SG Itzehoe 19. Kammer, 2019-11-15, S 19 R 161/18

S 19 R 161/18Sozialversicherungsgericht / Chamber 1915.11.2019

Gesamter Gesetzestext

SG Itzehoe 19. Kammer — S 19 R 161/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-15

Aktenzeichen: S 19 R 161/18

ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2019:1115.S19R161.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2018 verurteilt, der Kläger den festbetragsübersteigenden Eigenanteil für das Hörgerät „Opn1 Ex-Hörer Mini 85 rechts und links“ zu zahlen.

2. Außergerichtliche Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Kosten ihrer Hörgeräte.

2 Die … geborene Klägerin ist bei dem beklagten Rentenversicherungsträger renten- und bei der beigeladenen Krankenversicherung krankenversichert. Die Klägerin arbeitet als Anästhesiefachkraft in einem Krankenhaus. Sie leidet an einer beidseitigen Schwerhörigkeit. Die Klägerin verfügte bei einer Freifeldmessung im Februar 2018 ohne Hörsysteme über einen Hörverlust von 85 % ohne Störschall und von 100 % mit Störschall.

3 Die Klägerin versorgte sich zunächst selbstzahlend mit zuzahlungspflichtigen Hörgeräten.

4 Zur Anpassung neuer Hörgeräte testete die Klägerin zunächst zuzahlungsfreie Geräte. Nach der ersten Anpassung der Geräte wechselte die Klägerin die Geräte kurz nach Beginn der Arbeitsschicht, da es zu Rückkopplung kam. Nach einer erneuten Anpassung und Einstellung trug die Klägerin die zuzahlungsfreien Geräte für ca. 6 bis 8 Wochen. In dieser Zeit sprachen Kollegen die Klägerin wiederholt auf ihr schlechtes Hörvermögen an. Daraufhin passte der Hörgeräteakustiker die streitgegenständlichen Hörgeräte bei der Klägerin an.

5 Mit Antrag vom 21. Februar 2018 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen die Versorgung mit zuzahlungspflichtigen Hörgeräten und gab an, auf die höherwertigen Hörgeräte als Anästhesiefachkraft im Rahmen eines berufsspezifischen Mehrbedarfs angewiesen zu sein. Die Klägerin reichte dazu eine Arbeitsplatzbeschreibung ein und stellte umfassend dar, dass in der so genannten Holding-Area fünf Patienten gleichzeitig auf den OP vorbereitet würden. Hierzu seien die Patienten sowohl an einem Kreislauf-Monitoring, als auch an einer Beatmungseinheit angeschlossen. Diese Geräte und ein Notfalltelefon würden unterschiedliche Warnsignale verwenden. Hinzu käme, dass die erforderliche Schutzkleidung mit einem Mund- und Kopfschutz dazu führe, dass das Lippenlesen nicht möglich sei

6 Den Antrag leitete die Beigeladene mit Schreiben vom 22. Februar 2018, eingegangen am 28. Februar 2018 an die Beklagte weiter. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte die Beigeladene der Klägerin die Versorgung mit Hörgeräten in der Höhe des Festbetrages und lehnte die Zahlung des den Festbetrag übersteigenden Teils ab.

7 Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 6. März 2018 ab und begründete die Ablehnung damit, dass die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfüllt seien. So würden die Höranforderungen in ihrer Berufsausübung als Anästhesiefachkraft keine spezifisch bedingte Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung beinhalten.

8 Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 15. März 2018 Widerspruch bei der Beklagten und der Beigeladenen ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass störende Geräusche beim Tragen von zuzahlungsfreien Hörgeräten nicht ausreichend unterdrückt werden könnten. Dies sei insbesondere in ihrem beruflichen Umfeld wichtig, da es dort eine hohe Anzahl von Störgeräuschen gäbe und sie diese schnell lokalisieren und zuordnen müsse.

9 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30. April 2018 zurück. Sie begründete den zurückweisenden Widerspruchsbescheid damit, dass der Ausgleich der Funktionsstörung mittels adäquater Hilfsmittel in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen falle und in dem Beruf als Anästhesiefachkraft gegenüber anderen Berufen keine erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen bestünden, wie beispielsweise bei dem Beruf des Konzertmusikers oder des Dirigenten.

10 Im Mai bzw. Juni 2018 erwarb die Klägerin die zuzahlungspflichtigen Hörgeräte. Den Festbetrag trug die Beigeladene, den Zuzahlungsbetrag zahlte die Klägerin selbst.

11 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 31. Mai 2018 beim Sozialgericht Itzehoe eingegangenen Klage. Die Klägerin vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass die Geräuschkulisse bei der täglichen Arbeit durch unterschiedliche technische Geräusche und mündliche Anweisungen geprägt sei. Die mündliche Kommunikation werde indes durch den erforderlichen Hygieneschutz in Form eines Mund-Nasen-Schutzes erheblich erschwert und die Stimmen würden dadurch gedämpft. Dies erfordere ein differenziertes Hörvermögen, das nur mit zuzahlungspflichtigen Hörgeräten gewährleistet sei.

12 Die Klägerin beantragt,

13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2018 zu verurteilen, den Erstattungsbetrag der Beigeladenen übersteigenden Betrag für das Hörgerät „Opn1 Ex-Hörer Mini 85 rechts und links zu erstatten,

14 hilfsweise, die Beigeladene unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Februar 2018 zu verurteilen, die Kosten in Höhe des Eigenanteils für die Hörgeräte „Opn1 Ex-Hörer Mini 85 rechts und links“ zu erstatten.

15 Die Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Darstellung im Widerspruchsbescheid und wiederholt ihre Auffassung, dass ein berufsspezifischer Mehrbedarf nicht gegeben sei. An die Tätigkeit als Anästhesiefachkraft würden keine ungewöhnlichen Höranforderungen gestellt.

18 Die Beigeladene beantragt,

19 die Klage abzuweisen.

20 Die Beigeladene führt aus, sie sei nur in Höhe des Festbetrages zur Zahlung verpflichtet. Im Übrigen begründe die berufliche Tätigkeit der Klägerin einen über den Behinderungsausgleich hinausgehenden Mehrbedarf für die Hörgeräte.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22 Die Klage ist zulässig und auch begründet.

23 Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Sie hat gemäß § 16 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit §§ 18 Abs. 6 S. 1, 49 Abs. 8 Nr. 4 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von ihr selbst beschafften und bezahlten Hörgeräte Opn1 Ex-Hörer Mini 85 rechts und links.

24 Die Beklagte hat die Versorgung mit den streitgegenständlichen Hörgeräten zu Unrecht abgelehnt.

25 Zwar wandte sich die Klägerin zunächst an die Beigeladene, so dass diese der erstangegangene Träger iSv § 14 SGB IX ist. Indes hat die Beigeladene den Antrag der Klägerin rechtzeitig an die Beklagte weitergeleitet.

26 Nach § 14 Abs. 1 SGB hat der erstangegangene Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm festzustellen, ob er für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet der Antrag unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Träger weiter. Leitet der erstangegangene Träger den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen weiter, ist er nach § 14 Abs. 2 SGB IX zur umfassenden Feststellung und Leistungserbringung verpflichtet.

27 Die Beigeladene hat den Antrag der Klägerin einen Tag nach dem Eingang bei ihr an die Beklagte weitergeleitet. Damit ist die Zuständigkeit der Beigeladenen gem. § 14 SGB IX auf die Beklagte übergegangen.

28 Die originäre Zuständigkeit der Beklagten zur Versorgung der Klägerin ergibt sich aus den Vorschriften des Rentenversicherungsrechts gemäß den §§ 9 ff. Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI). Die Klägerin erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe nach § 11 SGB VI, da die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist. Ein Leistungsausschluss nach § 12 SGB VI greift nicht ein. Auch ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgrund der beidseitigen Hörbeeinträchtigungen jedenfalls erheblich gefährdet i.S.v. § 10 SGB VI. Die Klägerin leidet an einer beidseitigen Schwerhörigkeit, so dass ihre Hörleistung ohne Hörgeräte auf 15 % bei Nutzschall und 0 % bei zusätzlichem Störschall gemindert ist. Diese Beeinträchtigung wirkt sich unmittelbar auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus. Ohne eine ausreichende Hörgeräteversorgung ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zumindest erheblich gefährdet.

29 Als Trägerin von Leistungen zur Teilhabe ist die Beklagte für die Versorgung mit Hilfsmitteln, zu denen Hörgeräte zählen, unter bestimmten Voraussetzungen als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 16 SGB VI i.V.m. § 49 SGB IX zuständig.

30 Hilfsmittel werden im Regelfall entsprechend des Sachleistungsprinzips als Sachleistungen erbracht. Gemäß § 18 Abs. 6 SGB IX ist der Rehabilitationsträger aber zur Erstattung von Aufwendungen verpflichtet, wenn er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Zwar verweist § 16 SGB IV nicht auf § 18 Abs. 6 SGB IX, indes ist die Anwendung höchstrichterlich anerkannt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 20. Oktober 2009 – B 5 R 5/07 R – juris).

31 Die Beklagte hat die Versorgung mit zuzahlungspflichtigen Hörgeräten zu Unrecht abgelehnt. Die Hörminderung der Klägerin ist durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 SGB IV i.V.m. § 49 Abs. 8 SGB IX auszugleichen. Ein über die allgemeine Hörgeräteversorgung hinausgehender berufsbedingter Mehrbedarf liegt bei der Klägerin vor.

32 Nach § 49 Abs. 8 Nr. 4 lit. a SGB IX umfassen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind zur Berufsausübung.

33 Die Versorgung mit Hörgeräten fällt danach unter die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie zum Ausgleich einer Behinderung für eine bestimmte Berufsausübung erforderlich sind und nicht generell für alle beruflichen Tätigkeiten benötigt werden (BSG, Urteil v. 21. August 2008 – B 13 R 33/07 R – juris). Ist das Hörgerät hingegen für jegliche Art der Berufsausübung erforderlich, fällt die Versorgung in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenkasse zur Sicherung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) (BSG aaO).

34 Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die angeschafften Hörgeräte der Klägerin für ihre konkrete Berufsausübung als Anästhesiefachkraft erforderlich sind und damit der erforderliche berufsspezifische Mehrbedarf vorliegt. So ist nach Auffassung des Gerichts aufgrund der besonderen Verhältnisse am Arbeitsplatz der Klägerin ein höherwertiges Hörgerät notwendig.

35 Die Klägerin ist als Anästhesiefachkraft für die Vor- und Nachbereitung, sowie Betreuung von OP-Patienten zuständig. Insbesondere im Einleitungsraum herrschen akustische Bedingungen, die sich nur im Arbeitsleben finden.

36 Die besondere Geräuschkulisse ist durch mehrere Faktoren bedingt.

37 So handelt es sich bei dem Einleitungsraum um einen großen steril gehaltenen Saal. Die Raumstruktur führt dazu, dass Geräusche nicht gedämmt, sondern vielmehr durch einen Hall verstärkt werden.

38 In dem Einleitungsraum befinden sich bis zu fünf Patienten gleichzeitig. Diese sind jeweils an mehrere Geräte zur Überwachung des Gesundheitszustandes angeschlossen. Zur Überwachung und Warnung ertönen regelmäßige akustische Signale.

39 Des Weiteren hat die erforderliche Berufskleidung der Klägerin Einfluss auf die akustischen Bedingungen. Denn die Klägerin trägt einen Kopf-, sowie einen Mundschutz. Der Kopfschutz bedeckt die Haare und reicht bis über die Ohren. Der Mundschutz verdeckt den Hund. Zur Fixierung des Mundschutzes werden Bänder am Hinterkopf miteinander verbunden. Die Bänder laufen jeweils an den Ohren entlang. Dies führt dazu, dass es regelmäßig zu Berührungen zwischen dem Mund- und Kopfschutz, sowie den Ohren und den Hörgeräten kommt. Diese Reibungen am Hörgerät führen zu einer zusätzlichen akustischen Belastung der Klägerin. Zudem dämpft der Mundschutz zusätzlich die Stimmen der Kollegen und verhindert das Ablesen der Lippen.

40 Die Klägerin ist als Anästhesiefachkraft auch auf ein besonderes Hörvermögen angewiesen. Die Klägerin ist für die Betreuung und Versorgung der Patienten verantwortlich. Dies kann die Klägerin nur sicherstellen, indem sie sich der technischen Überwachungsgeräte bedient. Sendet ein Gerät Warnsignale, ist es Aufgabe der Klägerin, diese Signale schnellstmöglich einzuordnen und dem richtigen Patienten zuzuordnen. Ein langes Überlegen und Suchen des alarmierenden Gerätes ist vor dem Hintergrund der die alarmsignalauslösenden Gesundheitszustände der Patienten nicht möglich. Die erforderliche Reaktionsgeschwindigkeit ist somit untrennbar mit der akustischen Wahrnehmung und Einordnung der Geräusche verbunden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das hohe Maß an Verantwortung, dem die Klägerin ebenso gerecht werden muss wie dem Erfordernis, in einem Notfall schnell und zuverlässig kommunizieren und zu agieren zu können.

41 Die akustischen Bedingungen sind somit nicht mit Geräuschkulissen außerhalb der beruflichen Tätigkeit der Klägerin vergleichbar. Insbesondere sind die akustischen Bedingungen nicht mit denen im Straßenverkehr oder eines Call-Centers vergleichbar. Dies folgt zum einen daraus, dass es sich bei den Störgeräuschen im beruflichen Alltag der Klägerin typischerweise nicht um dumpfe Hintergrundgeräusche oder Gespräche handelt, sondern vielmehr um hohe Signaltöne in einem großen Raum. Derartige Geräusche beanspruchen das Gehör des Menschen naturgemäß in anderer Weise als dumpfe Hintergrundgeräusche.

42 Zum anderen folgt die berufsspezifische Geräuschbelastung auch aus der erforderlichen Hygienekleidung und den damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen der Verständigung und des Verstehens. Die daraus resultierenden Herausforderungen für die akustische Wahrnehmung sind nicht mit anderen Kopfbedeckungen, beispielsweise einer Mütze vergleichbar.

43 Denn eine Mütze bedeckt zwar in der Regel die Ohren, reibt allerdings nicht permanent an diesen und führt somit nicht zu einem Rauschen unmittelbar an der Ohrmuschel. Hinzu kommt, dass eine Mütze zwar den Kopf bedeckt, nicht aber den Mund. So werden Gespräche von Mitmenschen nicht zusätzlich gedämpft und die Lippen bedeckt.

44 Die höherwertigen Hörgeräte sind für die Berufsausübung auch erforderlich.

45 So gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, sie habe zunächst für 6 bis 8 Wochen zuzahlungsfreie Hörgeräte ausprobiert. Bereits während des ersten Einsatzes im beruflichen Alltag habe sie die Geräte gewechselt und wieder ihre alten Hörgeräte verwendet. Auch nach einer erneuten Anpassung und veränderten Einstellung der zuzahlungsfreien Geräte hätten diese die Klägerin in ihrem beruflichen Alltag beeinträchtigt. So schilderte die Klägerin nachvollziehbar, dass das durch die Reibungen zwischen der Ohrmuschel, dem Hörgerät und dem Mundschutz entstehende Rauschen lenke sie von der Arbeit ab und führe so zu Stress. Dieses Rauschen hätte durch die zuzahlungsfreien Geräte nicht in ausreichendem Maß unterdrückt und ausgeglichen werden können.

46 Zudem berichtete die Klägerin beim Tragen der zuzahlungsfreien Geräte von Rückkopplungen und Schwierigkeiten, die akustischen Signale räumlich zuordnen zu können. Die Klägerin sei dadurch von Kollegen gefragt worden, ob sie schlecht höre. Diesen Eindruck hätten die Kollegen bis dahin nicht gehabt.

47 Die Einlassungen der Klägerin sind auch glaubhaft. Denn die Klägerin hat wiederholt betont, dass ihr die Teilhabe am Arbeitsleben wichtig sei und sie mit den zuzahlungsfreien Geräten teilweise ein Gefühl der Ausgrenzung gehabt habe. Die besondere Bedeutung der Hörgeräteversorgung für den beruflichen Alltag folgt auch daraus, dass die Klägerin angab, im privaten Bereich sei es ihr egal, wenn sie etwas nicht verstehe und wiederholt nachfragen müsse. Im beruflichen Alltag seien derartige Nachfragen indes aufgrund der großen Verantwortung für den Gesundheitszustand der Patienten nicht möglich.

48 Zudem gab die Klägerin nachvollziehbar an, dass sie die höherwertigen Geräte nicht aus kosmetischen Gründen begehre, da jegliche Geräte durch ihre Frisur verdeckt würden.

49 Die höherwertige Hörgeräteversorgung ist bei der Klägerin auch nicht zur Ausübung jeglicher Berufe erforderlich.

50 Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin fast ausschließlich Unterschiede zwischen den zuzahlungsfreien und –pflichtigen Geräten anhand des beruflichen Alltags geschildert hat. So habe die Klägerin zwar auch beim Segeln und Fahrradfahren bei Wind eine bessere akustische Wahrnehmung durch die zuzahlungspflichtigen Hörgeräte wahrgenommen. Auch dabei handelt es sich indes um eine Situation, die nicht alltagstypisch ist und regelmäßig im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auftritt.

51 Hinzu kommt, dass es gerade die berufsspezifischen Geräusche und Töne sind, die bei der Klägerin mit den zuzahlungsfreien Hörgeräten zu Rauschen, Echo und Piepen geführt haben. Im Alltag oder anderen Situationen hat die Klägerin derartige Veränderungen nicht wahrgenommen.

52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung der Hauptsache.

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