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3 Ta 74/25•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, 2025-10-10, 3 Ta 74/25
3 Ta 74/25Arbeitsgericht / 3. Kammer10.10.2025
1. Bei dem Verweis auf Abrechnungsmöglichkeiten mit der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine Einwendung, die nicht dem Gebührenrecht entspringt. 2. Sie führt allerdings nicht zur Ablehnung der Kostenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 5 RVG. Denn sie ist offensichtlich unerheblich, jedenfalls solange die Rechtsschutzversicherung nicht gezahlt oder dem Prozessvertreter die Zahlung verbindlich zugesagt hat. Der Prozessvertreter verliert seinen vertraglichen Honoraranspruch gegenüber dem Mandanten nicht dadurch, dass dieser eine Rechtsschutzversicherung hat, die den Honoraranspruch ggf. ausgleichen wird. Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 28. August 2025, 3 Ca 958/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-10-10
Aktenzeichen: 3 Ta 74/25
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2025:1010.3TA74.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 11 Abs 2 RVG, § 11 Abs 5 RVG
Rechtskraft: ja
Bei dem Verweis auf Abrechnungsmöglichkeiten mit der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine Einwendung, die nicht dem Gebührenrecht entspringt.
Sie führt allerdings nicht zur Ablehnung der Kostenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 5 RVG. Denn sie ist offensichtlich unerheblich, jedenfalls solange die Rechtsschutzversicherung nicht gezahlt oder dem Prozessvertreter die Zahlung verbindlich zugesagt hat. Der Prozessvertreter verliert seinen vertraglichen Honoraranspruch gegenüber dem Mandanten nicht dadurch, dass dieser eine Rechtsschutzversicherung hat, die den Honoraranspruch ggf. ausgleichen wird.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Flensburg, 28. August 2025, 3 Ca 958/24, Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 28. August 2025 - 3 Ca 958/25 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28. August 2025, in dem die von ihm an seine Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Kosten auf deren Antrag hin auf EUR 7.735,59 festgesetzt wurden.
2 Die Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Flensburg diverse Klageanträge gestellt und sich gegen diverse Widerklageanträge verteidigt. Dazu hat er die Prozessbevollmächtigten beauftragt.
3 Im zweiten Gütetermin haben der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit durch Vergleich beendet. Das Gericht hat den Streitwert auf EUR 134.706,27 festgesetzt.
4 Zuletzt mit Antrag vom 25. Juni 2025 haben die Klägervertreter gemäß § 11 RVG beantragt, deren gesetzliche Vergütung auf EUR 7.735,59 nebst Zinsen festzusetzen. Auf die Berechnung im Schriftsatz wird verwiesen (Bl. 1108 d. erstinstanzl. A.).
5 Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 hat das Gericht dem Kläger auszugsweise Folgendes mitgeteilt:
6 erhalten Sie als Antragsgegn. Gelegenheit, zum in der Anlage beigefügten Antrag d. Prozessbevollm. vom 25.06.2025 auf Festsetzung der Vergütung etwaige Einwendungen bis spätestens drei Wochen nach Erhalt dieser Verfügung schriftlich zu erklären.
7 Wenn Sie sich gegen den Antrag verteidigen wollen, beachten Sie die folgenden Hinweise:
8 „1. In diesem Verfahren wird, soweit der Antrag sich als begründet erweist, die Vergütung vollstreckbar gegen Sie festgesetzt. Sie müssen deshalb die Verteidigungsmittel jetzt vorbringen. Insbesondere können Sie
9 - den Vergütungsanspruch des Anwalts überhaupt bestreiten, weil Sie ihn nicht oder nicht mit den Tätigkeiten, für die er Gebühren berechnet, beauftragt haben oder er den Auftrag schlecht erfüllt und Ihnen dadurch einen Schaden zugefügt hat;
10 - die Gebühren und Auslagen sowie den Gegenstandswert, nach dem sie berechnet worden sind, und die Rechtmäßigkeit Ihrer Inanspruchnahme als Schuldner bestreiten;
11 - einwenden, dass der Vergütungsanspruch ganz oder teilweise nicht mehr besteht, weil Sie Beträge vorschussweise oder endgültig gezahlt oder gegen ihn mit einer Gegenforderung aufgerechnet haben; oder dass der Rechtsanwalt ihn gestundet hat und daher die Vergütung nicht jetzt fordern kann.
12 2. Für die Verteidigung wird Ihnen eine Frist von drei Wochen, beginnend mit der Zustellung dieses Schreibens, gesetzt; wenn Sie an ihrer Einhaltung verhindert sind, beantragen Sie bitte alsbald die Verlängerung unter Glaubhaftmachung der Gründe.
13 3. Sie können sich schriftlich äußern, selbst oder durch einen Rechtsanwalt. Sollten Sie die Beratung eines Rechtsanwalts für Ihre Verteidigung benötigen und ihn nicht bezahlen können, haben Sie die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen.
14 4. Ihr Verteidigungsvorbringen können Sie noch binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses mit der Beschwerde bzw. Erinnerung nachholen. Mit Ablauf der Frist tritt Rechtskraft ein, der Festsetzungsbeschluss ist dann endgültig, auch wenn er falsch sein sollte.
15 5. Soweit Ihre Verteidigung nicht die Gebühren und Auslagen betrifft, sondern sich gegen den Grund des Anspruchs, sein Erlöschen oder die Nichtberücksichtigung einer Stundung richtet, wird über sie nicht im Festsetzungsverfahren entschieden. Vielmehr weist das Gericht den Antrag ab, so dass der Rechtsanwalt klagen oder ein Mahngesuch stellen muss, wenn er seinen Anspruch weiterverfolgen will. Sollten Sie im Prozess unterliegen, treffen Sie seine Kosten und die Gerichtskosten, während dieses Vergütungsfestsetzungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und der Rechtsanwalt in ihm keine von Ihnen zu erstattende - Gebühr berechnet.“
16 Gegen das Schreiben des Gerichts führt der Kläger unter dem 30. Juni 2025 an: Die Höhe der Forderung sei zwar unbestritten. Er, der Kläger, habe diesen Umstand seiner Rechtsschutzversicherung D.. Rechtsschutz mitgeteilt.
17 Unter dem 5. August 2025 reicht der Kläger weitere Unterlagen (Korrespondenz zwischen der Rechtsschutzversicherung und dem Kläger) ein.
18 Die Klägervertreter tragen unter dem 7. August 2025 vor, dass bislang weder vom Kläger noch von der Rechtsschutzversicherung Zahlungen erfolgt seien.
19 Mit Verfügung vom 8. August hat das Gericht dem Kläger nochmals eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Der Kläger hat daraufhin nochmals wiederholend auf die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung verwiesen.
20 Mit Beschluss vom 28. September 2025 hat das Gericht die vom Kläger seinen Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Kosten auf EUR 7.735,59 nebst Zinsen seit dem 25. Juni 2025 festgesetzt. Der Beschluss ist dem Kläger am 30. August 2025 zugestellt worden.
21 Unter dem 5. September 2025, bei Gericht am 8. September 2025 eingegangen, hat der Kläger gegen den Beschluss vom 28. August 2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Seitens der Rechtsschutzversicherung sei die Mitteilung getätigt worden, dass ordnungsgemäß erstattet werde. Der Kläger habe seinerseits Zahlungen an seine Prozessbevollmächtigte geleistet.
22 Das Gericht verfügte an die Klägervertreter unter dem 15. September 2025:
23 „Es wird um Mitteilung gebeten, ob Sie eine Erklärung über die Übernahme der Kosten der Rechtsschutzversicherung Ihres Mandanten erhalten haben.
24 Des Weiteren wird um Mitteilung gebeten, ob Sie Zahlungen von Ihrem Mandanten oder der Rechtsschutzversicherung erhalten haben. Sollten Sie Zahlungen erhalten haben, geben Sie bitte auch die Höhe der Zahlungen an.
25 Es wird um Mitteilung bis zum 30.09.2025 gebeten.“
26 Ebenfalls unter dem 15. September 2025 verfügte das Gericht an den Kläger:
27 „es wird auf Ihr Schreiben vom 05.09.2025 Bezug genommen und um Mitteilung und Einreichung von Nachweisen bezüglich der von Ihnen angegebenen Zahlungen bis zum 30.09.2025 gebeten. Innerhalb der Frist können Sie auch weiter begründen.
28 Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Sie der Kostenschuldner sind und Sie ggf. im Nachhinein eine Regelung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung treffen müssen.
29 Zudem wird um Mitteilung gebeten, ob Sie an der sofortigen Beschwerde festhalten. Nach derzeitiger Aktenlage würde ein Nichtabhilfebeschluss erfolgen, sodass das Verfahren dann an das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gegeben werden müsste und ggf. weitere Kosten auf Sie zukommen.“
30 Die Klägervertreter teilen unter dem 17. September 2025 mit, dass kein Geldeingang seitens der Versicherung eingegangen sei.
31 Nachdem bis zur Entscheidung kein Schriftsatzeingang seitens des Klägers zu verzeichnen war, hat das Arbeitsgericht unter dem 2. Oktober 2025 der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
32 Danach ging am 2. Oktober 2025 noch ein Schriftsatz des Klägers ein, wonach die Kostenübernahme seitens der Rechtsschutzversicherung erfolgt sei. Dies ergebe sich aus den beigefügten Anlagen. Zu den behaupteten Zahlungen seinerseits an die Klägervertreter erfolgen keine Angaben.
II.
33 Die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 28. August 2025 ist ersichtlich unbegründet.
34 1. Die Beschwerde des Klägers ist zwar gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Der Beschwerdewert ist erreicht und die Beschwerde rechtzeitig bei Gericht eingegangen.
35 2. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Kosten gegen den Kläger zutreffend festgesetzt. In der Höhe sind die Kosten auch vom Kläger nicht bestritten worden. Der Kläger kann die angebliche Kostenübernahme durch seine Rechtsschutzversicherung der Kostenfestsetzung nicht entgegenhalten (a)). Angebliche Zahlungen seitens des Klägers an seine Klägervertreter sind im Übrigen auch nicht zu berücksichtigen (b)).
36 a) Der Einwand des Klägers bezüglich der Kostenübernahme durch seine Rechtsschutzversicherung findet keine Berücksichtigung.
37 aa) Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung der Kosten abzulehnen, wenn der Kläger Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Deshalb hat das Gericht nicht zu prüfen, ob entsprechende Einwendungen begründet sind. Hierüber muss ein Prozessgericht entscheiden, wenn es angerufen wird. Grundsätzlich genügt es, dass der Antragsgegner gebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden „erhebt“, also geltend macht. Weder ist eine nähere Substantiierung erforderlich, noch darf eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen werden. Mindestanforderung ist allerdings, dass die Einrede oder Einwendung erkennen lässt, dass der Antragsgegner sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen herleitet, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Eine vollkommen unsubstantiierte und damit unbeachtliche Einwendung ist etwa gegeben, wenn vorgetragen wird, man fühle sich schlecht vertreten, es werde Schlechterfüllung geltend gemacht oder es werde die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen geltend gemacht (LAG Schleswig-Holstein 29. Juni 2022 – 1 Ta 50/22 – Rn. 10, juris; vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12. Juni 2024 – 26 Ta (Kost) 6027/24 – Rn 8 f., juris).
38 bb) Für den Verweis auf Abrechnungsmöglichkeiten des Prozessvertreters mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten gilt dies allerdings nicht. Es handelt sich zwar erkennbar um eine nicht dem Gebührenrecht entspringende Einwendung. Diese ist aber offensichtlich unerheblich, solange jedenfalls die Rechtsschutzversicherung nicht gezahlt hat oder dem Prozessvertreter die Zahlung verbindlich zugesagt hat. Der Prozessvertreter verliert seinen vertraglichen Honoraranspruch gegenüber dem Mandanten denklogisch nicht dadurch, dass dieser eine Rechtsschutzversicherung hat. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen dieser und ihrem Vertragspartner, dem Mandanten, und gerade nicht das für die Festsetzung allein maßgebliche Außenverhältnis zwischen dem Mandanten als Auftraggeber und seinem Prozessbevollmächtigten als Auftragnehmer (vgl. Hessisches LAG 14. Oktober 2014 – 13 Ta 481/14 – Rn. 16, juris; vgl. OLG Köln 11. Mai 2016 – 17 W 99/16 – Rn. 2, juris).
39 cc) Der Kläger wendet lediglich ein - ohne dass dies aus den von ihm eingereichten Unterlagen hervorgeht -, dass seine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehme. Er trägt aber nicht vor, das seine Rechtsschutzversicherung an die Klägervertreter gezahlt habe oder ihnen gegenüber verbindlich die Kostenübernahme erklärt habe. Insofern kann es offen bleiben, ob die Rechtsschutzversicherung am Ende die Kosten übernehmen werden wird. Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis des Klägers zu seiner Rechtsschutzversicherung.
40 b) Die Behauptungen des Klägers zu seinen Zahlungen an die Klägervertreter sind nicht als Einwendungen zu berücksichtigen. Bereits erfolgte Zahlungen des Klägers an seine Vertreter bezogen auf das konkrete hier die Kostenfestsetzung auslösende Rechtsverhältnis wären zwar als gebührenrechtliche Einwendungen (Erfüllung) grundsätzlich zu berücksichtigen. Indes hat der Kläger seine behaupteten Zahlungen weder hinsichtlich des Zeitpunkts, noch hinsichtlich der Höhe und des Rechtsgrunds (die Klägervertreter waren bzw. sind in mehreren Verfahren für den Kläger tätig) trotz entsprechender Auflage durch das Gericht auch nur ansatzweise substantiiert. Den Klägervertretern ist es nicht möglich, auf diesen Einwand konkret zu erwidern.
41 3. Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde (Ziff. 8614 Anlage 1 zum GKG).
42 4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
43 Der Vorsitzende
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