büropersonal aus § 40 Abs. 2 BetrVG zu, auch nicht im Umfang von 27 Stunden pro Woche.

75 Das Arbeitsgericht habe bei der Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.2005 (Az. 7 ABR 14/04) den Maßstab der Darlegungs- und Beweislast des Betriebsrates im Rahmen des Anspruchs nach § 40 Abs. 2 BetrVG verkannt. Der Betriebsrat habe Inhalt und Umfang delegierbarer Bürotätigkeiten nicht nachvollziehbar begründet, seine Angaben beruhten auf pauschal behaupteten Schätzungen, ohne konkrete Anhaltspunkte und nachvollziehbare Bemessungsgrund-lagen. Dass der Betriebsrat das von ihm veranschlagte Gesamtarbeitsvolumen von 42 Wochenarbeitsstunden in mehrere Einzeltätigkeiten unterteilt, ersetze nicht eine substantiierte Herleitung der Begründung, weshalb delegierbare Büroarbeit in dem behaupteten Umfang anfalle.

76 Die Kostenverursachung sei vorliegend nicht erforderlich, es gebe insbesondere kostengünstigere technische Hilfsmittel.

77 Die Arbeitgeberin meint, hinsichtlich der Tätigkeiten I. „Koordination der Kommunikation als Erstansprechpartner für Mitglieder des Betriebsrates und Angehörige der Belegschaft“ habe das Arbeitsgericht zu Recht keine übertragbaren Stunden angesetzt. Es handele sich um originäre Betriebsratsarbeit. Der Betriebsrat habe nicht plausibel dargelegt, inwieweit im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmer*in oder Betriebsratsvorsitz und Mitgliedern Aufgaben anfielen, die die Vereinbarung von Terminen und die Übernahme der Korrespondenz beinhalten, ohne dass es sich um inhaltliche Betriebsratsarbeit handele. Die vorgenommene künstliche Aufspaltung in rein administrative und inhaltliche Aufgaben sei praktisch nicht umsetzbar. Eine Bürokraft führe zu einer zusätzlichen Hierarchieebene.

78 Hinsichtlich der Tätigkeiten II. „Organisation, Koordination und Überwachung der Einhaltung von Terminen“ sowie III. „schriftliche Korrespondenz, telefonische Anfragen und Datenpflege“ meint die Arbeitgeberin, dass nur der Betriebsrat selbst die Einhaltung von Fristen überprüfen könne. In Bezug auf die festen Sitzungstermine des Betriebsrates sei die Einstellung von Serienterminen möglich. Die Ladung von Ersatzmitgliedern bedeute keinen erheblichen Aufwand, es reiche eine kurze E-Mail. Eine Erinnerung der Betriebsratsmitglieder an Termine sei nicht erforderlich, sondern einfach über den Outlook-Terminkalender möglich. Es bestehe auch kein delegierbarer Arbeitsaufwand bezüglich der Terminabsprachen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin.

79 Hinsichtlich der Reiseorganisation (II.) buche der Betriebsrat keine Transportmittel, er könne diese schlicht beim Fahrzeugpool abholen. Der Arbeitsaufwand gehe gegen Null. Lediglich bei der Nutzung von Fahrzeugen für mehr als drei Tage sei eine kommerzielle Autovermietung in Anspruch zu nehmen. Das komme beim Betriebsrat allenfalls bei mehrtägigen externen Schulungen vor. Seit Anfang 2024 habe der Betriebsrat nur dreimal über AVIS einen Pkw extern gebucht.

80 Hinsichtlich der Schulungsmaßnahmen (II.) handele es sich ebenfalls nicht um delegierbare Aufgaben. Schulungsmaßnahmen der Arbeitgeberin würden stets von der Personalabteilung organisiert. Aufgaben, die auf eine Bürokraft des Betriebsrats über-tragen werden könnten, gebe es nicht, auch nicht bezüglich externer Schulungen. Die Auswahl und Buchung obliege dem Betriebsrat und sei wegen der inhaltlichen Ausein-andersetzung mit Themen nicht delegierbar.

81 Der behauptete Aufwand in Bezug auf die Datenpflege im Betriebsratsbüro (III.) sei nicht plausibel. Da alle Mitglieder des Betriebsrates seit August 2024 eigene Laptops haben, könnten sämtliche Dokumente durch einen einfachen Klick an einen größeren Empfänger-kreis versandt, dokumentiert und abgelegt werden. Die Organisation der Ablage sei ohnehin inhaltliche Betriebsratsarbeit. Nur der Betriebsrat selbst könne zuordnen, zu welchen Themen einzelne Dokumente gehörten.

82 Die Arbeitgeberin meint, es fehle konkreter Vortrag des Betriebsrates zu der Tätigkeit der schriftlichen Korrespondenz (III.). Es sei unklar, welche Informationen zu verteilen sind. Zudem setze die Aufnahme, Bündelung und Weiterleitung von Anliegen inhaltliche Kenntnisse der Bürokraft von Mitbestimmungsrechten voraus. Eine Arbeitserleichterung durch eine Vorsortierung sei nicht erkennbar. Korrespondenz- und Kommunikations-tätigkeiten seien originäre Betriebsratstätigkeit. Die Bürokraft könne weder Beschwerden inhaltlich bearbeiten, noch die Korrespondenz mit Sachverständigen inhaltlich gestalten, noch inhaltlich zu mitbestimmungsrechtlichen Themen Stellung nehmen. Der Betriebsrat erhalte allenfalls zwei bis drei Briefe pro Tag per Post, inklusive Werbung. Dies recht-fertige nicht 12,5 Wochenstunden Arbeitszeit für eine Bürokraft.

83 Hinsichtlich der Tätigkeiten IV. „Protokollführung in den Betriebsrats- und Ausschuss-sitzungen“ seien die Schätzungen des Betriebsrates nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und unplausibel. Das Arbeitsgericht hätte diese Schätzungen nicht zugrunde legen dürfen. Bei den Protokollierungstätigkeiten handele sich insgesamt um originäre Betriebsratstätig-keit. Regelmäßig anfallende Protokollierungsaufgaben gebe es nicht, insbesondere nicht für den Wirtschaftsausschuss und auch nicht hinsichtlich der Monatsgespräche. Für die Monatsgespräche habe die Schriftführerin bisher nur ein Ergebnisprotokoll mit wenigen Seiten gefertigt. Dies rechtfertige keine 15 Stunden Wochenarbeitszeit einer Bürokraft. Eine Bürokraft könne den Inhalt eines Sitzungsprotokolls nicht selbst bestimmen, sondern allenfalls nach entsprechender Vorgabe durch ein Betriebsratsmitglied. Die delegierbare Büroarbeit beschränke sich insofern rein auf die textliche Eingabe. Der Aufwand lasse sich auch nicht mit sogenannten Live-Protokollen begründen. Auch bei einer Live-Protokollierung müsste ein Betriebsratsmitglied der Bürokraft während der Sitzung den Inhalt des Protokolls diktieren und diese in Echtzeit tippt. Während der Zeiten ohne Diktat hätte die Bürokraft untätige Zeiten, die überwiegen dürften. 17 Stunden Wochenarbeitszeit für Protokolltätigkeiten entsprächen mehr als 2.000,00 EUR Bruttomonatsgehalt. Stattdessen könnte deutlich kostenschonender das Programm Dragon NaturallySpeaking verwendet werden.

84 Hinsichtlich der Tätigkeiten V., VII. und X. ist die Arbeitgeberin der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht vier Stunden delegierbare Bürotätigkeiten anerkannt.

85 Die inhaltliche Gestaltung von Entscheidungsvorlagen, Beschlüssen und Präsentationen (V.) sei originäre Betriebsratsaufgabe. Die Bürokraft könnte allenfalls die manuelle Erstellung übernehmen, d. h. reine Schreibarbeiten. Dafür seien keine zwei Wochen-stunden erforderlich. Die Arbeitgeberin meint, auch die vom Arbeitsgericht angeführten Recherchetätigkeiten (V.) setzten zwangsläufig eine inhaltlich sachliche Auseinander-setzung voraus und seien nicht delegierbar.

86 Es sei nicht dargelegt, welcher E-Mail-Verteiler (VI.) gemeint sei und worin dessen Pflege bestehe. Eine Stunde pro Woche für Bürotätigkeiten sei insoweit nicht dargelegt. Zur Öffentlichkeitsarbeit (VI.) habe der Betriebsrat keine nennenswerten Tätigkeiten dargelegt. Es handele sich ohnehin nicht um delegierbare Tätigkeiten. Tätigkeiten für Layout und Korrektur bestünden nicht. Der Betriebsrat veröffentliche in seinem Infoblatt „Arbeitsrecht erklärt“ nur kopierte Texte ohne eigenes Layout. Seit September 2023 habe der Betriebsrat nur sechs Infoblätter veröffentlicht. Dies rechtfertige nicht eine Stunde Bürotätigkeit pro Woche.

87 Für jährlich zweimal stattfindende Betriebs- und Abteilungsversammlungen (VII.) ergäben sich bei 0,5 Stunden pro Woche, wie vom Arbeitsgericht angesetzt, insgesamt mehr als 60 Stunden pro Jahr inklusive der Schreibarbeiten für Protokolle. Dies sei nicht nach-vollziehbar. Die Räumlichkeiten für die Betriebs- und Abteilungsversammlungen organisiere die Personalabteilung. Für Stundenverschreibungen der teilnehmenden Arbeitnehmerinnen seien die einzelnen Arbeitnehmerinnen selber verantwortlich.

88 Die Kommunikation mit Behörden und Berufsgenossenschaft (IX.) sei nicht delegierbar, es gehe allenfalls um reine Schreibarbeiten, hierfür sei erneut die Diktierfunktion ausreichend. Auch der Austausch mit der IG-Metall (IX.) sei reine Betriebsratsarbeit, es gehe um klassische Themen der Mitbestimmung.

89 Der Arbeitsaufwand für die Erstellung und Auswertung von Statistiken (X.) sei nicht nachvollziehbar dargestellt. Die täglichen Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer*innen könnten mittels Leserecht des Betriebsrats bei SAP eingesehen und geprüft werden. Eine Bürokraft könne bei der Dokumentation und Feststellung von etwaigen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz (X.) nicht unterstützen, insbesondere keine Auswertung erstellen, sondern nur die von der Personalabteilung erstellte Auswertung weiterleiten. Hierfür sei keine Bürokraft erforderlich. Die Excel-Auswertung könne auf Aufforderung durch den Betriebsrat jederzeit von der Personalabteilung erstellt und zur Verfügung gestellt werden. Die rechtliche Bewertung, ob die Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz eingehalten worden seien oder Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzt seien, könne nicht an eine Bürokraft delegiert werden.

90 Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass das Bundesarbeitsgericht mit dem Beschluss vom 20.04.2005 (Az. 7 ABR 14/04) nur habe zum Ausdruck bringen wollen, dass bestimmte Umstände es dem Betriebsrat in tatsächlicher Hinsicht erleichterten, die Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung von Büropersonal darzulegen.

91 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit nach § 40 Abs. 2 BetrVG sei nicht der der Beschlussfassung des Betriebsrates im Oktober 2023, sondern der der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Die rasante Entwicklung der Technik, insbesondere der IT, und der Möglichkeiten der Digitalisierung von Prozessen indiziere vielmehr, dass die vom Bundesarbeitsgericht im Jahr 2005 vertretene Rechtsansicht zum Beurteilungszeitpunkt nicht mehr richtig sei. Die Verpflichtung, dem Betriebsrat Betriebsmittel oder auch entsprechendes Personal zur Verfügung zu stellen, sei immer eine für die Zukunft wirkende Entscheidung. Hätten sich seit der Antragstellung bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung der Stand der Technik, die Anzahl der Betriebsratsmitglieder, die Digitalisierungsmöglichkeiten oder die geschäftlichen Aktivitäten wesentlich verändert, so treffe das Gericht bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus 2005 eine Entscheidung über die erforderliche Ausstattung des Betriebsrates anhand einer nicht mehr aktuellen Bedarfsanalyse. Vorliegend hätte das Arbeitsgericht zumindest berücksichtigen müssen, dass der Betriebsrat zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses zwei weitere Mitglieder hatte, die mit Technik und Kommunikation bestens vertraut und geübt seien.

92 Soweit das Arbeitsgericht ausführe, Ansprüche aus § 40 Abs. 2 BetrVG auf Zurver-fügungstellung von Sachmitteln einerseits und die Überlassung von Büropersonal andererseits bestünden kumulativ, hätte es im Rahmen einer Gesamtabwägung berücksichtigen müssen, inwieweit die begehrte Zurverfügungstellung von Büropersonal bei Gegenüberstellung der sonstigen Ausstattung des Betriebsrates angemessen erscheint. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der technischen Ausstattung des Betriebsrates enthalte die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht.

93 Die Arbeitgeberin meint, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sei vorliegend die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Anspruch auf Überlassung von Büropersonal nach § 40 Abs. 2 BetrVG beinhalte immer eine Zukunftsprognose. Technische Entwicklungen, künstliche Intelligenz und Digitalisierungsmöglichkeiten seien zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund seien Schreibkräfte nicht mehr zeitgemäß und grundsätzlich nicht erforderlich.

94 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

95 Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg sind jeweils zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Arbeitgeberin zu Recht aufgegeben, dem Betriebsrat Büropersonal im Umfang von 27 Stunden Wochenarbeitszeit zur Verfügung zu stellen und hierfür die Kosten zu übernehmen.

96 Der Antrag des Betriebsrates vom 16.02.2024 ist zulässig, der Betriebsrat ist antragsbefugt und der Antrag bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

97 Der Antrag des Betriebsrates ist in dem vom Arbeitsgericht Flensburg tenorierten Umfang – 27 Stunden Wochenarbeitszeit – auch begründet.

a.

98 Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

99 aa. Soweit der Arbeitgeber dem Betriebsrat das erforderliche Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat, handelt es sich in der Regel um Schreibkräfte. Die Tätigkeit des Büropersonals ist aber nicht auf Schreibarbeiten beschränkt. Der Betriebsrat kann vielmehr dem Büropersonal auch andere Hilfstätigkeiten übertragen, z. B. Telefonate, Vervielfältigungsarbeiten und Botengänge (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2004 – 11 TaBV 33/03 – Rn. 29, juris; Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG § 40 Rn. 79; BeckOK ArbR/Mauer BetrVG § 40 Rn. 27; zulässig können sogar sog. Kommunikationsbeauftragte sein, BAG, Beschluss vom 29.04.2015 – 7 ABR 102/12 – Rn. 38, juris). Da § 40 Abs. 2 BetrVG die Zurverfügungstellung von Büropersonal für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats vorschreibt, kann der Betriebsrat das Büropersonal bei der Bewältigung der internen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben einsetzen, die keiner Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedürfen und in der Regel wiederkehrend anfallen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2004 – 11 TaBV 33/03 – Rn. 30, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.1987 – 2 TaBV 3/87, FHArbSozR 34 Nr. 3257 (Ls.)). Was im Einzelnen darunter fällt, hängt von den konkreten Verhältnissen des Betriebes und der Größe des jeweiligen Betriebsrates ab. Zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats gehört etwa die Vorbereitung beabsichtigter Beschlüsse sowie von Betriebsratssitzungen, die Einholung von Auskünften, die Beschaffung von Unterlagen, die Erstellung von Entwürfen von Betriebsvereinbarungen, gegebenenfalls die Durchführung von Beschlüssen des Betriebsrates, die Entgegennahme von Anträgen der Arbeitnehmer*innen, Voruntersuchungen über die Berechtigung von Beschwerden oder Anregungen, die Vorbereitung der Betriebs- und Abteilungsversammlungen sowie anfallender Schriftwechsel (für den Gesamtbetriebsrat: BAG, Beschluss vom 19.06.2012 – 1 ABR 19/11 – Rn. 27, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2004 – 11 TaBV 33/03 – Rn. 30 m. w. N., juris). Nicht unter den Begriff der laufenden Geschäfte fällt die Willensbildung des Betriebsrates selbst (Schaub ArbR-HdB/Koch § 220. Rn. 11).

100 bb. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Hilfsmittel bzw. Büropersonal nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind, obliegt dem Betriebsrat. Dieser darf seine Entscheidung allerdings nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten, sondern muss die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigen. Der Betriebsrat hat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Die vom Bundesarbeitsgericht zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für die Frage, ob und in welchem Umfang der Betriebsrat die Überlassung von Büropersonal verlangen kann (st. Rspr., BAG, Beschluss vom 29.04.2015 – 7 ABR 102/12 – Rn. 38, juris; vom 20.04.2005 – 7 ABR 14/04 – Rn. 12, juris m. w. N.; ErfK/Koch BetrVG § 40 Rn. 18). Ob und in welchem Umfang der Betriebsrat die Überlassung einer Bürokraft für erforderlich halten darf, hängt vom Umfang der beim Betriebsrat anfallenden Büroarbeiten, die der Bürokraft übertragen werden sollen, ab. Der Betriebsrat hat darzulegen, welche bei ihm anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollen und welchen zeitlichen Aufwand diese Bürotätigkeiten erfordern (BAG, Beschluss vom 20.04.2005 – 7 ABR 14/04 – Rn. 24, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2006 – 11 TaBV 33/03 – Rn. 19, juris).

101 cc. Die Entscheidung des Betriebsrats und die daran anknüpfende Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats zu beurteilen (bezugnehmend auf die Rechtsprechung zum Sachmittel-anspruch BAG, Beschluss vom 20.04.2005 – 7 ABR 14/04 – Rn. 13, juris m. w. N.).

102 Soweit die Beteiligten über den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit streiten, ist der Arbeitgeberin, dass die Begründung, die Handlungs-fähigkeit des Betriebsrates müsse sichergestellt und ein Kostenrisiko vermieden werden, in Fällen der Überlassung von Büropersonal nicht greift. Anders als in den Fällen des Erwerbs von Sachmitteln oder der Teilnahme an Schulungen droht in Bezug auf die Zurverfügungstellung einer Bürokraft kein Kostenrisiko. Die Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 BetrVG, eine Bürokraft zu überlassen und die Kosten hierfür zu übernehmen, ist eine auf die Zukunft gerichtete Verpflichtung des Arbeitgebers. Auch das Bundesarbeitsgericht hat indes für den Fall geänderter Reise- und Übernachtungskosten bei einer Schulungs-teilnahme bereits angenommen, dass grundsätzlich vom Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrates auszugehen ist, wobei wesentliche Änderungen der Umstände zu berücksichtigen sind (BAG, Beschluss vom 27.05.2015 – 7 ABR 26/13 – Ls. 1. und 2., Rn. 22 f., juris), dort (Rn. 23) heißt es: „Maßgebend ist vielmehr, dass [das Betriebs-ratsmitglied] die Kosten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten durfte.

103 Auf die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes kommt es indes vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Änderungen der Umstände seit Beschlussfassung im Oktober 2023 bis zur letzten mündlichen Verhandlung Ende 2025 gab es in zweierlei Hinsicht. Einerseits besteht der Betriebsrat infolge steigender Anzahl der Arbeitnehmerinnen nach Neuwahl nunmehr aus13 statt elf Mitgliedern, andererseits sind seit August 2024 alle Betriebsratsmitglieder mit eigenen Laptops ausgestattet. Beide tatsächlichen Änderungen haben kein solches Gewicht, dass sie zu einer anderen Beurteilung der Frage führen, für wie viele Stunden pro Woche dem Betriebsrat eine Bürokraft zur Unterstützung zur Verfügung zu stellen ist. Der höheren Anzahl von Betriebsratsmitgliedern steht auch eine höhere Anzahl an Arbeitnehmerinnen, die zu vertreten gegenüber. An der Anzahl der Freistellungen hat sich zudem nichts geändert. Die Ausstattung auch der weiteren Mitglieder des Betriebsrats wirkt sich ebenfalls nicht maßgeblich aus. Die auf die Bürokraft zu übertragenden Hilfstätigkeiten sind weitestgehend solche, die zuvor von den beiden Vorsitzenden und die Schriftführerin ausgeführt wurden. Für Letztere standen dem Betriebsrat allerdings schon im Oktober 2023 zwei Desktop-Rechner und drei Laptops zu Verfügung.

b.

104 Danach hat das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Bürokraft im Umfang von 27 Wochenstunden zusteht. In der Reihenfolge der Aufstellung aus dem angegriffenen arbeitsgerichtlichen Beschluss ist auf Folgendes hinzuweisen.

105 aa. Das Landesarbeitsgericht schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich der nicht als erforderlich erkennbaren delegierbaren Bürotätigkeiten für die Tätigkeiten I. „Koordination der Kommunikation als Erstan-sprechpartner für Mitglieder des Betriebsrates und Angehörige der Belegschaft“ an. Die vom Betriebsrat begehrten 2,5 Stunden lassen sich nicht nach § 40 Abs. 2 BetrVG rechtfertigen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen.

106 1) Es handelt sich zunächst um delegierbare Bürotätigkeiten. Zwar ist der Arbeitgeberin darin zuzustimmen, dass das Führen von Gesprächen mit Betriebsratsmitgliedern und Arbeitnehmerinnen in Bezug auf mitbestimmungsrechtliche Fragen weitgehend originäre Betriebsratsarbeit darstellen dürfte. Der Betriebsrat begehrt allerdings Unterstützung durch Büropersonal allein für die Annahme von Anliegen von Arbeitnehmerinnen und Betriebs-ratsmitgliedern, deren Zuordnung und Weitergabe an die richtigen Ansprechpartnerinnen, die Verteilung von Informationen und die Vereinbarung von Terminen. Insoweit sind inhalt-liche Entscheidungen des Betriebsrates nicht von Nöten. Daraus, dass nach § 40 Abs. 2 BetrVG das Büropersonal auch für Sprechstunden des Betriebsrats zur Verfügung stehen soll, ist zu folgern, dass dem Büropersonal Schreibtätigkeiten übertragen werden dürfen, die aufgrund des Besuchs von Arbeitnehmerinnen in einer Sprechstunde des Betriebsrats anfallen.

107 2) Auf die Frage, ob der Betriebsrat hinreichend den begehrten Umfang des Anfalls dieser Tätigkeiten dargelegt hat, kommt es vorliegend nicht an. Soweit der Betriebsrat die unter I. genannten Tätigkeiten auf eine Bürokraft übertragen will, steht die Eignung der begehrten Unterstützung durch eine Bürokraft in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten. Eine sinnvolle Erleichterung der Arbeit des Betriebsrates durch den Einsatz der Bürokraft als Erstanlaufstelle ist nicht erkennbar und die Tätigkeit der Bürokraft insoweit nicht erforderlich. Jedenfalls stehen deutlich kostengünstigere und gleich wirksame technische Mittel zur Verfügung.

108 Die Einschaltung der Bürokraft schafft eine sinnlose Zwischenebene, die im Wesentlichen zu Mehrarbeit führt, ohne dass dem eine erkennbare Arbeitserleichterung für den Betriebsrat entgegenstünde. Der Betriebsrat wird sich jeweils erneut – dann inhaltlich – mit den Anliegen der Arbeitnehmer*innen oder der einzelnen Betriebsratsmitglieder auseinanderzusetzen haben. Auch die Sprechstunden selbst müssen durch ein Betriebs-ratsmitglied abgehalten werden. Der vom Betriebsrat begehrte Einsatz einer Bürokraft führt zu doppelter Arbeit und einem zusätzlichen Abstimmungsbedarf und ist uneffizient. Darüber hinaus deckte die vom Betriebsrat begehrte Erreichbarkeit von 2,5 Stunden pro Woche nur einen minimalen Teil der Woche ab. Für die restliche Zeit wäre ohnehin die Nutzung von E-Mail, Telefon, Mobiltelefon und Briefkasten nötig. Der Betriebsrat hat zudem bereits Sprechzeiten und kann auch weitere Erreichbarkeitszeiten benennen. Soweit der Betriebsrat meint, die Gewährleistung und Einhaltung von Sprechzeiten bzw. Erreichbarkeitszeiten seien nicht umsetzbar, ist nicht dargelegt oder erkennbar, warum das nicht der Fall sein soll. Die Arbeitgeberin hat insofern behauptet, der Betriebsrat habe bereits jetzt regelmäßige Sprechzeiten. Dem ist der Betriebsrat nicht entgegen getreten, schon gar nicht konkret. Dass ein Betriebsrat mit zwei freigestellten Betriebsratsmit-gliedern Sprech- und Erreichbarkeitszeiten eingerichtet hat, ist nicht nur üblich, sondern auch geboten.

109 Soweit die Bürokraft Anfragen der Betriebsratsmitglieder an die beiden Vorsitzenden koordinieren soll, Anfragen aufnehmen oder selbst beantworten soll, spricht dagegen darüber hinaus, dass es sich bei dem Betriebsrat um ein Kollegialorgan handelt, das als Einheit zur gemeinsamen Willensbildung kommen soll. Durch die Einschaltung einer Bürokraft als Zwischenebene wird eine Hierarchie zwischen den Betriebsratsmitgliedern und den Vorsitzenden geschaffen, die vom Betriebsverfassungsgesetz so nicht gewollt ist.

110 Soweit der Betriebsrat meint, es könne ohne Einschaltung einer Bürokraft nicht sichergestellt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter – beide vollständig nach § 38 BetrVG freigestellt – ständig im Büro anzutreffen sind, überzeugt dies in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum Einen ist eine ständige Erreichbarkeit und Anwesenheit eines Betriebsratsmitgliedes im Betriebsratsbüro schon nicht erforderlich. Ausreichend ist die Einrichtung von Sprechzeiten zu bestimmten Zeiten. Zum Anderen ist der Betriebsrat zusätzlich per E-Mail, per Briefkasten, über das iPhone des Betriebsrats-vorsitzenden oder über ein Festnetztelefon erreichbar. Nach dem Vortrag des Betriebs-rates soll die Bürokraft alleine fünfzehn Stunden pro Woche in Sitzungen live Protokolle fertigen. Während dieser Zeit dürften sich der Betriebsratsvorsitzende und der Stellver-treter ebenfalls nicht im Betriebsratsbüro befinden, so dass auch während dieser Zeiten das Betriebsratsbüro nicht ständig besetzt wäre.

111 Ebenso wenig ist dargelegt oder nachvollziehbar, warum es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht möglich sein soll, zwei bis drei Stunden pro Woche auf dem Gelände des Werkes 2 anwesend zu sein, wenn eine Bürokraft nicht zur Verfügung gestellt wird. Auch aus dem Werk 2 heraus kann der Betriebsratsvorsitzende sonstiger Betriebsratsarbeit nachgehen.

112 Erschöpft sich die Aufgabe der Bürokraft als Erstanlaufstelle darin, Anliegen von Betriebs-ratsmitgliedern an die Betriebsratsvorsitzenden oder auch von Arbeitnehmerinnen an den Betriebsrat entgegen zu nehmen und diese dem/der nächsten Ansprechpartnerin zuzu-ordnen, genügt die Nutzung von Briefkästen, E-Mail-Postfach oder Sprachnachrichten auf der Mailbox des iPhones. Diese technischen Mittel sind, was das reine Erfassen betrifft, gleich wirksam, aber deutlich günstiger. Richtig ist, dass die Zuordnung der Anliegen dem Betriebsrat, in der Regel dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, überlassen bleibt. Dies ist aber vor dem Hintergrund der vollständigen Freistellungen einerseits und dem Bedürfnis, über Anliegen informiert zu sein, zumutbar.

113 Vor dem Hintergrund der Ausstattung des Betriebsratsvorsitzenden mit einem iPhone dürfte ein Telefondienst einer Bürokraft obsolet sein, da eine Erreichbarkeit des Betriebsrates anders gewährleistet ist. Anrufe im Betriebsratsbüro können auf das iPhone umgeleitet oder vom Anrufbeantworter aufgezeichnet werden. Soweit der Betriebsrats-vorsitzende das iPhone nicht ständig bedienen kann, können Nachrichten auf der Mailbox hinterlassen werden. Daneben können E-Mails und Nachrichten im Briefkasten hinter-lassen werden. Der Einwand des Betriebsrates, es sei nicht sachgerecht, dass Arbeit-nehmer*innen ihre Belange im Briefkasten, als E-Mail oder als Sprachnachricht auf der Mailbox des iPhones hinterlassen könnten, kann nicht im Ansatz nachvollzogen werden. Auch bei 2,5 stündiger Anwesenheit der Bürokraft verblieben weite Teile der Woche, in denen eine entsprechende Handhabung nötig wäre. Soweit der Betriebsrat meint, es sei dem Betriebsratsvorsitzenden unmöglich, sämtliche Nachrichten auf dem iPhone und dem Festnetz abzuhören, ist nicht ersichtlich und auch fernliegend, warum dies zeitlich nicht schaffbar sein soll. Die Angabe, wie viele Nachrichten täglich durchschnittlich hinterlassen werden, wäre dem Betriebsrat indes leicht möglich.

114 bb. Auch die Festsetzung von übertragbaren Bürotätigkeiten in Höhe von acht (statt der beantragten 15) Wochenstunden für die Tätigkeiten II. „Organisation, Koordination und Überwachung der Einhaltung von Terminen“ sowie III. „schriftliche Korrespondenz, telefonische Anfragen und Datenpflege“ begegnet keinen Bedenken. Die Beschwerden beider Beteiligten sind auch insoweit nicht begründet.

115 1) Soweit die Arbeitgeberin sich gegen die arbeitsgerichtliche Anerkennung der acht Stunden Wochenarbeitszeit wendet, wird dem nicht gefolgt.

116 (a) Die vom Bundesarbeitsgericht 2005 (Beschluss vom 20.04.2005 – 7 ABR 14/04) aufgestellten Grundsätze zur Erforderlichkeitsprüfung bezüglich der Zurverfügungstellung von Büropersonal gelten auch heute in Zeiten fortgeschrittener Technologien und Digitalisierung sowie Künstlicher Intelligenz noch.

117 Die Arbeitgeberin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Arbeitswelt seit dem Jahr 2005 infolge fortschreitender technischer Entwicklung eine andere ist. Büros ohne PC oder Laptop sind heute kaum mehr vorstellbar. Zahlreiche typische Sekretariatsaufgaben sind ohne administrative Unterstützung mittels IT-Applikationen von Anwender*innen selbst ausführbar. Die Kommunikation inner- und außerhalb eines Betriebes findet in der Regel nicht mehr auf dem Postweg, sondern per E-Mail oder über Messengerdienste statt. Gleiches gilt für Betriebsratsbüros. Der Betriebsrat ist regelhaft mit PC und/oder Laptops, Festnetz- und/oder Mobiltelefon und Internet ausgestattet. Anfallender Schriftverkehr, Protokolle, Entwürfe von Beschlüssen oder Betriebsvereinbarungen oder sonstige Texte können von den Mitgliedern des Betriebsrates mittels Textverarbeitungsprogramm geschrieben oder mittels Spracherkennungssoftware diktiert werden. Durch Erstellung und Nutzung von (Format-)Vorlagen und elektronischen Terminkalendern reduziert sich der Umfang anfallender Bürotätigkeiten erheblich (Jordan/Heitfeld/Löw , DB 2019, 2690, 2691).

118 Dies führt – anders als die Arbeitgeberin zu meinen scheint – aber nicht dazu, dass dem Betriebsrat grundsätzlich kein Anspruch auf personelle Ausstattung nach § 40 Abs. 2 BetrVG mehr zustehen würde. Allein das Bestehen einer technischen Möglichkeit bedeutet nicht, dass der Betriebsrat diese auch nutzen muss. Da eine Kontrolle des Betriebsrates durch den Arbeitgeber nicht stattfindet, muss der Betriebsrat für sich allein entscheiden, mit welchem Aufwand und mit welcher Organisation er seine gesetzliche Aufgabe erfüllen will. Bei der Bestimmung der Aufbau- und Ablauforganisation für seine Arbeit hat der Betriebsrat einen weiten Gestaltungsspielraum. Es obliegt der Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative des Betriebsrates, von welchen technischen Möglichkeiten er Gebrauch machen möchte. Die Grenze bildet die Erforderlichkeit. Die vom Betriebsrat gewählte Organisation muss geeignet sein, die Arbeit des Betriebsrates wirkungsvoll zu unterstützen, sie darf aber im Hinblick auf die damit einhergehenden Kosten nicht außer Verhältnis zu den anfallenden Aufgaben stehen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.05.2005 – 5 TaBV 20/04 – Rn. 40, juris). Dabei gilt als Maßstab das Urteil eines objektiven Dritten.

119 Der von der Arbeitgeberin verschiedentlich angeführte technische Fortschritt von Hard- und Software, die Digitalisierung und die Möglichkeiten Künstlicher Intelligenz wirken sich bezüglich der Darlegungen des Betriebsrates zur Erforderlichkeit allerdings insofern aus, als dass erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht 2005 bereits ausgesprochen: Die technische Ausstattung des Betriebsratsbüros gewinnt bei der Ermessensentscheidung des Betriebsrats, ob und in welchem Umfang er Büroarbeiten auf Büropersonal überträgt, Bedeutung (BAG, Beschluss vom 20.04.2005 – 7 ABR 14/04 – Rn. 19, juris). Der Betriebsrat muss vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung den Umfang delegierbarer Büro- und Hilfstätigkeiten konkret darlegen und im Rahmen der Ermessenserwägungen prüfen, ob die zu übertragenden Aufgaben genauso gut durch zur Verfügung stehende IT-Lösungen erledigt werden könnten. Der Betriebsrat muss darlegen, dass er es unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb, also auch angesichts der technischen Ausstattung des Betriebsratsbüros, als sachgerecht ansehen durfte, dass sämtliche Bürotätigkeiten von Büropersonal erledigt und nicht zumindest ein Teil der Bürotätigkeiten selbst durchgeführt werden kann (BAG, Beschluss vom 20.01.2010 – 7 ABR 79/08 – Rn. 12, juris; vom 20.04.2005 – 7 ABR 14/04 – Rn. 28, juris). Unter „Verhältnisse im Betrieb“ ist zudem die betriebsübliche und das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau einzubeziehen (BAG, Beschluss vom 20.01.2010 – 7 ABR 79/08 – Rn. 23, juris).

120 (b) Die oben genannten Tätigkeiten zu II. und zu III. fallen in jedem Betrieb für einen Betriebsrat an und sind, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, jedenfalls insoweit übertragbar, als dass es sich um laufende Geschäfte des Betriebsrats handelt und keine inhaltliche Entscheidungen erforderlich sind. Die pauschale Behauptung der Arbeitgeberin, sämtliche Tätigkeiten unter II. und III. stellten originäre Betriebsrats-tätigkeiten dar, ändert daran nichts. Selbstverständlich kann ein Termin- und Fristen-kalender von einer Hilfskraft geführt, verwaltet und die Einhaltung der Fristen überprüft werden. Ebenso kann die Terminplanung für Mitglieder des Betriebsrates durch eine Hilfskraft erfolgen und kann eine Bürokraft Termine für Betriebsratsmitglieder abstimmen. Auch Dokumentations- und Archivierungstätigkeiten können, jedenfalls sobald eine entsprechende Struktur angelegt worden ist, durch eine Bürokraft ausgeführt werden. Eine Bürokraft kann Sitzungsunterlagen, Entwürfe, Beschlüsse, Protokolle usw. in ent-sprechenden Ordnern digital ablegen. Ebenso kann sie Unterlagen an Mitglieder des Betriebsrates versenden. Schließlich sind auch Teile der Organisation und Buchung von Schulungsveranstaltungen auf eine Bürokraft übertragbar. Selbst wenn es am Ende dem Betriebsrat obliegt, über die konkrete Schulungsmaßnahme zu beschließen, können Vorarbeiten, wie das Heraussuchen von Schulungsanbietern und Schulungsveran-staltungen, als auch danach die Buchung durch die Bürokraft ausgeführt werden. Bei all diesen Tätigkeiten handelt es sich um typische Sekretariatsaufgaben.

121 (c) Der Betriebsrat hat acht der insgesamt beantragten fünfzehn Stunden Wochenarbeits-zeit hinsichtlich dieser beiden Tätigkeitsfelder ausreichend dargelegt. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin bestehen keine Bedenken dahingehend, dass der Betriebsrat insoweit eine Schätzung vornimmt. Zwar ist der Arbeitgeberin zuzugeben, dass der Betriebsrat nicht konkret dargelegt hat, wie er auf die jeweilige Stundenanzahl (für II. 2,5 Stunden, für III. 12,5 Stunden) gekommen ist. Soweit der Betriebsrat auf den Monat September 2024 und dort 48 zu koordinierende Termine abstellt, ist nicht dargelegt, dass es sich hierbei um einen durchschnittlichen Monat handelt. Im Übrigen fehlte es an der Angabe, welche Zeit ein abzustimmender Termin in Anspruch nimmt. Auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Oktober 2023 ist nichts dargelegt. Der Betriebsrat hat nicht vorgetragen, wie viele Termine durchschnittlich abzustimmen sind, wie viele telefonische oder schriftliche Anfragen pro Tag eingehen, wie viele Dokumente und Unterlagen abzulegen sind und auch nicht, wie lange die Bearbeitung jeweils durchschnittlich dauert. Auch fehlt Vortrag dazu, wie viele Schulungen pro Betriebsratsmitglied und Jahr gebucht werden und wie viel Zeit dies in Anspruch nimmt.

122 Soweit die Arbeitgeberin aber meint, dies würde dazu führen, dass insgesamt keinerlei übertragbare Bürotätigkeiten für die genannten beiden Tätigkeitsbereiche anzusetzen sind, wird dem nicht gefolgt. Die Tätigkeiten zu II. und zu III. fallen nicht nur in jedem Betriebsrat an, der Betriebsrat hat vorliegend zumindest ausreichend dargelegt, dass die Tätigkeiten auch bei ihm anfallen. Dem Grunde nach bestreitet die Arbeitgeberin das auch nicht. Sie bestreitet allerdings den Umfang und meint, die Tätigkeiten seien nicht delegierbar. Dies reicht nicht aus. Es muss dem Betriebsrat möglich sein, eine Schätzung vorzunehmen. Zu dieser muss sich die Arbeitgeberin sodann ggf. erklären und darlegen, welche Gründe gegen diese Schätzung sprechen. Dies hat die Arbeitgeberin nicht hinreichend getan. Allerdings waren – wie zutreffend vom Arbeitsgericht festgestellt – von den vom Betriebsrat begehrten 15 Stunden nur acht Stunden anzuerkennen. Das Arbeitsgericht hat insofern zulässigerweise eine eigene Schätzung vorgenommen. Dem schließt sich die Kammer an. Die für die Tätigkeiten zu II. und zu III. angesetzten acht Arbeitsstunden entsprechen ca. einem Arbeitstag pro Woche. Ausgehend von den zahlreichen Ausschüssen des Betriebsrates, Sitzungen mit der Arbeitgeberin, Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen und Terminen mit Behörden, Dritten, Gewerkschaften usw. liegt es nach der Ansicht dieser Kammer nahe, in Bezug auf die Organisation und Koordination von Terminen pro Arbeitstag ca. eine Stunde anzusetzen. Dies sollte für sämtliche Terminierungen ausreichen, inklusive der vom Betriebsrat genannten Ladung von Ersatzmitgliedern für Betriebsratssitzungen, sonstige Besprechungen und Verhandlungen mit der Arbeitgeberin und mit Rechtsanwälten, Schulungen,und Workshops. Insofern ist der Bürokraft zuzumuten, zur Verfügung stehende technische Möglichkeiten zu nutzen, etwa Serientermine, Wiedervorlagen und Terminerinnerungen einzustellen oder Terminabfragen über Tools zu stellen.

123 Für die weiteren Dokumentations- und Archivierungstätigkeiten sowie die Organisation bzw. Buchung von Schulungstätigkeiten verbliebe dann ein Umfang von ca. drei Stunden pro Woche. Auch dies hält die Kammer für einen Betriebsrat der vorliegenden Größe für ausreichend und realistisch. Weder Dokumentations- und Archivierungstätigkeiten noch die Organisation bzw. Buchung von Schulungstätigkeiten fallen täglich an, so dass durchschnittlich eine gute halbe Stunde pro Arbeitstag ausreichen sollte. In Bezug auf Datenpflege, Dokumentation und Archivierung dürften bei wöchentlich vier bis fünf Sitzungen täglich Protokolle und Anlagen abzuspeichern und zu archivieren sein. Hierbei handelt es sich jedoch, soweit eine entsprechende Struktur einmal angelegt ist, um einige wenige Arbeitsschritte am PC, so dass ca. 15 Minuten täglich ausreichen sollten. Unterstellt man großzügig, dass alle elf Betriebsratsmitglieder in der Amtszeit sechs Grundlagenschulungen (Arbeitsrecht 1 bis 3, Betriebsverfassungsrecht 1 bis 3) besuchen, ergeben sich auf vier Jahre allenfalls 66 Schulungen, jährlich also durchschnittlich 16,5 Schulungen, pro Woche 0,32 Schulungen. Die Teilnahme an Spezialseminaren dürfte dadurch kompensiert werden, dass einige Betriebsratsmitglieder schon Schulungen besucht haben oder nicht alle besuchen. Erfahrungsgemäß nehmen Betriebsräte zudem in der Regel als Gruppe an Grundlagenschulungen teil, was den Arbeitsumfang noch verringert. Unter Abzug von arbeitstäglich 15 Minuten für Datenpflege verbleiben pro Woche ca. 1,75 Stunden für Hilfstätigkeiten bzgl. Schulungen, was ausreicht. Auf die Frage, ob PKW intern bei der Arbeitgeberin oder extern bei A. gebucht werden, kommt es nicht an. Ein zeitlich ins Gewicht fallender Unterschied dürfte nicht bestehen.

124 (d) Die Übertragung dieser delegierbaren Tätigkeiten auf eine Bürokraft im Umfang von acht Stunden pro Woche bei einem elfköpfigen Betriebsrat (Stand Oktober 2023) ist vorliegend auch erforderlich. Nichts anderes gilt im Übrigen für einen Betriebsrat mit 13 Mitgliedern (Stand seit November 2024). Eine technische Ausstattung, die die von der Bürokraft auszuführenden Tätigkeiten insgesamt übernimmt und den Betriebsrat administrativ vergleichbar aber kostensparender unterstützt, ist nicht ersichtlich.

125 2) Der Betriebsrat hat indes auch keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung von weiteren sieben Stunden für die (Büro-)Tätigkeiten zu II. und zu III.

126 (a) Entgegen der Ansicht des Betriebsrates lässt sich dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.2005 zu dem Az. 7 ABR 14/04 keine Darlegungs- und Beweislasterleichterung hinsichtlich der Erforderlichkeit des Einsatzes von Büropersonal nach § 40 Abs. 2 BetrVG entnehmen. Soweit der Betriebsrat auf die dortige Formulierung in Rn. 24 rekurriert („Auf die Darlegung der Erforderlichkeit gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG kann auch in Betrieben ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl und damit einer bestimmten Betriebsratsgröße nicht verzichtet werden. Mit der Größe des Betriebs und der Anzahl der Beschäftigten steigt zwar regelmäßig die Arbeitsbelastung des Betriebsrats. Das erleichtert die Darlegung von Tatsachen für die Erforderlichkeit vollzeitbeschäftigten Büropersonals, […]“ heißt es im Anschluss daran unmittelbar ausdrücklich weiter*„[…] sie erübrigt sich aber nicht (vgl. zum Sachmittelanspruch BAGE 88, 188 = NZA 1998, 953 = AP BetrVG 1972.§ 40 Nr. 57 = EzA BetrVG § 40 Nr. 81 [zu B I 3b]). Ob der Betriebsrat die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft für erforderlich halten darf, hängt vom Umfang der beim Betriebsrat anfallenden Büroarbeiten, die der Bürokraft übertragen werden sollen, ab. Der Betriebsrat hat deshalb darzulegen, welche bei ihm anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollen und welchen zeitlichen Aufwand diese Bürotätigkeiten erfordern.* “ Der Arbeitgeberin ist darin zuzustimmen, dass das BAG mit der zitierten Aussage keine Änderung der der Darlegungs- und Beweislast in rechtlicher Hinsicht vornimmt, sondern lediglich zum Ausdruck bringt, dass bestimmte Umstände (hier: die Größe des Betriebsrats und die Zugehörigkeit seiner Mitglieder zu verschiedenen Gremien und Ausschüssen) es dem Betriebsrat in tatsächlicher Hinsicht erleichtern, die Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung von Büropersonal darzulegen.

127 (b) Soweit der Betriebsrat meint, das Arbeitsgericht habe die Terminplanung nicht berücksichtigt, stimmt dies nicht. Das Arbeitsgericht hat zu den übertragbaren Aufgaben insbesondere auch die Terminplanung für die Mitglieder des Betriebsrates hinzugezählt (Seite 11 des angegriffenen Beschlusses). Dass eine Bürokraft im Sinne eines/r Privatsekretärin für sämtliche Betriebsratsmitglieder die komplette Terminplanung, Termin- und Fristenkontrolle durchführt ist weder zeitgemäß, noch berücksichtigt es die Interessen der Arbeitgeberin. Das Einstellen von Serienterminen, Wiedervorlagen und Terminerinnerungen für gemeinsame Termine wie Betriebsratssitzungen usw., z. B. über Outlook, kann die Bürokraft für die einzelnen Mitglieder übernehmen. Unabhängig von der Frage, ob es sich um Arbeitnehmerinnen aus dem kaufmännischen Bereich oder aus dem gewerblichen Bereich handelt, ist es jedem Betriebsratsmitglied auch zumutbar, für eigene Termine Serientermine einzustellen und die Termine selber zu überwachen. Auf die technische Ausstattung des Betriebsrats kommt es dabei nicht an – obgleich zwischenzeitlich jedes Betriebsratsmitglied einen Laptop hat. Lebensnah wird jedes Betriebsratsmitglied zudem ein Smartphone haben, über das die Abstimmung der Betriebsratsmitglieder untereinander einfach durch Chat-Gruppen bei WhatsApp oder Signal funktioniert und funktioniert hat.

128 Die angesetzte eine Stunde pro Tag für die Terminierungs-Tätigkeiten zu II. umfasst als Vorstufe der Ladung von Ersatzmitgliedern auch die Prüfung von Anwesenheiten sowie die Bestellung von Räumlichkeiten.

129 Soweit der Betriebsrat meint, bei der Buchung konkreter Schulungsmaßnahmen könne und solle die Bürokraft Bildungsangebote recherchieren und sodann die Termin-koordination für alle vornehmen, wurde dies bereits in den ca. drei Stunden pro Woche für Dokumentations- und Archivierungstätigkeiten und Hilfstätigkeiten in Bezug auf Schulungen hinreichend berücksichtigt. Der Betriebsrat legt schon nicht dar, wie oft für welche Mitglieder welche Schulungen recherchiert und gebucht werden müssten. Nicht jedes Betriebsratsmitglied wird die gesamte Organisation der Bürokraft überlassen. Schulungen müssen nicht jede Woche recherchiert und gebucht werden, zahlreiche Schulungsanbieter bieten moderne Internetseiten und Beratung bezüglich der Schulungen an. Die Buchung von Reiseverbindungen und Hotels für Schulungen lassen sich heutzutage problemlos durch die bekannten Online-Portale oder über die Internetseiten der Schulungsanbieter erledigen. Jedenfalls Bahnverbindungen werden die Betriebsrats-mitglieder ggf. selber buchen wollen. Nach der Erfahrung der Kammer buchen Betriebs-räte nicht selten Schulungsreihen bei ein und demselben Schulungsanbieter. Veran-staltungstickets der Bahn, Übernachtung und Verpflegung sind inkludiert. Die vom Arbeitsgericht angesetzte Zeit ist bereits großzügig. Dass mehr erforderlich ist, ist nicht erkennbar, auch dann nicht, wenn zusätzlich Autos über den Fahrzeugpool oder A. zu buchen wären, was in 15 Minuten erledigt sein dürfte.

130 Soweit der Betriebsrat meint, zur Datenpflege gehörten auch die Vervielfältigung und Verteilung benötigter Dokumente, bestehen vor dem Hintergrund papierloser Büros und der Ausstattung des Betriebsrats mit zwei Desktop-Rechnern und drei Laptops (Stand Oktober 2023, zwischenzeitlich sogar 13 Laptops) ohnehin Zweifel an der Erforderlichkeit von Vervielfältigungstätigkeiten. Selbst wenn man diese berücksichtigen wollte, wird das Drücken der „Drucken-Taste“ im PC und das Verteilen in Postkästen oder in Sitzungen keinen relevanten Zeitraum ausmachen. Auch insoweit fehlt es an belastbarem Vortrag des Betriebsrats, warum die arbeitsgerichtlich angesetzten durchschnittlich 36 Minuten pro Arbeitstag für Datenpflege und Hilfstätigkeiten bzgl. Schulungen nicht ausreichen sollten. Der Betriebsrat sagt nicht, welche Dokumente wie oft, in welcher Anzahl zu vervielfältigen und wie zu verteilen sind.

131 Richtig ist, dass das Arbeitsgericht den Hilfsbedarf für die Bearbeitung der schriftlichen Korrespondenz (III.) nicht berücksichtigt hat. Die vom Betriebsrat begehrte Bürokraft für sämtlichen Schriftverkehr, Vorbereitung, Versendung und Archivierung von E-Mails, Briefen und anderen Dokumenten, hat das Arbeitsgericht nicht als delegierbar angenommen, sondern angeführt, dass die Bürokraft insoweit nur unterstützend tätig werden könne, da die Mitglieder des Betriebsrates selbst inhaltliche Vorgaben machen müssen. Dem schließt sich die Kammer an. Delegierbar ist nicht der Inhalt des Schriftverkehrs, sondern nur Hilfstätigkeiten wie das reine Schreiben nach Diktat und ggf. versenden. Auf die Behauptung der Arbeitgeberin, es gebe kaum noch Briefpost, hat der Betriebsrat nicht konkret vorgetragen. Soweit es um das reine Schreiben nach Diktat geht, wird diese Hilfstätigkeit nicht als erforderlich erachtet. Schreiben werden in der Regel die beiden Vorsitzenden inhaltlich verfassen, die beide PC-affin sind. Es ist beiden zumutbar, die Texte selber schreiben. Sollten sie oder ein anderes Betriebsratsmitglied diktieren wollen, statt selber zu schreiben, bleibt ihnen das überlassen. Im Gegensatz zu der Situation bei Protokollen in Sitzungen stört ein lautes Diktieren dann nicht. Für die Übertragung des Diktats bedarf es aber keiner menschlichen Hilfstätigkeit. Der Arbeit-geberin ist in diesem Punkt Recht zu geben, dass die Nutzung einer Diktiersoftware möglich, zumutbar und deutlich kostensparender ist.

132 cc. Schließlich begegnet auch die Festsetzung von fünfzehn Wochenarbeitsstunden für die Tätigkeiten IV. „Protokollführung in den Betriebsrats- und Ausschusssitzungen“ durch das Arbeitsgericht keinen rechtlichen Bedenken.

133 1) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass das Begehren des Betriebsrates insoweit im Umfang von 15 Stunden pro Woche begründet ist. Hinsichtlich des vom Betriebsrat substantiiert dargelegten Umfangs der Protokolltätigkeiten, deren Übertragbarkeit und der Erforderlichkeit wird auf die Aus-führungen des Arbeitsgerichts in dem angegriffenen Beschluss verwiesen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

134 Über Sitzungen des Betriebsrates, des Betriebsausschusses und anderer Ausschüsse des Betriebsrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Dies gilt nicht nur dann, wenn den Aus-schüssen bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen sind, sondern auch bei bloß vorbereitender Tätigkeit, da auch in diesen Fällen eine Beschlussfassung in Betracht kommt (Fitting BetrVG § 34 Rn. 7; Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG § 34 Rn. 2). Der Arbeitgeber soll dem Betriebsrat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG Büropersonal auch für die Sitzungen zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat kann daher Büropersonal für die Protokollführung bei Sitzungen des Betriebsrates und seiner Ausschüsse ebenso einsetzen wie für die nachträgliche Anfertigung der gem. § 34 Abs. 1 BetrVG vorgeschriebenen Sitzungsniederschrift (Fitting BetrVG § 34 Rn. 7, 11). Dabei besteht der Anspruch auf Zurverfügungstellung von Büropersonal auch dann, wenn sich unter den freigestellten Betriebsratsmitgliedern eine Bürokraft befindet (Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG § 40 Rn. 79).

135 Soweit die Arbeitgeberin meint, der entsprechende Vortrag des Betriebsrates sei unsubstantiiert, dieser habe nicht den Umfang der Protokollierungstätigkeiten substantiiert dargelegt und die Schätzung des Betriebsrates sei nicht nachvollziehbar, folgt die Kammer dem nicht. Der Betriebsrat hat, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, dargelegt, dass der Betriebsrat regulär selbst sowie mindestens vier der vom Betriebsrat gebildeten Ausschüsse einmal wöchentlich tagen. Der Betriebsrat hat hierzu auch Protokolle seiner Sitzungen als Anlage zur Akte gereicht (Anlagen AS 1, Bl. 8 ff. d. Vorakte, Anlage AS 7, Bl. 65 ff. d. Vorakte), auf die das Arbeitsgericht sich im angegriffenen Beschluss bezogen hat. Hieraus ergeben sich beispielhaft für zwei Betriebsratssitzungen am 26.10.2023 26 Tagesordnungspunkte und eine Dauer von 3,25 Stunden und am 04.01.2024 17 Tagesordnungspunkte und eine Dauer von ca. 1,75 Stunden. Es besteht kein Anlass an dem Umstand, dass ca. 14 Stunden für die verschiedenen wöchentlichen Sitzungen anfallen, zu zweifeln. Da der Arbeitgeberin sowohl die Abwesenheitszeiten ihrer Arbeitnehmer*innen wegen Betriebsratstätigkeiten nach § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG als auch der Zeitpunkt der regelmäßigen Betriebsratssitzungen bekannt sind, hätte sich zu den Darlegungen des Betriebsrats konkret einlassen und diese konkret bestreiten können.

136 Der Betriebsrat hat insbesondere auch nachvollziehbar dargelegt, dass während der Sitzungen Live-Protokolle gefertigt werden. Der Vortrag des Betriebsrates ist auch nicht widersprüchlich. Die Angabe der Anzahl der und Dauer der jeweiligen Sitzungen und die darauf fußende Schätzung steht nicht im Widerspruch zur Angabe der Schreibge-schwindigkeit der Schriftführerin oder einer sonstigen Protokollkraft. Soweit die Arbeitgeberin meint, der Protokollierungsaufwand lasse sich nicht mit Live-Protokollen begründen, folgt die Kammer dem nicht. Da das BetrVG nichts darüber aussagt, ob die Niederschrift unmittelbar in der Sitzung angefertigt werden muss oder ob sie auf Grund von Notizen nach der Sitzung ausgearbeitet werden kann, dürfte beides zulässig sein (Fitting BetrVG § 34 Rn. 12). Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin beschränkt sich die delegierbare Bürotätigkeit nicht nur auf die rein textliche Eingabe. Ausweislich der zur Anlage gereichten Protokolle aus den Sitzungen folgen diese, worauf auch das Arbeitsgericht hingewiesen hat, einem bestimmten Muster und Aufbau. Formalien, z. B. Zeiten, Anwesenheiten und Abstimmungsergebnisse, können von der Protokollkraft von Anfang an eigenständig übernommen werden. Ebenso wesentliche Inhalte der Erörterungen. Darüber hinaus befinden sich bei der Live-Fertigung von Protokollen die Betriebsratsmitglieder direkt vor Ort und können so Änderungen am Protokoll veranlassen oder dessen Inhalt bestimmen.

137 Der von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Weg, dass ein Betriebsratsmitglied stattdessen per Dragon NaturallySpeaking selber diktiert, ist nicht günstiger und gleich effizient. Es bedürfte dann einer späteren Übertragung des Diktats und einer entsprechenden Korrektur und Überarbeitung. Die Korrektur und Überarbeitung dürfte auch von einer Bürokraft durchgeführt werden. Der Betriebsrat ist unabhängig davon nicht verpflichtet, Protokolle selber zu schreiben, zu korrigieren oder zu layouten. Die Bürokraft, die das entsprechende Diktat, wenn auch nach Spracherkennung, überarbeitet, wäre dann zwar bei der Sitzung nicht anwesend, bräuchte aber entsprechend länger, um deren Inhalt nachzuvollziehen. Der vom Betriebsrat vorgesehene Weg führt hingegen dazu, dass irgendwelche Protokollierungs-, Kontroll- oder Layoutarbeiten im Nachhinein entfallen.

138 Vom Betriebsrat kann auch nicht, wie es die Arbeitgeberin zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vorgeschlagen hat, verlangt werden, sämtliche seiner Sitzungen durch ein Computerprogramm sprachlich erfassen zu lassen, das hieraus dann eigenständig ein Protokoll erstellt. Unabhängig davon, dass dies im Bereich der Herstellung von militärischen Gerätschaften schon aus anderen Gründen, auch aus Sicht der Arbeitgeberin, nicht erfolgen sollte, übersieht die Arbeitgeberin, dass Tonbandaufnahmen von Sitzungen zu Protokollzwecken nur zulässig sind, wenn alle Anwesenden ausdrücklich damit einverstanden sind (ErfK/Koch BetrVG § 34 Rn. 1; Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG § 34 Rn. 8; Fitting BetrVG § 34 Rn. 12).

139 2) Hingegen sind entgegen der Meinung des Betriebsrates in Bezug auf die Protokollierungstätigkeiten zu IV. keine weiteren zwei Stunden an übertragbaren Hilfstätigkeiten anzuerkennen.

140 Soweit der Betriebsrat meint, auch für Sitzungen des Wirtschaftsausschusses seien übertragbare Bürotätigkeiten zu berücksichtigen, wird darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um keine Aufgabe des Betriebsrates handelt. Dem Wirtschaftsausschuss steht nach § 40 BetrVG analog vielmehr ein eigener Anspruch zu (BeckOK Arbeitsrecht/Maurer BetrVG § 40 vor Rn. 1; BAG, Beschluss vom 17.10.1990 – 7 ABR 69/89 – Ls. 1, juris; für Sachverständige nach § 40 Abs. 1 BetrVG siehe LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2015 – 7 TaBV 2158/14 – Rn. 21, juris).

141 Soweit der Betriebsrat meint, über die vom Arbeitsgericht anerkannte einstündige Protokolltätigkeit für Monatsgespräche, das Jour fixe und weitere diverse Gespräche hinaus seien weitere Stunden zu berücksichtigen, haben die Beteiligten auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht mitgeteilt, ein Monatsgespräch dauere ca. 30 bis 45 Minuten (Betriebsrat) bzw. 15 bis 45 Minuten (Arbeitgeberin). Selbst wenn man die vom Betriebsrat angegebenen 30 bis 45 Minuten pro Monatsgespräch ansetzt, reicht die vom Arbeitsgericht berücksichtigte eine Stunde Protokolltätigkeiten für Monatsgespräche danach mehr als aus. Hinsichtlich des Jour fixe schließt sich das Landesarbeitsgericht den Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Es handelt sich um verhältnismäßig kurze Wochengespräche informeller Natur, für die keine offiziellen Protokolle erforderlich sind. Anders als bei einer Betriebsratssitzung ist ein offizielles Protokoll etwa zum Nachweis der Rechtmäßigkeit von Beschlussfassungen des Betriebsrates, Formalien wie Ladung und Tagesordnung, im Rahmen des Jour Fixe nicht erforderlich. Soweit der Betriebsrat meint, er müsse interne Notizen fertigen, weil es in der Vergangenheit Konflikte über gemachte und nicht eingehaltene Zusagen gegeben habe, führt auch dies nicht zu einer anderen Wertung. Die vom Betriebsrat hierfür gefertigten Notizen haben keinen formalen Beweischarakter und dienen ohnehin nur der internen Nachvollziehbarkeit. Vor diesem Hintergrund sind handschriftliche Notizen völlig ausreichend, diese können ggf. gescannt und dann abgelegt oder aber abgeheftet werden.

142 dd. Bedenken bestehen auch nicht, soweit das Arbeitsgericht insgesamt vier (statt 4,5) Stunden delegierbare Bürotätigkeiten für die Tätigkeiten V. „Vorbereitung von Entscheidungsvorlagen und Beschlüssen des Betriebsrats und für das Erstellen von Präsentationen“ (beantragt 2,0 Std.), VII. „Vor- und Nachbereitung, Organisation und Protokollführung bezüglich der Betriebs- und Abteilungsversammlungen“ (beantragt 0,5 Std.) sowie X. „Erstellung und Bearbeitung von Statistiken“ (beantragt 2,0 Std.) für erforderlich gehalten hat.

143 1) Bei den Tätigkeiten zu V., VII. und zu X. handelt es sich um Bürotätigkeiten, die auf eine Hilfskraft übertragbar sind. Soweit die Arbeitgeberin insoweit jegliche übertragbare Hilfstätigkeiten verneint, wird dies in dieser Pauschalität nicht geteilt. Selbst wenn die inhaltliche Gestaltung von Entscheidungsvorlagen, Beschlüssen und Präsentationen originäre Betriebsratsaufgabe ist, so sind, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, vorbereitende Tätigkeiten wie die Recherche zu Tarifverträgen oder zu Mustern von Betriebsvereinbarungen, die Auswertung von Arbeitszeiten der Arbeitnehmer*innen in SAP, vor- und nachbereitende Tätigkeiten sowie die Protokollführung im Rahmen von Betriebs- und Abteilungsversammlungen durchaus übertragbar. Auch die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, auch des Arbeitszeitgesetzes, ist Aufgabe des Betriebsrats. Vorausgesetzt, die Bürokraft erhält konkrete Anweisungen, welche Zahlen und Daten sie erfassen und auswerten soll, ist diese Aufgabe dem Grunde nach delegierbar. Ein inhaltlicher Beschluss des Betriebsrates ist insoweit jeweils offensichtlich nicht erforderlich.

144 2) Das Arbeitsgericht hat entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin zu Recht einen erforderlichen Umfang von vier Wochenstunden für die Tätigkeiten V., VII. und X. erkannt.

145 Soweit die Arbeitgeberin meint, hinsichtlich der Vorbereitung von Entscheidungsvorlagen und Beschlüssen (V.) sei der Umfang dieser Tätigkeit vom Betriebsrat nicht hinreichend dargetan, ist zunächst richtig, dass der Betriebsrat keine konkrete Stundenzahl nennt. Vor dem Hintergrund, dass wöchentlich mindestens vier Sitzungen stattfinden, hinzukommend die Monatsgespräche, das Jour fixe, diverse andere Gespräche und bedarfsmäßige sonstige Sitzungen, ist der vom Arbeitsgericht geschätzte Ansatz indes nachvollziehbar. Ausgehend von mindestens vier wöchentlichen Ausschuss- bzw. Betriebsratssitzungen hält auch die Kammer den Ansatz von ca. 1/2 Stunde pro Sitzung und Woche für solche Tätigkeiten für angemessen. Das gilt selbst dann, wenn die Hilfskraft Entscheidungs-vorlagen und Beschlüsse sowie Präsentationen lediglich vorbereiten kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts wird verwiesen.

146 Berücksichtigt man die zweimal pro Jahr stattfindenden Betriebs- und Abteilungs-versammlungen (VII.) ergeben sich bei den vom Arbeitsgericht angesetzten 0,5 Stunden pro Woche insgesamt sechsundzwanzig Stunden pro Jahr, mithin ca. 13 Stunden pro Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung. Was die Arbeitgeberin damit meint, inklusive der Schreibarbeiten für Protokolle (IV.) ergäben sich dann insgesamt 60 Stunden, kann nicht nachvollzogen werden. Auch wenn der Betriebsrat nicht konkret dargelegt hat, welche genauen Zeiten für die Durchführung der Betriebs- und Abteilungsversammlung, für die Vorbereitung, das Organisieren der Räume, Recherchearbeiten, PowerPoint-Präsentationen, Protokoll- und Nacharbeiten anfallen, kann deren Umfang dennoch geschätzt werden. Dass die Betriebs- und Abteilungsversammlungen stattfinden, ist unstrittig. Dass hierbei Vor- und Nacharbeiten sowie Hilfsarbeiten anfallen, ist aus Sicht der Kammer offenkundig. Hierfür sind Termine festzusetzen, Einladungsschreiben zu formulieren, Tagesordnungen festzusetzen, Fragen der Arbeitnehmer*innen zu sammeln, eine PowerPoint-Präsentation zu erstellen, ggf. Räume zu buchen sowie Protokolle zu fertigen und diese am Ende zu dokumentieren und zu archivieren. Selbst wenn die Arbeitgeberin die Räumlichkeiten für die Betriebs- und Abteilungsversammlungen organisiert, muss der Betriebsrat diese bei der Arbeitgeberin jedenfalls anmelden. Soweit das Arbeitsgericht für die beiden Versammlungen jeweils insgesamt 13 Stunden angesetzt hat, besteht kein Anlass, an dieser Schätzung zu zweifeln.

147 Soweit die Arbeitgeberin meint, der Arbeitsaufwand für die Erstellung und Auswertung von Statistiken (X.) sei nicht nachvollziehbar dargestellt, wird diese Auffassung ebenfalls nicht geteilt. Die von dem Betriebsrat hierfür angesetzten 2,0 Stunden pro Woche dürften mindestens anfallen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betriebsrat die täglichen Arbeitszeiten aller Arbeitnehmerinnen bei SAP einsehen und prüfen kann. Der Betriebsrat hat insoweit nur ein Leserecht für die Daten in SAP, unstrittig aber nur einen beschränkten Zugang, der es ihm nicht ermöglicht, bestimmte Auswertungen selber zu machen. Der Betriebsrat hat, von der Arbeitgeberin nicht bestritten, insofern vorgetragen, er müsse monatlich auswerten, wie viele Überstunden von welchen Arbeitnehmerinnen erbracht worden sind und überprüfen, ob diese beim Betriebsrat entsprechend beantragt wurden. Ebenfalls unbestritten hat der Betriebsrat mitgeteilt, die auszuwertenden Ausgangsdateien umfassten z. T. rund 10.000 Zeilen und die Arbeitgeberin verstoße häufig gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Da auch der Arbeitgeberin die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer*innen bekannt sind und eine vom Betriebsrat behauptete Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit für die Arbeitgeberin leicht ermittelbar, ist das pauschale Bestreiten der Arbeitgeberin unbeachtlich. Soweit die Arbeitgeberin meint, die Bürokraft könne nicht rechtlich bewerten, ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten sei, kann dem schon nicht gefolgt werden. Die Bürokraft kann jedenfalls die erforderlichen Zeiten und Statistiken zusammentragen. Die Arbeitgeberin kann sich auch nicht darauf berufen, es könnten einfache SAP-Auswertungen von der Personalabteilung verlangt werden. Soweit dies bisher nicht erfolgt ist, muss die Arbeitgeberin sich das selbst zurechnen lassen. Sie hätte darüber hinaus auch die Möglichkeit, dem Betriebsrat die entsprechenden Rechte einzuräumen.

148 3) Mehr als die vom Arbeitsgericht bejahten vier Stunden (0,5 weitere Stunden) waren entgegen der Ansicht des Betriebsrats für die Tätigkeiten V., VII. und X. nicht anzuerkennen. Warum weitere 0,5 Stunden anzusetzen sein sollen, sagt der Betriebsrat nicht. Der Vortrag des Betriebsrates erschöpft sich im Wesentlichen in Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere ist für die sogenannten Stundenverschreibungen der an der Versammlung teilnehmenden Arbeitnehmerinnen nicht der Betriebsrat zuständig, sondern die einzelnen Arbeitnehmerinnen.

149 ee. Das Arbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler (weitere) delegierbare Hilfstätigkeiten in Bezug auf die Tätigkeiten VI. „Unterstützung des Betriebsrates bei der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Pflege des Mailverteilers, des schwarzen Bretts und des Betriebsratsordners auf dem Netzlaufwerk sowie der Mitarbeiterapp“ (beantragt 1,0 Std.), VIII.“Kontaktpflege mit anderen Betriebsräten“ (beantragt 1,0 Std.) sowie IX. „Pflege der Verbindung zu anderen Mitbestimmungsträger/innen und Organisationen“ (beantragt 1,0 Std.) verneint.

150 1) Die Tätigkeiten zu VI. (Öffentlichkeitsarbeit, Pflege des Mailverteilers, des schwarzen Brettes, des Betriebsratsordners und der Mitarbeiterapp) dürften allesamt auch Hilfstätigkeiten umfassen, die auf eine Bürokraft übertragen werden können. Dies scheint auch das Arbeitsgericht so angenommen zu haben, da es eine Berücksichtigung weiterer Zeiten für diese Tätigkeiten mit dem Argument verneint hat, diese Tätigkeiten seien bereits in den berücksichtigten acht Stunden für die Tätigkeiten zu II. und zu III. beinhaltet.

151 In Bezug auf die Pflege der Verbindung zu anderen Betriebsräten (VIII.) und zu anderen Mitbestimmungsträger/innen und Organisationen (IX.) ist der Arbeitgeberin darin zuzustimmen, dass delegierbar allenfalls terminliche und thematische Absprachen bzw. reine Schreibarbeiten sind. Zu dem Austausch von Inhalten mit den genannten Stellen bedarf es hingegen des Einsatzes der Betriebsratsmitglieder selber. Auch insoweit wird auf die angegriffene Entscheidung verwiesen.

152 2) Soweit der Betriebsrat meint, es seien für die Tätigkeiten zu VI., zu VIII. und zu IX. weitere drei Stunden anzuerkennen, wird dem nicht gefolgt.

153 Soweit diese Tätigkeiten delegierbar sind, sind sie, wie auch das Arbeitsgericht meint, bereits von den mit acht Stunden berücksichtigten Tätigkeiten der Organisation von Terminen (II.) und der schriftliche Korrespondenz und Datenpflege (III.) erfasst und nicht erneut anzusetzen. Die für die Tätigkeiten zu II. und III. angesetzten acht Stunden pro Woche beinhalten bereits solche Hilfstätigkeiten, die sich auf die Organisation von Terminen beziehen. Das betrifft auch Termine mit anderen Betriebsräten, Mitbestimmungsträgern, sonstigen Organisationen oder Behörden. Ebenfalls erfasst sind bereits mit den Tätigkeiten zu II. und III. Sind schriftliche Korrespondenz und telefonische Anfragen bezüglich anderer Betriebsräte, Mitbestimmungsträger oder Organisationen.

154 Es besteht auch kein Anhaltspunkt, über die bereits mit den Tätigkeiten zu III. erfasste Datenpflege (ca. 15 Minuten pro Tag) hinaus weitere Zeiten für die Pflege des Mailverteilers, des schwarzen Brettes oder des Betriebsratsordners (VI.) anzusetzen. Der Betriebsrat hat insofern schon nicht konkret dargelegt, in welchem Umfang in diesen Bereichen Hilfstätigkeiten überhaupt anfallen oder nach seiner Planung anfallen sollen. Er hat nicht dargelegt, welcher E-Mail-Verteiler gemeint ist und worin dessen Pflege besteht. Konkret dargelegt wurde lediglich das Aushängen von Mitteilungen an den 20 schwarzen Brettern in beiden Werken und zum Veröffentlichen auf dem Netzlaufwerk, wonach die Vorsitzenden eine Zeit von ca. 90 bzw. von ca. 45 Minuten gestoppt haben wollen. Hinsichtlich des schwarzen Brettes und des Netzlaufwerkes fehlt aber Vortrag dazu, worauf sich diese Zeitangaben beziehen. Will der Betriebsrat sagen, dass wöchentlich sämtliche 20 schwarze Bretter neu mit Aushängen bestückt werden oder soll dies pro Monat oder pro Jahr geschehen? Insofern hat die Arbeitgeberin, vom Betriebsrat nicht bestritten, dargelegt, seit September 2023, d. h. binnen zwei Jahren, bis zur vorliegenden Entscheidung, seien vom Betriebsrat nur sechs Infoblätter erstellt worden. Selbst wenn der Betriebsrat, wie behauptet, für das Infoblatt „Arbeitsrecht erklärt“ überwiegend Texte vom BUND-Verlag nicht nur kopiert, sondern auch anpasst und kürzt, lässt sich hieraus kein Vortrag zum zeitlichen Umfang der Erstellung und deren Häufigkeit entnehmen.

155 Bezüglich des Inhalts der Öffentlichkeitsarbeit ist der Arbeitgeberin und dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass die Öffentlichkeitsarbeit inhaltlich vom Betriebsrat erfolgen muss, an die Bürokraft könnte allenfalls das Layout und danach die Verteilung an den schwarzen Brettern bzw. die Ablage im Netzlaufwerk übertragen werden. Auf die vom Betriebsrat auch zweitinstanzlich dargelegten Korrespondenzanfall kommt es insoweit nicht an. Das Aufhängen von sechs Infoblättern binnen zwei Jahren führt aber nicht zu einem nennenswerten zeitlichen Aufwand. Sofern der Betriebsrat pauschal behauptet, er informiere regelmäßig über alle Vorgänge im Betrieb, fehlt jede Angabe dazu, wie oft dies vorkommt. Was den Bereich Netzlaufwerk betrifft, ist diese Tätigkeit ohnehin von der Datenpflege nach III. erfasst. Auch wenn man dem Betriebsrat darin folgt, dass es ihm erst durch die Übertragung der Hilfstätigkeiten (z. B. Textkorrekturen und Layoutarbeiten), wieder möglich wäre, der inhaltlichen Kernaufgabe Öffentlichkeitsarbeit überhaupt nachzukommen, alles up-to-date zu halten und den Mailverteiler, das schwarze Brett und die Betriebsratsordner zu pflegen, entbindet das den Betriebsrat nicht davon, konkret zum beabsichtigten Umfang vorzutragen.

156 Da hinsichtlich der Tätigkeiten zu VIII. und zu IX. (Pflege des Kontaktes mit anderen Betriebsräten und zu anderen Mitbestimmungsträgern und Organisationen) als delegierbar nur Tätigkeiten der Termin- und Themenabstimmung in Betracht kommen, ist dies bereits bei den Tätigkeiten zu II. und zu III., nämlich den vom Arbeitsgericht hierfür angesetzten acht Stunden, berücksichtigt worden.

157 ff. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht auch die technische Ausstattung des Betriebsrates und die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin berücksichtigt.

158 Das Arbeitsgericht hat hinsichtlich der begehrten Tätigkeiten jeweils bei der Prüfung der Erforderlichkeit auch die technische Ausstattung in den Blick genommen, etwa wenn es zu den Tätigkeiten zu I. auf E-Mail und Sprachnachrichten Bezug nimmt, bei den Tätigkeiten zu II. und zu III. auf das Einsortieren am Computer verweist oder bei den Tätigkeiten zu IV. hinsichtlich der Protokolle explizit auf die technische Hilfsmittel und die wirtschaftliche Lage abstellt. Das Arbeitsgericht hat auch am Ende in einer Gesamtabwägung die technische Ausstattung des Betriebsrates mit Rechnern und Telefonen berücksichtigt und ausgeführt, dem Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Büropersonal stehe dies nicht entgegen, § 40 Abs. 2 BetrVG gewähre dem Betriebsrat einen Anspruch auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal. Darüber hinaus sind die Betriebsratsmitglieder entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin grundsätzlich nicht verpflichtet, sämtliche Bürotätigkeiten selbst zu erledigen. Dass der Betriebsrat zur Erledigung seiner Aufgaben, zu denen nicht nur Schreibarbeiten, sondern auch andere verwaltungstechnische Arbeiten gehören, die Überlassung einer Bürokraft vom Arbeitgeber verlangen kann, folgt unmittelbar aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Es ist deshalb nach dem Bundesarbeitsgericht unerheblich, dass im Betrieb der Arbeitgeberin Sachbearbeiter*innen, deren Arbeitsplätze mit Personalcomputern ausgestattet sind, ihre Schreib- und Ablagearbeiten selbst erledigen (BAG, Beschluss vom 20.04.2005 – 7 ABR 14/04 – Rn. 18, juris).

159 Das Arbeitsgericht hat auch die für die Arbeitgeberin entstehenden Kosten und deren wirtschaftlichen Lage berücksichtigt. Die wirtschaftliche Lage sei jedenfalls solide, die Verhältnisse im Betrieb würden gewahrt, wenn für elf Betriebsratsmitglieder eine Bürokraft mit „nur“ 27 Stunden Wochenarbeitszeit zur Verfügung gestellt werde. Dem ist nichts hinzuzufügen.

160 Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.

161 Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, Gründe i. S. d. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor. Die aufgetretenen Fragen bei der Auslegung des § 40 Abs. 2 BetrVG wurden auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gelöst, abweichende Rechtsprechung einzelner Landesarbeits-gerichte ist nicht ersichtlich und die Entscheidung hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere ist die Frage, welche Tätigkeiten in welchem Umfang nach § 40 Abs. 2 BetrVG auf eine Bürokraft übertragen werden können, jeweils für den einzelnen Betrieb und den einzelnen Betriebsrat zu entscheiden. Ein Obersatz derart, dass die rasante Entwicklung der Technik, insbesondere der IT und der Digitalisierung von Prozessen, dazu führen würde, dass ein Anspruch auf eine Bürokraft per se nicht mehr besteht, lässt sich nicht aufstellen.

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