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L 9 AY 28/26 B ER•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat, 2026-02-27, L 9 AY 28/26 B ER
L 9 AY 28/26 B ERSozialversicherungsgericht / Division 927.02.2026
1. Wer nach Deutschland mit dem Ziel einer besseren medizinischen Behandlung als im Heimatland einreist in dem Wissen, diese ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht erhalten zu können, erfüllt die Voraussetzungen der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs 2 AsylbLG zumindest dann, wenn keine anderen Einreisemotive bestehen. (Rn.18) 2. Die Einreise zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist per se pflichtwidrig. (Rn.19) 3. Ein Handeln zur Rettung oder Verlängerung des eigenen Lebens schließt pflichtwidriges Handeln nicht aus. Das allgemeine Lebensrisiko einer schlechteren medizinischen Versorgung im Heimatland gegenüber der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland ist hinzunehmen. (Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2026-02-27
Aktenzeichen: L 9 AY 28/26 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2026:0227.L9AY28.26B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1a Abs 2 AsylbLG, § 4 AsylbLG, § 60 Abs 7 S 4 AufenthG 2004
Wer nach Deutschland mit dem Ziel einer besseren medizinischen Behandlung als im Heimatland einreist in dem Wissen, diese ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht erhalten zu können, erfüllt die Voraussetzungen der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs 2 AsylbLG zumindest dann, wenn keine anderen Einreisemotive bestehen. (Rn.18)
Die Einreise zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist per se pflichtwidrig. (Rn.19)
Ein Handeln zur Rettung oder Verlängerung des eigenen Lebens schließt pflichtwidriges Handeln nicht aus. Das allgemeine Lebensrisiko einer schlechteren medizinischen Versorgung im Heimatland gegenüber der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland ist hinzunehmen. (Rn.20)
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 29. Januar 2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
I.
1 Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Rechtmäßigkeit der Gewährung abgesenkter Leistungen.
2 Die 1983 geborene Antragstellerin ist armenische Staatsangehörige und reiste im September 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab sie an, dass sie wegen einer schweren Krebserkrankung nach Deutschland gekommen sei. Sie sei in Armenien acht bis neun Monate therapiert worden. Als sich Metastasen gebildet hätten, habe ein Arzt ihr geraten, nach Europa zu gehen, wenn das möglich sei. Für ihre Schleusung nach Deutschland sei in der Familie Geld gesammelt worden, sie sei dann über Griechenland und Prag nach Deutschland gekommen. Die schleusende Person habe ihren Reisepass einbehalten, weil sie ihr noch Geld schulde.
3 Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 22. Januar 2025 abgelehnt, ein Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 19. August 2025. Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurden jeweils nicht festgestellt. Der Bescheid vom 19. August 2025 ist Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens.
4 Nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits im zweiten Halbjahr 2025 unter Berufung auf § 1a Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nur eingeschränkte Leistungen gewährt hatte, verfügte sie mit Bescheid vom 19. Dezember 2025 die Einschränkung der Leistungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2026. Am 22. Dezember 2025 überwies die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Monat Januar 2026 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 240,00 EUR. Dagegen legte die Antragstellerin am 1. Januar 2026 Widerspruch ein.
5 Am 1. Januar 2026 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Kiel um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel der Gewährung ungekürzter Leistungen in Höhe von monatlich 460,00 EUR. Zwischenzeitlich ist ihr der Einschränkungsbescheid vom 19. Dezember 2025 bekanntgegeben worden. Nachdem die Antragstellerin zwischenzeitlich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylgesetz (AsylG) ist, ist ihr zuletzt, spätestens am 21. Januar 2026 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt worden.
6 Mit Beschluss vom 29. Januar 2026 hat das Sozialgericht dem Antrag teilweise stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vom 1. bis zum 20. Januar 2026 ungekürzte Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch nur bis zum 20. Januar 2026 bestehe, weil die Antragstellerin in diesem Zeitraum eine Tatbestandswirkung entfaltende Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG besessen habe und der streitgegenständliche Kürzungstatbestand des § 1a Abs. 2 AsylbLG, der nur für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4-6 AsylbLG gelte, daher nicht greife. Seit die Antragstellerin im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sei und damit zum Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gehöre, seien hingegen die Voraussetzungen des Kürzungstatbestands nach § 1a Abs. 2 AsylbLG erfüllt. Die Antragstellerin sei eingereist, um Sozialleistungen zu erhalten. Zu den Leistungen nach dem AsylbLG i.S. des § 1a Abs. 2 AsylbLG gehörten nicht nur die Grundleistungen, sondern auch die medizinischen Leistungen nach § 4 AsylbLG. Diese zu erlangen sei der wesentliche Einreisegrund gewesen, zumal der bei der Einreise mittellosen Antragstellerin habe klar sein müssen, dass die Krankenversorgung nur vom Leistungsträger des AsylbLG finanziert werden könne.
7 Gegen den ihr am 29. Januar 2026 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 30. Januar 2026 Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhoben.
8 Zur Begründung macht sie geltend, dass das Sozialgericht zwar richtig erkannt habe, dass ihre schwerwiegende, schon in ein palliatives Stadium übergegangene Krebserkrankung der Grund für ihre Einreise ins Bundesgebiet gewesen sei und dass ihr auch bewusst gewesen sei, die medizinische Behandlung im Bundesgebiet nicht privat zahlen zu können. Gekürzt würden allerdings nicht die medizinisch notwendigen Behandlungen, sondern die Grundleistungen. Das habe zwangsläufig zur Folge, dass ihre Mangelernährung die übrige medizinische Behandlung gefährde. Eine Kürzung komme entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Kiel auch nur dann in Betracht, wenn ihr ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen sei.Ihr könne jedoch nicht vorgeworfen werden, alles ihr Mögliche unternommen zu haben, um ihr Leben zu retten. Und dazu gehöre auch eine erfolgversprechende Behandlung einer in der Regel tödlich verlaufenden Erkrankung in einem anderen Land. Eine Rückkehr nach Armenien zu diesem Zeitpunkt wäre gleichbedeutend mit einem noch schnelleren Tod.
9 Sie beantragt,
10 den Beschluss des Sozialgericht Kiel vom 29. Januar 2026 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zum 16. Juni 2026 Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von insgesamt 460,00 EUR monatlich zu gewähren.
11 Die Antragsgegnerin beantragt,
12 die Beschwerde zurückzuweisen.
13 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Antragstellerin sei im Besitz einer Duldung ausschließlich wegen fehlender Reisedokumente. Wegen der medizinischen Versorgung der Antragstellerin werde auf den Bescheid des BAMF vom 19. August 2025 verwiesen.Es sei nicht erkennbar, dass für die vorgetragene Krankheit in Armenien eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre.
14 Dem Senat haben die Leistungsakten der Antragsgegnerin und die Akten der Ausländerbehörde vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
II.
15 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
16 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 Satz 2 SGG). Sie ist statthaft, weil die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung bedürfte (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstands überschreitet angesichts eines streitigen Zeitraums von fünfeinhalb Monaten bei einem streitigen Differenzbetrag von monatlich 220,00 EUR die maßgebliche Wertgrenze von 750,00 EUR.
17 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Zeitraum ab dem 21. Januar 2026 mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs als unbegründet abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde deshalb aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer eigenständigen Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
18 Wenn sich die Antragstellerin auf Basis unstreitiger Tatsachen ihre Motivation betreffend gleichwohl auf den Standpunkt stellt, dass sie nicht eingereist sei, um Leistungen nach dem AsylbLG zu beziehen, vermag der Senat der Argumentation nicht zu folgen. Er hat keine Zweifel daran, dass die Erlangung von Sozialleistungen das prägende Motiv (dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2021 – L 8 AY 21/18 – juris Rn. 25) für die Einreise nach Deutschland war. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Bezug der – hier streitgegenständlichen – Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die Klägerin nicht das prägende Motiv war. Darauf kommt es allerdings auch nicht an. Denn zutreffend weist bereits das Sozialgericht unter Bezug auf Quellen in Rechtsprechung und Literatur darauf hin, dass auch die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG zu den Leistungen i.S. des § 1a Abs. 2 AsylbG gehören, deren Inanspruchnahme vorliegend als prägendes Einreisemotiv der Antragstellerin anzusehen ist. Sie reiste nach ihrem eigenen Vorbringen mit dem Ziel (Absicht i.S. von dolus directus 1. Grades) nach Deutschland ein, um eine wirkungsvollere Therapie ihrer Brustkrebserkrankung zu erhalten und zwar im sicheren Wissen (dolus directus 2. Grades), diese Behandlung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren zu können. Unmittelbares Ziel war damit die medizinische Behandlung, von der die Antragstellerin allerdings wusste, dass sie mangels eigener finanzieller Mittel ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (in diesem Fall nach § 4 Abs. 1 AsylbLG) nicht zu erlangen war. Diese auch nach der Vorstellung der Antragstellerin bestehende Verknüpfung zwischen unmittelbar erstrebtem Hauptziel (medizinische Behandlung) und damit untrennbar verbundenem Nebenziel (Finanzierung der Behandlung durch Sozialleistungen nach dem AsylbLG) reicht zumal in vollständiger Ermangelung anderer Motive (z.B. politische Verfolgung, Krieg im Heimatland, fehlende allgemeine Lebensperspektiven, Arbeitsuche usw.) aus, um den Bezug von Sozialleistungen als das prägende Motiv der Einreise zu bewerten.
19 Entgegen der Argumentation der Antragstellerin stellt sich ihr Verhalten auch als pflichtwidrig dar. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, die Leistungseinschränkungsregelung des § 1a AsylbLG sei aus verfassungsrechtlichen Gründen teleologisch zu reduzieren und insbesondere um das zusätzliche Merkmal einer Vorwerfbarkeit pflichtwidrigen Verhaltens zu erweitern, sind die dazu vorgebrachten obergerichtlichen Entscheidungen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. September 2018 – L 8 AY 13/18 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. November 2019 – L 8 AY 26/19 B ER) jeweils nicht zu § 1a Abs. 2 AsylbLG, sondern zu § 1a Abs. 4 AsylbLG ergangen. Einer solchen teleologischen Reduktion bedarf es bei § 1a Abs. 2 AsylbLG nicht, weil die Einreise ohne Aufenthaltsberechtigung zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sozialleistungen einerseits als per se pflichtwidrig anzusehen ist (vgl. die Erstattungsansprüche nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II] bzw. § 102 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII] bei sozialwidrigem bzw. schuldhaftem Verhalten) und weil sich dieser Einschränkungstatbestand andererseits nur an Personen richtet, die vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 4-6 AsylbLG; zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bei Duldung nach § 60a AufenthG nur Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 60a AufenthG Rn. 19) und sich den Sanktionswirkungen des § 1a AsylbLG letztlich jederzeit kurzfristig durch die ohnehin geforderte Ausreise entziehen könnten.
20 Dass es der Antragstellerin – wie sie meint – nicht vorgeworfen werden könne, alles ihr Mögliche zu unternehmen, ihr Leben zu retten, ändert an der Rechtmäßigkeit der Leistungseinschränkung nichts. Denn erforderlich für die Leistungseinschränkung ist lediglich eine Pflichtverletzung (hier im Hinblick auf § 1a Abs. 2 AsylbLG in Form vorsätzlichen Verhaltens), nicht aber ein Schuldvorwurf. Und selbst dieser entfällt bei Handlungen zur Rettung des eigenen Lebens nicht in jedem Fall, wie insbesondere die strafrechtliche Regelung zum entschuldigenden Notstand (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Strafgesetzbuch [StGB]) zeigt, der Menschen in bestimmten Situationen, insbesondere dann, wenn sie einem besonderen Rechtsverhältnis unterliegen, dazu zwingt, Gefahren für das eigene Leben hinzunehmen. Von einer solchen Situation ist auch vorliegend auszugehen. Die Antragstellerin hat das allgemeine Lebensrisiko einer schlechteren medizinischen Versorgung in ihrem Heimatland gegenüber der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen, wie sich bereits aus den gesetzlichen Wertungen des § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ergibt.
21 Soweit sich die Antragstellerin auf eine Verletzung des § 14 AsylbLG beruft, ist eine Rechtsverletzung nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat die Einschränkungsentscheidung auf sechs Monate befristet (§ 14 Abs. 1 AsylbLG). Zwar liegt eine Folgeeinschränkung vor; es ist jedoch nicht erkennbar, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung zwischenzeitlich entfallen wären (§ 14 Abs. 2 AsylbLG). Insbesondere hat sich die Antragstellerin im Termin zur Duldungserteilung zwar hinsichtlich ihrer Ausreisepflicht einsichtig gezeigt, gleichzeitig aber erklärt, nicht freiwillig zur Ausreise bereit zu sein. Außerdem gilt nach wie vor die Feststellung des BAMF, dass mangels erheblicher konkreter Gefahr einer erheblichen Verschlechterung einer lebensbedrohlichen Erkrankung durch die Abschiebung Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht bestehen. Diese Feststellung entfaltet Tatbestandswirkung (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 – B 7 AY 1/17 R – SozR 4-3520 § 1a Nr. 3, juris Rn. 26). Dementsprechend wirkt der durch die Einreise gesetzte Pflichtenverstoß unvermindert fort.
22 Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
23 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung für die Antragstellerin aus den genannten Gründen von vornherein keine hinreichenden Erfolgsaussichten gehabt hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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