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12 U 22/24•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat, 2026-02-25, 12 U 22/24
12 U 22/24Obergericht / Civil Chamber 1225.02.2026
1. Bei sog. Scheinurteilen ist die Einlegung des bei wirksamer Verkündung statthaften Rechtsmittels, hier der Berufung, zulässig, um den äußeren Anschein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1963 - V ZR 192/61, NJW 1964, 248; VersR 1984, 1192; OLG Celle, Urteil v. 29. November 2023 - 14 U 75/23; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., vor § 300, Rn. 14 m.w.N.). Auf die danach statthafte Berufung gegen ein solches Urteil ist dieses aufzuheben und der Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts gem. § 540 ZPO ist nicht angesagt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 – II ZB 2/05, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 3. November 1994 – LwZB 5/94, juris Rn. 5; OLG Celle, Urteil vom 29. November 2023 – 14 U 75/23, juris Rn. 14 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 21. Januar 2011 – 10 U 3446/10, juris Rn. 16f.). Das Verfahren ist vielmehr zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO ankommt (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 2. Juni 2025 – 13 S 46/25). 2. Bei unrichtiger Bezeichnung im Rubrum gilt die Person als angesprochen, die erkennbar betroffen sein soll, auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der späteren Prozessvorgänge und der Anlagen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043). Gegebenenfalls ist – unter Berücksichtigung aller Umstände des Sachverhalts – eine Rubrumsberichtigung möglich. 3. Eine Berichtigung scheitert nicht daran, dass es sich bei den beiden gegebenenfalls als Partei in Frage kommenden Unternehmen um zwei verschiedene, bereits zum Zeitpunkt der Klagerhebung existierende juristische Personen handelt. Wird unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Klageschrift einschließlich der Anlagen unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der Auslegung nicht entgegen, dass die Klägerin irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten (juristischen) Person gewählt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2007 – X ZR 144/06, juris). 4. Wird eine (wirksame) Rubrumsberichtigung im Hinblick auf eine existierende (juristische) Person vorgenommen, hat das Gericht darauf zu achten, dass mit der „neuen“ Beklagten auch ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird. Hierzu ist es erforderlich, dass die Klage an sie – oder gem. § 172 ZPO an ihren Prozessbevollmächtigten – zugestellt wird. 5. Nach § 253 Abs. 1 ZPO erfolgt die Erhebung der Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes. Mit der Zustellung des Schriftsatzes durch das Gericht wird Rechtshängigkeit begründet, § 261 ZPO. Bei einer Parteiänderung ist, da ein neues Prozessrechtsverhältnis begründet wird, stets die Zustellung eines Schriftsatzes erforderlich (vgl. Zöller/Greger, 34. Aufl. ZPO, § 261 Rn. 6 mwN). Gleiches gilt für den Fall, dass keine Parteiänderung, sondern eine Rubrumsberichtigung gegeben ist. Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 29. März 2017 (VIII ZR 11/16, juris Rn. 53f.) grundsätzlich eine Zustellung an die „neue“ Beklagte für erforderlich gehalten, um ein Prozessrechtsverhältnis zu begründen. 6. Fehlt es an einer solchen Zustellung, ist eine Heilung gemäß § 189 ZPO nach der zuletzt genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise möglich. Auch bei Legitimierung des bisherigen Prozessbevollmächtigten für die „neue“ Beklagte ist eine Heilung zu verneinen, wenn der Prozessbevollmächtigte die Klagschrift jedenfalls nicht mit einem auf die „neue“ Beklagte gerichteten Zustellungswillen des zustellenden Gerichts erhalten hat. 7. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16. Juli 2003 – XII ZR 100/00, juris) kann auch der Vortrag einer Partei, der Vertrag sei mit dem Gegner zustande gekommen, Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein. Hat allerdings die Klägerin im Zuge ihres Rubrumsberichtigungsantrags selbst vorgetragen, dass die von ihr benannte Beklagte nur versehentlich verklagt worden sei, könnte die Beklagte bei Annahme eines Geständnisses nur etwas zugestehen (nämlich eine Vertragspartnerschaft), was die Klägerin gar nicht behauptet hat. Ein Zugestehen der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung des Gegners, so die Definition für ein Geständnis im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 288 Rn. 1), scheidet danach aus. Verfahrensgang vorgehend LG Kiel, 5. April 2024, 9 O 242/19
Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: 12 U 22/24
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 631 BGB, Art 103 GG, § 172 ZPO, § 189 ZPO, § 253 Abs 1 ZPO ... mehr
Bei sog. Scheinurteilen ist die Einlegung des bei wirksamer Verkündung statthaften Rechtsmittels, hier der Berufung, zulässig, um den äußeren Anschein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1963 - V ZR 192/61, NJW 1964, 248; VersR 1984, 1192; OLG Celle, Urteil v. 29. November 2023 - 14 U 75/23; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., vor § 300, Rn. 14 m.w.N.). Auf die danach statthafte Berufung gegen ein solches Urteil ist dieses aufzuheben und der Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts gem. § 540 ZPO ist nicht angesagt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 – II ZB 2/05, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 3. November 1994 – LwZB 5/94, juris Rn. 5; OLG Celle, Urteil vom 29. November 2023 – 14 U 75/23, juris Rn. 14 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 21. Januar 2011 – 10 U 3446/10, juris Rn. 16f.). Das Verfahren ist vielmehr zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO ankommt (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 2. Juni 2025 – 13 S 46/25).
Bei unrichtiger Bezeichnung im Rubrum gilt die Person als angesprochen, die erkennbar betroffen sein soll, auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der späteren Prozessvorgänge und der Anlagen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043). Gegebenenfalls ist – unter Berücksichtigung aller Umstände des Sachverhalts – eine Rubrumsberichtigung möglich.
Eine Berichtigung scheitert nicht daran, dass es sich bei den beiden gegebenenfalls als Partei in Frage kommenden Unternehmen um zwei verschiedene, bereits zum Zeitpunkt der Klagerhebung existierende juristische Personen handelt. Wird unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Klageschrift einschließlich der Anlagen unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der Auslegung nicht entgegen, dass die Klägerin irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten (juristischen) Person gewählt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2007 – X ZR 144/06, juris).
Wird eine (wirksame) Rubrumsberichtigung im Hinblick auf eine existierende (juristische) Person vorgenommen, hat das Gericht darauf zu achten, dass mit der „neuen“ Beklagten auch ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird. Hierzu ist es erforderlich, dass die Klage an sie – oder gem. § 172 ZPO an ihren Prozessbevollmächtigten – zugestellt wird.
Nach § 253 Abs. 1 ZPO erfolgt die Erhebung der Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes. Mit der Zustellung des Schriftsatzes durch das Gericht wird Rechtshängigkeit begründet, § 261 ZPO. Bei einer Parteiänderung ist, da ein neues Prozessrechtsverhältnis begründet wird, stets die Zustellung eines Schriftsatzes erforderlich (vgl. Zöller/Greger, 34. Aufl. ZPO, § 261 Rn. 6 mwN). Gleiches gilt für den Fall, dass keine Parteiänderung, sondern eine Rubrumsberichtigung gegeben ist. Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 29. März 2017 (VIII ZR 11/16, juris Rn. 53f.) grundsätzlich eine Zustellung an die „neue“ Beklagte für erforderlich gehalten, um ein Prozessrechtsverhältnis zu begründen.
Fehlt es an einer solchen Zustellung, ist eine Heilung gemäß § 189 ZPO nach der zuletzt genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise möglich. Auch bei Legitimierung des bisherigen Prozessbevollmächtigten für die „neue“ Beklagte ist eine Heilung zu verneinen, wenn der Prozessbevollmächtigte die Klagschrift jedenfalls nicht mit einem auf die „neue“ Beklagte gerichteten Zustellungswillen des zustellenden Gerichts erhalten hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16. Juli 2003 – XII ZR 100/00, juris) kann auch der Vortrag einer Partei, der Vertrag sei mit dem Gegner zustande gekommen, Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein. Hat allerdings die Klägerin im Zuge ihres Rubrumsberichtigungsantrags selbst vorgetragen, dass die von ihr benannte Beklagte nur versehentlich verklagt worden sei, könnte die Beklagte bei Annahme eines Geständnisses nur etwas zugestehen (nämlich eine Vertragspartnerschaft), was die Klägerin gar nicht behauptet hat. Ein Zugestehen der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung des Gegners, so die Definition für ein Geständnis im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 288 Rn. 1), scheidet danach aus.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kiel, 5. April 2024, 9 O 242/19
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 05.04.2024, Az. 9 O 242/19, samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren klarstellend aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird ‒ wie in erster Instanz ‒ auf bis zu 110.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin war als Generalunternehmerin von dem Streithelfer als Bauherrn mit der Erstellung eines Bürogebäudes am Standort S. in H.- beauftragt worden und beauftragte ihrerseits die Beklagte durch Auftrag vom 31.01./27.02.2017 (Anlage K1), die D.arbeiten als Subunternehmerin auszuführen.
2 Die Beklagte führte die Arbeiten aus; ob eine Abnahme stattgefunden hat, ist streitig. In der Folgezeit beauftragte die Klägerin den Sachverständigen Dipl.-Ing. T1 mit der Erstattung eines Privatgutachtens (Anlage K3), in dem verschiedene Mängel der Dacharbeiten festgehalten wurden.
3 Die Klägerin verlangt von der Beklagten zur Beseitigung von Mängeln einen Kostenvorschuss in Höhe von 70.400,-- € netto nebst Zinsen, Feststellung, dass die Beklagte alle daraus resultierenden, übersteigenden Kosten und Aufwendungen zu ersetzen hat ebenso wie alle weiteren Schäden. Außerdem beansprucht sie Ersatz für bereits durchgeführte Mängelbeseitigungen und Privatgutachterkosten in Höhe von 26.506,70 €, ebenfalls nebst Zinsen.
4 Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), der in Bezug auf die Prozessgeschichte wie folgt ergänzt wird:
5 Die Klägerin hat am 10.07.2019 Klage gegen die P1 D. GmbH erhoben. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die Beklagte unter Vorlage von Handelsregisterauszügen mit Schriftsatz vom 20.09.2023 (Bl. 758ff. d.A. LG) darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach die P1 D. GmbH nicht passivlegitimiert sei (Bl. 772 d.A. LG). Daraufhin hat die Klägerin eine Berichtigung des Passivrubrums beantragt mit dem Ziel, die P1 GmbH, als „richtige“ Beklagte einzusetzen, weil diese ihre Vertragspartnerin sei. Dem ist das Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 unter Widerspruch der Beklagten nachgekommen (Bl. 858 d.A. LG). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Prozessbevollmächtigte der P1 D. GmbH ‒ vorsorglich ‒ auch für die „neue“ Beklagte legitimiert und sich auf Verjährung berufen.
6 Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Der Inhalt des Urteils wird nachfolgend nur insoweit wiedergegeben, wie es für die Entscheidung des Senats von Bedeutung ist:
7 Die Beklagte sei passivlegitimiert. Durch die Berichtigung des Rubrums sei die Bezeichnung der Beklagtenseite festgestellt, wie sie sich bereits aus der Auslegung der Klageschrift nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ergebe. Danach habe die Firma verklagt werden sollen, der die Klägerin einen Auftrag über die Ausführung der D.arbeiten erteilt habe. Dies sei gemäß Auftragsschreiben vom 31.01./27.02.2017 (Anlage K1) gegenüber der „P1 GmbH“ geschehen, die zuvor am 26.01.2017 ein Angebot (Anlage K2) abgegeben habe. Ausweislich des Firmenlogos sei unter dem Namen P1 in kleinerer Schrift abgedruckt „D.meister“, was die Klägerin auch in das Adressfeld ihres Angebots übernommen habe, indem sie diesen Zusatz in die Zeile unter dem Firmennamen eingetragen habe. Die Klägerin habe darüber hinaus die Mängelanzeigen vom 21.01.2019 (Anlagen K5 und K6) an die P1 GmbH adressiert und auf diese Mängelrügen in der Klageschrift Bezug genommen. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Rüge gegen eine Rubrumsberichtigung weiter darauf Bezug nehme, dass die Vertragspartnerin die P1 GmbH sei, die seit jeher ihren Sitz in E.- H. gehabt habe, nicht aber in N., wo die P1 D.meister GmbH bei Vertragsschluss ihren Sitz gehabt habe, was die Klägerin hätte erkennen müssen, stehe dem entgegen, dass die P1 GmbH ‒ die Vertragspartnerin der Klägerin ‒ bei Abgabe ihres Angebots vom 26.01.2017 (Anlage K2) unter der Anschrift in N. firmiert habe, wie sich aus dem Briefkopf ergebe. An diese Anschrift sei sodann das Auftragsschreiben geschickt worden und sei jedenfalls auch bei der Beklagten eingegangen, wie sich aus dem Eingangsstempel ergebe, unter dem ein weiterer Stempel mit der Anschrift in H. aufgebracht worden sei. Nach alledem sei die Bezeichnung der Beklagten zu Recht korrigiert worden.
8 Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die sie im Hinblick auf die Passivlegitimation wie folgt begründet:
9 Die P1 D.meister GmbH sei die falsche Beklagte; sie sei nicht passivlegitimiert. Sowohl das Angebot vom 26.01.2017 (Anlage K2) als auch der Auftrag vom 31.01.2017 (Anlage K2) weise deutlich die P1 GmbH als Vertragspartnerin der Klägerin aus. Die Klägerin habe jedoch mit ihrer Klageschrift vom 10.07.2019 (und auch mit den klageerweiternden Schriftsätzen) die P1 D.meister GmbH in Anspruch genommen. Es handele sich hierbei – auch ausweislich des Handelsregisters – um zwei verschiedene, bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung existierende juristische Personen.
10 Eine Auslegung sei angesichts der unmissverständlichen Parteibezeichnung im Rubrum der Klageschrift vom 10.07.2019 nicht angezeigt gewesen. Darüber hinaus ließen auch die Anlagen der Klageschrift keinen eindeutigen Schluss auf die vermeintlich wirklich gewollte Partei zu. So habe die Klägerin bereits mit Klageschrift vom 10.07.2019 Anlagen vorgelegt, die wahlweise an die P1 GmbH oder aber an die P1 D.meister GmbH adressiert seien (vgl. nur die Mängelanzeigen Anlagen K5 und K6 („P1 GmbH“) einerseits und Anlagen K7 und K8 („P1 D.meister GmbH“) andererseits). Es könne insoweit nicht ausreichen, dass die Klägerin lediglich den richtigen Bauvertrag vorlegen müsse. Das Durcheinander auf Seiten der Klägerin sei nicht mit einer einfachen Rubrumsberichtigung abzutun. Die Klage sei nicht nur vor dem falschen Gericht erhoben worden, sie sei auch gegen die falsche Beklagte gerichtet. Auf BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12 werde verwiesen. Auch in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Angelegenheit habe die Klägerin eine falsche, tatsächlich existierende juristische Person in Anspruch genommen. Die dortige Klage sei aus diesem Grunde abgewiesen worden.
11 Selbst wenn eine Rubrumsberichtigung – was ausdrücklich bestritten bleibe – angezeigt gewesen wäre, sei in rechtlicher Hinsicht jedenfalls auf BGH, Urteil vom 29.03.2017 – VIII ZR 11/16 – zu verweisen. Auch dort habe das erstinstanzliche Gericht das Rubrum berichtigt. Auch dort habe der Bundesgerichtshof moniert, dass – genau wie hier – übersehen worden sei, dass mit der „richtigen Beklagten“ gar kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden sei. Der P1 GmbH seien zu keiner Zeit die Klageschrift oder aber irgendwelche anderweitigen bestimmenden Schriftsätze zugestellt worden. Auch in der genannten Entscheidung sei die Klageschrift der „richtigen Beklagten“ erst in der Berufungsinstanz zugestellt worden. Zuvor sei mit der „richtigen Beklagten“ noch gar kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden. Eine solche Zustellung sei im vorliegenden Fall gegenüber der P1 GmbH aber bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Der P1 GmbH sei lediglich das 22-seitige Urteil des Landgerichts Kiel zugestellt worden, ohne dass sie zuvor am Verfahren (förmlich) beteiligt gewesen sei. Das sei nicht zuletzt auch im Hinblick auf Art. 103 GG (rechtliches Gehör) bedenklich.
12 Eine Heilung des Zustellungsmangels komme nach den unmissverständlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht in Betracht. Der Zustellungswille des Landgerichts habe sich lediglich gegen eine bestimmte Adressatin gerichtet und zwar gegen die im Rubrum der Klageschrift genannte P1 D.meister GmbH. Die Klageschrift sei nur „der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte" zugegangen, § 189 ZPO. Eine Heilung des Zustellungsmangels sei vom Bundesgerichtshof insbesondere auch für den Fall der nachträglichen Auslegung der Klageschrift und nachträglichen Berichtigung des Rubrums abgelehnt worden.
13 Hier habe dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift auch keine Vollmacht der nicht im Rubrum der Klageschrift aufgeführten P1 GmbH vorgelegen. Der Unterzeichner sei lediglich ‒ bis zuletzt ‒ durch die P1 D.meister GmbH mandatiert gewesen. Nicht ohne Grund habe er auch erst mit Schriftsatz vom 20.02.2024 gegenüber dem Landgericht angezeigt, dass er schließlich auch von der P1 GmbH mandatiert worden sei.
14 Mangels entstandenen Prozessrechtsverhältnisses seien auch laufende Verjährungsfristen gegenüber der P1 GmbH, der Vertragspartnerin der Klägerin, zu keinem Zeitpunkt gehemmt worden. Rein vorsorglich sei namens und in Vollmacht der P1 GmbH bereits in der ersten Instanz die Einrede der Verjährung erhoben worden. Dies werde wiederholt.
15 In den diesseitigen schriftsätzlichen Ausführungen liege auch keineswegs ein „Geständnis" im Hinblick auf die Parteirolle der P1 D.meister GmbH. Schon der genannte Wortlaut („letztgenannte Pläne ... nicht Inhalt bzw. Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags") nehme nicht Bezug auf die Parteien des Rechtsstreits. Es sei Bezug genommen worden auf die Parteien, die eben den Werkvertrag geschlossenen hätten.
16 Die Vorschriften der §§ 288ff. ZPO könnten im vorliegenden Fall ohnehin ‒ aus mehreren Gründen ‒ keine Anwendung finden.
17 So sei zunächst zu beachten, dass die §§ 288 ff. ZPO Teil der Vorschriften des Beweisrechts der ZPO seien. Sie schlössen unmittelbar an die „freie Beweiswürdigung" (§ 286), auch im Zuge der Schadensermittlung (§ 287 ZPO, „Schätzung" durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände), an. Es gehe systematisch also um eine prozessuale Vorschrift aus dem Beweisrecht. Ein etwaiges Geständnis solle prozessual zu einer „Beweisentbehrlichkeit" führen. Ein etwaiges Geständnis solle prozessual dazu führen, dass eine Tatsachenbehauptung der Gegenseite als wahr angesehen werde. Es erspare dem Gegner den Beweis, es erlasse dem Gegner die Beweislast (vgl. Nober in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Auflage, 2025, Vorbemerkungen zu § 288 ZPO, Rn. 5, 15). Ein Richter dürfe ein offenkundig als unwahr erkanntes (vermeintliches) Geständnis nicht beachten. Das würde der Wahrheitspflicht des § 138 ZPO zuwiderlaufen. Auch dürfe der Gegner ein (vermeintliches) Geständnis der Richtigkeit der klägerischen Behauptung immer dann zurücknehmen, wenn er damit nicht gegen die Wahrhaftigkeitspflicht verstoße (vgl. Nober in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Auflage, 2025, Vorbemerkungen zu § 288 ZPO, Rn. 6). Rein vorsorglich werde vor vorgenanntem Hintergrund ein etwaiges Geständnis hiermit zurückgenommen und zugleich wegen Irrtums angefochten.
18 Weder die Beklagte, die P1 D.meister GmbH, noch deren Prozessbevollmächtigter hätten zu irgendeinem Zeitpunkt ein etwaiges Erklärungsbewusstsein dahingehend gehabt, die P1 D.meister GmbH als Vertragspartnerin der Klägerin „zugestehen" zu wollen. Das wäre auch vollkommen sinnlos gewesen. Der Vertrag sei im Hinblick auf die Vertragspartnerstellung der P1 GmbH eindeutig. Ein Wille zu gestehen oder aber auch das Bewusstsein der ungünstigen Wirkung hätten zu keiner Zeit bestanden.
19 Zuletzt würde eine etwaige Geständniswirkung ‒ die weiterhin bestritten bleibe ‒ ohnehin durch Zurücknahme der Behauptung durch den Gegner entfallen (vgl. Nober in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Auflage, 2025, § 288, Rn. 16, m.w.N). Es sei zuletzt durch die Klägerin vorgetragen worden, dass diese sich bei der Bezeichnung im Passivrubrum ursprünglich „versehen" habe und eigentlich die Vertragspartnerin der Klägerin, die P1 GmbH, habe in Anspruch nehmen wollen. Es bestehe kein Raum für eine Geständniswirkung im Hinblick auf eine von Klägerseite ohnehin zurückgenommene bzw. schon ursprünglich versehentlich aufgestellte Behauptung.
20 Äußerst vorsorglich werde hiermit auch namens und in Vollmacht der P1 D.meister GmbH ein etwaiges Geständnis im Hinblick auf die Vertragspartnerrolle der P1 D.meister GmbH widerrufen, § 290 ZPO. Ein etwaiges Geständnis ‒ das sei unstreitig ‒ würde der Wahrheit nicht entsprechen. Ein etwaiges Geständnis wäre durch einen Irrtum veranlasst gewesen. Es wäre vollkommen sinnlos gewesen, die P1 D.meister als Vertragspartnerin „zuzugestehen", wenn der Vertrag doch eindeutig die P1 GmbH als Vertragspartnerin ausweise.
21 Da eine Rubrumsberichtigung vorliegend nicht angezeigt gewesen sei, sei die ursprünglich gegen die falsche Beklagte, eine ebenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung existierende juristische Person, erhobene Klage abzuweisen. Es werde in diesem Zusammenhang noch einmal auf BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12 verwiesen. Sofern die Klägerin nunmehr die P1 GmbH in Anspruch nehmen wolle, könne das in diesem Verfahren nur durch Klageerweiterung auf Beklagtenseite und durch nachträglich erforderliche Zustellung einer Klageschrift geschehen.
22 Die Beklagte beantragt,
23 unter teilweiser Abänderung des am 05.04.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel, Geschäftsnummer 9 O 242/19, die Klage abzuweisen.
24 Hilfsweise beantragt sie,
25 das Urteil des Landgerichts Kiel, Geschäftsnummer 9 O 242/19, aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen.
26 Die Klägerin beantragt,
27 die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Kiel vom 05.04.2024 (Az. 9 O 242/19) zurückzuweisen.
28 Der Streithelfer beantragt ebenfalls,
29 die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Kiel vom 05.04.2024 zum Aktenzeichen 9 O 242/19 zurückzuweisen.
30 Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ihr Berufungsvorbringen wird ebenfalls nur insoweit wiedergegeben, wie es sich auf die Passivlegitimation der Beklagten bezieht:
31 Die Argumente der Beklagten gegen die vom Landgericht angenommene Passivlegitimation griffen nicht. Das Passivrubrum sei zu Recht berichtigt worden.
32 In der Klageschrift vom 10.07.2019 sei als Beklagte versehentlich die P1 D.meister GmbH benannt worden. Aus der Klagebegründung nebst Anlagen ergebe sich jedoch unmissverständlich und eindeutig, dass die Klägerin ihre Vertragspartnerin habe in Anspruch nehmen wollen, nach Vortrag auch der Beklagten die P1 GmbH.
33 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Bezeichnung der Parteien im Rubrum der Auslegung zugänglich. Bei Auslegung der Parteibezeichnung sei der gesamte Inhalt der Klageschrift, einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Werde daraus unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint sei, so stehe der Auslegung auch nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person gewählt habe (BGH, Urteil vom 27.11.2007 - X ZR 144/06). Bei unrichtiger Bezeichnung gelte die Person als angesprochen, die erkennbar betroffen sein solle, auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der späteren Prozessvorgänge und der Anlagen (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 253 Rn. 7).
34 Entgegen dem Vortrag der Beklagten gehe aus der Klagebegründung und den damit vorgelegten Anlagen unmissverständlich hervor, dass die P1 GmbH mit der Klage habe in Anspruch genommen werden sollen. In der Klageschrift werde klar ausgeführt, dass die Klage gegen die Vertragspartnerin der Klägerin aus dem als Anlage K1 vorgelegten Vertrag gerichtet sein solle. Auf Seite 5 der Klageschrift werde ausgeführt, dass die Klägerin die Beklagte mit Auftrag vom 31.01./27.02.2017 mit den D.arbeiten beauftragt habe. Insbesondere der als Anlage K1 vorgelegte Vertrag weise unzweideutig die P1 GmbH als Vertragspartnerin aus. Eben auf diesen Vertrag und die dortige Vertragspartnerin beziehe sich die Klägerin in ihrer Klagebegründung. Streitgegenständlich seien die Mängel aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Werkvertrag. Auf Seite 7 der Klageschrift werde dann unter Vorlage der Anlagen K 5 und K 6 ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Mängel gegenüber der Beklagten mit Mängelanzeigen vom 21.01.2019 angezeigt und gerügt worden seien. Beide Mängelanzeigen seien an die P1 GmbH adressiert worden. Aus dem Vortrag ergebe sich zudem, dass die Klägerin auch nicht etwa irrtümlich die P1 D.meister GmbH für ihren Vertragspartner gehalten habe, sondern die Beklagte lediglich versehentlich falsch bezeichnet habe. Insbesondere ergebe sich dies aus der Anlage K 7. Dort sei in der Adresszeile versehentlich die „P1 D.meister GmbH", genannt worden mit der Folge, dass diese Adresszeile auch in der Klageschrift verwendet worden sei. Bereits aus dem Text der Anlage K 7 gehe im 2. Absatz jedoch hervor, dass stets die Vertragspartnerin der Klägerin, die P1 GmbH gemeint gewesen sei, und lediglich eine irrtümliche Falschbezeichnung erfolgt sei. Sowohl die P1 GmbH als auch die P1 D.meister GmbH hätten im Zeitpunkt der Klagerhebung ihren Sitz an derselben Anschrift, nämlich „3, H." gehabt. Ebenfalls hätten beide GmbHs denselben Geschäftsführer, Herrn P1, gehabt. Hinzu komme, dass beide GmbHs nach außen fast namensgleich aufgetreten seien. Auf dem Firmenstempel der Anlage K1 heiße es „P1 GmbH D.meister". Somit werde das Wort „D.meister" lediglich einmal vor der GmbH und einmal danach verwendet.
35 Die Beklagte habe selbst auch erheblich zu dieser irrtümlichen Falschbezeichnung beigetragen. Sofern die Beklagte auf das als Anlage K 2 vorgelegte Angebot verweise, habe die Beklagte selbst die beiden GmbHs wild durcheinandergewirbelt. Dies habe sich in der gesamten Vertragsabwicklung wiederholt. Im Briefkopf der Anlage K 2 werde die P1 GmbH mit der Anschrift „K.- -Weg in D- N.“ genannt. Laut Handelsregisterauszug der P1 GmbH, vorgelegt als Anlage B 14, sei der Sitz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses „3, H." gewesen. Die angegebene Adresse in N. sei in diesem Zeitpunkt die Adresse des Sitzes der P1 D.meister GmbH gewesen (Anlage B 16). Soweit der Klägerin vorgeworfen werde, sie habe die Anlage K 1 an die falsche Adresse adressiert, habe sie die Ursache hierfür in ihrem Angebot selbst gesetzt. Gehe man das Angebot dann weiter nach unten durch, schließe das Angebotsschreiben mit freundlichen Grüßen aus N. von der P1 D.meister GmbH. In der Fußzeile werde sodann zum Handelsregister angeben „O. HRB". Wie sich aus der Anlage B 16 ergebe, handele es sich hierbei um die Handelsregisternummer der P1 D.meister GmbH.
36 Auch in der E-Mail vom 01.03.2017 an die Klägerin, vorgelegt als Anlage K 26, wiederhole sich das Spiel. Auch dort seien beide GmbHs genannt, die P1 D.meister GmbH sogar mit beiden Adressen. In der Schlussrechnung der Beklagten, vorgelegt als Anlage B4, führe die Beklagte in ihrem eigenen Briefkopf beide GmbHs auf. Auf der rechten Seite über dem Adressfeld werde die „P1 GmbH" genannt, auf der linken Seite die „P1 D.meister GmbH". Mit Schreiben vom 11.02.2020, vorgelegt als Anlage K 12, nehme die Beklagte Stellung zur Mängelanzeige der Klägerin vom 05.02.2020 (Anlage K 11). Auch in diesem Schreiben seien beide GmbHs im Briefkopf aufgeführt. Auch auf die als Anlage K 7 vorgelegte Mängelanzeige habe die Beklagte mit dem Briefkopf beider GmbHs geantwortet (Schreiben vom 31.05.2019, Anlage K 28).
37 Die P1 GmbH und die P1 D.meister GmbH hätten daher selbst und auch für Dritte nicht erkennbar zwischen beiden GmbHs unterschieden, im Namen beider GmbHs das Angebot erstellt, im Namen beider GmbHs mit der Klägerin korrespondiert, im Namen beider auf Mängelanzeigen reagiert, sogar ihre Schlussrechnung im Namen beider GmbHs gestellt.
38 Dieses Verhalten führe in rechtlicher Hinsicht sowohl zu einer wechselseitigen Wissenszurechnung als auch dazu, dass im Ergebnis davon auszugehen sei, dass beide Vertragspartner der Klägerin geworden seien. Es sei jedenfalls nach Treu und Glauben beiden GmbHs verwehrt, sich auf eine fehlende Passivlegitimation oder eine fehlende Zustellung zu berufen.
39 Auch der Einwand der Beklagten, aus den Anlagen K 5 und K 6 einerseits sowie K 7 und K 8 andererseits würde nicht klar hervorgehen, gegen wen die Klage gerichtet sei, greife nicht. Die Anlagen K5 und K6 seien an die P1 GmbH adressiert. Soweit die Anlagen K 7 und K 8 an die P1 D.meister GmbH adressiert seien, werde hinsichtlich der Anlage K 7 auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Bereits der 2. Absatz der Anlage K 7 beziehe sich deutlich auf den Bauvertrag vom 27.02.2017 und die P1 GmbH sowie das gegenständliche Bauvorhaben. Hieraus sei für die Beklagte klar ersichtlich gewesen, wer gemeint gewesen sei. Auch die Anlage K 8 beziehe sich eindeutig auf den Bauvertrag vom 27.02.2017 mit konkreter Auftragsbezeichnung, zudem auf die Anlage K 7.
40 Soweit sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des BGH vom 24.01.2013 - VII ZR 128/12 beziehe, sei der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die dortige Klägerin habe in ihrer Klageschrift angegeben, ihre Vertragspartnerin sei die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Aussage, es handle sich bei der Beklagten um die Rechtsnachfolgerin, spreche gerade dafür, dass die dortige Klägerin bewusst eine andere Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen habe. Somit liege gerade keine irrtümliche Falschbezeichnung vor.
41 Nicht zutreffend seien auch die Ausführungen der Beklagten, eine wirksame Zustellung gegenüber der P1 GmbH liege nicht vor mit der Folge, dass die klägerischen Ansprüche zwischenzeitlich verjährt wären. Selbst wenn eine wirksame Zustellung der Klageschrift der P1 GmbH gegenüber nicht bereits mit Zustellung der Klageschrift im Jahr 2019 erfolgt wäre, wäre von einer Zustellung jedenfalls in dem Zeitpunkt auszugehen, als sich der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 20.02.2024 in erster Instanz auch ausdrücklich für die P1 GmbH bestellt habe. Dem Prozessbevollmächtigten habe in diesem Zeitpunkt sowohl die Klageschrift als auch der gesamte weitere Prozessinhalt vorgelegen (BGH, Urteil vom 22.11.1988 - VI ZR 226/87). Die streitgegenständlichen Gewährleistungsansprüche wären auch in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen (wird ausgeführt).
42 Dem Senat sei zuzustimmen, dass in erster Instanz die P1 D.meister GmbH mehrfach im Sinne des § 288 ZPO zugestanden habe, Vertragspartnerin der Klägerin zu sein.
43 Dies sowohl in den im Protokoll bereits vom Senat erwähnten schriftsätzlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 09.08.2021, dort auf den Seiten 2 und 3. Die Ausführungen der P1 D.meister GmbH, dass die Pläne „nicht innerhalb bzw. Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages" (Seite 2 Mitte) gewesen seien bzw. die vorgesehene Ausführungsvariante „nicht Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages" (Seite 3 letzter Absatz) geworden sei, stellten ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO dar. Hierzu verweise der Senat zutreffend auf die Entscheidung des BGH vom 16.07.2003 - XII ZR 100/00. Neben diesen beiden vom Senat bereits erwähnten Geständnissen habe die P1 D.meister GmbH in erster Instanz aber auch an weiteren Stellen die Vertragspartnerstellung zugestanden (wird ausgeführt).
44 Vorsorglich werde im Hinblick auf einen möglichen Widerruf des Geständnisses nach § 290 ZPO bereits jetzt ausgeführt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Die P1 D.meister GmbH sei somit an ihr Geständnis gebunden.
45 Über den Vortrag in der Klageerwiderung und den Schriftsätzen vom 04.05.2021 und 09.08.2021 sei sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2021 also auch in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2022 verhandelt worden. Dies sei als Bezugnahme auf den gesamten bis dahin vorliegenden Vortrag zu werten (Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl., § 137, Rn. 3). Aufgrund dieser Bindungswirkung des Geständnisses sei das Rubrum wieder auf die P1 D.meister GmbH zu korrigieren, was jederzeit möglich sei (BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - XII ZB 539/22).
46 Für den Fall, dass der Senat nicht von einem Geständnis der Vertragspartnerstellung der P1 D.meister GmbH nach § 288 ZPO ausgehe, sei auch zur P1 GmbH ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden.
47 Dabei werde nicht die vom Senat erwähnte Entscheidung des BGH vom 29.03.2017 - VII ZR 11/16 und die damit vom Bundesgerichtshof grundsätzlich getroffene Wertung verkannt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich aber in einem wertungsmäßig entscheidenden Punkt von dem Sachverhalt, der dem Urteil des BGH vom 29.03.2017 zugrunde gelegen habe.
48 Dem Urteil des BGH vom 29.03.2017 habe der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass die Klageschrift an eine Person „WK" als Inhaber einer Einzelfirma adressiert gewesen sei, jedoch an die Person „AK" adressiert werden hätte müssen. Es gehe daher um zwei verschiedene natürliche Personen. Der Zustellungswille des Gerichts habe sich in dem Fall auf die Person „WK" bezogen. Vorliegend sei die Klageschrift adressiert gewesen an die P1 D.meister GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer P1, 3, E.. Gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 ZPO sei daher an den gesetzlichen Vertreter, d. h. an den Geschäftsführer P1 zuzustellen gewesen. Auf diesen habe sich der Zustellungswille des Gerichts gerichtet und an diesen sei die Klage auch zugestellt worden. Ausgehend vom jetzigen Vortrag der Beklagten wäre die Klage richtigerweise zuzustellen gewesen an die P1 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer P1, 3, E.. Somit wäre auch in diesem Fall gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter, d.h. wiederum an den Geschäftsführer P1 zuzustellen gewesen. Vorliegend sei die Klageschrift gerade der natürlichen Person zugestellt worden, der auch richtigerweise hätte zugestellt werden müssen und an die sich auch der Zustellungswille des Gerichts gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 ZPO gerichtet habe, nur einmal als Geschäftsführer der P1 D.meister GmbH und einmal der P1 GmbH. Da Herr P1 sowohl Geschäftsführer der P1 GmbH als auch der P1 D.meister GmbH sei, fehle es vorliegend nicht an der vom Bundesgerichtshof geforderten ausreichenden Klarheit darüber, wen das zugegangene Dokument betreffe (BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VII ZR 11/16, Rn. 40, 47). Der Klageschrift seien sowohl der Vertrag (Anlage K 1), das zugrunde liegende Angebot (Anlage K 2) als auch die Mängelanzeigen (Anlage K 5, K 6 und K 7) beigefügt gewesen, sodass eine Zuordnung für Herrn P1 ohne weiteres möglich gewesen sei. Danach könne vorliegend eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 Var. 2 ZPO angenommen werden, ohne dass dadurch der im Urteil des BGH vom 29.03.2017 zum Ausdruck gebrachten Wertung widersprochen werde.
49 Dass die P1 GmbH Vertragspartnerin der Klägerin sei, sei der Vortrag der Beklagten. Aus Sicht der Klägerin spreche Einiges dafür, dass tatsächliche Vertragspartnerin die P1 D.meister GmbH sei. Aufgrund des Geständnisses der P1 D.meister GmbH könne die Frage, wer tatsächliche Vertragspartnerin geworden sei, derzeit dahinstehen.
II.
50 Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig. In der Sache hat sie (zunächst) Erfolg.
51 1. Es handelt sich bei dem landgerichtlichen Urteil um ein wirkungsloses Urteil, das die Instanz nicht beendet hat (vgl. BGH, Beschluss v. 05.12.2005 – II ZB 2/05, juris Rn. 11). Auch bei sog. Scheinurteilen ist die Einlegung des bei wirksamer Verkündung statthaften Rechtsmittels, hier also der Berufung, zulässig, um den äußeren Anschein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen (vgl. BGH NJW 1964, 248; VersR 1984, 1192; OLG Celle, Urteil v. 29.11.2023 - 14 U 75/23; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., vor § 300, Rn. 14 m.w.N.).
52 Auf die danach statthafte Berufung gegen ein solches Urteil ist dieses aufzuheben und der Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts gem. § 540 ZPO ist nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss v. 05.12.2005 – II ZB 2/05, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 03.11.1994, juris Rn. 5; OLG Celle, Urteil v. 29.11.2023 - 14 U 75/23, juris Rn. 14 m.w.N.; OLG München, Urteil v. 21.01.2011 – 10 U 3446/10, juris Rn. 16f.).
53 So liegt der Fall hier.
54 2. Das Landgericht hat zu Recht eine Rubrumsberichtigung vorgenommen; die in der Klagschrift als Beklagte benannte P1 D. GmbH ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die „richtige“ Beklagte. Allerdings besteht zwischen der Klägerin und der „neuen“ Beklagten, der P1 GmbH, kein Prozessrechtsverhältnis, da die Klage an sie ‒ oder gem. § 172 ZPO an ihren Prozessbevollmächtigten ‒ nie zugestellt worden ist. Im Einzelnen:
55 a) Die Rubrumsberichtigung war berechtigt; die Klage war ‒ unabhängig davon, dass sie im Rubrum der Klagschrift steht ‒ inhaltlich nicht gegen die P1 D. GmbH gerichtet.
56 aa) Die Klägerin wollte ihre Klage von Beginn an gegen die P1 GmbH als ihre Vertragspartnerin richten.
57 Dies ergibt sich schon aus der Klage selbst, in der die Klägerin im Hinblick auf ihre Kostenvorschuss- bzw. Mängelbeseitigungskostenansprüche auf ihren Vertragspartner abstellt, der nach dem Vertragstext die P1 GmbH ist. Sowohl der Adressat des Vertrags vom 31.01./27.02.2017 (Anlage K1) als auch die Unterschriftenzeile weisen klar die P1 GmbH als Vertragspartner aus. Ebenso ist das Angebot vom 31.01.2017 (Anlage K2) von der P1 GmbH unterschrieben. Auch zur Begründung des Rubrumsberichtigungsantrags vom 25.09.2023 (Bl. 771ff. d.A. LG) hat die Beklagte ausgeführt, dass versehentlich in der Klagschrift die falsche Beklagte ‒ nämlich die P1 D. GmbH ‒ benannt worden sei. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz auf die Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, dass möglicherweise statt der P1 GmbH die P1 D. GmbH oder sogar beide Vertragspartner der Klägerin geworden seien, dürfte dieser Vortrag eher einer prozesstaktischen Überlegung in Verbindung mit einem vom Senat in seinen Hinweisen angedachten Geständnis der P1 D. GmbH entsprungen sein (dazu sogleich), ohne dass sich im Vortrag eine sonstige Stütze dafür findet. Auch hat die Klägerin keinen Klagerweiterungsantrag dergestalt gestellt, dass neben der P1 D. GmbH auch die P1 GmbH Beklagte sein solle, sondern hat in erster Linie an ihrem Rubrumsberichtigungsantrag festgehalten.
58 bb) Eine Vertragspartnerstellung der P1 D. GmbH ergibt sich auch nicht aus einem Geständnis der P1 D. GmbH im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO.
59 (1) Gem. § 288 Abs. 1 ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsache insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
60 Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil v. 16.07.2003 - XII ZR 100/00, juris) kann auch der Vortrag einer Partei, der Vertrag sei mit dem Gegner zustande gekommen, Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein. In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ein derartiges Geständnis des dortigen Beklagten angenommen, nachdem der Kläger in der Klageschrift vorgetragen hatte, der Beklagte sei Mieter des im Vertrag bezeichneten Mietobjekts, was ‒ so der Bundesgerichtshof ‒ der Beklagte mehrfach zugestanden habe, indem er z.B. vorgetragen habe, er sei voll und ganz "seinen" Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen, und "zwischen den Parteien" sei "im Jahre 1990 zunächst eine monatliche Grundmiete von 3.143,05 DM vereinbart" worden, wobei unter "Parteien" ersichtlich die Prozessparteien zu verstehen seien.
61 (2) Eine dieser Konstellation vergleichbare Situation liegt hier nicht vor. Zwar hat hier die Klägerin in der Klagschrift die P1 D. GmbH als Beklagte bezeichnet, so dass die Äußerungen der Beklagten im Schriftsatz vom 9. August 2021 Seite 2 Blatt 305 d. A., wonach „letztgenannte Pläne ... nicht Inhalt beziehungsweise Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages (waren) und die Passage auf Seite 3 des Schriftsatzes letzter Absatz „es muss an dieser Stelle bestritten werden das die dort vorgesehene Ausführungsvariante, die ohnehin nicht Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages geworden ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht“, grundsätzlich ‒ wie in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ‒ als Geständnis gewertet werden könnten. Die Klägerin hat allerdings im Zuge ihres Rubrumsberichtigungsantrags selbst vorgetragen, dass sie tatsächlich die P1 GmbH als ihre Vertragspartnerin habe verklagen wollen und nur versehentlich die P1 D. GmbH verklagt habe. Die Beklagte könnte also bei Annahme eines Geständnisses hier nur etwas zugestehen (nämlich die Vertragspartnerschaft der P1 D. GmbH), was die Klägerin gar nicht behauptet hat. Ein Zugestehen der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung des Gegners, so die Definition für ein Geständnis im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 288 Rn. 1), scheidet danach aus.
62 Zudem wäre angesichts der Tatsache, dass ausweislich des Vertrags vom 31.01./27.02.2017 (Anlage K1) eindeutig die P1 GmbH Vertragspartner der Klägerin ist und die Klägerin nach ihrer Klagebegründung auch ihren Vertragspartner wegen Mängeln an dem Bauobjekt auf Kostenvorschuss verklagen wollte, ein Geständnis der Beklagte dahin, dass die P1 D. GmbH Vertragspartner sei, auch offenkundig unwahr und damit auch aus diesem Grund nicht wirksam (§ 291 ZPO; vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 288 Rn. 7).
63 Auf die Frage, ob die Beklagte das Geständnis gem. § 290 ZPO wirksam widerrufen hat, kommt es daher nicht an.
64 b) Ausgehend davon, dass die P1 GmbH die „richtige“ Beklagte für die Ansprüche der Klägerin ist, hat das Landgericht sodann zu Recht auf den Antrag der Klägerin eine Berichtigung des Passivrubrums von der P1 D. GmbH auf die P1 GmbH vorgenommen.
65 Der Senat folgt insoweit der ausführlichen Begründung des Landgerichts, wonach durch die Berichtigung des Rubrums die „richtige“ Bezeichnung der Beklagtenseite festgestellt wurde, wie sie sich aus der Auslegung der Klageschrift nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ergibt. Danach sollte die Firma verklagt werden, der die Klägerin einen Auftrag über die Ausführung der D.arbeiten erteilt hatte, was für die Beklagte auch klar erkennbar war. Auf S. 8 d. Urteils wird Bezug genommen.
66 Ergänzend ist hinzuzufügen:
67 Bei unrichtiger Bezeichnung gilt die Person als angesprochen, die erkennbar betroffen sein soll, auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der späteren Prozessvorgänge und der Anlagen (vgl. BGH NJW 2003, 1043). Das ist vorliegend die P1 GmbH.
68 Zu Recht weist insoweit die Beklagte selbst darauf hin, dass die P1 GmbH die richtige Beklagte ist, weil sich dies sowohl aus dem Vertrag vom 31.01./27.02.2017 (Anlage K1) als auch aus dem Auftrag vom 31.01.2017 (Anlage K2) ergebe. Sie meint lediglich, dass aus der Klage und den nachfolgenden Schriftsätzen nicht klar gewesen sei, gegen wen die Klägerin ihre Klage habe richten wollen, da nominell eben nicht die P1 GmbH, sondern die P1 D. GmbH ‒ eine eigenständige rechtliche Person ‒ in der Klage als Beklagte bezeichnet worden sei.
69 Der Senat hingegen geht wie das Landgericht davon aus, dass die Klägerin sich wegen der von ihr behaupteten Mängelbeseitigungsansprüche an ihren Vertragspartner ‒ also die P1 GmbH ‒ wenden wollte. Auch die entscheidenden Mängelanzeigen in den Anlagen K 5, K 6 und K 11 richten sich an die P1 GmbH. Dass die weiteren Schreiben in den Anlagen K 7 und K 8 an die P1 D. GmbH gerichtet sind, ist unbeachtlich, weil die Anlage K 7 lediglich eine wiederholte Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin enthält und die Anlage K 8 nur den Auftragsentzug beinhaltet, dessen Zugang für die hier geltend gemachten Ansprüche rechtlich ohne Bedeutung ist.
70 Eine Berichtigung scheitert auch nicht daran, dass es sich – ausweislich des Handelsregisters – bei der P1 GmbH und der P1 D. GmbH um zwei verschiedene, bereits zum Zeitpunkt der Klagerhebung existierende juristische Personen handelt. Wird nämlich ‒ wie hier ‒ unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Klageschrift einschließlich der Anlagen unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der Auslegung auch nicht entgegen, dass die Klägerin irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten (juristischen) Person gewählt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007 - X ZR 144/06, juris).
71 c) Zwischen der Klägerin und der „richtigen“ Beklagten, der P1 GmbH besteht allerdings kein Prozessrechtsverhältnis, da es an einer Zustellung der Klage ‒ sei es an die „neue“ Beklagte, die P1 GmbH, direkt oder nach § 172 ZPO an deren Prozessbevollmächtigten ‒ fehlt.
72 aa) Nach § 253 Abs. 1 ZPO erfolgt die Erhebung der Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes. Dieser Schriftsatz muss zunächst bei Gericht eingereicht werden, dies bewirkt die Anhängigkeit der Klage. Mit der Zustellung des Schriftsatzes durch das Gericht wird Rechtshängigkeit begründet, § 261 ZPO. Bei einer Parteiänderung ist, da ein neues Prozessrechtsverhältnis begründet wird, stets die Zustellung eines Schriftsatzes erforderlich (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 261 Rn. 6 mwN). Denn die Klageschrift leitet den Zivilprozess ein und legt das Prozessrechtsverhältnis in subjektiver und objektiver Hinsicht fest, weil sie das Gericht und die Parteien sowie den Streitgegenstand bestimmt. Sie ist das Rechtsschutzgesuch, aus dem sich das Rechtsschutzbegehren ergibt (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 253 Rn. 15).
73 bb) Gleiches gilt für den Fall, dass es ‒ wie hier ‒ keine Parteiänderung, sondern eine Rubrumsberichtigung gegeben ist. Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 29.03.2017 (VIII ZR 11/16, juris Rn. 53f.), die vom Senat geteilt wird, grundsätzlich eine Zustellung an die „richtige“ Beklagte für erforderlich gehalten, um ein Prozessrechtsverhältnis zu begründen. Eine Heilung gem. § 189 ZPO sei nur ausnahmsweise möglich.
74 Der Gesetzgeber habe ‒ so der Bundesgerichtshof ‒ bereits zu Beginn der Begründung des Entwurfs des Zustellungsreformgesetzes ausgeführt, dass die Ausgestaltung der Zustellung nicht nur bedeutsam für die Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern gleichermaßen von Bedeutung für den im Justizgewährungsanspruch begründeten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Rechtssicherheit als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips angesehen (Art. 20 Abs. 3 GG) sei (BT-Drs. 14/4554, 13). Die genannten Verfahrensgrundrechte und -garantien seien nach dem Willen des Gesetzgebers daher jeweils in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Hiervon ausgehend würde eine Auslegung des § 189 Var. 2 ZPO dahingehend, dass von dieser Vorschrift auch die hier in Rede stehende Fallgestaltung ‒ nämlich die Rubrumsberichtigung ‒ erfasst wäre, den Anspruch des tatsächlichen Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in einer mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu vereinbarenden und durch den Anspruch des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz nicht gerechtfertigten Weise gefährden.
75 Damit hätte die Klage auch an die „neue“ Beklagte, die P1 GmbH zugestellt werden müssen. Der Bundesgerichtshof weist dazu in der oben zitierten Entscheidung in aller Deutlichkeit darauf hin, dass „durch den Grundsatz der Formstrenge des Zustellungsrechts (…) objektiv klare und damit rechtssichere Verhältnisse geschaffen werden“ sollten.
76 cc) Eine Heilung des Zustellungsmangels ist vorliegend auch nicht dadurch eingetreten, dass sich der bisherige Prozessbevollmächtigte der P1 D. Gmbh mit Schriftsatz vom 20.02.2024 (Bl. 876 d.A. LG) nach der Rubrumsberichtigung vorsorglich (auch) als Prozessbevollmächtigter für die P1 GmbH bestellt hat.
77 Zwar hat der Bundesgerichtshof in der o.g. Entscheidung mehrere Ausnahmen genannt, in denen er einen Zustellungsmangel gem. § 189 ZPO als geheilt ansehen würde, obwohl dort nicht an den nach den §§ 166 ff. ZPO eigentlich zuzustellenden Adressaten, sondern an einen Dritten zugestellt worden war. So hat er unter Rn. 44ff. ‒ soweit es für den hier vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnte ‒ ausgeführt, dass eine Heilung nach § 189 ZPO auch gegeben sein kann, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zum Prozessbeteiligten einer Partei wurde und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist.
78 Nach der vom Bundesgerichtshof in Bezug genommenen früheren Entscheidung vom 07.12.2010 - VI ZR 48/10, juris Rn. 10f., ist an die Partei selbst nur dann zuzustellen, wenn sich ein Prozessbevollmächtigter noch nicht bestellt hat (§ 172 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Nach der Regelung in § 189 ZPO gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung von Mängeln, die bei der Ausführung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist. Aus dem Wortlaut des § 189 ZPO, wonach es sich um ein Dokument handeln muss, das "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte" zugegangen ist, folgt das Erfordernis, dass das Gericht eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte.
79 Die Voraussetzungen für eine danach grundsätzlich mögliche Heilung des Zustellungsmangels gem. § 189 ZPO in dem Zeitpunkt, in dem der Prozessbevollmächtigte sich zur Akte legitimiert und gleichzeitig oder zuvor die Klagschrift erhalten hat, liegen hier jedoch nicht vor.
80 Zwar hat sich für die „richtige“ Beklagte zuletzt noch ein Prozessbevollmächtigter legitimiert (Bl. 876 d.A. LG). Da es sich hierbei um denselben Prozessbevollmächtigten handelt, der auch die ursprüngliche Beklagte vertreten hat (s. Vertretungsanzeige erster Instanz vom 08.08.2019, Bl. 28 d.A.), dürfte davon auszugehen sein, dass er auch die Klagschrift und die weiteren Schriftsätze von seiner Mandantin, der P1 GmbH oder bereits der P1 D. GmbH erhalten hat, wofür nach h.M. auch eine Kopie genügt (vgl. Zöller/Schultzky, a.a.O., § 189 Rn. 4).
81 Trotzdem sieht der Senat den Zustellungsmangel vorliegend nicht als nach § 189 ZPO geheilt an, weil der Prozessbevollmächtigte die Klagschrift jedenfalls nicht mit einem auf die „neue“ Beklagte gerichteten Zustellungswillen des zustellenden Gerichts erhalten hat. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass das Gericht die Klage gemäß der Bezeichnung im Rubrum allein an die P1 D. GmbH zustellen wollte, unabhängig davon, dass die Klage bei einer juristischen Person im Ergebnis nur an eine natürliche Person, hier den Geschäftsführer Herrn P1, wirksam zugestellt werden kann. Auch wenn der Geschäftsführer personenidentisch ist mit dem Geschäftsführer der „neuen“ Beklagten, der P1 GmbH, bleibt es aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.03.2017 – VIII ZR 11/16, juris, betont hat (s. oben), dabei, dass der Zustellungswille des Gerichts auf die eigentliche zunächst Beklagte, die P1 D. GmbH, gerichtet war oder allenfalls auf Herrn P1 als Geschäftsführer dieser GmbH, nicht aber auf Herrn P1 als Geschäftsführer der P1 GmbH.
82 Diese personellen Verquickungen können, ebenso wie die Tatsache, dass die ursprüngliche Beklagte sich erst spät im Verfahren auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen hat, allenfalls im Rahmen der materiellen weiteren Prüfung durch das Landgericht Bedeutung entfalten, die der Senat hier nicht vorzunehmen hatte.
83 3. Nach alledem ist die Berufung vorerst begründet, da es an einem Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der nach wirksamer Rubrumsberichtigung „neuen“ ‒ richtigen ‒ Beklagten, der P1 GmbH, fehlt. Das Verfahren ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO ankommt (vgl. LG Saarbrücken, Urteil v. 02.06.2025 - 13 S 46/25).
III.
84 Die Entscheidung über die Kosten ist dem Landgericht vorzubehalten. Gerichtskosten für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 S. 1 GKG). Bei ordnungsgemäßer Zustellung der Klage an die „neue“ Beklagte durch das Landgericht wären solche Kosten nicht angefallen (vgl. OLG Celle, Urteil v. 29.11.2023 - 14 U 75/23, juris Rn. 29; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil v. 26.05.2023 – 1 U 44/22, juris Rn. 29).
85 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Auch aufhebende und zurückverweisende Urteile sind gemäß §§ 708 Nr. 10, 775 Nr. 1, 776 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG Celle, Urteil v. 29.11.2023 - 14 U 75/23, juris Rn. 29; OLG München, Urteil v. 18.09.2002 - 27 U 1011/01, juris Rn. 75; OLG Stuttgart, Urteil v. 29.11.2012 - 19 U 141/12, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 04.01.2018 - 7 U 146/15, juris Rn. 61 mwN).
86 Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 1, 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
87 Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.
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