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6 B 4/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 2026-02-27, 6 B 4/26
6 B 4/26Verwaltungsgericht / Chamber 627.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-27
Aktenzeichen: 6 B 4/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0227.6B4.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 Der unter Berücksichtigung von § 88 VwGO sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO über sämtliche ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die vom Jugendamt des Antragsgegners verarbeitet werden, zu erteilen, hat keinen Erfolg.
2 Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
3 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) ebenso glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).
4 Hier liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Würde dem Antrag entsprochen, so wäre der Anspruch des Antragstellers dauerhaft erfüllt. Eine Rückgängigmachung wäre nicht möglich.
5 Einen entsprechenden Anordnungsgrund hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht.
6 Notwendig ist es hierfür, die Gründe glaubhaft zu machen, die eine vorläufige Regelung im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung nötig machen. Der Anordnungsgrund erfordert hierbei gerade die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Entscheidung über die Hauptsache (Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Mai 2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 29; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 15 CE 22.2689 – juris Rn. 12). Eine begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten in der Hauptsache für einen Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 –, juris Rn. 17 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. März 2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 2020 – 1 B 648/20 – juris Rn. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 – juris Rn. 11). Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann unter anderem dann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des jeweiligen Antragstellers gefährdet ist (Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 26. Januar 2026 – 3 MB 21/25 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 – juris Rn. 11 m.w.N.).
7 Diese nationalrechtlichen Grundlagen sind auch bei dem Anspruch nach Art. 15 DSGVO heranzuziehen. Aus dem Unionsrecht ergibt sich nichts anderes. Dies ergibt sich schon daraus, dass die DSGVO keine eigenen Rechtsbehelfe vorsieht, sondern insoweit nur wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe des nationalen Rechts verlangt, vgl. Art. 79 Abs. 1 DSGVO. Solche Regelungen sind hier nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO in Verbindung mit § 920
8 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO gegeben (vgl. ausführlich und zutreffend hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 2020 – 1 B 648/20 –, juris Rn. 45 ff.).
9 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat die für einen Anordnungsgrund erforderlichen drohenden Nachteile nicht glaubhaft gemacht.
10 Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, welche Nachteile dem Antragsteller dadurch drohten, dass er zur Verfolgung seines Auskunftsanspruchs auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Verweis auf eine Klärung der behaupteten Ansprüche aus Art. 15 DSGVO erst in einem Hauptsacheverfahren für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Soweit der Antragsteller hierzu lediglich anführt, dass sonst weiterhin auf falsche Daten zugegriffen werden könnte, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern dies durch eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO ausgeschlossen werden könnte. Selbst wenn die Datenverarbeitung, wie der Antragsteller behauptet, rechtswidrig wäre, so hätte die Erteilung einer Datenauskunft keine Auswirkungen hierauf. Auch nach entsprechendem Vorhalt des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026, dass ein Anordnungsgrund nicht vorliege, und nach Akteneinsicht hat es der Antragsgegner versäumt, Gründe darzulegen, die die besondere Eilbedürftigkeit zu tragen vermögen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Daten vernichtet würden, so dass eine künftige Auskunft ausgeschlossen wäre. Vielmehr hat der Antragsteller nach Angaben des Antragsgegners die Möglichkeit, durch Akteneinsicht nach Abstimmung eines Termins jederzeit die begehrten Auskünfte zu erlangen.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert war nicht zu vermindern, da in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wurde.
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