Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, 2021-03-30, L 10 KR 131/18

L 10 KR 131/18Sozialversicherungsgericht / Division 1030.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat — L 10 KR 131/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-30

Aktenzeichen: L 10 KR 131/18

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2021:0330.L10KR131.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 12. November 2018 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 31. Juli 2017 aufgehoben, soweit dort die Anwendung deutschen Sozialrechts auf den Kläger vom 20. Oktober 2011 bis 24. Februar 2013 festgelegt worden ist.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger 1/5 seiner notwendigen außergerichtlichen Auslagen in den Vor-, Klage- und im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Festlegung des anzuwendenden Rechts über soziale Sicherheit für den Kläger durch den Beklagten für den Zeitraum 20. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013.

2 Der 1947 in München geborene Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist von Beruf Ingenieur und bezieht seit 1. September 2008 eine Rente vom zuständigen griechischen Sozialleistungsträger. Er war – jedenfalls – ab dem 1. März 1977 bei der TSMEDE in Griechenland gesetzlich krankenversichert (E-Mail des Klägers vom 31. Mai 2015). Er lebte – jedenfalls – seit 1977 in A und war seit 1980 zusätzlich Gesellschafter der E Ltd, die zum 31. Dezember 2014 aufgelöst wurde.

3 Mit Schreiben vom 26. August 2014 beantragte der Kläger unter Angabe seiner Wohnanschrift in N bei dem Beklagten die Festlegung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften mittels der Bescheinigung A1. Er gab an, seit 1980 Gesellschafter einer Handelsgesellschaft – E Ltd – mit Sitz in A zu sein. Die Geschäftsführung werde dauerhaft von einer Person in Griechenland wahrgenommen, mit der er von Deutschland aus telefonisch und online in Kontakt sei. Seine Beschäftigungszeit betrage im Mittel etwa 20 bis 30 Stunden im Monat. Er fügte das ausgefüllte Antragsformular „Selbständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“ bei. Bei dem Punkt „3.3 Angaben zur selbständigen Tätigkeit in Deutschland und einem weiteren Mitgliedstaat“ gab er an, seine selbständige Tätigkeit sei im anderen Mitgliedschaft registriert unter dem Namen E Ltd. Bezüglich der Arbeitszeit (Punkt 3.3.1) gab er an, im anderen Mitgliedstaat in den letzten 12 Monaten an keinem Tag im Monat gearbeitet zu haben. Er gehe davon aus, dass er auch in den kommenden 12 Monaten in diesem Umfang dort arbeiten werde. Der Kläger kreuzte unter Punkt „3.3.2 Tätigkeitsorte“ an, im anderen Mitgliedstaat an festen Tätigkeitsorten zu arbeiten, ohne einen Ort anzugeben.

4 Der Beklagte legte mit Schreiben vom 11. September 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 2 Buchst. a) VO (EG) 883/2004 die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit fest und stellte hierfür eine entsprechende Bescheinigung aus. Da die E Ltd zum 31. Dezember 2014 liquidiert wurde, änderte der Beklagte die Feststellung entsprechend und begrenzte sie bis zum 31. Dezember 2014.

5 Anlässlich dieses Verfahrens prüfte der Beklagte die Angaben des Klägers zur Wohnsitznahme in Deutschland und zum Umfang seiner Tätigkeit für bzw. bei der E Ltd in Deutschland und Griechenland sowie bezüglich der Anwendung deutschen Rechts auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2014. Auf Nachfrage des Beklagten teilte der Kläger mit, die Verlagerung des Lebensmittelpunkts von Griechenland nach Deutschland sei noch nicht im Oktober 2011 erfolgt, da noch viel in Griechenland zu erledigen gewesen sei. Er habe erst zum 1. Januar 2014 endgültig seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt (Schreiben vom 4. September 2014). Er vertrat die Auffassung, dass deutsches Recht für ihn erst ab 1. Januar 2014 Anwendung finde.

6 Ausweislich der Anmeldebestätigung der Stadt N vom 12. Oktober 2011 ist für den Kläger als alleinige Wohnung ab dem Tag des Einzugs am 20. Oktober 2011 die L Straße in N erfasst. Die Ehefrau des Klägers verfügt über Wohneigentum unter dieser Anschrift. Die Anmeldung hatte die Ehefrau des Klägers für sich selbst und ihren Ehemann vorgenommen. Auf dem formularmäßigen Erhebungsbogen der AOK NordWest gab der Kläger am 14. März 2013 handschriftlich ausgefüllt an, seit 20. Oktober 2011 seinen Wohnsitz in Deutschland zu haben.

7 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 (ohne Rechtsmittelbelehrung) legte der Beklagte fest, dass für die Zeit vom 20. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Anwendung finden und dieses für alle Bereiche der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Regelungen über Familienleistungen, z. B. Kindergeld oder Elterngeld) gelte. Grundlage der Entscheidung seien die Anmeldebestätigung der Stadt N vom 12. Oktober 2011 und seine Angaben im Erhebungsbogen der AOK-NordWest. Da der Kläger seinen Lebensmittelpunkt bereits seit dem 20. Oktober 2011 nach Deutschland verlegt habe, sei er – der Beklagte – nach Artikel 16 VO (EG) 987/2009 zuständig für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der Kläger sei sowohl in Deutschland als auch in Griechenland als Selbständiger tätig und übe einen wesentlichen Teil seiner Selbständigkeit in seinem Wohnstaat Deutschland aus. Der Beklagte fügte die Bescheinigung A1 bei. Die Feststellung enthält den Hinweis, vorläufig zu erfolgen und innerhalb von zwei Monaten endgültigen Charakter zu erhalten, sofern die ausländischen zuständigen Stellen die Entscheidung teilten. Auf der A1-Bescheinigung wurde der Status Selbständiger, der in zwei oder mehr Staaten erwerbstätig ist (Punkt 3.4 und 4.1.2) angekreuzt. Unter dem Punkt „5. Angaben zum Arbeitgeber/ zur selbständigen Erwerbstätigkeit an dem Ort, an dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird“ wurde unter Punkt 5.1. „E Ltd“ eingetragen. Der zuständigen griechischen Behörde übersandte die Beklagte eine entsprechende Mitteilung.

8 Gegen die Festlegung vom 3. Dezember 2015 nebst A1-Bescheinigung legte der Kläger – spätestens – am 22. Januar 2016 Widerspruch ein. Er führte aus, der Beklagte sei zu einer Prüfung für die Vergangenheit nicht befugt gewesen. Bereits die A1-Bescheinigung vom 11. September 2014 sei fehlerhaft und irreführend, da die E Ltd ihn nie als Arbeitgeber beschäftigt habe. Er sei bis zu deren Auflösung zum 31. Dezember 2014 als Gesellschafter der E Ltd selbständig gewesen. Er verwies darauf, Rentenleistungen und Krankenversicherungsschutz vom Träger TSMEDE mit Sitz in Athen zu beziehen. Da keine Befreiung von der griechischen Krankenversicherung möglich sei und er – wenn überhaupt – nur nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gesetzlich krankenversichert sein könne, wäre er doppelt versichert, wenn deutsches Recht zur Anwendung käme. Für seinen Personenkreis – Bezug einer Altersrente aus einem Mitgliedstaat (Griechenland) sowie Wohnort und Erwerbstätigkeit in einem anderen Land (Deutschland) – sei Artikel 11 Absatz 3 Buchst. e) VO (EU) 883/2004 anzuwenden. Für ihn als selbständig erwerbstätigen Rentner aus Griechenland, wohnhaft in der Bundesrepublik Deutschland, würden allein die Gesetze zur sozialen Sicherung der Griechischen Republik zur Anwendung kommen. Der Kläger berief sich dazu auf Seite 26 Teil I Nr. 1 letzter Absatz des Praktischen Leitfadens zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz vom 1. Dezember 2013.

9 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2017 zurück. Ergänzend führte er aus, nach Artikel 16 Absatz 6 VO (EG) 987/2009 habe die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften auch ohne entsprechenden Antrag der betreffenden Person zu erfolgen, wenn sie es unterlasse, mitzuteilen, dass sie in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübe. Da der Kläger in zwei Mitgliedstaaten – Deutschland und Griechenland – erwerbstätig gewesen sei, seien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 13 VO (EG) 883/2004 festzulegen gewesen. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchst. a) VO (EG) 883/2004 würden für eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, die Rechtsvorschriften des Wohnstaates gelten, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübe. Wohnort sei nach Artikel 1 Buchst. j) VO (EG) 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Der Wohnort einer Person bestimme sich nach den in Artikel 11 VO (EG) 987/2009 genannten Kriterien. Der Kläger habe seinen Wohnort zum 20. Oktober 2011 nach Deutschland verlegt. Ferner sei der Kläger zwar in Griechenland und Deutschland tätig gewesen. Der Schwerpunkt liege aber auf der Tätigkeit in Deutschland.

10 Dagegen hat der Kläger am 28. August 2017 vor dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben (S 44 KR 278/17). Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass er ausschließlich dem System der griechischen Sicherung unterliege. Er beziehe keine Sozialleistungen nach dem deutschen System der sozialen Sicherung und habe keine beantragt.

11 Der Beklagte hat an seiner Auffassung festgehalten.

12 Das Sozialgericht Kiel hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2018 abgewiesen. Der Beklagte habe auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 6 VO (EG) 987/2009 von Amts wegen eine Feststellung für den streitigen Zeitraum getroffen. Der Kläger habe seinen Wohnort seit Oktober 2011 in Deutschland. Trotz Nachfrage habe er keine validen abweichenden Angaben gemacht. Die vom Kläger bezogene Altersrente stelle keine aktive Erwerbstätigkeit dar und sei nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 VO (EG) 883/2004 auch nicht als solche zu behandeln. Unter Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchst a) VO (EG) 883/2004, Artikel 11 VO (EG) 987/2009 sei die Entscheidung des Beklagten rechtmäßig. Der Kläger habe deutschem Recht unterlegen.

13 Gegen den ihm am 6. Dezember 2018 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20. Dezember 2018 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, der Beklagte habe keine Feststellung nach Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 987/2009 treffen dürfen, da er bis Ende 2013 noch nicht in zwei Mitgliedstaaten gearbeitet habe. Er habe seinen Wohnsitz über den 20. Oktober 2011 hinaus in Griechenland gehabt und für die dort ansässige E Ltd gearbeitet. Er habe sich erstmals im Februar 2013 in N aufgehalten, seinen Lebensmittelpunkt erst im Laufe des Jahres 2013 und endgültig zum 1. Januar 2014 nach Deutschland verlagert. Er hat eine Eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau P vom 11. November 2019 vorgelegt, in der sie versichert hat, der Kläger habe sich zwischen dem 20. Oktober 2011 und dem 25. Februar 2013 in Griechenland aufgehalten. Sie hat ferner versichert, der Kläger habe das Haus in N erstmals am 25. Februar 2013 betreten und wohne seitdem dort mit ihr. Der Kläger hat Unterlagen über seinen Flug von A nach F und F nach H am 25. Februar 2013 zur Akte gereicht. Der Kläger meint, der Bescheid vom 3. Dezember 2015 sei nichtig. Der Beklagte habe seinen Aufenthalt in Deutschland fingiert, so dass die Entscheidung des Beklagten an einem schwerwiegenden Fehler leide. Seiner Auffassung nach sei allein der Ort der Erwerbstätigkeit maßgeblich und der Rentenbezug sei als Verlängerung der Erwerbstätigkeit anzusehen. Die formale Anmeldung bei einer Meldebehörde sei lediglich ein Indiz. Seine Ehefrau habe die Anmeldung zum 20. Oktober 2011 für sich selbst und ihn vorgenommen, als zwar festgestanden habe, dass der Umzug erfolgen werde, er jedoch noch nicht habe vollzogen werden können. Das Haus in der L Straße habe zu dem Zeitpunkt noch nicht bezogen werden können und sei von seiner Frau – von Beruf Architektin – hergerichtet worden. Sie habe bei ihrem Schwager in K gewohnt. Der Kläger hat diverse Rechnungen über verschiedene handwerkliche Arbeiten in der L Straße in N zur Akte gereicht, die für diverse Gewerke (u.a. Maurerarbeiten, Elektroarbeiten und Sanitärarbeiten) in dem Zeitraum November 2011 bis Januar 2013 ausgestellt wurden. Der Kläger trägt vor, sich in Griechenland aufgehalten und dort insbesondere seine Immobilie auf dem Berg P renoviert und seine Handelsgesellschaft betreut zu haben. Der Kläger hat e-mail-Korrespondenz mit seiner Ehefrau vorgelegt, die auch Fotos von Bauarbeiten an einem Haus und Pflanzarbeiten im Garten zeigen. Als Nachweis für seinen Aufenthalt in Griechenland hat der Kläger Unterlagen in griechischer Sprache vorgelegt, die Stromrechnungen, Telefon- und Wasserrechnungen aus der Zeit, als er sich in P aufgehalten habe, darlegen sollen. Die Unterlagen weisen verschiedene Zeiträume, Beträge in Euro und teilweise Beträge in Euro je Kilowattstunde auf.

14 Der Kläger hat vor dem Sozialgericht Kiel ein weiteres Verfahren geführt (S 10 KR 262/18), mit dem er die Feststellung begehrt hat, dass der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2017 nichtig sei. Diese Klage hat das Sozialgericht Kiel mit Gerichtsbescheid vom 17. September 2019 abgewiesen, da der Bescheid bereits mit einer Anfechtungsklage unter dem Aktenzeichen S 44 KR 278/17 bzw. L 10 KR 131/18 zur gerichtlichen Überprüfung gestellt worden und die Feststellungsklage auf Nichtigkeit daher unzulässig sei. Ihr fehle das Feststellungsinteresse. Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 15. Oktober 2019 eingegangene (ebenfalls weitere) Berufung des Klägers, die unter dem Aktenzeichen L 10 KR 115/19 geführt wird. Der Senat hat die Verfahren L 10 KR 131/18 und L 10 KR 115/19 mit Beschluss vom 25. Februar 2021 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

15 Der Kläger beantragt sinngemäß,

16 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 17. September 2019 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2017 nichtig ist,

17 2. hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 12. November 2018 und den Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2017 aufzuheben.

18 Der Beklagte beantragt sinngemäß,

19 die Berufungen zurückzuweisen.

20 Der Beklagte hält die Entscheidungen des Sozialgerichts für zutreffend. Er habe nach Artikel 16 Absatz 6 VO (EG) 987/2009 von Amts wegen tätig werden müssen. Maßgebend gewesen sei Artikel 13 Absatz 2 Buchst. a) VO (EG) 883/2004. Abzustellen sei auf das Datum der Anmeldebestätigung der Stadt N.

21 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung geworden. Für die weitergehenden Angaben des Klägers im Termin am 30. März 2021 zu seinen Arbeiten für die E Ltd, seinen Beweggründen für einen geplanten Umzug nach Deutschland, seinen Aufenthalt in Griechenland sowie die Aufenthaltsorte seiner Ehefrau und die weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22 Die Berufungen des Klägers sind zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

23 Dabei hat das Sozialgericht die Nichtigkeitsfeststellungsklage des Klägers zutreffend in vollem Umfang abgewiesen. Die daneben vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat das Sozialgericht hingegen teilweise zu Unrecht abgewiesen.

24 1. Gegenstand der vom Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zusammengelegten Verfahren ist jeweils der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 31. Juli 2017, wonach für den Kläger auch in der Zeit vom 20. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Regelungen über Familienleistungen) gelten sollen. Demgegenüber geht der Kläger davon aus, dass die Bescheide in unzulässiger Weise zurückwirken und daher in erster Linie nichtig, zumindest aber rechtswidrig sind.

25 Die so verstandene Nichtigkeitsfeststellungsklage ist neben der Anfechtungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) des Klägers in der im Berufungsverfahren zuletzt geltend gemachten Form als Haupt- und Hilfsbegehren sowohl statthaft als auch im Übrigen zulässig (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/

26 Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 55 Rn. 14a m.w.N.) . Dabei hat der Senat außerdem davon absehen können, zu den Verfahren die deutschen und griechischen Träger von Sozial(versicherungs)leistungen notwendig beizuladen, da sie nicht unmittelbar im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG betroffen sind. Eine unmittelbare Betroffenheit ist für Vorfragen zu verneinen (vgl. hierzu Schmidt: a.a.O., § 75 Rn. 10) . Hier ist die Bestimmung anwendbarer Vorschriften über die soziale Sicherung eine Vorfrage für die Beantwortung, in welchen Sozialversicherungszweigen Versicherungsschutz besteht und welche weiteren nationalen Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können.

27 In der Sache haben die vom Kläger erhobenen Klagen jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insbesondere ist der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2017 nicht nichtig (dazu unter 2.), wenn auch teilweise rechtswidrig (dazu unter 3.).

28 2. Die in der Hauptsache geltend gemachte und insgesamt zulässige Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides des Beklagten vom 3. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2017 ist unbegründet.

29 Das ohne Rechtsmittelbelehrung versandte Schreiben des Beklagten vom 3. Dezember 2015 ist zwar ein Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – [SGB X]). Mit dem Schreiben vom 3. Dezember 2015 legte der Beklagte die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit fest und setzte damit eine für den Kläger geltende Rechtsfolge mit Außenwirkung, die auch von den deutschen Sozialleistungsträgern zu berücksichtigen ist. Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 3. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2017 ist aber nicht nichtig, da weder ein absoluter Nichtigkeitsgrund (dazu a) noch ein Grund der relativen Nichtigkeit (dazu b) festzustellen sind.

30 a) Es liegt hier keiner der in § 40 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 SGB X aufgeführten absoluten Nichtigkeitsgründe vor. Der schriftlich erlassene Verwaltungsakt der Beklagten lässt die erlassende Behörde erkennen (Nr. 1), erforderte nicht die Aushändigung einer Urkunde (Nr. 2), kann aus tatsächlichen Gründen ausgeführt werden (Nr. 3), verlangt nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht (Nr. 4) und verstößt nicht gegen die guten Sitten (Nr. 5).

31 b) Der Verwaltungsakt vom 3. Dezember 2015 ist auch nicht nichtig nach § 40 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Der Fehler in diesem Sinne kann in der Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung liegen. Er ist besonders schwerwiegend, wenn der Verwaltungsakt in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen und tragenden Verfassungsprinzipien steht, dass es unerträglich wäre, wenn die beabsichtigten Rechtswirkungen eintreten würden (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997, 8 C 1/96 - Rn 28; BSG, Urteil vom 20. August 2019, B 2 U 35/17 R – Rn 19) . Die systematische Auslegung des § 40 SGB X ergibt dabei, dass nur solche Fehler als „besonders schwerwiegend“ im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, die in Bezug auf ihre Schwere einerseits denen des Absatzes 2 vergleichbar sind und die andererseits schwerer wiegen als die in Absatz 3 aufgeführten Fehler.

32 aa) Es liegt bereits kein Fehler in der Zuständigkeit oder der Form vor. Der Beklagte war im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vom 3. Dezember 2015 örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus Artikel 16 Absatz 2 VO (EG) 987/2009 sowie § 219a Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Nach Artikel 16 Absatz 2 VO (EG) 987/2009 legt der bezeichnete Träger des Wohnorts unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung (siehe Artikel 1 Absatz 1 Buchst. a): VO (EG) 883/2004) und von Artikel 14 der Durchführungsverordnung (VO (EG) 987/2009) unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. § 219a Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 SGB V bestimmt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Aufgaben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (Verbindungsstelle) wahrnimmt und ihm insbesondere die Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts obliegt. Da der Kläger sich nach seinen eigenen Angaben und ausweislich der Eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau vom 11. November 2019 jedenfalls seit 25. Februar 2013 in der L Straße, N, als Wohnort in Deutschland aufhält, ist der Beklagte im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 3. Dezember 2015 örtlich und sachlich zuständig gewesen. Es besteht daher weder nach § 40 Abs. 3 SGB X (Nichtigkeit wegen örtlicher Unzuständigkeit) noch gemäß § 40 Abs. 1 SGB X eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts vom 3. Dezember 2015.

33 Auch die fehlende Unterschrift führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes vom 3. Dezember 2015. Zwar muss nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Unterschrift und Namenswiedergabe sind nach § 33 Abs. 5 SGB X bei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassener Verwaltungsakte entbehrlich (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Januar 2007 – L 16 KR 227/06 – Rn 37; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Februar 2019 – L 6 KR 10/18 – Rn 30). Es ist davon auszugehen, dass es sich hier um einen solchen Fall handelt, was jedoch offenbleiben kann, da das Schreiben jedenfalls nicht nichtig ist. Dies folgt zum einen im Umkehrschluss aus § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X, wonach Nichtigkeit ohne Berücksichtigung von Zusammenhängen im Einzelfall nur dann gegeben wäre, wenn – anders als vorliegend – die erlassene Behörde nicht erkennbar ist. Zum anderen bietet die Übersendung des Schreibens vom 3. Dezember 2015, das als Verwaltungsakt zu klassifizieren ist (s.o.), keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht im Rahmen einer Verbindlichkeit ihres Inhalts erfolgen sollte, da es im Rahmen eines durchgeführten Verwaltungsverfahrens erlassen wurde. Selbst wenn keine Entbehrlichkeit der Unterschrift im Sinne von § 33 Abs. 5 SGB X vorliegen würde, führte ein solcher Fehler nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 42 SGB X, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts vorbehaltlich § 40 SGB X unter anderem nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die Form zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, was hier der Fall ist. In einer fehlenden Unterschrift würde auch kein schwerwiegender Verstoß im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB X liegen.

34 bb) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt insbesondere kein schwerwiegender Fehler darin, dass der Beklagte am 3. Dezember 2015 für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum entschieden hat. Darin liegt weder ein Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung noch zu den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen und tragenden Verfassungsprinzipien.

35 Es ist bereits der geltenden Rechtsordnung zum Verwaltungsverfahrensrecht nicht fremd, dass eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X eine Entscheidung trifft, die im Einzelfall nicht (nur) zukunftsgerichtet wirkt, sondern für die Vergangenheit Rechtswirkungen entfaltet. So sehen die Regelungen in §§ 44 bis 48 SGB X und §§ 48, 49 Verwaltungsgerichtsordnung Rechtsgrundlagen für Verwaltungsträger vor, auf die sie eine rückwirkende Rechtsetzung im Einzelfall durch Verwaltungsakte stützen können. Dass diese Regelungen voraussetzen, dass ein vormals erlassener Verwaltungsakt existiert, der rückwirkend überprüft und geändert wird, steht der Herleitung eines solchen allgemeinen Grundsatzes über die Zulässigkeit von Behördenentscheidungen für vergangene Zeiträume in unserer Rechtsordnung nicht entgegen. Denn Behörden dürfen Verwaltungsakte im Übrigen regelmäßig mit Wirkung ab dem Zeitpunkt erlassen, zu dem die Voraussetzungen für die jeweils zu treffende Entscheidung vorliegen. Einschränkungen hinsichtlich der zeitlichen Geltungsdauer in die Zukunft oder in die Vergangenheit ergeben sich allenfalls aus dem materiellen Recht, das die Behörde im Einzelfall anwendet. Sie ergeben sich beispielsweise aus Regelungen, die eine Leistung erst ab Antragstellung (z. B. § 37 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch) oder mit Wirkung ab einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt vorsehen (z. B. § 99 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Ein Bürger kann den Geltungszeitraum einer behördlichen Entscheidung jedoch nicht allein dadurch beeinflussen, dass er die Umstände, die für die behördliche Entscheidung maßgeblich sind, erst zu einem ihm genehmen (hier: späteren) Zeitpunkt mitteilt, so dass der Kläger nicht erwarten durfte, dass er den Prüfungszeitraum des Beklagten im Wesentlichen dadurch bestimmen kann, wann er dem Beklagten die für dessen Entscheidung erforderlichen Informationen übermittelt und in diesem Zusammenhang auch noch den Zeitpunkt, zu dem er tatsächlich von Griechenland nach Deutschland gezogen ist, unzutreffend wiedergibt (vgl. hierzu die Ausführungen auf Seite 17 des Urteils).

36 Für eine Festlegung der Anwendung deutscher Rechtsvorschriften über soziale Sicherung gibt es weder im SGB V noch im Europarecht zeitliche Grenzen, die eine Entscheidung nur für die Zukunft oder erst ab Antragstellung und nicht auch für die Vergangenheit erlauben. Insbesondere ergeben sich solche weder aus Artikel 16 noch aus Artikel 15 VO (EG) 987/2009. Artikel 16 Absatz 6 VO (EG) 987/2009 erlaubt eine Entscheidung der zuständigen Behörde auch ohne Antrag und normiert nicht, dass eine Festlegung erst ab Kenntnis aller für eine Entscheidung notwendigen Tatsachen zulässig ist. Artikel 15 Absatz 1 VO (EG) 987/2009 setzt eine Mitteilung der betreffenden Person voraus, nimmt aber auch auf Artikel 16 Bezug, der in Absatz 6 die soeben beschriebene Regelung enthält. Schließlich hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. September 2018 (Az. C-527/16, Rn. 70) entschieden, dass sich aus den Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 kein Hinderungsgrund für eine mit Rückwirkung ausgestellte A1-Bescheinigung ergebe, da die Bescheinigung zwar vorzugsweise vor Beginn des betreffenden Zeitraums ausgestellt werden sollte, allerdings auch noch während des maßgeblichen Zeitraums und sogar nach dessen Ablauf ausgestellt werden könne.

37 3. Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren hilfsweise auch gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gewandt hat, ist die Klage teilweise begründet.

38 Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2017 ist hinsichtlich der Festlegung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ab 25. Februar 2013 rechtmäßig, jedoch für die Zeit vom 20. Oktober 2011 bis 24. Februar 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

39 Die Festlegung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Beklagten mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2017 für den Zeitraum 20. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 2 VO (EG) 883/2004 ist rechtswidrig. Unter Berücksichtigung der hier anzuwendenden Darlegungs- und Beweismaßstäbe (dazu a) erweist sich die auf Artikel 13 Absatz 2 Buchst a) VO (EG) 883/2004 gestützte Entscheidung des Beklagten zwar als formell rechtmäßig, allerdings als materiell rechtsfehlerhaft (dazu b). Sie kann jedoch ab 25. Februar 2013 auf Artikel 11 Absatz 3 Buchst. a) VO (EG) 883/2004 gestützt werden (dazu c).

40 a) Als Darlegungs- und Beweismaßstab für die A1-Bescheinigung über die Bestimmung anwendbaren Rechts nach Artikel 11 bis 16 VO (EG) 883/2004 zieht der Senat dieselben Maßstäbe heran wie für ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), für die der Maßstab des Vollbeweises gilt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November L 8 BA 155/19 – Rn 106) . Denn das Verfahren zur Bestimmung anwendbaren Rechts nach Artikel 11 bis 16 VO (EG) 883/2004 ist hier – da kein Streit über die Qualifikation der Tätigkeit des Klägers für die E Ltd zu entscheiden ist – eine Vorstufe für ein nachgehendes Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht in den jeweiligen Sozialversicherungszweigen und zur Bestimmung möglicher weiterer Sozialleistungsansprüche in dem Mitgliedstaat. In Statusfeststellungsverfahren obliegt der Behörde die objektive Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung (Sozialgericht Münster, Urteil vom 31. Januar 2020, S 14 BA 63/19 – Rn 36; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8. August 2019, L 7 BA 3027/18 – Rn 39; BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978, 12 RK 58/76 – Rn 14). Sowohl für den Auftraggeber als auch den Dienstleistenden stellt die Feststellung von Sozialversicherungspflicht und der damit einhergehenden Beitragspflicht einen Eingriff jedenfalls in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz ) dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 – Rn 66 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99 – Rn 38; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08. August 2019 – L 7 BA 3027/18 – Rn 39) . Dieser Eingriff ist nur zu rechtfertigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Sozialversicherung erfüllt sind. Daher muss der abhängige Charakter der Tätigkeit und damit die Sozialversicherungspflicht positiv festgestellt werden können (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 18. Januar 2018 – L 7 R 850/17 – Rn 80 - und vom 8. August 2019 – L 7 BA 3027/18 – Rn 39) . Die Bestimmung anwendbaren Rechts nach Artikel 11 bis 16 VO (EG) 883/2004 stellt hier als Vorverfahren für die anschließende Klärung der Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers nach nationalem Recht über soziale Sicherheit ebenfalls einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar.

41 Die Darlegungs- und Beweislast für die Festlegung deutschen Rechts als Bestimmung anwendbaren Rechts nach Artikel 11 bis 16 VO (EG) 883/2004 in diesem Verfahren trifft danach den Beklagten. Die Entscheidung trifft das Gericht im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung (§ 128 SGG). Dabei muss das Gericht von Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch machen, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen. Von einer weiteren Beweisaufnahme kann abgesehen werden, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt.

42 b) Die Entscheidung des Beklagten vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2015 ist formell rechtmäßig. Der Beklagte war örtlich zuständig (siehe 1. b) aa)), sachlich auch für eine Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 11 VO (EG) 883/2004 zuständig und es liegen keine sonstigen Verfahrensfehler vor (siehe schon oben 1. b) bb)). Die Entscheidung ist jedoch materiell rechtsfehlerhaft.

43 aa) Anders als der Kläger meint, ergibt sich die Rechtswidrigkeit nicht daraus, dass er aufgrund von Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 im streitgegenständlichen Zeitraum dem griechischen Recht unterlegen habe. Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 regelt, dass eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen erhält, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Zwar bezog der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Rentenleistungen des zuständigen griechischen Sozialleistungsträgers. Allerdings findet Artikel 24 nach Artikel 31 VO (EG) 883/2004 keine Anwendung auf Rentner, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats haben; in diesem Fall gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Artikel 17 bis 21 VO (EG) 883/2004. Ferner legen weder Artikel 24 noch Artikel 31 VO (EG) 883/2004 fest, welches Recht welchen Mitgliedstaats für die jeweilige Person anzuwenden ist.

44 Die Bestimmung des anwendbaren Rechts richtet sich vielmehr nach Titel II – Artikel 11 bis 16 VO (EG) 883/2004. Nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel (Satz 2). Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchst. a) VO (EG) 883/2004 gilt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 der Verordnung, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt. Entscheidend ist dabei, wo die Person ihre Tätigkeit ausübt und nicht, wo sie ihren Wohnsitz hat oder sich der Betriebssitz des Arbeitgebers in einem anderen Staat befindet ( Schweikardt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Art. 11 VO (EG) 883/2004, Stand: 15.03.2018, Art. 11 Rn. 16,17) .

45 bb) Die Festlegung deutscher Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für die Zeit vom 20. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2013 stützte der Beklagte zu Unrecht auf Artikel 13 Absatz 2 Buchst. a) VO (EG) 883/2004 vom 29. April 2004 idF der VO (EU) Nr. 465/2012 vom 22. Mai 2012. Danach unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Artikel 13 Absatz 2 Buchst. a) VO (EG) 883/2004 wird durch Artikel 14 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 näher konkretisiert: Danach beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung – VO (EG) 883/2004 – insbesondere auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten.

46 In diesem Fall kommt es nicht nur darauf an, ob die Bundesrepublik Deutschland im streitigen Zeitraum für den Kläger sein Wohnmitgliedstaat war oder nicht, sondern auch darauf, ob der Kläger gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Tätigkeit ausübte. Das ist zur Überzeugung des Senats (§ 128 SGG) in dem streitigen Zeitraum nicht der Fall gewesen. Zwar wohnte der Kläger jedenfalls ab 25. Februar 2013 in Deutschland (dazu (1)), allerdings übte der Kläger im streitigen Zeitraum seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus (dazu (2)).

47 (1) Der Senat ist nach Auswertung und Gewichtung aller aktenkundigen Unterlagen sowie der schriftlichen und am 30. März 2021 auf Nachfrage des Senats konkretisierten Angaben des Klägers im Rahmen seiner freien Überzeugung (§ 128 SGG) zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger erst ab 25. Februar 2013 in der Bundesrepublik Deutschland wohnte und diese erst dann zu seinem Wohnmitgliedstaat wurde. Nach Artikel 1 Buchst. j) (EG) 883/2004 bezeichnet der Ausdruck „Wohnort“ für Zwecke dieser Verordnung den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts werden in dieser Verordnung nicht festgelegt.

48 Als Anhaltspunkt für einen regelmäßigen Aufenthalt des Klägers in Deutschland dient lediglich die Anmeldebestätigung der Stadt N vom 12. Oktober 2011, nach der der Kläger ab 20. Oktober 2011 in N seine alleinige Wohnung gemeldet hat. Eine Meldebescheinigung wird nach § 18 Bundesmeldegesetz (BMG) ausgestellt und enthält derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. Aus § 17 BMG folgt lediglich die Pflicht desjenigen, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BMG sollen Ehegatten mit denselben Zuzugsdaten einen Meldeschein verwenden und es genügt die Anmeldung durch eine der meldepflichtigen Personen. Danach konnte die Ehefrau des Klägers die Anmeldung für sich selbst und für den Kläger vornehmen. Aus dem BMG ergibt sich allerdings nicht, dass eine über eine gemeldete Anschrift ausgestellte Anmeldebestätigung die unwiderlegliche Vermutung des Hauptwohnsitzes begründet. Es handelt auch nicht nach § 54 BMG ordnungswidrig, wer sich unter einer Anschrift anmeldet ohne unter der Anschrift eine Wohnung zu haben bzw. ohne ebenfalls dort zu wohnen. §§ 20 bis 23 BMG beziehen sich auch nur auf Wohnungen im Inland. Ein Verhältnis zu Wohnungen im Ausland – Haupt- und Nebenwohnung – ist hier nicht anzugeben.

49 Eine Anmeldebestätigung ist folglich lediglich ein Indiz für den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt einer Person, nicht jedoch ein alles entscheidendes Kriterium. Artikel 11 VO (EG) 987/2009 erwähnt die ordnungsrechtliche Anmeldung einer Person nicht, sondern stellt auf Dauer und Kontinuität des Aufenthalts in einem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats (Artikel 11 Abs. 1 Buchst. a) sowie die Situation der Person (Buchst. b)) ab. Zur Situation der Person gehören I) die Art und die spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die Dauer jedes Arbeitsvertrags, II) ihre familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, III) die Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, IV) im Falle von Studierenden ihre Einkommensquelle, V) ihre Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, VI) der Mitgliedstaat, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend (Artikel 11 Absatz 2 VO (EG)). Dieser Artikel gilt zwar unmittelbar nur bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Trägern über die Feststellung des Wohnortes einer Person (vgl. Artikel 11 Absatz 1 Halbsatz 1 VO (EG) 987/2009). Allerdings zieht der Senat die Kriterien – mangels anderer Regelungen – hilfsweise auch ohne einen Streit zwischen diesen Trägern heran, wenn zu klären ist, wo eine Person ihren Wohnort i. S. d. EU-Rechts hat.

50 Der Beklagte konnte sich im Rahmen seiner Darlegung im streitigen Bescheid aus oben genannten Gründen nicht allein auf die Anmeldebestätigung stützen. Auch der Senat stützt seine Bewertung daher nicht entscheidend auf die Anmeldebestätigung der Stadt N vom 12. Oktober 2011, sondern vielmehr auf die weiteren aktenkundigen Unterlagen zum Aufenthalt des Klägers, seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und seinen familiären Verhältnissen.

51 Der Kläger selbst betrachtet den 1. Januar 2014 als Zeitpunkt, zu dem er seinen Lebensmittelpunkt endgültig in die Bundesrepublik Deutschland verlagert habe (Schreiben vom 4. September 2014). Dieser Zeitpunkt wird jedoch durch seine späteren Angaben im gerichtlichen Verfahren und die eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vom 11. November 2019 widerlegt, nach denen er am 25. Februar 2013 nach Deutschland geflogen ist und er seitdem mit seiner Ehefrau in der L Straße wohnt. Für den Beginn des langfristigen Aufenthalts des Klägers in Deutschland am 25. Februar 2013 sprechen die von ihm eingereichten Unterlagen über seinen Flug von A nach F und von dort nach H. Für die Zeit vor dem 25. Februar 2013 sprechen gegen einen dauerhaften Aufenthalt des Klägers in Deutschland die weitergehenden Unterlagen über umfangreiche Handwerkerarbeiten an dem Haus in der L Straße in N und die eingereichten Unterlagen über Verbrauchsabrechnungen für Anschlussstellen in Griechenland, die die griechische Steuernummer des Klägers ausweisen. Die als Urkundsbeweis verwerteten Rechnungen insbesondere über an einem Haus in der L Straße durchgeführten Maurerarbeiten, Arbeiten an Sanitäranlagen sowie Elektroarbeiten wurden für Arbeiten in dem Zeitraum November 2011 bis Januar 2013 ausgestellt. Es ist daher glaubhaft, dass die von dem Kläger und seiner Ehefrau für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland vorgesehene Wohnung in N in dem Zeitraum Oktober 2011 bis etwa Ende Januar 2013 noch nicht bewohnbar war, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger und seine Ehefrau sich in diesem Zeitraum dauerhaft dort aufhalten konnten. Eine andere Anschrift in Deutschland, die auf einen regelmäßigen und dauerhaften Aufenthalt hinweisen könnte, ist weder von den Beteiligten vorgetragen noch aktenkundig geworden.

52 Die zur Akte gereichten Fotos, die Arbeiten an einem Haus in Griechenland darstellen sollen, sind nicht aussagekräftig, da nicht gesichert ist, dass die Aufnahmen dort gefertigt wurden. Aus den vorgelegten Unterlagen in griechischer Sprache, die als Nachweise für Strom (erkennbar an Angaben in Kilowattstunden) und andere laufende Kosten des Klägers in Griechenland dienen sollen, lässt sich zwar nicht zweifelsfrei nachvollziehen, dass es sich um Verbrauchsabrechnungen für ein Wohnhaus des Klägers in Griechenland handelt. Der Kläger hat auf die Anforderung vom 18. März 2021, ausgewählte Dokumente nach § 142 Abs. 3 ZPO übersetzen zu lassen, keine Übersetzungen eingereicht. Aus dieser sprachlichen Barriere resultierende Restzweifel verdichten sich aber nicht zu gewichtigen Zweifeln. Der Senat konnte auch ohne die erbetenen Unterlagen entscheiden, da der Kläger im Termin glaubhaft und glaubwürdig weitergehende Angaben zu seinen Lebensumständen im streitigen Zeitraum gemacht hat. Er hat erstmals geschildert, auf dem Berg P über zwei Häuser zu verfügen, von dem eines bewohnbar war, während er das andere renovierte. Da der Kläger seine Aufgaben und Arbeitshandlungen (siehe nachfolgend (2)) für die E Ltd. nicht notwendigerweise in A wahrnehmen musste, ist nachvollziehbar, dass er sich währenddessen auch auf dem Berg P aufhalten konnte.

53 Bei der Gesamtwürdigung wird auch bedacht, dass zwar die Bescheinigung S1 des griechischen Krankenversicherungsträgers E.T.A.A. – auf Deutsch von der AOK-NordWest am 14. Mai 2013 ausgestellt – vom 1. Januar 2013 bis 31. De-zember 2013 einen Anspruch des Klägers auf Sachleistungen im Krankheitsfall im Wohnstaat Deutschland über die AOK NordWest ausweist (Schreiben der AOK NordWest an den Beklagten am 18. November 2015). Die Ausstellung für ein Jahr erfolgte offenbar vor dem Hintergrund von Artikel 95 VO EWG 575/72 vom 31. März 1972, der vorsieht, dass die Krankenkassen untereinander Pauschbeträge erstatten, die sich nach den durchschnittlichen jährlichen Kosten für Rentner richten. Die Ausstellung für den Zeitraum von einem Jahr erfolgte aus verwaltungstechnischen Gründen und hat daher keine präjudizielle Wirkung für den Zeitraum 1. Januar bis 24. Februar 2013. Für die Jahre 2011 bis 2012 hat der Kläger keine S1-Bescheinigung vorgelegt und der Beklagte hat weder in seinem Bescheid vom 3. Dezember 2015 noch im Gerichtsverfahren dargelegt, dass solche ausgestellt wurden. Da der Kläger selbst vorgetragen hat, erst ab 25. Februar 2013 in Deutschland zu wohnen, war es – insbesondere nach seinen Schilderungen im Termin zu seinen Plänen, langfristig mit seiner Frau nach Deutschland umzusiedeln und diesen Plan sukzessive umzusetzen – nachvollziehbar, dass er sich nicht um eine solche auch für die Jahre 2011 und 2012 bemüht hat.

54 Zusammengefasst konnten aufgrund der – wenigen – von der Beklagten ermittelten Umstände und der eigeninitiativ oder auf Anforderung vorgelegten weitergehenden Unterlagen und Angaben des Klägers sowie der von ihm im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen genügend Tatsachen festgestellt werden, die eine Überzeugungsbildung des Senats erlauben.

55 (2) Der Senat geht ferner davon aus (§ 128 SGG), dass der Kläger im streitigen Zeitraum vom 20. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 seine selbständige Tätigkeit – anders als der Beklagte annimmt – nicht sowohl in Griechenland als auch in Deutschland ausübte. Der Kläger hat im Termin geschildert, dass die E Ltd. mit Maschinenbauteilen/elektrotechnischen Teilen für den Bergbau gehandelt hat, wobei sie größtenteils als Vermittler tätig wurde und nur zu einem Anteil von 10 v.H. Teile in einem kleinen Lager vorrätig hatte. Für diese gewerbliche Tätigkeit ist es mit den heutigen und bereits 2011 bis 2013 vorhandenen technischen Möglichkeiten zur fernmündlichen und E-Mail-Kommunikation nicht erforderlich, sich zur Wahrnehmung von Arbeitshandlungen an einem festen Standort aufzuhalten. Der Kläger verfügte über den für das Handelsunternehmen der E Ltd erforderlichen technischen Sachverstand und sein Geschäftspartner hielt den Kontakt zu den Kunden der Gesellschaft. Seine eher beratende Arbeitsaufgabe konnte der Kläger flexibel von mehreren Orten aus erfüllen. Ausgehend davon ist ein flexibles Arbeiten zwar sowohl in Deutschland als auch in Griechenland möglich. Allerdings folgt aus dem Umstand, dass der Kläger seinen regelmäßigen Aufenthalt erstmals zum 25. Februar 2013 nach Deutschland verlagerte und nur seine Ehefrau sich um die Sanierung und Renovierung der künftigen gemeinsamen Wohnung kümmerte, dass er vor und nach diesem Zeitpunkt die erforderlichen Arbeitshandlungen nur aus jeweils einem der beiden Mitgliedstaaten (zunächst Griechenland, später Deutschland) vorgenommen haben kann. Dazu passen auch die Angaben des Klägers in seinem Begleitschreiben vom 26. August 2014: Dort hat er angegeben, von Deutschland aus telefonisch oder online Kontakt mit dem Geschäftsführer in Griechenland zu halten. Ein Rückschluss für den streitigen – vorangegangenen – Zeitraum auf in Deutschland und Griechenland durchgeführte Arbeitshandlungen ist daraus nicht möglich, zumal der Kläger im August 2014 in dem formularmäßigen Fragebogen „Selbständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“ (Punkt 3.3.1) noch angegeben hat, in den letzten 12 Monaten an keinem Tag in einem anderen Mitgliedstaat – hier zu betrachten: Griechenland – gearbeitet zu haben. Angesichts dieser ersten formularmäßigen Angaben des Klägers lag es keineswegs nahe, für einen Zeitraum ab 20. Oktober 2011 anzunehmen, der Kläger nehme in zwei Mitgliedstaaten Arbeitshandlungen für seine selbständige Tätigkeit wahr. Festzustellen ist, dass der Kläger zwar das Formular „Selbständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“ verwendete und ausfüllte, er jedoch dort keine Angaben machte, die zu dem dadurch suggerierten Sachverhalt passten, und er überdies an mehreren Prüfungspunkten Fragezeichen an den Rand setzte. Insgesamt waren die Angaben des Klägers bereits zu Beginn des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens für den hier streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten nicht dergestalt eindeutig, dass eine selbständige Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage festzustellen war.

56 Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im streitigen Zeitraum wenigstens 25 % seiner Arbeitshandlungen für die E Ltd in bzw. von Deutschland aus vornahm (zu diesem Kriterium siehe Artikel 14 Absatz 8 Satz 3 VO (EG) 987/2009). Der Kläger gab im August 2014 an, dass er künftig in den nächsten 12 Monaten wenigstens 25 % in Deutschland arbeite. Einen Rückschluss für den streitigen Zeitraum lassen diese Angaben nicht zu. Formularmäßig wird auch nicht abgefragt, ob dieser Umfang auch in den vorangegangenen 12 Monaten bestand.

57 Angesichts der oben unter Buchst. a) beschriebenen grundrechtsrelevanten Bedeutung der Bestimmung anwendbaren Rechts hätte es daher weitergehender Darlegungen des Beklagten bedurft, bevor er die Entscheidung für den 20. Okto-ber 2011 bis 31. Dezember 2013 traf. In einer Anfechtungssituation wie hier, in der den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast trifft, war er bereits im Verwaltungsverfahren verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für die Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen (zu einer vergleichbaren Prozesslage siehe BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R – Rn 20).

58 c) Die Entscheidung des Beklagten über die Festlegung deutschen Rechts als anzuwendende Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit ist vom 25. Februar 2013 bis 31. Dezember 2013 gleichwohl rechtmäßig, da diese Entscheidung auf Artikel 11 Absatz 3 Buchst. a) VO (EG) 883/2004 gestützt werden kann. Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchst. a) VO (EG) 883/2004 gilt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt. Der Kläger wohnte seit 25. Februar 2013 dauerhaft in Deutschland und nahm hier auch Arbeitshandlungen für die E Ltd vor. Für die Zeit vom 20. Oktober 2011 bis 24. Februar 2013 liegen demgegenüber – wie unter Buchst. b) bb) (1) ausgeführt – keine validen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in Deutschland wohnte.

59 Vorliegend ist schließlich auch kein Hinderungsgrund dafür ersichtlich, die Entscheidung des Beklagten zumindest für den Zeitraum vom 25. Februar 2013 bis 31. Dezember 2013 auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen. Das ist nach der mittlerweile ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig, soweit der maßgebliche Verwaltungsakt – wie hier – dadurch weder in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert noch dadurch die Rechtsverteidigung des Betroffenen in unzulässiger Weise beeinträchtigt bzw. erschwert wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21. Juli 2011 – B 4 AS 21/10 R – Rn. 34 m.w.N.). Außerdem ist die Regelung in Artikel 11 Absatz 3 Buchst. a) VO (EG) 883/2004 auch auf dasselbe Ziel (hier: die Festlegung deutscher Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit) gerichtet.

60 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Diese Norm findet Anwendung, da das Verfahren für den Kläger nicht gerichtskostenpflichtig ist. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Klärung der Frage, ob deutsches Recht oder das Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union anwendbar ist, ist eine notwendige Vorfrage für die Beantwortung der Frage, welche Leistungen der Kläger – ggfs. als Versicherter – im Sinne von § 183 SGG in Anspruch nehmen kann. Aus diesem Grund ist auch das gerichtliche Verfahren zur Klärung dieser Vorfrage gerichtskostenfrei.

61 5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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