Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, 2026-03-11, 6 KN 6/24

6 KN 6/24Verwaltungsgericht / 6. Abteilung11.03.2026

Regest

1. Die Angabe des Datums im Rahmen der Ausfertigung, wie sie auch von § 66 Abs 1 Nr 4 LVwG (juris: VwG SH) vorausgesetzt wird, stellt sicher, dass die Prüfung, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt, vor deren Bekanntmachung erfolgt. (Rn.43) 2. Die Ausfertigung hat am Ende aller Verfahrensschritte unmittelbar vor der Bekanntmachung der Satzung zu erfolgen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Umstände und Unterlagen auf die Offenkundigkeit eines Fehlers bei der Datumsangabe hindeuten, sondern dass sich der Nachweis des zeitlichen Ablaufs aus dem ausgefertigten Satzungsexemplar als solchen ergibt. (Rn.44) 3. Die in § 45 Abs 3 S 2 Nr 3 StrWG (juris: StWG SH 2003) enthaltene Ermächtigung straßenreinigungspflichtiger Gemeinden zur Erhebung von Benutzungsgebühren i.S.d. § 6 KAG (juris: KAG SH 2005) beruht auf einer nicht zu beanstandenden Fiktion eines Benutzungsverhältnisses. Sie ist geknüpft an eine gemeindliche Reinigungsleistung, die den anliegenden sowie den erschlossenen Grundstücken gegenüber der Allgemeinheit einen (besonderen) Vorteil verschafft. (Rn.64) (Rn.77) 4. Kommunen sind vor dem Hintergrund der Allgemeinen Haushaltsgrundsätze aus § 75 GO (juris: GemO SH 2003) insbesondere dem Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung (Abs 1) sowie dem der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Abs 2) und der Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 GO (juris: GemO SH 2003) grundsätzlich gehalten, Abgaben i.S.d. § 1 Abs 1 KAG (juris: KAG SH 2005) sogar dann zu erheben, wenn dies nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in ihrem Ermessen steht. (Rn.82)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat — 6 KN 6/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: 6 KN 6/24

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0311.6KN6.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 Abs 1 GemO SH 2003, § 17 Abs 2 GemO SH 2003, § 4 Abs 1 S 1 GemO SH 2003, § 75 GemO SH 2003, § 76 Abs 2 S 1 GemO SH 2003 ... mehr

Leitsatz

  1. Die Angabe des Datums im Rahmen der Ausfertigung, wie sie auch von § 66 Abs 1 Nr 4 LVwG (juris: VwG SH) vorausgesetzt wird, stellt sicher, dass die Prüfung, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt, vor deren Bekanntmachung erfolgt. (Rn.43)

  2. Die Ausfertigung hat am Ende aller Verfahrensschritte unmittelbar vor der Bekanntmachung der Satzung zu erfolgen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Umstände und Unterlagen auf die Offenkundigkeit eines Fehlers bei der Datumsangabe hindeuten, sondern dass sich der Nachweis des zeitlichen Ablaufs aus dem ausgefertigten Satzungsexemplar als solchen ergibt. (Rn.44)

  3. Die in § 45 Abs 3 S 2 Nr 3 StrWG (juris: StWG SH 2003) enthaltene Ermächtigung straßenreinigungspflichtiger Gemeinden zur Erhebung von Benutzungsgebühren i.S.d. § 6 KAG (juris: KAG SH 2005) beruht auf einer nicht zu beanstandenden Fiktion eines Benutzungsverhältnisses. Sie ist geknüpft an eine gemeindliche Reinigungsleistung, die den anliegenden sowie den erschlossenen Grundstücken gegenüber der Allgemeinheit einen (besonderen) Vorteil verschafft. (Rn.64) (Rn.77)

  4. Kommunen sind vor dem Hintergrund der Allgemeinen Haushaltsgrundsätze aus § 75 GO (juris: GemO SH 2003) insbesondere dem Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung (Abs 1) sowie dem der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Abs 2) und der Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 GO (juris: GemO SH 2003) grundsätzlich gehalten, Abgaben i.S.d. § 1 Abs 1 KAG (juris: KAG SH 2005) sogar dann zu erheben, wenn dies nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in ihrem Ermessen steht. (Rn.82)

Tenor

Die am 6. April 2023 beschlossene Satzung der Stadt Wedel über die Reinigung der öffentlichen Straßen sowie über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung wird mit Ausnahme des § 13 StruGS für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Normenkontrollverfahrens gegen die am 6. April 2023 beschlossene Satzung der Stadt Wedel über die Reinigung der öffentlichen Straßen sowie über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigungs- und -gebührensatzung – StruGS).

2 Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Eckgrundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin (…). Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über den …. Der Antragsteller wurde mit Bescheid vom 30. Mai 2023 zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen; hiergegen ist Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben (4 A 14/24).

3 Die streitgegenständliche Straßenreinigungs- und -gebührensatzung regelt zum einen die gemäß § 2 StruGS i.V.m. der Anlage (Straßenverzeichnis der Reinigungs- und Winterdienstklassen) der Antragsgegnerin und zum anderen die gemäß § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 StruGS den Eigentümern der an die Straße angrenzenden sowie durch sie erschlossenen Grundstücke übertragene Reinigungspflicht sowie den übertragenen Winterdienst (Schnee- und Glättebeseitigung) i.S.d. § 1, § 3 Abs. 3-5, § 4, § 5 Abs. 3-6 StruGS. Zudem regelt die Satzung in §§ 7-12 StruGS die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für die durch die Antragsgegnerin erbrachten Reinigungs- und Winterdienstleistungen.

4 Bei der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung handelt es sich um eine Neufassung der bisher gültigen Satzung vom 7. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Nachtragssatzung vom 18. Dezember 2014; sie wurde 6. April 2023 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen und sollte gemäß § 15 Satz 1 StruGS zum 1. Juli 2023 in Kraft treten. Anlass der Neufassung war die vom Landesrechnungshof in seiner Prüfungsmitteilung (Ergebnis der überörtlichen Prüfung 2019 der Stadt Wedel vom 30. September 2021 – 43 Pr 1885/2019) aufgezeigte Notwendigkeit einer Neukalkulation der Gebühren vor dem Hintergrund gestiegener Kosten.

5 Im Rahmen der Satzungsausfertigung am 5. Mai 2023 unterschrieb der damalige Bürgermeister allerdings statt des beschlossenen Satzungstextes eine – von dem beschlossenen Text abweichende – Arbeitsfassung, die am 15. Mai 2023 auf der Internetseite der Antragsgegnerin unter der Rubrik „Bekanntmachungen und Ausschreibungen“ bereitgestellt wurde.

6 Nach Kenntnis dieser Umstände erfolgte laut des – zuletzt in der mündlichen Verhandlung korrigierten – Vorbringens der Antragsgegnerin am 23. Juni 2023 erneut ein Ausfertigungsvorgang, im Zuge dessen der Bürgermeister zwar dreimal den am 6. April 2023 beschlossenen Satzungstext unterschrieb, dies jedoch unter divergierenden Datumsangaben.

7 Eines der Dokumente zeichnete er unter dem Datum „23.03.2023“. Dieses Dokument mit dem Dateinamen „2023.06.27_Ausfertigung_der_Straßenreinigung_u.Geb.StruGS. pdf“ wurde am 27. Juni 2023 auf der Internetseite der Antragsgegnerin unter der Rubrik „Bekanntmachungen und Ausschreibungen“ bereitgestellt. Eine am 29. Juni 2023 bekanntgemachte Information über diese Bereitstellung enthielt u.a. den Hinweis: „Die Ausfertigung vom 05.05.2023 entsprach nicht dem Wortlaut des Ratsbeschlusses vom 06.04.2023. Die Ausfertigung vom 23.06.2023 ersetzt die Ausfertigung vom 05.05.2023“. Die beiden weiteren nach Angaben der Antragsgegnerin am 23. Juni 2023 erstellten Ausfertigungsdokumente unterschrieb der Bürgermeister unter dem Datum „23.6.2023“ und „23.06.2023“, wobei nur letzteres Dokument im Verwaltungsvorgang abgelegt ist*.*

8 Nachdem der Antragsgegnerin bewusst geworden war, dass die veröffentlichte Ausfertigung vom 23. Juni 2023 ein falsches Datum trägt (den „23.03.2023“), entfernte sie das entsprechende Dokument wieder von ihrer Internetseite und stellte am 9. Oktober 2023 stattdessen das Dokument mit dem Ausfertigungsdatum „23.6.2023“ und dem Dateinamen „2023.06.27_Ausfertigung_der_Satzung_Straßenreinigung_u.Geb_StruGS_vk.pdf“ ohne weitere Hinweise auf ihrer Internetseite unter der Rubrik „Ortsrecht“ ein.

9 Am 27. Juni 2024 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.

10 Am 9. Februar 2026 hat die Antragsgegnerin die am 9. Oktober 2023 in der Rubrik „Ortsrecht“ eingestellte Ausfertigung vom „23.6.2023“ nochmals auf ihrer Internetseite, diesmal in der Rubrik „Bekanntmachungen und Ausschreibungen“ unter Hinweis auf die Gründe für das Vorgehen bereitgestellt. Dort ist sie mit dem Bereitstellungsdatum vom 9. Februar 2026 auch aktuell noch verfügbar.

11 Der Antragsteller meint, sein Antrag sei zulässig. Insbesondere habe er die Jahresfrist gewahrt; die am 15. Mai 2023 erfolgte Bekanntmachung habe die Frist nicht ausgelöst. Bekanntgemacht worden sei lediglich ein Entwurf und damit eine „Nichtsatzung“.

12 Der Antrag sei auch begründet. Die Satzung sei aufgrund fehlerhafter Ausfertigung am 1. Juli 2023 bereits nicht wirksam in Kraft getreten. Die am 5. Mai 2023 erfolgte Ausfertigung stelle wegen fehlender Übereinstimmung des ausgefertigten Satzungstextes mit dem in der Ratsversammlung beschlossenen eine Falschbeurkundung dar und sei unwirksam. Vor diesem Hintergrund werde in Bezug auf die am 23. Juni 2023 erfolgte Ausfertigung bestritten, dass dem Bürgermeister bei Unterschrift der vollständige Satzungstext nebst Anlage vorgelegen habe.

13 Soweit im Vorwege der mündlichen Verhandlung ein Dokument „Satzungsausfertigung mit Datum vom 23. März 2023“ vorgelegt worden sei, welches angeblich die Ausfertigung vom 23. Juni 2023 betrifft, belege auch dieses keine wirksame Ausfertigung im Sinne der Rechtsprechung. Die nur auf Seite 9 befindliche Unterschrift des damaligen Bürgermeisters sei nicht geeignet, in der Art einer „gedanklichen Schnur“ alle Einzelseiten samt Anlage zu einer Einheit zu verbinden. Zudem sei dem Dokument der tatsächliche Tag der Ausfertigung nicht zu entnehmen.

14 In materiellrechtlicher Hinsicht ergebe sich eine Nichtigkeit der Satzung schon aus dem Umstand, dass der als Ermächtigungsgrundlage dienende § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip nichtig sei. Die darin enthaltene Fiktion eines Benutzungsverhältnisses sei willkürlich und verstoße gegen die Denkgesetze, da die Reinigung der Straße durch die Stadt keine Benutzung der Straße durch die Anlieger sein könne. Es bestünden grundsätzliche Bedenken an der Ausgestaltung als Benutzungsgebühr und dem zugrunde gelegten Vorteilsbegriff. Straßenreinigungsgebühren kompensierten keinen konkreten Aufwand aufgrund eines unmittelbar durch willentliche Inanspruchnahme entstehenden Vorteils der Eigentümer anliegender bzw. erschlossener Grundstücke. Bei der Straßenreinigung handele es sich vielmehr um einen besonderen Vorteil des Gemeinwesens, der gegenüber allen Straßennutzern als Straßenbenutzungsgebühr ausgestaltet werden müsse. Der nach § 7 StruGS nur Grundstückseigentümern treffende Gebührensatz verstoße vor diesem Hintergrund gegen Art. 3 GG. Zudem erlaube das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip nicht, dem Antragsteller eine Gebühr für die Reinigung einer Straße aufzuerlegen, die ihm in der Realität keinen (besonderen) Vorteil biete. Abgesehen davon bestehe nach § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG, § 1 KAG keine Pflicht, sondern nur eine Berechtigung zur Gebührenerhebung; es treffe also nicht zu, dass die Antragsgegnerin hierzu verpflichtet sei, wie sie es den Ratsmitgliedern mitgeteilt habe.

15 Im Übrigen rügt der Antragsteller u.a., dass die Satzung selbst in § 2 Abs. 3 StruGS insofern gegen § 17 Abs. 2 GO verstoße, als es an der Offenlegung von Ermessenserwägungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges fehle. Ferner widersprächen sich die in § 2 und § 3 StruGS geregelten Reinigungspflichten. § 3 Abs. 1 StruGS stelle dem Wortlaut nach zwecks Abgrenzung zur Reinigungspflicht der Antragsgegnerin nach § 2 StruGS auf die Reinigungspflicht als solche ab. Deshalb seien die Festlegungen in § 3 Abs. 3 und 4 StruGS insofern unwirksam, als es sich um Flächen handele, für die die Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 2 StruGS reinigungspflichtig sei. Außerdem seien die in § 9 Abs. 6 StruGS festgesetzten Eigenanteile der Antragsgegnerin an den Straßenreinigungskosten der jeweiligen Reinigungsklassen nicht nachvollziehbar. Den Unterlagen seien keine Ermessenserwägungen zum jeweiligen Allgemeininteresse zu entnehmen, die eine Festlegung des jeweiligen Gemeindeanteils – wie geboten – anhand der örtlichen Gegebenheiten erkennen ließen.

16 Der Antragsteller beantragt,

17 die am 06.04.2023 beschlossene Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Wedel für unwirksam zu erklären.

18 Die Antragsgegnerin beantragt,

19 den Antrag abzulehnen.

20 Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag sei unbegründet.

21 Die Satzung sei bereits am 23. Juni 2023 ordnungsgemäß ausgefertigt und am 27. Juni 2023 im Internet bekannt gemacht worden, so dass sie zum 1. Juli 2023 wirksam in Kraft getreten sei. Soweit der damalige Bürgermeister die Ausfertigung am 23. Juni 2023 mit falschem Datum („23.03.2023“) unterzeichnet habe, handele es sich um einen offensichtlichen Fehler, der diese Ausfertigung nicht unwirksam mache. Die Offensichtlichkeit des Fehlers ergebe sich bereits aus dem vor Beschlussfassung im April liegenden Datum und der Bezugnahme im Bekanntmachungshinweis auf den 23. Juni 2023. Inhaltlich habe die ausgefertigte Satzung der beschlossenen entsprochen. Gegenteiliges Vorbringen des Antragstellers stelle ein Bestreiten ins Blaue hinein dar, welches jeglicher Anhaltspunkte entbehre. Abgesehen davon habe der Bürgermeister am 23. Juni 2023 zwei weitere Ausfertigungen mit dem richtigen Datum unterschrieben, von denen eine nach unlängst erfolgter erneuter Einstellung im Internet jedenfalls ab Mitte Februar 2026 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei.

22 Die Systematik der Übertragung von Reinigungspflichten in § 2 und § 3 StruGS sei nicht zu beanstanden. § 3 Abs. 1 StruGS übertrage die Reinigungspflicht für alle Straßen und Straßenteile, für die die Antragsgegnerin nicht nach § 2 StruGS – unter Bezugnahme der Reinigungsklassen in Abs. 2 i.V.m. dem anliegenden Straßenverzeichnis – zuständig sei.

23 Bezüglich der in § 9 Abs. 6 StruGS festgelegten Anteile des Allgemeininteresses verweise sie auf ihre Erläuterungen zu den jeweiligen Gemeindeanteilen in der Beschlussvorlage samt Anlage, der Mitteilungsvorlage für den Umwelt-, Bau- und Feuerwehrausschuss sowie in den Sitzungsprotokollen. Ihre Entscheidung, den gemeindlichen Anteil von 15% der Straßenreinigungskosten beizubehalten, habe die Antragsgegnerin ausreichend begründet und ihr Ermessen unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse sachgerecht ausgeübt. Dies ergebe sich aus den Vorlagen, mit denen sich der Rat sachlich und fachlich auseinandergesetzt habe.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

25 Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

26 A. Der Normenkontrollantrag ist überwiegend zulässig, insbesondere statthaft (I.); die Antragsfrist ist gewahrt (II.) und die notwendige Antragsbefugnis gegeben (III.).

27 I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft, soweit er nicht auf die Überprüfung von Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten (§ 13 StruGS) abzielt. Die Straßenreinigungs- und -gebührensatzung ist als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift tauglicher Streitgegenstand, § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 LJG. Gemäß § 47 Abs. 1 VwGO ist der Normenkontrollantrag jedoch nur „im Rahmen der Gerichtsbarkeit“, d. h. der Rechtswegzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts zulässig. Durch diese Bestimmung sollen für Streitigkeiten, für die ausschließlich Gerichte anderer Gerichtszweige zuständig sind, verwaltungsgerichtliche Präjudizien vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 – 7 CN 6.04 –, juris Rn. 14). Dies ist vorliegend relevant, soweit sich der vorliegende, unbeschränkt gestellte Normenkontrollantrag auch gegen die Regelung von Ordnungswidrigkeiten in § 13 StruGS richtet. Im Falle ihrer konkreten Anwendung ist der Rechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben. Aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung in § 68 OWiG können sich insoweit lediglich Rechtsstreitigkeiten ergeben, für die die ordentlichen Gerichte zuständig sind (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1995 – 7 NB 1.95 –, juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch Urt. d. Senats v. 12.01.2026 – 6 KN 3/24 –, juris Rn. 29 m.w.N.).

28 Der Statthaftigkeit des Normenkontrollverfahrens steht im Übrigen nicht entgegen, dass zwischen den Beteiligten unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber bestehen, ob die Satzung überhaupt wirksam ausgefertigt und bekannt gemacht worden ist. Das Verfahren dient dem Zweck, Zweifel an der Gültigkeit einer Norm zu klären. Dies ist nur möglich, wenn es sich um eine bereits erlassene Norm handelt. Ausreichend ist deshalb, dass die Norm aus der Sicht des Normgebers Geltung für sich beansprucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.1992 – 4 N 1.90 –, juris Rn. 14; Urt. d. Senat v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 56).

29 II. Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag auch fristgerecht gestellt. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt für den Beginn der Antragsfrist maßgeblich auf die Bekanntmachung der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschrift ab. Eine erneute Bekanntmachung setzt die Frist für einen Normenkontrollantrag nur dann nicht erneut in Lauf, wenn sie lediglich auf die Behebung eines Verfahrensfehlers abzielt und sich im Übrigen auf die inhaltsgleiche Wiederholung einer bereits bekannt gemachten Norm beschränkt (vgl. Urt. d. Senats v. 12.01.2026 – 6 KN 3/24 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Hiernach ist der am 27. Juni 2024 gestellte Normenkontrollantrag innerhalb der Antragsfrist eingegangen.

30 Zwar hat der Antragsgegner bereits am 15. Mai 2023 eine Bekanntmachung mit Geltungsanspruch bewirkt und damit eine Frist in Gang gesetzt. Dies steht jedoch der Annahme einer fristauslösenden Bekanntmachung der streitgegenständlichen Satzung am 27. Juni 2023 nicht entgegen, da es sich nicht um eine inhaltsgleiche Wiederholung handelte. Während der Antragsgegner im Mai 2023 lediglich eine Arbeitsfassung der Satzung veröffentlichte, wurde die angegriffene Satzung in der am 6. April 2023 beschlossenen Form erst am 27. Juni 2023 im Internet bekannt gemacht.

31 III. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Prüfungsverfahren ist für eine volle inhaltliche Antragsbefugnis und die Eröffnung einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung der angegriffenen Rechtsvorschrift die Darlegung ausreichend, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 – 7 CN 6.04 –, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Urt. v. 14.06.2006 – 2 KN 5/05 –, juris Rn. 52). Dem wird der Antrag gerecht. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers, jedenfalls seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, durch einzelne Bestimmungen der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung erscheint möglich.

32 Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich der angegriffenen Satzung. Ihm werden mit Blick auf dieses Grundstück verschiedene Pflichten auferlegt. Insbesondere wird der Antragsteller aufgrund der im Streit stehenden Straßenreinigungs- und -gebührensatzung bereits heute (mit Bescheid vom 30. Mai 2023) zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen.

33 B. Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er auch begründet. Die zwar von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckte (dazu I.) Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin ist sowohl formell (dazu II.) als auch materiell zu beanstanden (dazu III.).

34 I. Der Antragsgegnerin steht die notwendige Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung zu. Die Satzung findet ihre nach § 65 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) erforderliche gesetzliche Grundlage in § 4 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) und § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 6 Abs. 1-5 und 7 sowie § 18 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG). Maßgeblich ist insoweit die Gesetzeslage, welche zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung bestand (Urt. d. Senats v. 14.05.2025 – 6 LB 9/24 –, juris Rn. 72).

35 § 4 Abs. 1 Satz 1 GO bestimmt, dass die Gemeinden „ihre Angelegenheiten“ durch Satzungen regeln können, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Gemeint sind damit lediglich „ihre eigenen“ Angelegenheiten. Gehen die Satzungsregelungen über den eigenen Wirkungskreis hinaus, indem sie den Gemeindebürgerinnen und -bürgern z. B. neue Pflichten auferlegen (wie bei der Erhebung einer Abgabe) oder Grundrechte beschränken, sind daneben die besonderen Ermächtigungsvorschriften anzuführen (Urt. d. Senats v. 14.05.2025 – 6 LB 9/24 –, juris Rn. 76 m.w.N.), um den Anforderungen des Parlamentsvorbehaltes und des Wesentlichkeitsgrundsatzes gerecht zu werden (Arndt, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 2 Rn. 1; Urt. d. Senats v. 12.01.2026 – 6 KN 4/24 –, juris Rn. 44 m.w.N.). Nach § 17 Abs. 1 GO schafft die Gemeinde in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind.

36 Die besonderen Ermächtigungsvorschriften finden sich im Straßen- und Wegegesetz sowie im Kommunalabgabengesetz. Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StrWG sind die Gemeinden reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht bezieht sich auf die Straßenreinigung nach § 45 Abs. 1 und auf den Winterdienst nach § 45 Abs. 2 StrWG. Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 StrWG regeln die Gemeinden die Straßenreinigung durch Satzung. Diese Satzungskompetenz erfasst zunächst neben Regelungen über die Durchführung der Straßenreinigung und im Rahmen dessen die Möglichkeit der (teilweisen) Übertragung von Reinigungspflichten auf Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten (Nr. 2). Zudem beinhaltet § 45 Abs. 3 Satz 2 StrWG die Kompetenz, die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke durch Satzung zu den entstehenden Kosten heranzuziehen, indem nach § 6 KAG Benutzungsgebühren erhoben werden (Nr. 3).

37 Die Kompetenz zur Erhebung von Gebühren durch Satzung folgt weiter aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 KAG. Danach sind die Gemeinden berechtigt, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben (kommunale Abgaben) nach den Vorschriften des Kommunalgabengesetzes zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Die Erhebung der Abgaben hat durch Satzung zu erfolgen. § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 KAG ermächtigen speziell zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde.

38 II. Die Straßenreinigungs- und -gebührensatzung ist formell rechtswidrig und schon deshalb insgesamt unwirksam. Sie verstößt gegen Verfahrensvorschriften. Die Satzung wurde nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (dazu 1.). In Folge dessen kommt es auf eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht mehr an (dazu 2.).

39 1. Keine der im Verfahren erfolgten Ausfertigungen erfüllt die gesetzlichen bzw. vor allem die verfassungsrechtlich maßgeblichen Anforderungen an die wirksame Ausfertigung einer kommunalen Satzung.

40 § 4 Abs. 2 GO bestimmt, dass Satzungen vom Bürgermeister ausgefertigt werden. Darüber hinaus setzt das maßgebliche Landesrecht die Ausfertigung von Satzungen voraus. So bestimmt § 66 Abs. 1 Nr. 4 LVwG mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit von Satzungen, dass diese das Datum der Ausfertigung anzugeben haben. Weitere Anforderungen, die eine Ausfertigung zu erfüllen hat, um als notwendiger Pfeiler eines kommunalen Gesetzgebungsverfahrens Wirksamkeit zu entfalten, ergeben sich aus dem Landesrecht nicht (OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021 – 1 KN 20/19 –, juris Rn. 35, vgl. auch Urt. v. 10.06.2021 – 2 KN 2/19 –, juris Rn. 67).

41 Dies bedeutet jedoch nicht, dass an die Ausfertigung von Satzungen keine weiteren Anforderungen zu stellen sind. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Das danach in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG für die Länder geltende Rechtsstaatsprinzip verlangt zumindest sicherzustellen, dass die Satzung nicht mit einem anderen als dem vom Satzungsgeber gewollten Inhalt erlassen wird (Authentizität; sog. „Identitätsfunktion", „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion", vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2014 – 4 B 29.14 –, juris Rn. 5, v. 04.09.2014 – 4 B 30.14 –, juris Rn. 5, v. 16.05.1991 – 4 NB 26.90 –, juris Rn. 19, Urt. v. 01.07.2010 – 4 C 4.08 –, juris Rn. 13, v. 05.02.2009 – 7 CN 1.08 –, juris Rn. 23; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 24.09.2020 – 1 MR 5/20 –, juris Rn. 37). Aus dieser Funktion der Ausfertigung folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat (BVerwG, Beschl. v. 04.09.2014 – 4 B 29.14 –, juris Rn. 5, Urt. v. 01.07.2010 – 4 C 4.08 –, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Urt. v. 14.05.2020 – 1 KN 5/19 –, juris Rn. 58), und zwar vor Bekanntmachung der Norm (stRspr. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 – 4 B 129.98 –, juris Rn. 5 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021 – 1 KN 20/19 –, juris Rn. 36). Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt. Das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung einer Rechtsnorm genügt dabei als Ausfertigung nicht (BVerwG, Beschl. v. 04.09.2014 – 4 B 29.14 –, juris Rn. 5, v. 21.12.2011 – 8 B 72.11 –, juris Rn. 6, v. 16.05.1991 – 4 NB 26.90 –, juris Rn. 19, Urt. v. 01.07.2010 – 4 C 4.08 –, juris Rn. 15; vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021 – 1 KN 20/19 –, juris Rn. 36).

42 Diese Anforderungen erfüllt keine der hier in Rede stehenden Ausfertigungen der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung. Die Ausfertigung vom 5. Mai 2023 ist bereits aufgrund fehlender Übereinstimmung zwischen dem beschlossenen und ausgefertigten Satzungstext fehlerhaft. Sie bezeugt eine Authentizität, wo tatsächlich keine ist. Die vom Bürgermeister der Antragsgegnerin danach in weiteren Ausfertigungen geleisteten Unterschriften sind im vorliegenden Fall schon nicht geeignet zu bestätigen, dass die notwendige Prüfung der Übereinstimmung von Normtext und Willen des Normgebers vor Bekanntmachung der Satzung tatsächlich stattgefunden hat (dazu a.). Außerdem handelt es sich nicht um eine die gesamten textlichen Festsetzungen deckende Ausfertigung (dazu b.).

43 a. Um ihre beschriebene Funktion erfüllen zu können, kann die Ausfertigung nicht lediglich durch Unterschrift erfolgen. Vielmehr bedarf es zudem der Angabe des Datums, zu dem die Unterschrift geleistet wurde (vgl. schon VG Schleswig, Urt. v. 14.02.1995 – 2 A 104/94 –, Die Gemeinde 1995, S. 251 f., LS 2). Die Angabe des Datums, wie sie auch von § 66 Abs. 1 Nr. 4 LVwG vorausgesetzt wird, stellt sicher, dass die Prüfung, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt, vor deren Bekanntmachung erfolgt (OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021 – 1 KN 20/19 –, juris Rn. 40). Diesen Anforderungen werden die vorliegenden Ausfertigungen der streitgegenständlichen Satzung nicht gerecht.

44 Die zur Korrektur der Ausfertigung vom 5. Mai 2023 nach Angaben der Antragsgegnerin am 23. Juni 2023 unter dem Datum „23.03.2023“ erfolgte Ausfertigung bezeugte zwar nun zutreffend die Übereinstimmung von dem Urkundentext und dem Willen des Rats der Antragsgegnerin. Gleichwohl erweist sie sich als fehlerhaft, da sie nicht das Datum, zu dem der Bürgermeister die Übereinstimmung geprüft und seine Unterschrift geleistet hat, sondern ein zeitlich vor der Beschlussfassung des Rates liegendes Datum als Datum der Ausfertigung nennt. Durch Angabe eines Datums, welches nicht dem Tag entspricht, an dem die Unterschrift gesetzt wurde, kann die Einhaltung des rechtssetzenden Verfahrens nicht bewiesen werden. Zwar mag der Umstand, dass das Datum zeitlich vor der Beschlussfassung im April 2023 liegt und dass die Bekanntmachungshinweise Bezug auf eine Ausfertigung am 23. Juni 2023 nehmen, den Fehler erkennbar machen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es an einem Nachweis für den richtigen zeitlichen Ablauf des Verfahrens und damit für die Prüfung der Übereinstimmung von zu verkündender Fassung mit der vom Rat beschlossenen Fassung der Satzung vor ihrer Bekanntmachung fehlt. Die Ausfertigung hat am Ende aller Verfahrensschritte unmittelbar vor der Bekanntmachung der Satzung zu erfolgen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021 – 1 KN 20/19 –, juris Rn. 36, 40 m.w.N.; VGH München, Urt. v. 16.03.1990 – 23 B 88.00567 –, juris Rn. 28). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Umstände und Unterlagen auf die Offenkundigkeit eines Fehlers hindeuten, sondern dass sich der Nachweis des zeitlichen Ablaufs aus dem ausgefertigten Satzungsexemplar als solchen ergibt.

45 Vor diesem Hintergrund verhilft auch das weitere Vorgehen der Antragsgegnerin im Oktober 2023 der Ausfertigung nicht zur Rechtmäßigkeit. Soweit die Antragsgegnerin – im Vorwege der mündlichen Verhandlung – vorgetragen hat, der Bürgermeister habe zwecks redaktioneller Korrektur am 9. Oktober 2023 eine auf den 23. Juni 2023 rückdatierte Ausfertigung erstellt, verfehlt auch dies die Beurkundungsfunktion einer Ausfertigung, zumal die Bekanntmachung auf der Internetseite der Antragsgegnerin unter der Rubrik „Bekanntmachungen und Ausschreibungen“ zu diesem Zeitpunkt längst erfolgt war und dem entsprechend nicht erneut vorgenommen wurde.

46 Auch das in der mündlichen Verhandlung geschilderte Vorgehen der Antragsgegnerin, dass am 9. Oktober 2023 keine rückdatierte Ausfertigung erstellt worden, sondern lediglich ein weiteres, bereits am 23. Juni 2023 erstelltes Ausfertigungsdokument mit korrekter Datumsangabe – „23.6.2023“ – auf der Internetseite in der Rubrik „Ortsrecht“ eingestellt und das am 27. Juni 2023 veröffentlichte Dokument mit Datum vom „23.03.2023“ ausgetauscht worden sei, lässt nicht mit ausreichender Gewissheit auf eine rechtmäßige Ausfertigung der Satzung schließen; der Vortrag ist nicht hinreichend plausibel nachvollziehbar.

47 Die Antragsgegnerin vermag schon nicht zu belegen, dass es am 23. Juni 2023 tatsächlich zu drei Ausfertigungen unter den genannten Daten kam. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich abgesehen von der Ausfertigung vom 5. Mai 2023 lediglich eine weitere Ausfertigung mit Datum „23.06.2023“ entnehmen, die nach den Ausführungen der Antragsgegnerin allerdings zu keinem Zeitpunkt veröffentlicht wurde. Das in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung angeführte Schreiben vom 27. April 2023 (Bl. 72 VV) belegt lediglich die im Vorwege der ersten Ausfertigung im Mai 2023 erfolgte Aufforderung an den Bürgermeister, drei Ausfertigungen zum Zwecke der Veröffentlichung zu erstellen. Eine vergleichbare Aufforderung für die zweite Ausfertigung im Juni 2023 enthält der Verwaltungsvorgang nicht. Erst recht ist ihm nicht zu entnehmen, dass am 23. Juni 2023 tatsächlich nicht nur eine, sondern drei Ausfertigungen erstellt worden sind.

48 b. Im Ergebnis zu Recht bezweifelt der Antragsteller außerdem, ob dem Bürgermeister im Zuge der Ausfertigung(en) im Juni 2023 überhaupt der vollständige Satzungstext (mit Anlage) zwecks Überprüfung vorgelegen hat. Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb angebracht, weil sich Unterschrift nebst Datum nicht am Ende der gesamten Satzung auf Seite 14, sondern auf Seite 9 im Anschluss an § 15 StruGS und vor der auf Seite 10 beginnenden Anlage mit dem Straßenverzeichnis befinden. Dies genügt nicht den am Rechtsstaatsprinzip auszurichtenden Anforderungen.

49 Die Ausfertigung einer Satzung muss die gesamten textlichen Festsetzungen der Satzung decken. Davon umfasst sind auch textlich verfasste Anlagen, die einen konstitutiven Bestandteil der Satzung ausmachen. Vorliegend bestimmt die Anlage mit dem nach Reinigungs- und Winterdienstklassen gegliederten Straßenverzeichnis das Leistungsgebiet und damit Art und Umfang der in § 2 StruGS zu regelnden Reinigungs- und Winterdienstpflichten der Antragsgegnerin. Die in Wahrnehmung dieser Pflichten entstehenden Kosten bilden ihrerseits den umlagefähigen Aufwand. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 2 StruGS ist die Anlage Bestandteil der Satzung. Ohne diese konstitutive Anlage ergäbe die Satzung keinen Sinn (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 14.09.2017 – 2 KN 3/15 –, juris Rn. 49 f.)

50 aa. In Anwendung der auch am Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht lange vertretenen Grundsätze ist eine die gesamten textlichen Festsetzungen deckende Ausfertigung nicht belegt.

51 Nach diesen Grundsätzen kann die Ausfertigung einer mehrere Seiten umfassenden Satzung die dargestellte Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn entweder alle Einzelteile bzw. Einzelblätter fest miteinander verbunden oder jeweils einzeln ausgefertigt sind. Möglich ist ferner, dass sich eine nur auf einem Blatt erfolgte Ausfertigung auch ohne eine körperliche Verbindung auf die anderen Blätter erstreckt, wenn alle Einzelblätter zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass eine Entnahme oder das Auswechseln von Blättern ohne Substanzverlust unmöglich ist. Hierfür muss indes jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Gesamtnorm ausgeschlossen sein. Auf den ausgefertigten Teilen/Seiten muss in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Norm Bezug genommen werden, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt. Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen. Eine zweifelsfreie Individualisierung kann bei einem Text über mehrere Blätter bzw. Seiten z.B. dadurch ermöglicht werden, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Norm gehörenden Blättern bzw. Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.09.2020 – 1 MR 5/20 –, juris Rn. 39; VGH München, Urt. v. 04.08.2017 – 15 N 15.1713 –, juris Rn. 20 m.w.N.; ebenso zur Ausfertigung einer Verordnung OVG Schleswig, Urt. v. 14.05.2020 – 1 KN 5/19 –, juris Rn. 60 f. und v. 14.05.2020 – 1 KN 6/18 –, juris Rn. 68). Die Angaben können sich etwa in einer durchlaufenden Kopfleiste befinden. Auch müssten die einzelnen Seiten Hinweise darauf enthalten, dass weitere Seiten folgen und wie viele es insgesamt gibt (etwa: 9 von 14). Ein weiterer Hinweis auf die Zusammengehörigkeit der Einzelblätter bzw. -seiten kann sich daraus ergeben, dass der Satzungstext nahtlose Übergänge aufweist, indem er über die gesamten Seiten hinweg ohne Unterbrechung fortläuft (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.09.2020 – 1 MR 5/20 –, juris Rn. 41, Urt. v. 14.05.2020 – 1 KN 6/18 –, juris Rn. 69).

52 Die genannten Anforderungen erfüllt die Ausfertigung der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung nicht. Es fehlt an einer entsprechenden „gedanklichen Schnur“, die die 14 Einzelseiten der textlichen Festsetzung – Satzungstext und Anlage – mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbindet. Die Ausfertigung findet sich bereits auf Seite 9 der Satzung. Dass die Einzelblätter der insgesamt 14 Seiten umfassenden Satzung jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausfertigung physisch fest miteinander verbunden waren, behauptet die Antragsgegnerin nicht und ist der dem Senat vorliegenden elektronischen Verkörperung in einem PDF-Dokument auch nicht anzusehen. Allein die fortlaufende Nummerierung der Seiten und der Verweis auf die Anlage in § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 2 StruGS stellen noch keine zweifelsfrei erkennbare „gedankliche Schnur“ her, die die oben beschriebene Funktion erfüllt. Weder enthält das Dokument eine durchlaufende Kopfleiste mit Angaben wie Datum, Regelungsbezug oder Gesamtzahl der Seiten noch findet sich auf der entscheidenden Seite 9 ein anderweitiger Hinweis darauf, dass und wie viele weitere Seiten noch zur Satzung gehören. Der Satzungstext weist gerade auf Seite 9 auch keinen nahtlosen textlichen Übergang auf, etwa indem die Anlage schon unterhalb von Unterschrift und Datum beginnt.

53 bb. Auch auf Grundlage der aktuell vertretenen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, der sich der Senat im Grundsatz anschließt, ergibt sich keine wirksame, alle textlichen Bestandteile umfassende Ausfertigung.

54 Hiernach ergeben sich die Anforderungen an die Ausfertigung ausschließlich aus der beschriebenen Funktion der Ausfertigung im Lichte des Rechtsstaatsprinzips. Das Rechtsstaatsprinzip enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Dabei müssen fundamentale Elemente des Rechtsstaats und der Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1983 – 2 BvL 25/81 –, juris Rn. 35). Um sicherzustellen, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden, genügt die Einhaltung eines rechtsstaatlich gebotenen Mindeststandards. Gewährleistet sein muss zwar die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“), nicht jedoch die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens („Legalitätsfunktion“). Bundesrecht lässt insoweit – auch hinsichtlich des jeweiligen Normtypus – Unterschiede zu; es „wacht“ lediglich darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität/Identität ermöglicht (BVerwG, Beschl. v. 04.09.2014 – 4 B 29.14 –, juris Rn. 5; dem folgend OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021 – 1 KN 20/19 –, juris Rn. 37).

55 Danach ist es keine unverzichtbare Mindestanforderung an eine Ausfertigung, dass eine vom Ausfertigungsorgan unterzeichnete Urkunde als Originalurkunde hergestellt wird oder dass sie neben der Authentizität auch die Legalität des Normsetzungsverfahrens bestätigt (OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021 – 1 KN 20/19 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Auch ist es mit Bundesrecht vereinbar, wenn nicht jeder Bestandteil einer Satzung, zum Beispiel ein Text und eine zeichnerische Darstellung, gesondert ausgefertigt wird, sondern durch eindeutige Angaben, tatsächliche Feststellungen oder auch auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit zur Satzung ausgeschlossen und damit eine Art „gedankliche Schnur“ hergestellt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 – 4 NB 26.90 –, juris Rn. 12, 19; Urt. v. 02.08.2012 – 7 CN 1.11 –, juris Rn. 31; v. 31.01.2001 – 6 CN 2.00 –, juris Rn. 10). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob statt auf eine Urschrift auch auf eine Gesamtbetrachtung der übrigen Unterlagen (dort: lose in einer unbeschrifteten Klarsichthülle abgelegter und nicht namentlich oder sonst wie gekennzeichneter mehrblättriger und unverklammerter Papierstapel) abgestellt werden könne, als eine Frage des Einzelfalls und der richterlichen Überzeugungsbildung angesehen; insoweit könne etwa auch auf einen Abgleich des Satzungstextes nach den Unterlagen der beklagten Behörde mit demjenigen, der bei der Aufsichtsbehörde vorgelegt worden sei, abgestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 – 8 B 72.11 –, juris Rn. 8; dem folgend OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021 – 1 KN 20/19 –, juris Rn. 38; der Sache nach ähnlich: OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2022 – 5 KN 1/20 –, juris Rn. 74).

56 Aus Vorstehendem folgt, dass die oben dargestellten (aa.) Anforderungen an die Ausfertigung gemeindlicher Satzungen über den bundesrechtlich gebotenen Mindeststandard hinausgehen, ohne dass den landesrechtlichen Regelungen des § 4 Abs. 2 GO und § 66 Abs. 1 Nr. 4 LVwG höhere Anforderungen zu entnehmen wären. Das schleswig-holsteinische Landesrecht ermöglicht insoweit aber bereits eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angemessene Kontrolle der Authentizität/Identität. Während die Angabe des Datums gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4 LVwG sicherstellt, dass die Identitätsprüfung vor der Bekanntgabe der Satzung erfolgt, bürgt die Zuständigkeit der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters gemäß § 4 Abs. 2 GO als gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter der Gemeinde (§ 51 Abs. 1 GO) für die Durchführung der Prüfung durch eine Person, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie bei dieser Prüfung ordnungsgemäß vorgehen wird. Sie genießt kraft ihres Amtes das Vertrauen, dass sie eine ihr vorgelegte Satzung nur dann ausfertigt, d. h. nur dann die Übereinstimmung der ihr vorgelegten Unterlagen mit der von der Gemeindevertretung beschlossenen Satzung bescheinigt, wenn sie diese zuvor mit dem Beschluss verglichen hat (vgl. ausführlich: OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021 – 1 KN 20/19 –, juris Rn. 39 f.).

57 Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, davon ausgehend, dass auch eine feste Verbindung aller Einzelblätter bzw. -seiten keinen absoluten Schutz vor nachträglichen Veränderungen bietet (OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2022 – 5 KN 1/20 –, juris Rn. 73) und es im Normalfall eher unwahrscheinlich erscheint, dass in der üblicherweise kurzen Zeit zwischen Ausfertigung und Bekanntmachung andere Mitarbeiter der Verwaltung Bestandteile der Satzung austauschen. Zweck der Ausfertigungsanforderungen ist es nicht, den Gemeinden zu unterstellen, sie würden im Nachhinein durch vorsätzliches strafbares Handeln Seiten beschlossener Satzungen manipulativ austauschen (OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021 – 1 KN 20/19 –, juris Rn. 40; vgl. auch schon VGH München, Beschl. v. 25.01.2021 – 1 ZB 20.409 –, juris Rn. 9).

58 Die danach gebotene Prüfung der Gesamtumstände im Einzelfall (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021 – 1 KN 20/19 –, juris Rn. 41 ff., i.E. auch Urt. v. 23.11.2022 – 5 KN 1/20 –, juris Rn. 74) anhand einer weniger strengen Bewertung der Ausfertigungsumstände setzt gegenüber den verwaltungsmäßigen Abläufen einen Vertrauensvorschluss voraus, der vorliegend allerdings nicht gerechtfertigt ist. Nach der fehlenden Übereinstimmung des Satzungstextes im Rahmen der ersten Ausfertigung im Mai 2023 kam es bei der Datierung der zweiten Ausfertigung im Juni 2023 und deren anschließenden Bekanntmachung offenbar zu weiteren Unstimmigkeiten, die die Antragsgegnern auch in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig auflösen konnte. Hinzu kommt, dass der dem Gericht übersandte Verwaltungsvorgang offenkundig nicht vollständig war und dem entsprechend den Verfahrensgang nicht korrekt abbildet. Dieser wurde erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch schriftsätzliche Erläuterungen kurz vor der mündlichen Verhandlung mit Übersendung einer vom Bürgermeister versehentlich falsch datierten Ausfertigung vom „23.03.2023“ ergänzt. Erst diese Ergänzung hat den Verfahrensgang für den Senat erstmals nachvollziehbar gemacht; mit den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wurde dies jedoch wiederum in Frage gestellt, ohne die nunmehr vorgetragene Version zu plausibilisieren (s.o. II.1.a.).

59 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das streitgegenständliche Ausfertigungsdokument ohne die das Vertrauen am Verfahrensgang konterkarierenden Zweifel nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung der Anforderung an eine durch „gedankliche Schnur“ zusammengefasste Ausfertigung schon deshalb genügen würde, weil das anliegende Straßenverzeichnis an zwei Stellen der Satzung als Bestandteil der Satzung erwähnt wird.

60 2. Nach den Darlegungen zur formellen Fehlerhaftigkeit der Ausfertigung kommt es auf die Umstände der vom Antragsteller ebenfalls als fehlerhaft gerügten Bekanntmachungen, insbesondere auf die im Februar 2026 erfolgte Bekanntmachung der im Oktober 2023 in das „Ortsrecht“ eingestellten Ausfertigung, nicht mehr an. Sie konnten selbst bei Einhaltung sämtlicher rechtlichen Vorgaben des § 68 LVwG i.V.m. der Bekanntmachungsverordnung des Landes und der Hauptsatzung der Antragsgegnerin – beide in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung – nicht zum Inkrafttreten einer wirksamen Satzung führen.

61 III. Weitergehend ist festzustellen, dass die Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin sowohl im Abschnitt der Straßenreinigungssatzung (dazu 1.) als auch im Abschnitt der Gebührensatzung (dazu 2.) an materiell-rechtlichen Mängeln leidet.

62 1. Der Abschnitt der Straßenreinigungsatzung (§§ 1 bis 6 StruGS) leidet aufgrund der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges in § 2 Abs. 3 StruGS (dazu a.), der Einbeziehung von sog. Hinterliegergrundstücken in die Reinigungspflicht in § 3 Abs. 1 StruGS und in die Winterdienstpflicht in § 5 Abs. 1 StruGS (dazu b.) sowie aufgrund unzureichender Bestimmtheit der Abgrenzung der gemeindlichen Reinigungs- und Winterdienstpflicht in § 2 StruGS von der der Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigten gemäß § 3, § 5 StruGS (dazu c.) an materiellen Fehlern.

63 a. Die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges in § 2 Abs. 3 StruGS ist, wie die Antragsgegnerin auch einräumt, an dieser Stelle nicht erforderlich und unwirksam. Sie ist nicht von § 17 Abs. 2 GO umfasst. Nach § 17 Abs. 2 GO kann die Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an die öffentliche Einrichtung der Straßenreinigung (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtung (Benutzungszwang) vorschreiben.

64 Voraussetzung für die satzungsmäßige Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs ist, dass überhaupt für die Einwohner eine Verpflichtung zur Straßenreinigung besteht (vgl. Borchert in: PdK, GO SH, Stand Februar 2026, § 17 Rn. 61; Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 45 StrWG Rn. 27, 125). Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StrWG liegt diese Verpflichtung grundsätzlich zunächst bei den Gemeinden selbst. Hierfür kann sie gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG Benutzungsgebühren erheben. Zudem sind die Gemeinden nach § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StrWG berechtigt, die Reinigungspflicht ganz oder teilweise auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden Grundstücke oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten zu übertragen. Die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges kommt allenfalls nach einer solchen Übertragung und dann auch nur im Falle eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses i.S.d. § 17 Abs. 2 GO in Betracht, welches dazu führt, dass die in Pflicht genommenen Einwohner ihre Pflicht nicht selbst erfüllen können, so dass eine Rückübertragung bestimmter Pflichten auf die Gemeinde notwendig wird (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2000 – 4 K 6/99 –, juris Rn. 42). Vorliegend fehlt es im Fall des § 2 Abs. 3 StruGS bereits an einer vorherigen Übertragung der Reinigungspflicht auf die Einwohner, die Gegenstand des Anschluss- und Benutzungszwanges geworden ist. § 2 StruGS regelt allein die Reinigungspflicht der Antragsgegnerin. Eine Rückübertragung der Reinigungspflicht auf die Gemeinde ist nicht vorgesehen.

65 b. Auch die Regelungen in § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 StruGS verstoßen gegen höherrangiges Recht. Sie sehen eine Reinigungs- bzw. Winterdienstpflicht sowohl der Eigentümer...innen der an die Straße angrenzenden als auch der durch sie erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) vor. Die grundsätzlich reinigungspflichtige Gemeinde (§ 45 Abs. 3 Satz 1 StrWG) ist nach § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StrWG jedoch lediglich berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümerinnen und Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen, nicht hingegen den sogenannten Hinterliegern.

66 Das Gesetz sieht eine Übertragung der Reinigungspflicht auf Anlieger aufgrund der sachlichen Beziehung der anliegenden Grundstücke zur Straße als zulässig an (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.05.1974 – VII 46.72 –, juris Rn 15, v. 05.08.1965 – I C 78.62 –, juris Rn. 14 ff.). Die Heranziehung entspricht dem Herkommen „jeder kehre vor seiner Tür“ und ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums aus Art. 14 Abs. 2 GG (OVG Lüneburg, Urt. v. 14.02.2007 – 12 KN 399/05 –, juris Rn. 19; Hoefer, in: PdK, StrWG SH, Stand Februar 2026, § 45 Rn. 25). Vor diesem Hintergrund sind sogenannte Hinterlieger gerade nicht potenziell reinigungspflichtig (vgl. Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 45 StrWG Rn. 21, 27).

67 c. Zudem verstoßen die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 StruGS sowie in § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 StruGS gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Bestimmtheitsgebot des § 67 Abs. 2 LVwG.

68 Das Bestimmtheitsgebot fordert vom Normgeber, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Normgeber braucht dabei zwar nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2006 – 8 BN 3.05 –, juris Rn. 18). Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt ihr aber noch nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.1988 – 1 BvR 243/86 –, juris Rn. 62). Indes dürfen die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl. Urt. d. Senats v. 12.01.2026 – 6 KN 3/24 –, juris Rn 79 m.w.N.). Vielmehr hat der Norminhalt eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen, die insbesondere nicht in sich widersprüchlich ist (Urt. d. Senats v. 09.10.2024 – 6 LB 5/24 –, juris Rn. 64 m.w.N.). Die Norm darf keine Anreize für eine tatbestandlich nicht gedeckte Anwendung setzen (BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19 –, juris Rn. 59). Eine solche Unbestimmtheit bzw. Widersprüchlichkeit liegt mit Blick auf die Abgrenzung der städtischen von den auf Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigten übertragenen Reinigungs- und Winterdienstpflichten vor.

69 Welche städtischen Straßenarten und Straßenteile generell den Gegenstand der Reinigungs- und Winterdienstpflicht bilden, ist in § 1 StruGS definiert. Sodann bestimmt § 2 Abs. 1 StruGS, dass die Stadt reinigungs- und winterdienstpflichtig ist für die in der Anlage (Straßenverzeichnis) aufgeführten Straßen, Straßenabschnitte, Straßenteile und Parkplätze. Die Straßen werden Reinigungs- und Winterdienstklassen zugeordnet. In welchem Umfang die Stadt die jeweils zugeordneten Straßen zu reinigen hat, ergibt sich aus den in § 2 Abs. 2 StruGS aufgeführten drei Reinigungsklassen nebst Winterdienstklasse. Übereinstimmend übertragen sodann § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 StruGS die Reinigungspflicht bzw. den Winterdienst auf die Eigentümer...innen der an die Straße angrenzenden Grundstücke (als auch der durch sie erschlossenen Hinterlieger), soweit die Stadt gemäß § 2 StruGS nicht reinigungspflichtig ist. Mit diesem Umkehrschluss aus § 2 StruGS eröffnen sowohl § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 StruGS als auch § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 StruGS hinsichtlich Art und Umfang der Reinigungs- bzw. Winterdienstpflicht der betroffenen Eigentümer...innen die Möglichkeit sich widersprechender Lesarten, die sich durch Auslegung nicht beseitigen lassen. Darin liegt ein Verstoß gegen § 67 Abs. 2 LVwG, der festlegt, dass Satzungen in ihrem Inhalt bestimmt sein müssen.

70 Konsequent umgesetzt, ergibt sich aus der vorgenannten Regelungssystematik für die nach § 3 Abs. 1 StruGS Reinigungs- und nach § 5 Abs. 1 StruGS Winterdienstpflichtigen eine Verpflichtung zur Reinigung einerseits aller nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten, aber zum Stadtgebiet gehörenden Straßen und Straßenteile i.S.d. § 1 StruGS im vollen Umfang und andererseits der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen, soweit hier für bestimmte Straßenabschnitte und Straßenteile i.S.d. § 1 Abs. 2 StruGS keine Reinigungspflicht der Stadt normiert ist. Dies bedeutet für die reinigungspflichtigen Eigentümerinnen und Eigentümer, dass sie in den Reinigungsklassen I und II und damit in der Mehrzahl der im Straßenverzeichnis aufgeführten innerstädtischen Straßen sämtliche Straßenteile mit Ausnahme der Fahrbahnen zu reinigen haben, während die Stadt in der Reinigungsklasse III sowohl die Fahrbahnen als auch die Nebenflächen übernimmt.

71 Vor dem Hintergrund dieser Pflichtenübertragung in den Absätzen 1 der § 3 und § 5 StruGS ist in Bezug auf die weitergehenden Regelungen in den Absätzen 3 – vor allem in Bezug auf § 5 Abs. 3 StruGS – im Ergebnis nicht eindeutig zu bestimmen, ob es sich bei diesen Regelungen um Beschränkungen des jeweils in Absatz 1 geregelten Gegenstands des Reinigungs- bzw. Winterdienstes oder lediglich um eine Regelung der Art und Weise, also der Vorgehensweise bei der Erfüllung der durch Absatz 1 übertragenen Pflichten – wie von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – handelt. Während in Bezug auf § 3 Abs. 3 StruGS offen bleiben kann, ob eine den Angaben der Antragsgegnerin entsprechende Auslegung möglich erscheint, begegnet die Konstruktion jedenfalls mit Blick auf § 5 Abs. 3 StruGS klaren Bedenken.

72 Nach § 3 Abs. 3 StruGS erstreckt sich der zu reinigende Bereich in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke von der Grundstücksgrenze a) bis zum Fahrbahnrand, wenn die vor dem Grundstück liegende Fahrbahnhälfte von der Stadt zu reinigen ist; b) bis zur Fahrbahnmitte, wenn die vor dem Grundstück liegende Fahrbahnhälfte nicht von der Stadt zu reinigen ist; c) auf die gesamte Straßenfläche, wenn nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anliegender vorhanden ist; d) bis zum gegenüberliegenden Wegesrand, sofern dieser – z.B. als selbständiger Fuß- und/oder Radweg – keine Fahrbahn hat. Während sich die Formulierung „der zu reinigende Bereich erstreckt sich…“ zwar grundsätzlich auch im Sinne einer gegenständlichen Beschränkung der Reinigungspflicht auslegen lässt, mag sich (zumindest) bei üblicher Straßengestaltung aus dem Regelungsumfang des § 3 Abs. 3 StruGS – in Abgrenzung zu § 1 Abs. 2 StruGS – jedoch tatsächlich keine gegenständliche Beschränkung der nach § 3 Abs. 1 StruGS zu reinigenden Straßen und Straßenteile ergeben (zu lesen also: „der nach Absatz 1 zu reinigende Bereich erstreckt sich…“). Im Ergebnis dürfte es damit für den Adressaten der Norm, der seinen Aufgabenbereich zu bestimmen hat, regelmäßig keinen Unterschied machen, ob man der Lesart der Antragsgegnerin folgt (im Sinne einer Beschreibung der Vorgehensweise bei der Reinigung) oder in § 3 Abs. 3 StruGS eine Beschränkung des sich aus § 3 Abs. 1 StruGS ergebenden Pflichtenkreises erkennt.

73 Im Vergleich dazu bleiben Regelungszweck und -aussage jedenfalls des § 5 Abs. 3 StruGS unklar. Danach sind Geh- und Radwege soweit möglich in einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee zu räumen, von Eis freizuhalten und bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen (Splitt, Granulat oder Sand) zu streuen. Die Breite richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit bzw. der Aufrechthaltung der Verkehrssicherheit im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Verbindung mit Überwegen sind Gehwege so zu bestreuen, dass die Straßenübergänge ohne Gefahr und Behinderung der Nutzer...innen durch Schnee und Eis erreichbar sind. Auf Straßen ohne separate Gehwege oder mit einseitiger Bebauung ist auf der bebauten Seite der Winterdienst entsprechend durchzuführen.

74 Die Regelung macht nicht ausreichend deutlich, ob die i.S.d. § 5 Abs. 1 StruGS nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 h) StruGS grundsätzlich auch für Fahrbahnen jenseits der Winterdienstklasse bestehende Winterdienstpflicht tatsächlich auf die Einwohner übertragen bleiben und damit an dieser Stelle nur die Vorgehensweise bei Erfüllung des Winterdienstes geregelt werden soll oder ob der Winterdienst vom Gegenstand her auf die in § 5 Abs. 3 StuGS allein erwähnten Geh- und Radwege beschränkt werden soll. Damit sind auch hier zwei Lesarten möglich. Anders als bei § 3 Abs. 3 StruGS befasst sich § 5 Abs. 3 StruGS allerdings nicht mit allen theoretisch in Frage kommenden Straßenteilen im Sinne des § 1 Abs. 2 StruGS, sondern nur mit Geh- und Radwegen. Legt man die Lesart der Antragsgegnerin zugrunde, fehlt es folglich an einer Beschreibung der Vorgehensweise bei Erfüllung des Winterdienstes auf Fahrbahnen. Dies wiederum könnte zu dem Schluss führen, dass die Erfüllung des Winterdienstes auf Fahrbahnen durch die An- und Hinterlieger doch nicht gewollt ist. Zur Überzeugung des Senats wird es daher für den Adressaten der Norm nicht hinreichend deutlich, wie weit sein Pflichtenkreis bei Erfüllung des Winterdienstes tatsächlich reicht.

75 2. Der Abschnitt zur Gebührenerhebung (§§ 7 ff. StruGS) beruht in wirksamer Weise auf § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG (dazu a.). Allerdings ergeben sich materiellrechtliche Fehler bei der Bestimmung der Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (dazu b.) sowie in der Regelung des Eigenanteils in § 9 Abs. 6 StruGS (dazu c.).

76 a. Die Ermächtigungsgrundlage der Gebührenerhebung ist entgegen den Ausführungen des Antragstellers nicht zu beanstanden. Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG kann die straßenreinigungspflichtige Gemeinde die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranziehen; die Herangezogenen gelten als Benutzerinnen und Benutzer einer Einrichtung i.S.d. § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein.

77 Damit sieht die Ermächtigungsgrundlage die Rechtsform der Benutzungsgebühr nach § 6 KAG vor. Die darin enthaltene Fiktion trägt dem Umstand Rechnung, dass die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung bzw. deren Inanspruchnahme (i.S.d. § 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Satz 1 KAG) durch die Pflichtigen tatsächlich nicht stattfindet, die Gemeinde sich vielmehr den Vorteil dafür abgelten lässt, dass sie die öffentlichen Straßen im – unwiderlegbaren – Interesse der Eigentümer bzw. der zur Nutzung dinglich Berechtigten der an die Straße anliegenden und der durch die Straße erschlossenen Grundstücke sauber hält. Maßgeblicher Bezugspunkt der aufgrund der Fiktion des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften ist der Gegenstand der diesen Empfängern zurechenbaren Leistung, die mit der Straßenreinigung erbracht wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 27.02.2026 – 6 LA 140/24 –, juris Rn. 23 f. m.w.N.).

78 Wird danach durch die gemeindliche Straßenreinigung gerade den genannten Eigentümern bzw. dinglich Berechtigten ein (besonderer) Vorteil verschafft, so begründet dieser die sachliche Rechtfertigung sowohl für die Erhebung einer Benutzungsgebühr als Vorzugslast als auch für die Erhebung dieser Vorzugslast allein von den An- und Hinterliegern. Die Heranziehung allein dieses Personenkreises wird durch die objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße sachlich gerechtfertigt, weil die Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks in Bezug auf die Straßenreinigung sich für den Eigentümer bzw. dinglich Berechtigten der genannten Grundstücke in aller Regel vorteilhaft auswirkt und demgemäß ein objektives Interesse an der Reinhaltung der Straße begründet. Die Entscheidung, die Kosten der Straßenreinigung nicht mit allgemeinen Haushaltsmitteln oder Steuern, sondern durch eine solche Vorzugslast zu decken, begegnet mit Blick auf das Willkürverbot, insbesondere unter dem Aspekt der Lastengleichheit, keinen rechtlichen Bedenken (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 25.05.1984 – 8 C 55.82, 8 C 58.82 –, juris Rn. 16, Urt. v. 10.05.1974 – VII C 46.72 –, juris Rn. 16; dem folgend VG Schleswig, Urt. v. 06.02.2019 – 4 A 336/17 –, juris Rn. 35).

79 Sowohl die Fiktion des Benutzungsverhältnisses als auch der Verweis auf § 6 KAG in § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG verdeutlichen den gesetzgeberischen Willen zu einer öffentlich-rechtlichen, am Benutzungsgebührenrecht orientierten Ausgestaltung des Rechts, für die erbrachte Straßenreinigung Kosten geltend zu machen (vgl. Hoefer, in: PdK, StrWG SH, Stand Februar 2026, § 45, Rn. 37 f.). Der gegen diese gesetzliche Konstruktion angebrachte Einwand des Antragstellers, die Fiktion eines Benutzungsverhältnisses und die damit im Zusammenhang stehende Abweichung vom gesetzlichen Normalfall sei „denkunlogisch“ und damit unzulässig, verfängt jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht. Zweck der Fiktion ist es gerade, die gegebene Abweichung vom Normalfall der Benutzungsgebühr zu überwinden.

80 Aus (finanz-)verfassungsrechtlicher Sicht ist es anerkannt, neben der Steuer, die als Gemeinlast der Befriedigung des staatlichen Finanzbedürfnisses dient und keiner weiteren Rechtfertigung bedarf (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AO), Abgaben mit Gegenleistungscharakter (Vorzugslasten) zu erheben (BVerfG, Beschl. v. 25.06.2014 – 1 BvR 668/10 –, juris Rn. 42 f. m.w.N.). Sie dienen dem Ausgleich besonderer öffentlicher Aufwendungen oder Leistungen; hierzu zählen ihrer Natur nach auch kommunale Gebühren (OVG Greifswald, Urt. v. 29.10.2019 – 1 K 444/15 –, juris Rn. 38). Wesen der Benutzungsgebühr ist es gerade, als Vorzugslast an eine individuell zurechenbare Leistung der öffentlichen Hand gegenüber dem Bürger anzuknüpfen, um die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken (OVG Magdeburg, Urt. v. 15.12.2022 – 3 K 87/21 –, juris Rn. 152). Solange das vom Gesetzgeber fingierte Benutzungsverhältnis an eine solche gemeindliche Leistung anknüpft, die den anliegenden sowie den erschlossenen Grundstücken einen (besonderen) Vorteil verschafft, ist dagegen auch verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. zur Fiktion in § 17 Abs. 3 LStrG RP: OVG Koblenz, Urt. v. 22.04.2004 – 12 A 11902/03 –, juris Rn. 29 m.w.N.).

81 Soweit der Antragsteller eine Ausgestaltung von Straßenbenutzungsgebühren für sinnvoller erachtet, um dem Vorteil einer Straßenreinigung für alle Straßenbenutzer gerecht zu werden, ändert dieser Ansatz nichts an der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage der Satzungsregelung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt (BVerwG, Beschl. v. 08.12.1986 – 8 B 74.86 –, juris Rn. 3 unter Verweis auf: Urt. v. 21.04.1972 – VII C 43.70 –, juris Rn. 14, v. 24.10.1969 – VII C 16.69 –, juris, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 10 S. 20 f.), dass Straßenreinigungsgebühren allein von den Grundstückseigentümern und nicht (auch) von den Anwohnern oder von den Benutzern der Straßen erhoben werden. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn bei der öffentlichen Straßenreinigung die Benutzungs- und Gebührenpflicht den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke und nicht sonstigen Verschmutzern („Störern“) auferlegt wird (BVerwG, Urt. v. 21.04.1972 – VII C 43.70 –, juris Rn. 14). Dem Allgemeininteresse an der Sauberkeit der Straßen begegnet das Straßenreinigungsgebührenrecht durch Festlegung von gemeindlichen Eigenanteilen an den Straßenreinigungskosten in der Satzung (hier gemäß § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 StruGS).

82 Abschließend führt auch der Hinweis vom Antragsteller, dass § 1 Abs. 1 KAG keine Pflicht zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren normiere, nicht weiter. Nach § 1 Abs. 1 KAG sind die Gemeinden und Kreise berechtigt, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben (kommunale Abgaben) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Eine Pflicht zur Erhebung von Gebühren ist der Vorschrift, die Ausdruck der – aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG abgeleiteten – kommunalen Finanzhoheit ist, dem Wortlaut nach zwar nicht zu entnehmen. Jedoch sind Kommunen vor dem Hintergrund der Allgemeinen Haushaltsgrundsätze aus § 75 GO – insbesondere dem Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung (Abs. 1) sowie dem der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Abs. 2) – und der Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 GO grundsätzlich gehalten, Abgaben i.S.d. § 1 Abs. 1 KAG sogar dann zu erheben, wenn dies nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in ihrem Ermessen steht. Soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen, ist es den Kommunen aufgrund der Vorrangregelung in § 76 Abs. 2 Satz 1 GO im Interesse der öffentlichen Haushalte und der Beitragsgerechtigkeit zudem untersagt, gegenüber einem begünstigten Personenkreis auf vorteilsgerechte Entgelte für kommunale Leistungen zu verzichten und diese über Steuermittel zu Lasten der Allgemeinheit zu finanzieren (LVerfG Schleswig-Holstein, Urt. v. 03.09.2012 – LVerfG 1/12 –, juris Rn. 41).

83 b. Die Gebührensatzung verstößt dennoch gegen höherrangiges Recht, konkret gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Danach muss die Satzung den Gegenstand der Abgabe, die Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Die Vorschrift dient der Wahrung der Rechtssicherheit und dem Schutze der Betroffenen. Die auf sie zukommenden Belastungen durch die Abgabe sollen voraussehbar, messbar und berechenbar sein (LT-Drs. VI/920, S. 18). Fehlt es an einer der von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG geforderten gesetzlichen Mindestangaben, fehlt der Satzung eine ihrer Kernregelungen. Sie stellt damit insgesamt kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk mehr dar, wenn davon auszugehen ist, dass der Satzungsgeber das verbleibende Regelungswerk ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte (Beschl. d. Senats v. 27.02.2026 – 6 LA 140/24 –, juris Rn. 47 m.w.N.) Die vorliegende Satzung enthält keine wirksame und inhaltlich ausreichende Bestimmung über die Entstehung der Gebühr (dazu aa.) und der Fälligkeit (dazu bb.) i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG.

84 aa. Insbesondere in § 11 StruGS kann keine Regelung über die Entstehung der Gebühr i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gesehen werden.

85 Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG ist die Entstehung der Abgabenschuld (vgl. schon die Gesetzesbegründung, LT-Drs. VI/920, S. 18). § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG räumt der Kommune keine eigenständige Regelungsbefugnis ein; vielmehr hat sie nur klarstellend anzugeben, in welchem Zeitpunkt die Abgabe entsteht. Der Entstehungszeitpunkt selbst ergibt sich aus den jeweiligen materiellen Abgabengesetzen. Hat der Gesetzgeber für eine bestimmte Abgabenart keine spezielle Regelung über ihre Entstehung getroffen, so gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG die allgemeine Regelung des § 38 AO entsprechend (Arndt, in: PdK, KAG SH, Stand August 2024, § 2 Rn. 76 f.; Höhne, in: Driehaus, KAG, Stand September 2025, § 2 Rn. 93; vgl. Beschl. d. Senats v. 27.02.2026 – 6 LA 140/24 –, juris Rn. 8, 17).

86 § 11 Abs. 1 StruGS regelt, dass die Gebührenpflicht mit dem ersten Tag des Kalendermonats entsteht, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung und/oder des Winterdienstes der Straße folgt. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die satzungsgemäße Reinigung und/oder der Winterdienst eingestellt wird.

87 Der erste Tag des Kalendermonats, in welchem die Straßenreinigung aufgenommen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 1 StruGS) hat mit der Verwirklichung des Gebührentatbestands i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO und damit mit der Entstehung der Gebührenschuld i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unmittelbar nichts zu tun. § 11 Abs. 1 StruGS legt vielmehr nur Beginn und Ende eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses fest, in dessen Rahmen von einer leistungsbedingten Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ ausgegangen wird. Begründet wird damit zunächst nur ein „Abgabenpflichtverhältnis“, wie es auch in § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 33 AO vorausgesetzt wird (dazu Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 11 Rn. 46). Nach § 33 AO ist steuerpflichtig, wer die ihm durch die Steuergesetze auferlegten Pflichten zu erfüllen hat und Rechte beanspruchen kann (Koenig, in: König, AO, 6. Aufl. 2026, § 33 Rn. 1, 25; Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, AO, 34. Ed. 17.10.2025, § 33 Rn. 25). Aus diesem Pflichtverhältnis können sich für den Abgabenpflichtigen neben nichtvermögensrechtlichen Leistungspflichten auch Zahlungspflichten ergeben (Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 11 Rn. 46 ff.; vgl. Beschl. d. Senats v. 27.02.2026 – 6 LA 140/24 –, juris Rn. 12).

88 Die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe folgt erst aus dem davon zu unterscheidenden Abgabenschuldverhältnis (Thiem/Böttcher KAG, Stand Mai 2025, § 11 Rn. 48; Höhne, in: Driehaus, KAG, Stand September 2025, § 2 Rn. 92; vgl. Arndt, in: PdK, KAG SH, Stand August 2024, § 2 Rn. 58, der jedenfalls in personeller Hinsicht zwischen Abgabenpflichtigen und Abgabenschuldner unterscheidet). Gegenstand des Abgabenschuldverhältnisses ist in erster Linie, aber nicht nur, die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe durch den Abgabenschuldner. Wer konkret die Abgabe schuldet, ergibt sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m § 43 AO in der Regel aus dem Kommunalgabengesetz und der Satzung. Daneben können, wie § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 37 AO durch Aufzählung verschiedener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zeigt, weitere Zahlungspflichten entstehen. Die (Steuer- bzw.) Abgabenschuld wiederum entsteht, soweit nicht anderweitig festgelegt, entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m § 38 AO ohne weiteres durch Verwirklichung eines materiell-rechtlich umschriebenen Tatbestandes, an den die Abgabennorm die Leistungspflicht knüpft (Thiem/Böttcher KAG, Stand Mai 2025, § 11 Rn. 59, 62; vgl. Beschl. d. Senats v. 27.02.2026 – 6 LA 140/24 –, juris Rn. 13).

89 § 11 Abs. 1 Satz 1 StruGS umschreibt keinen solchen Abgabentatbestand, sondern, wie ausgeführt, die Begründung des allgemeineren Abgabenpflichtverhältnisses. Die Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis entstehen bei der Straßenreinigung hingegen erst, sobald die Gemeinde die Reinigungsleistung erbracht hat. Erfolgt die Inanspruchnahme dieser im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistung fortlaufend, entsteht der Gebührenanspruch sukzessive im laufenden Erhebungszeitraum, vorliegend bei Annahme einer Jahresgebühr – so zumindest in § 12 Abs. 2 StruGS – erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres (vgl. Beschl. d. Senats v. 27.02.2026 – 6 LA 140/24 –, juris Rn. 22, 26).

90 bb. Zudem stellt § 12 StruGS keine wirksame Regelung über den Zeitpunkt der Fälligkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG dar. Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann; ihr Eintritt setzt deshalb das Entstehen des Anspruchs voraus (OVG Schleswig, Urt. v. 22.01.2003 – 2 K 1/01 –, juris Rn. 42; Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 2 Rn. 41). Die danach erforderliche Satzungsregelung ist eine spezielle Regelung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 220 Abs. 1 AO. Fehlt es daran, fällt der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruches gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO vom Grundsatz her mit dem Zeitpunkt der Entstehung der abstrakten Abgabenschuld zusammen. Sofern der Abgabenanspruch jedoch der Konkretisierung bedarf und sich endgültig erst aus einer Festsetzung durch Bescheid ergibt, kann die Fälligkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 220 Abs. 2 Satz 3 AO nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung eintreten (Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 15 Rn. 35 f.); die Bemessung der Fälligkeitsfrist muss vielmehr angemessen sein (Beschl. d. Senats v. 27.02.2026 – 6 LA 140/24 –, juris Rn. 19; vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 17.08.2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 79).

91 Aufgrund der fehlenden Bestimmung des Entstehungszeitpunktes der Gebührenschuld (s. bei aa.) und der Notwendigkeit einer Konkretisierung des Gebührenanspruchs durch Festsetzung im Gebührenbescheid fehlt es § 12 StruGS zunächst in Bezug auf Absatz 1 an einem zeitlichen Anknüpfungspunkt für den Erlass des Gebührenbescheides. Abgesehen davon scheinen die Regelungen in Absatz 2 und 3 auf eine Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr in Teilbeträgen vor Ablauf des Jahres und damit vor Entstehung der Gebühr hinauszulaufen. Eine sog. antizipierte Benutzungsgebühr ist dem schleswig-holsteinischen Kommunalabgabenrecht jedoch fremd (vgl. Beschl. d. Senats v. 27.02.2026 – 6 LA 140/24 –, juris Rn. 25 f. m.w.N.).

92 c. Schließlich sind die in § 9 Abs. 6 StruGS festgelegten Eigenanteile an den Straßenreinigungskosten mit 15% für die Fahrbahnen in den Reinigungsklassen I, II und III unter Missachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unwirksam bestimmt. Es fehlt an einer tragfähigen, alle wesentlichen Aspekte berücksichtigenden Ermessensentscheidung des Rats der Antragsgegnerin.

93 Das Schleswig-Holsteinische Landesrecht enthält zwar keine Regelung, nach der bei der Bestimmung der Gebührensätze von den Kosten der Straßenreinigung ein Anteil für das Allgemeininteresse abzuziehen ist. Allerdings gebietet der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), Kosten, die die Befriedigung des Allgemeininteresses betreffen, nicht auf die Anlieger umzulegen. Das ist dann der Fall, wenn die Straßenreinigung nicht ausschließlich auf Anliegerstraßen im besonderen Interesse der Anlieger durchgeführt wird, sondern auch auf Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem innerörtlichen oder überörtlichen Durchgangsverkehr und damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit im Allgemeininteresse. Bei Festlegung der Höhe des Kostenanteils für das Allgemeininteresse hat der Ortsgesetzgeber eine weitgehende Einschätzungsfreiheit. Er hat sich bei seiner Entscheidung an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl einerseits der Anliegerstraßen und andererseits der Straßen (Reinigungsfläche), die nicht nur dem Anliegerverkehr (Durchgangsverkehr) dienen, zu orientieren. Ob die Ermessensentscheidung des Satzungsgebers diesen Maßstäben entspricht, bedarf tatsächlicher Feststellungen (OVG Schleswig, Urt. v. 15.05.2017 – 2 KN 1/16 –, juris Rn. 72 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2016 – 9 KN 288/13 –, juris Rn. 17; VGH Kassel, Urt. v. 11.05.2011 – 5 A 3081/09 –, juris Rn. 39).

94 Insoweit ist zunächst zu ermitteln, wie hoch das Allgemeininteresse bezüglich einzelner Straßengruppen (beispielsweise Anliegerstraßen, Durchgangsstraßen) und sonstigen Anlagen im Reinigungsgebiet jeweils ist; sodann sind die jeweils gebildeten Straßengruppen und sonstigen Anlagen hinsichtlich ihrer jeweiligen Reinigungsfläche zueinander ins Verhältnis zu setzen. Dies zeigt bereits, dass feste Prozentsätze für die Festlegung des Gemeindeanteils nicht in Betracht kommen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn. 17; OVG Münster, Urt. v. 01.06.2007 – 9 A 956/03 –, juris Rn. 31).

95 Die Ermessenserwägungen des Satzungsgebers, d.h. des Rates der Antragsgegnerin, müssen die für die Bemessung der Höhe des Allgemeininteresses wesentlichen Aspekte berücksichtigen. Damit der Satzungsgeber sämtliche Erwägungen berücksichtigen kann, müssen sie sich aus den dem Rat vorgelegten Unterlagen – Beschlussvorlagen, Gebührenkalkulation und deren Anlagen, sonstige Unterlagen wie dem Sitzungsprotokoll des Rates – ergeben. Es muss deutlich werden, dass sich der Ortsgesetzgeber bei seiner Entscheidung an den örtlichen Gegebenheiten orientiert hat (vgl. OVG Schleswig, 15.05.2017 – 2 KN 1/16 –, juris Rn. 73). Diesen Anforderungen werden die von der Antragsgegnerin als Ermessenserwägungen des Rates in Bezug genommenen Unterlagen nicht gerecht.

96 Die Erläuterungen der Beschlussvorlage unter „zu c.)“ zu den Eigenanteilen der Antragsgegnerin (Beschlussvorschlag c)) lassen insbesondere in Bezug auf die Ausführungen zu den Reinigungsklassen I und II keine Ermittlung des Gemeindeanteils nach den oben dargestellten Maßgaben im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall erkennen. Vielmehr erweckt die Beschlussvorlage den Anschein, dass das Allgemeininteresse lediglich deshalb mit 15% angesetzt wurde, um der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG Schleswig, Urt. v. 23.06.1994 – 2 L 241/93 –, juris) zu genügen. Die Formulierung, das Oberverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung „festgelegt“, dass ein gemeindlicher Eigenanteil von 15% an den Kosten der Straßenreinigung nicht zu beanstanden sei, weshalb der Rat dieser Entscheidung in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2014 gefolgt sei, zeigt ein eindeutig fehlendes Bewusstsein für die notwendige einzelfallabhängige Ermessensentscheidung. In der zitierten Entscheidung wurde nur vorsorglich darauf hingewiesen, dass ein Eigenanteil von15% nur das Minimum sein „dürfte“, was als Allgemeininteresse an sauberen Straßen zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 23.06.1994 – 2 L 241/93 –, juris Rn. 38). Es handelt sich keinesfalls um eine Festlegung, die unabhängig vom Einzelfall Geltung entfaltet. Sich hierauf zu beziehen, stellt eine – für sich genommen – nicht ausreichende Erwägung der Antragsgegnerin dar (vgl. in ähnlicher Konstellation: OVG Schleswig, 15.05.2017 – 2 KN 1/16 –, juris Rn. 78; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2016 – 9 KN 288/13 –, juris Rn. 25).

97 Im Übrigen wird in diesem Abschnitt der Beschlussvorlage lediglich suggeriert, dass weitere (tragfähige) Gründe für die Festsetzung von 15% dargelegt wurden. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Wiedergabe von allgemeinen straßenrechtlichen Grundsätzen und Satzungsinhalten. Auch anhand der übrigen Unterlagen – Anlage der Beschlussvorlage und Sitzungsprotokolle – erkennt der Senat keine entsprechende Ausübung des Satzungsermessens. Die Sitzungsprotokolle beinhalten lediglich Hinweise darauf, dass der Eigenanteil thematisiert wurde. Im Ergebnis bleibt insbesondere unklar, ob der Eigenanteil von 15% vor dem Hintergrund des im Gebiet der Antragsgegnerin gegebenen Verhältnisses der Anzahl der Anliegerstraßen zur Anzahl sonstiger Straßen (gesamte Reinigungsfläche) angemessen ist. Weder gibt es Angaben zu der Anzahl von Anliegerstraßen in den jeweiligen Reinigungsgebieten/klassen noch wird erkennbar, dass verschiedene Straßengruppen zueinander ins Verhältnis gesetzt worden wären. Offen bleibt vor allem, warum in Reinigungsklasse I und II sowie für die Fahrbahnen der Reinigungsklasse III dieselben Eigenanteile veranschlagt werden.

98 Da nach den vorstehenden Darlegungen die angegriffene Satzungsnorm bereits unwirksam ist, bedarf es zu den Erwägungen der Beschlussvorlage betreffend die Nebenflächen der Reinigungsklasse III und dem dortigen Eigenanteil von 60% keiner weiteren Ausführungen.

99 IV. Nach alledem erweist sich die Straßenreinigungs- und -gebührensatz der Antragsgegnerin bereits aufgrund der formellen Mängel als in Gänze unwirksam. Der Abschnitt zur Straßenreinigung leidet aufgrund der Unbestimmtheit der Übertragung der Reinigungs- und Winterdienstpflichten in § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 StruGS zudem an rechtlichen Fehlern, die zur Unwirksamkeit des gesamten Straßenreinigungsabschnittes führen. Schließlich leidet auch der Abschnitt zur Gebührenerhebung an materiell rechtlichen Fehlern. Allein die fehlende Angabe der Gebührenschuldentstehung führt schon zur Gesamtunwirksamkeit der Gebührenregelungen. Ebenso verhält es sich mit der Unwirksamkeit der Regelungen zum Eigenanteil in § 9 Abs. 6 StruGS, welche sich auf die Gebührenanteile in § 7 Abs. 2 StruGS und damit auf den Gebührensatz (§ 9 Abs. 7 StruGS) auswirken.

100 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

101 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 und 3 ZPO.

102 Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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