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6 B 17/24•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 2026-02-26, 6 B 17/24
6 B 17/24Verwaltungsgericht / Chamber 626.02.2026
Ist die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht im Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a BBergG erfolgt, da der Rahmenbetriebsplan vor Gebietsausweisung genehmigt wurde, so ist sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bei Zulassung des Hauptbetriebsplans durchzuführen.(Rn.122) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 12. Mai 2026, 5 MB 5/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-02-26
Aktenzeichen: 6 B 17/24
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0226.6B17.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 Abs 2 S 1 BBergG, § 52 Abs 1 BBergG, § 34 Abs 1 S 1 BNatSchG, Art 6 Abs 2 FFHRL, Art 6 Abs 3 FFHRL ... mehr
Ist die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht im Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a BBergG erfolgt, da der Rahmenbetriebsplan vor Gebietsausweisung genehmigt wurde, so ist sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bei Zulassung des Hauptbetriebsplans durchzuführen.(Rn.122)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 12. Mai 2026, 5 MB 5/26, Beschluss
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Oktober 2024 zum Aktenzeichen 6 A 51/24 gegen den Bescheid des Antragsgegners zur Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Bohr- und Förderinsel vom 17. Mai 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2024 (L1.2/L67130/0702/2023-0015/014) wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils ½ mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
I .
1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine von dem Antragsgegner erteilte Genehmigung für die Beigeladene zum Abbau von Erdöl mit der hauptsächlichen Begründung, es habe vorher eine Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzgebiet durchgeführt werden müssen.
2 Die Beigeladene, zu Beginn ihr Rechtsvorgänger, betreibt seit 1987 eine Bohrinsel, genannt Mittelplate A, zur Förderung von Erdöl aus dem Erdölfeld Mittelplate. Das Ölfeld liegt in der
3 Nordsee im gleichnamigen Wattgebiet Mittelplate. Das Wattgebiet befindet sich vor dem Kreis Dithmarschen und erstreckt sich bis zur Elbmündung. Die Zuteilungsurkunden datieren auf den 22. Dezember 1981 (Az. 30-7/81-B20 233-II) und den 11. Mai 2010 (B 20 233 IV 2010-001) für das Bewilligungsfeld Heide-Mittelplate I. Der Antragsgegner erteilte am 3. Mai 1985 die Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Der Abbau wurde in der Folge im Rahmen von Hauptbetriebsplanzulassungen für zwei Jahre jeweils durch den Antragsgegner zugelassen.
4 Die Bundesrepublik Deutschland meldete im Jahr 2004 das Schleswig-Holsteinische Wattenmeer als Gebiet nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) als „Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“ (FFH DE 0916-391) für das Natura 2000-Netz an. Die Europäische Kommission bestätigte die Aufnahme im Jahr 2007 (ABl. 2008, L012, S. 1).
5 Ebenfalls im Jahr 2004 meldete die Bundesrepublik Deutschland das Schleswig-Holsteinische Wattenmeer als „Ramsar-Gebiet Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete (DE-0916-491)“ nach der Richtlinie 29/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) an.
6 Mit Bekanntmachung vom 23. April 2007 gab das Schleswig-Holsteinische Ministerium für
7 Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die gebietsspezifischen Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes DE 0916-491 Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete – Teilgebiet „Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“, „Halligen“ sowie übergreifende Ziele für das Gesamtgebiet bekannt.
8 Das Schleswig-Holsteinische Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gab am 10. Juli 2007 die gebietsspezifischen Erhaltungsziele des FFH-Vorschlagsgebietes DE 0916-391 NTP S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete – Teilgebiete „Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ und „Nordfriesische Halligen Langeneß, Gröde und Nordstandischmoor“ sowie die übergreifenden Ziele für das Gesamtgebiet bekannt.
9 Die Bohrinsel Mittelplate A befindet sich innerhalb des Teilgebietes „Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ der beiden Schutzgebiete.
10 Letztmalig stellte die Beigeladene am 27. November 2023 einen Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Jahre 2024 bis 2026, den sie am 27. März 2024 ergänzte.
11 Mit Bescheid vom 17. Mai 2024 ließ der Antragsgegner den Hauptbetriebsplan vom 27. November 2023 mit den Ergänzungen vom 27. März 2024 für den Zeitraum bis 31. Mai 2026 (Ziff. 1 der Nebenbestimmungen) zu.
12 Mit Anfrage vom 17. Juni 2024 erkundigte sich der Antragsteller bei dem Antragsgegner, ob der Hauptbetriebsplan für die Jahre 2024 bis 2026 für den Erdölgewinnungsbetrieb von der Bohrinsel Mittelplate aus bereits zugelassen worden sei. Weiter fragte er an, ob in dem Verfahren zur Hauptbetriebsplanzulassung eine Prüfung der Schutzgebietsverträglichkeit, insbesondere der FFH-Schutzgebietsverträglichkeit, des Gewinnungsbetriebes durchgeführt worden sei. Zunächst sei eine Übersendung der Genehmigung ohne Anlagen ausreichend.
13 Mit Bescheid vom 6. August 2024 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller die von ihm begehrten Informationen und Unterlagen, soweit die Unterlagen dem Antragsgegner vorlägen und kein Versagungsgrund entgegenstünde. Gemäß § 3 Satz 1 IZG-SH bestehe ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, über die der Antragsgegner verfüge, soweit nicht Versagungsgründe, insbesondere solche gemäß §§ 9, 10 IZG-SH entgegenstünden.
14 Bei den beantragten Informationen handle es sich um solche im Sinne von § 3 IZG-SH. Die Hauptbetriebsplanzulassung sei erteilt worden. Eine Verträglichkeitsprüfung mit den Erhaltungszielen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie sei nicht durchgeführt worden. Die beantragten Unterlagen seien, soweit sie dem Antragsgegner vorlägen und keine Versagungsgründe entgegenstünden, in der beantragten Weise zugänglich zu machen. In der beigefügten Hauptbetriebszulassung für die Jahre 2024 bis 2026 seien unter Berücksichtigung des persönlichen und öffentlichen Interesses im Sinne von §§ 9, 10 IZG-SH Informationen unkenntlich gemacht worden. Ebenso seien nach Anhörung der Beigeladenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH unkenntlich gemacht worden. Kosten würden nicht erhoben, da es sich um eine einfache Auskunft im Sinne von § 13 Abs. 2 IZG-SH handle. In der beigefügten Version der Hauptbetriebsplanzulassung für die Jahre 2024 bis 2026 schwärzte der Antragsgegner u.a. alle persönlichen Daten, inklusive der Daten des Sachbearbeiters und des Mitarbeiters, der die Genehmigung unterzeichnete. Weiter schwärzte er die in der Nebenbestimmung enthaltene Geltungsfrist der Genehmigung. Zudem schwärzte der Antragsgegner auch, welche Bohrungen wo und mit welcher Nassölrate durchgeführt werden sollen, welche Geräte zum Einsatz kommen sollen, welche Änderungen und Umbauten geplant sind, welche Untertagearbeiten geplant sind, wie der Transport des Erdöls auf das Festland erfolgen soll, wie wassergefährdende Stoffe gelagert werden sollen und wie die Gasverwertung erfolgen soll sowie Informationen über die Energie- und Wasserversorgung der Bohrinsel. Die Rechtsbehelfsbelehrung schwärzte der Antragsgegner nicht.
15 Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 30. September 2024 Widerspruch gegen die Hauptbetriebsplanzulassung ein.
16 Zur Begründung führte er aus, dass nach der Aufnahme des Schleswig-Holsteinischen Wattenmeers als FFH-Gebiet in das Natura-2000-Netz im Oktober 1998 und nach der Ausweisung als „Europäisches Vogelschutzgebiet“ im Juni 2001 keine Prüfung der Verträglichkeit des Erdölgewinnungsbetriebes von der Bohr- und Förderinsel Mittelplate mit diesen Schutzgebietsregelungen vorgenommen worden sei. Verträglichkeitsprüfungen im Rahmenbetriebsplanverfahren hätten stets nur abgegrenzte Maßnahmen bzw. Erweiterungen des Gewinnungsbetriebs zum Gegenstand, nicht aber die Verträglichkeit des Gewinnungsbetriebes an sich. Die Prüfung der Verträglichkeit des Gewinnungsbetriebes mit den Schutzgebietsregelungen hätte spätestens vor Zulassung des letzten Hauptbetriebsplans für die Jahre 2024 bis 2026 erfolgen müssen, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie.
17 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2024 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unzulässig zurück. Er sei schon verfristet. Die Zulassung sei dem Antragsgegner mit Bescheid vom 6. August 2024 bekannt gegeben worden. Deshalb sei die Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG nicht maßgeblich. Die Jahresfrist gelte nur, wenn der gegenständliche Bescheid weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden sei. Sonst greife die Monatsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO. Durch die Unkenntlichmachungen sei der Antragsteller nicht an der Widerspruchserhebung gehindert gewesen. Die wesentlichen Bestandteile der Zulassungsentscheidung und des Hauptbetriebsplans seien in der übermittelten Version enthalten gewesen, insbesondere die wesentlichen Inhalte der Erdölförderung.
18 Ergänzend sei der Widerspruch aber auch unbegründet. Die erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Im Rahmen der bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für die Gesamtheit des Betriebes der Bohr- und Förderinsel Mittelplate Gegenstand der Betrachtung gewesen. Die Verträglichkeitsprüfung habe sich nicht nur auf abgegrenzte Maßnahmen bzw. Erweiterungen des Gewinnungsbetriebes beschränkt. Bei einer Änderung des Rahmenbetriebsplans im Oktober 2003 sei eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie bzw. nach § 34 BNatSchG erfolgt. Ebenso verhalte es sich bei der im Jahr 2010 beantragten Änderung des Rahmenbetriebsplans wegen erforderlich gewordener Kolkschutzmaßnahmen.
19 Der Antragsteller erhob gegen die Hauptbetriebszulassung für die Jahre 2024 bis 2026 am 9. Oktober 2024 Klage.
20 Der Antragsgegner ordnete mit Bescheid vom 11. Oktober 2024 den Sofortvollzug der Hauptbetriebsplanzulassung an. Das erforderliche überwiegende öffentliche Interesse am Sofortvollzug sei aufgrund der Bedeutung der Energieversorgung für die Volkswirtschaft zu bejahen. Es handle sich bei der Förderplattform um den mit Abstand größten Öl-Produzenten im Bundesgebiet. Ein möglicher Ausfall habe erhebliche Konsequenzen für die Ölbevorratung und die benachbarten Raffinerien. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung habe demgegenüber zurückzutreten, da der angegriffene Hauptbetriebsplan nur den Fortbetrieb der Anlage genehmige, mit dem keine weiteren Eingriffe in Natur und Landschaft vorgenommen würden. Die Fortsetzung des Betriebes liege im legitimen Interesse des Beigeladenen als auch im öffentlichen Interesse an einem erheblichen Beitrag zur gesicherten Rohstoffversorgung. Der gegenständliche Bescheid sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei hier nicht erforderlich gewesen, da die Plattform vor Inkrafttreten der Richtlinie errichtet worden sei. Die bloße Existenz der
21 Anlage und die mit ihrem Betrieb verbundenen regulären Auswirkungen könnten nicht einer nachträglichen FFH-Prüfung unterworfen werden. Soweit es zu Änderungen komme, sei hierfür eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, aber auch durchgeführt worden.
22 Der Antragsteller hat am 21. November 2024 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.
23 Zur Begründung führt er aus, dass der Antrag sowie der Hauptsacherechtsbehelf zulässig und begründet seien.
24 Der Antragsteller sei als anerkannte Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG antragsbefugt. Er mache sich nach seiner der staatlichen Anerkennung zugrunde liegenden Satzung unter anderem zur Aufgabe, für die Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, den Tierschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne der einschlägigen Gesetze einzutreten. Er habe ein Rechtsschutzinteresse aufgrund der mit der Fortführung der Erdölgewinnung und der damit einhergehenden nicht auszuschließenden Beeinträchtigung umweltbezogener Rechtsvorschriften.
25 Die Klage im Hauptsacheverfahren sei nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich. Sie sei zulässig und begründet, weswegen das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse überwiege.
26 Der Antragsteller sei in der Hauptsache als Umweltvereinigung nach § 3 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans habe umweltbezogene Rechtsvorschriften des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zum Gegenstand. Die Hauptbetriebsplanzulassung könne gemäß § 52 Abs. 1 BBergG nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder Untersagung nach § 48 Abs. 2 BBergG gegeben seien. Zu den dort genannten öffentlichen Interessen, die eine Versagung rechtfertigen könnten, gehörten naturschutzrechtliche Belange ebenso wie das unionsrechtlich vorgegebene Habitat- und Artenschutzrecht. Der Antragsteller berufe sich hier auf Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, wodurch er in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt werde. Es habe vor Zulassung des Hauptbetriebsplans eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie.
27 Dem Antragsteller stehe entgegen der Ausführungen der Beigeladenen ein Rechtsschutzinteresse zu. Es gehe ihm zwar nicht um eine endgültige Betriebseinstellung wegen einer FFH-Unverträglichkeit. Eine solche könne erst nach Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zum Gegenstand gemacht werden. Es gehe ihm darum, dass der Betrieb nicht fortgesetzt werden dürfe, solange die FFH-Verträglichkeit nicht festgestellt worden sei.
28 Es habe vor Klageerhebung auch ein ordnungsgemäßes Vorverfahren stattgefunden. Die Einlegung des Widerspruchs sei fristgemäß erfolgt. Mangels Bekanntmachung des Bescheides habe die Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegriffen. Es sei die Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG anzuwenden, so dass frühestens am 17. Juli 2025 die Frist abgelaufen sei. Denn am 17. Juli 2024 habe der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Hauptbetriebsplan zugelassen worden sei. Eine Bekanntgabe der Zulassung sei nicht durch die Beantwortung der Anfrage nach dem Informationszugangsgesetz erfolgt. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller als jedermann im Sinne des § 3 Abs. 1 IZG-SH den Bescheid informationshalber als informationspflichtige Stelle zur Verfügung gestellt. Es sei dem Antragsgegner erkennbar nach den äußeren Umständen nur um die Erfüllung eines Informationsanspruchs gegangen. Schon aus dem Bescheid ergebe sich, dass es an einem Bekanntgabewillen gemangelt habe. So sei die Übersendung erfolgt, um der Pflicht nach § 3 IZG-SH nachzukommen. Hierfür spreche die § 4 Abs. 1 IZGSH entlehnte Formulierung des Bescheides, wonach die Unterlagen wegen ihrer Eigenschaft als Informationen im Sinne des § 3 IZG-SH in der beantragten Weise zugänglich zu machen seien. Die Formulierung des „Bekanntgeben“ sei nicht gewählt worden. Soweit der Beigeladene anführe, dass der Antragsgegner auch die Formulierung genutzt habe, dass der Beigeladene der Bekanntgabe einzelner inhaltlicher Angaben nicht zugestimmt habe, sei dies nicht im technischen Sinne nach § 41 VwVfG zu verstehen, da die Bekanntgabe in der dortigen Vorschrift nicht auf einzelne inhaltliche Informationen zu beziehen sei, sondern auf den verfügenden Teil des Verwaltungsaktes. Anders verhalte es sich mit der Formulierung „zugänglich zu machen“, die erkennbar § 3 IZG-SH entnommen und rechtstechnisch gemeint gewesen sei. Es handle sich um eine reine Information über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstückes, was nach der Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf einen Bekanntgabewillen schließen lasse.
29 Auch die Schwärzungen des Bescheides sprächen gegen eine Bekanntgabe. Diese beträfen zentrale Inhalte des Bescheides wie etwa seine Geltungsdauer. Die Schwärzungen umfassten auch gesetzliche Formerfordernisse. Es sei aufgrund der Schwärzungen nicht ersichtlich, ob der Zulassungsbescheid die nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG erforderliche Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalte. Es seien auch Aktenzeichen, Name und E-Mail-Adresse des zuständigen Sachbearbeiters geschwärzt. Dies ergäbe nur Sinn, soweit keine Bekanntgabe habe erfolgen sollen. Damit kongruent seien die Schwärzungen mit dem Schutz persönlicher und öffentlicher Interessen im Sinne von §§ 9, 10 IZG-SH begründet worden. Der Bekanntgabewillen könne nicht nachträglich geändert werden, indem der Antragsgegner angebe, er habe eine Bekanntgabe gewollt. Das Erfordernis des Bekanntgabewillens entfalle auch nicht, weil es dem Antragsteller möglich gewesen sei, Widerspruch einzulegen.
30 Dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht geschwärzt worden sei, sei ebenfalls kein Hinweis auf einen Bekanntgabewillen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36.09) sage nichts anderes. Dort sei eine Bekanntgabe erfolgt. Gegenstand sei lediglich gewesen, ob die dort vorhandene abstrakte Rechtsbehelfsbelehrung auch gegenüber dem Bekanntgabeadressaten Geltung haben könne. Eine Schwärzung der Rechtsbehelfsbelehrung sei unterblieben, da es sich nicht um geschützte Informationen nach §§ 9, 10 IZG-SH handle. Sie sei vom Informationsanspruch des Antragstellers nach §§ 3, 4 Abs. 1 IZG-SH umfasst gewesen. Soweit der Beigeladene anführe, dass auch bei einer Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes Interessen Drittbetroffener zu berücksichtigen seien, greife dies hier nicht durch. Der Antragsgegner habe die Schwärzungen ausschließlich mit dem Schutz persönlicher und öffentlicher Interesse nach §§ 9, 10 IZG-SH begründet. Zudem gingen die Schwärzungen weit über das hinaus, was im Rahmen einer Bekanntgabe erforderlich wäre, wenn etwa die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten oder das Aktenzeichen sowie Name und E-Mail-Adresse des zuständigen Sachbearbeiters geschwärzt worden seien. Für eine Bekanntgabe streite entgegen der Auffassung auch nicht, dass der Antragsgegner keinen klarstellenden Hinweis in den Bescheid aufgenommen habe, dass die Frist des § 70 VwGO nicht zu laufen beginne. Eine solch anlasslose Rechtsberatung wäre vollkommen unüblich. Im Gegenteil lasse sich das Fehlen jeglicher Erläuterungen zum Lauf von Rechtsbehelfsfristen damit erklären, dass über die Zugänglichmachung der begehrten Informationen hinaus eine fristenauslösende Bekanntgabe nicht herbeigeführt werden sollte.
31 Der Antragsteller führt vorsorglich an, dass eine Bekanntgabe auch an der Unklarheit des Regelungsumfangs scheitere. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Schwärzungen nicht nur personenbezogene Daten, sondern etwa auch das operative Vorgehen bei der Gewinnung des Erdöls beträfen.
32 Die Klage sei auch begründet. Die Hauptbetriebszulassung verstoße gegen die umweltbezogene Rechtsvorschrift des § 48 Abs. 2 BBergG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sowie dem Verschlechterungsverbot aus Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie. Zu den im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG zu beachtenden öffentlichen Interessen gehörten naturschutzrechtliche Belange sowie das unionsrechtlich vorgegebene Habitat- und Artenschutzrecht. Die Hauptbetriebsplanzulassung verstoße gegen nationale und unionsrechtliche Anforderungen des Natur- und Artenschutzes. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Eine Verträglichkeitsprüfung sei auch bei Projekten erforderlich, die vor einer Gebietsausweisung genehmigt worden seien und bei denen deswegen keine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG sei nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nachträglich durchzuführen, wenn nicht ausgeschlossen sei, dass durch die Ausführung oder Fortsetzung eines solchen Projekts die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten besteht. Bestehe eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr, dürfte das Projekt nicht ohne eine Verträglichkeitsprüfung zugelassen oder fortgesetzt werden. Inhaltlich sei die Prüfung an Art. 6 Abs. 3, Abs. 4 FFH-Richtlinie zu messen, dem die Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG entsprächen. Es gebe keinen Bestandsschutz für bereits genehmigte Vorhaben. Ein solcher wäre mit dem unionsrechtlichen Habitatschutz auch unvereinbar. Dem Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung könne nicht entgegengehalten werden, dass nach § 6 Abs. 3 Nr. 6 NPG der Betrieb der gegenständlichen Bohrinsel ausnahmsweise für zulässig erklärt worden sei. Es sei zwar denkbar, dass die Vorschrift, die dem Schutzzweck des Nationalparks nach § 2 Abs. 1 NPG diene, die FFH-Verträglichkeit des Bohrinselbetriebs gesetzlich anordne. Allerdings greife § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG nur, wenn bei Festlegung des Schutzzweckes und der hierzu erlassenen Vorschriften, die jeweiligen Erhaltungsziele der Natura-2000Gebiete bereits berücksichtigt worden seien. Dies scheide hier schon deswegen aus, weil § 6 Abs. 3 Nr. 6 NPG schon seit 1999 unverändert bestehe, obwohl das Gebiet erst 2004 der EU-Kommission als Schutzgebiet gemeldet worden sei. Sowohl das NPG als auch dessen Begründung erschöpften sich in der Feststellung, dass das Gebiet die Kriterien der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie erfülle. Schutzgebietserhaltungsziele seien bezüglich der Bohrinsel nicht berücksichtigt worden. Sie fußten vielmehr auf einem vermeintlichen Bestandsschutz.
33 Gegenstand und Bezugszeitpunkt der erforderlichen Verträglichkeitsprüfung sei der aktuelle Zeitpunkt der Prüfung. Es sei zu untersuchen, ob sich Risiken einer Verschlechterung oder von Störungen bereits realisiert hätten. Gleichzeitig sei zu ermitteln, ob durch den fortgesetzten Betrieb weitere solcher Risiken drohten. Entscheidend sei hier nicht die Errichtung der Bohrinsel, sondern der fortgesetzte Betrieb der Bohrinsel. Es sei auch der (fortgesetzte) Flächenverbrauch der Bohrinsel zu berücksichtigen. Dieser sei nicht nur der Errichtung zuzuschlagen, sondern auch dem Betrieb. Ohne die Existenz der Anlage gebe es keinen Betrieb. Umgekehrt sei die Anlage nur wegen des Betriebs errichtet worden, ohne diesen gebe es die Anlage nicht mehr. Der fortdauernde Flächenverbrauch sei demnach dem Betrieb der Anlage zuzurechnen.
34 Eine Verträglichkeitsprüfung sei auch erforderlich, da die Beeinträchtigung von Erhaltungszielen zumindest möglich sei. Die Prüfung sei nur verzichtbar, wenn eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. der Schutzzwecke offensichtlich ausgeschlossen sei oder aus wissenschaftlicher Sicht keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte in diese Richtung wiesen. Jede Beeinträchtigung gebietsbezogener Erhaltungsziele sei erheblich. Nur solche projektbedingten Einwirkungen seien unerheblich, die kein Erhaltungsziel nachteilig berührten. Im Rahmen einer „FFH-Vorprüfung“ sei eine Offensichtlichkeitskontrolle durchzuführen. Nur wenn nach dieser offensichtlich sei, dass eine nachteilige Berührung von Erhaltungszielen ausgeschlossen sei, müsse keine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Hierbei handle es sich um einen naturschutzrechtlich obligatorischen Verfahrensschritt, der hier nicht erfolgt sei. Schon deswegen liege ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und dem Verschlechterungsgebot aus Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie vor.
35 Ungeachtet dessen ergebe eine Vorprüfung aber auch die Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung. Dies ergebe sich schon aus dem erheblichen Flächenverbrauch. Zudem werde die Standfestigkeit der Anlage durch Veränderungen der Meeresströmungen gefährdet, die Kolkschutzmaßnahmen unvermeidbar mache. Der Betrieb führe zu permanentem Schiffsverkehr durch das Schutzgebiet zum Transport von Arbeiterinnen und Arbeitern sowie Materialien. Durch Lärm und die Beleuchtung der Insel werde auf die im Schutzgebiet lebenden geschützten Arten ständig eingewirkt. Ein zusätzliches Gewicht all dieser Einwirkungen folge daraus, dass die Vorbelastung des Schutzgebietes durch den Klimawandel beträchtlich zugenommen habe und weiter zunehmen werde.
36 Im Einzelnen sei der Flächenverbrauch geeignet, Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele hervorzurufen. Dies werde durch den Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Dieser halte dies nur für unbeachtlich, da sich der Flächenverbrauch im Rahmen dessen bewege, was durch den Rahmenbetriebsplan zugelassen worden sei. Durch den Flächenverbrauch werde der geschützte Lebensraumtypus „Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt“ verdrängt. Dies sei im Rahmen notwendig gewordener Kolkschutzmaßnahmen zur Sicherung der Standfestigkeit der Bohrinsel im Jahr 2007 im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung festgestellt worden. Diese sei im Ergebnis negativ ausgefallen. Nichts anderes könne für die Fortsetzung des Flächenverbrauchs durch die Bohrinsel gelten. Die flächenmäßige Verdrängung betreffe auch weitere Lebensräume und Tierarten. Mausernde Brandgänse etwa zeigten einen Mindestmeidungsabstand von 1 km um die Ölplattform Mittelplate. Die Erhaltungsziele sähen deswegen auch die Erhaltung weitgehend undurchschnittener Räume zwischen Brut-, Nahrungs-, Mauser- und Rastplätzen vor, insbesondere den Verzicht auf hohe vertikale Fremdstrukturen sowie den Erhalt störungsfreier Hochwasserrastplätze für Watt- und Wasservögel sowie von Mausergebieten, insbesondere für Brandgänse, Eiderenten und Trauerenten.
37 Der Fortbetrieb der Bohrinsel berge die Gefahr weiterer Kolkschutzmaßnahmen, da die Sedimentdynamik durch die Veränderungen von Meeresströmungen im Wattenmeer nicht vorhersehbar sei. Durch die Verlagerung von Prielen und Sandbänken und die daraus resultierende Veränderung von Meeresströmungen könne es zu Abtragungen des Bodens um die Bohrinsel führen, die die Standfestigkeit der Bohrinsel gefährde. So sei es in den Jahren 2006 und 2007 zu einer Verlagerung eines Priels gekommen. Deshalb seien Kolkschutzmaßnahmen erforderlich geworden. Solche Verlagerungen seien weiter möglich. Die weitere Entwicklung der geomorphologischen Veränderungen sei nicht vorhersehbar. Kolkschutzmaßnahmen gefährdeten neben dem geschützten Lebensraumtypus „Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt“ die natürliche Dynamik des Wattenmeeres. Setzten die Standfestigkeit gefährdende Dynamiken ein, so seien Kolkschutzmaßnahmen zur Sicherung der Standfestigkeit unumgänglich. Eine nachträgliche FFH-Verträglichkeitsprüfung habe dann Alibi-Charakter.
38 Der Schiffsverkehr gefährde das Erhaltungsziel, dass die geschützten Tierarten Schweinswal und Tümmler vor Kollisionen mit dem Schiffsverkehr bewahrt werden. Es solle für diese, ebenso wie für die Kegelrobbe, ein störungsarmer Bereich mit geringer Unterwasserschallbelastung erhalten bleiben. Da Schiffe Unterwasserlärme erzeugten, sei dies hier gefährdet. Zudem seien mausernde Vögel besonders gefährdet, die durch Störungen stark beeinträchtigt würden. Taucher und Trauerenten hielten etwa einen Abstand von 2 km zu Schiffsverkehr. Die Fahrrinne müsse regelmäßig ausgebaggert werden. In der Folge werde die Wasserqualität aufgrund der erhöhten Trübungen stark beeinträchtigt. Dies führe zu einer Vernichtung der Bodenorganismen und zum Absterben von Standfischen, Jungfischen und Brut. Es sei jedenfalls nicht offenkundig ausgeschlossen, dass hiervon die Erhaltungsziele bezüglich geschützter Fischarten wie dem Maifisch, der Finte, dem Meerneunauge und dem Flussneunauge nachteilig berührt würden. Eine nachteilige Berührung der für das Teilgebiet „Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ festgelegten übergreifenden Erhaltungsziele sei zumindest möglich.
39 Durch den Betrieb der Bohrinsel werde laufend Lärm sowohl Über- als auch Unterwasser hervorgerufen, der offensichtlich belastend auf die Fauna im Schutzgebiet einwirken könne. So sei es etwa möglich, dass durch den Lärm in Kombination mit den anderen durch den Betrieb der Bohrinsel entstehenden Stressoren ursprünglich genutzte Liege- und Aufzuchtplätze von Seehunden aufgegeben würden.
40 Eine weitere Einwirkung ergebe sich aus dem Licht, dass von der Bohrinsel nachts auf die Umgebung einwirke. Die Lichtemissionen griffen als weiterer Stressfaktor in das empfindliche Ökosystem des Nationalparks Wattenmeer ein. Betroffen seien insbesondere die Ruhezeiten von Seevögeln, deren Biorhythmus gestört werde. Neben Vögeln würden auch marine Lebewesen wie Fische und Plankton beeinflusst, deren Verhalten und Wanderungen häufig von natürlichen Hell-Dunkel-Zyklen abhänge. Doch auch die Vegetation im Watt könne in ihrem Wachstums- und Aktivitätszyklus gestört werden. Das Licht führe zu erhöhtem Stress und veränderten Interaktionen und habe Auswirkungen auf Pflanzen- und Bodenökosysteme. Lichtemissionen reduzierten pflanzliche Biomasse und Diversität und beeinflussten Merkmale wie Blattbehaarung und unterirdische Prozesse wie Bodenatmung.
41 Das Gewicht all dieser Gefährdungen werde durch die zusätzlichen Belastungen infolge des Klimawandels weiter erhöht. Die Klimakrise habe bereits zu starken Veränderungen des Wattenmeers geführt, die eine Vorbelastung des Schutzgebiets darstellten. Diese könnten dazu führen, dass nur noch geringe Zusatzbelastungen toleriert werden könnten.
42 Die wegen den aufgeführten Gründen erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung sei im Hauptbetriebsplanverfahren nachzuholen. Eine Prüfung im Rahmen des Rahmenbetriebsplanverfahrens nach § 52 Abs. 2a BBergG sei nicht mehr vor Beginn des Vorhabens möglich. Da bisher keine Prüfung durchgeführt worden sei, sei diese spätestens bei der Zulassung des letzten Hauptbetriebsplans durchzuführen gewesen.
43 Soweit der Antragsgegner sich auf Entscheidungen des EuGH und des Niedersächsischen OVG berufe, gingen diese fehl. Gegenstand jener Verfahren sei Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie gewesen. Hier werde jedoch eine Pflicht nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie geltend gemacht. Der EuGH habe mit Urteil vom 7. November 2018 (Az. C-293/17 und C-294/17, Rn. 85) ausgeführt, dass, wenn ein Vorhaben genehmigt wurde, bevor die vorgesehene Schutzregelung auf das fragliche Gebiet anwendbar wurde, dieses einer ex-ante-Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie nicht unterliege, die Ausführung gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 FFHRichtlinie falle. Die Tätigkeit stehe insbesondere nur dann im Einklang mit dieser Vorschrift, wenn gewährleistet sei, dass sie keine Störungen verursache, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die mit ihr verfolgten Erhaltungsziele beeinträchtigen könne. Nach Auffassung des Antragstellers sei die FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst eine notwendige geeignete Maßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie.
44 Soweit der Antragsgegner nunmehr im gerichtlichen Verfahren anführe, dass potentielle Störungen durch den Flächenverbrauch nicht mehr berücksichtigungsfähig seien, stehe dies im Widerspruch zu den Ausführungen in der Anordnung des Sofortvollzugs. Dort sei noch von möglichen dauerhaften Auswirkungen auf Lebensräume oder Habitate im Schutzgebiet durch den Flächenverbrauch, der nicht der Errichtung, sondern dem Betrieb der Anlage zugeordnet worden sei. Zudem streite die auch nach Rückbau weiter belastende Wirkung für eine gewisse Zeit für eine möglichst frühzeitige Einstellung des Förderbetriebs, um eine möglichst frühzeitige Erholung der in Anspruch genommenen Flächen erreichen zu können. Zumindest ergebe sich aber aus dem Vortrag des Antragsgegners, dass der Flächenverbrauch jedenfalls möglicherweise belastend auf geschützte Arten und Lebensräume einwirken könne, sogar für einen gewissen Zeitraum über das Ende der Erdölförderung hinaus.
45 Gegenstand des Eilverfahrens und des Hauptsacheverfahrens sei, entgegen der Behauptung des Antragsgegners, nicht die belastbare Klärung der Auswirkungen des fortgesetzten Förderbetriebs. Hier gehe es nur darum, ob dies möglich erscheine, so dass die Pflicht nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie ausgelöst werde. Diese Möglichkeit räume aber schon der Antragsgegner ein, sofern er ausführe, dass eine belastbare Bewertung der Auswirkungen des fortgesetzten Förderbetriebs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kaum möglich sei.
46 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Oktober 2024 (6 A 51/24) gegen den Bescheid des Antragsgegners zur Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Bohr- und Förderinsel Mittelplate für die Zeit 2024 bis 2026 vom 17. Mai 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2024 (Az. L1.2/L67130/0702/2023-0015/014) wiederherzustellen.
47 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.
48 Zur Begründung führt er aus, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Rechtsfrage sei, ob die Fortsetzung des Betriebes Mittelplate durch die angegriffene Betriebsplanzulassung mit den Vorschriften der FFH-Richtlinie vereinbar sei. Anerkannt werde, dass auch nach erfolgter Genehmigung eines Planes oder Projektes eine spätere Schutzgebietszuweisung dazu führe, dass der Pan oder das Projekt einer nachträglichen FFH-(Vor-)Prüfung zu unterwerfen sei, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr bestehe, dass das bereits genehmigte Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes verursachen könne. Der EuGH habe aber auch ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie so auszulegen sei, dass eine wiederkehrende Tätigkeit wie die Ausbringung von Düngemitteln, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie nach dem nationalen Recht gestattet gewesen sei, als ein und dasselbe Projekt im Sinne dieser Bestimmungen gelten könnte, das von einem erneuten Genehmigungsverfahren befreit sei, sofern es eine einheitliche Maßnahme darstelle, die dadurch gekennzeichnet sei, dass es einen gemeinsamen Zweck habe, fortgesetzt werde und insbesondere die Orte und Umstände ihrer Ausführung dieselben seien. Weiter habe der EuGH in dieser Entscheidung ausgeführt, dass auch wenn ein einheitliches Projekt genehmigt worden sei, bevor die in dieser Bestimmung vorgesehene Schutzregelung auf das betreffende Gebiet anwendbar geworden sei, es gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie fallen könne. Dieser Auffassung sei das Niedersächsische OVG gefolgt (4 LA 163/21). Eine nachträgliche FFH-(Vor-)Prüfung sei nach der gefestigten Rechtsprechung demnach nur dann durchzuführen, wenn die neu genehmigte Tätigkeit eine Abweichung gegenüber der bisherigen darstellte oder neue (Umwelt-)Auswirkungen erwarten lasse. Dies sei hier nicht der Fall. Der angegriffene Verwaltungsakt stelle die unveränderte Fortsetzung eines seit Jahrzehnten bestehenden Betriebes dar, der aufgrund seines hohen Sicherheitsstandards seit Jahrzehnten vollkommen störungsfrei verlaufe. Die von dem Antragsteller befürchteten Auswirkungen ließen keine andere Einschätzung zu. Der Bohrturm sei eingehaust, die Lichtquellen deutlich reduziert. Soweit weitere Kolkschutzmaßnahmen befürchtet würden, handle es sich um rein spekulative Angaben. In der Nähe der Anlage befinde sich kein weiterer Priel, der der Plattform bedenklich nahekommen könne.
49 Der Flächenverbrauch könne nicht geltend gemacht werden. Dieser könne nicht mehr rückgängig gemacht werden. Selbst nach einem Rückbau der Anlage seien erst in ferner Zukunft natürliche, standortgerechte Verhältnisse zu erwarten. Es sei auch bei einer nachträglichen FFH-Prüfung auf den aktuellen Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten abzustellen. Dies gehe aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Schiffsverkehr sei naturgemäß als Störung zu betrachten, aber auch andere Schiffsbewegungen seien von den Verboten des Gesetzes freigestellt. Nicht jede Störung stehe zwangsläufig im Widerspruch zu den Schutzzielen nach § 2 Abs. 1 NPG. Auch wenn eine Störung mancher Arten wohl anzunehmen sei, so gebe es aufgrund der Größe des Schutzgebietes bestehende Ausweichmöglichkeiten, so dass nicht ohne weiteres von einer nachhaltigen Störung dieser Arten ausgegangen werden könnte. Eine belastbare Bewertung der Auswirkungen des fortgesetzten Förderbetriebs sei im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich, die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen anzusehen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei der Gewinnungstätigkeit Vorrang zu geben. Die Gewinnung von Rohstoffen insbesondere zur Versorgung mit Energie sei von überragender
50 Bedeutung. Der Förderbetrieb Mittelplate sei der leistungsstärkste Ölförderbetrieb in der Bundesrepublik und habe erhebliche Bedeutung für die regionale Wirtschaft und den Staatshaushalt.
51 Die Beigeladene beantragt,
52 den Antrag abzulehnen.
53 Zur Begründung führt er aus, dass der Antrag sowohl unzulässig als auch unbegründet sei.
54 Der begehrte Antrag sei seiner Natur nach auf eine Betriebseinstellung gerichtet. Dieses Ziel verfolge der Antragssteller aber ausdrücklich nicht.
55 Es liege weiter auch kein ordnungsgemäßes Vorverfahren vor. Die Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei nicht eingehalten worden. Zunächst sei eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Zulassungsbescheides durch die Übersendung an den Antragsteller erfolgt. Die Eröffnung des Zulassungsbescheides sei von dem Willen des Antragsgegners getragen gewesen, den Zulassungsbescheid gerade dem Antragsteller gegenüber bekannt zu machen, um dadurch die Wirksamkeit des Bescheides dem Antragsteller gegenüber zu begründen. Der Antragsteller verkenne hier, dass die Bekanntgabe anlässlich seines Informationsbegehrens erfolgt sei. Dies ergebe sich etwa daraus, dass es in dem Bescheid heiße, dass das betroffene Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung dieser Angaben habe und einer Bekanntgabe nicht zugestimmt habe. Dass an anderer Stelle von zugänglich zu machen anstatt von bekanntzugeben die Rede sei, habe demnach keine Aussagekraft.
56 Die Schwärzungen sprächen hier nicht gegen eine Bekanntgabe. Diese seien von Gesetzes wegen nach §§ 9, 10 IZG-SH erfolgt. Die Regelungen zur Bekanntgabe müssten das Individualinteresse mit dem Interesse der Allgemeinheit einer funktionierenden Verwaltung ausgleichen. Auch bei einer Bekanntgabe seien demnach die Interessen Dritter und der Datenschutz zu beachten. Der Bekanntgabewille sei hier konkludent kundgetan worden. Wäre eine Bekanntgabe nicht gewollt gewesen, so hätte es eines klarstellenden Hinweises bedurft, dass die Widerspruchsfrist mit der Übersendung nicht zu laufen begonnen habe. Entsprechend sei auch die Rechtsbehelfsbelehrung nicht gestrichen worden. Werde diese geschwärzt, so lasse dies den Schluss auf einen mangelnden Bekanntgabewillen zu. Dem Antragsgegner sei ein sachgedankliches Mitbewusstsein zu unterstellen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Umweltvereinigung handle, der nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz altruistische Klagerechte zuständen. Er sei sich daher bewusst gewesen, dass das Informationsbegehren zugleich der Durchsetzung altruistischer Umweltziele zu dienen bestimmt sein könnte. Dass der Antragsgegner die Bekanntgabe gewollt habe, ergebe sich auch aus dem Widerspruchsbescheid, soweit es dort heißt, dass die Zulassung dem Antragsteller erstmals am 6. August 2024 bekanntgegeben worden sei. Dies belege den Bekanntgabewillen des Antragsgegners.
57 Die Anforderungen an das Vorliegen eines Bekanntgabewillens seien nicht zu hoch anzulegen. Es sei Sinn und Zweck des Bekanntgabewillens, die Bekanntgabe von ganz zufälligen Ereignissen abzugrenzen. Dies gehe schon aus der Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung aus dem Jahr 1965 hervor. Eine gezielte Übermittlung eines Zulassungsbescheides stelle aber schon sprachlich keine Zufälligkeit, sondern einen zielgerichteten Vorgang dar.
58 Der bekanntgegebene Zulassungsbescheid sei auch trotz der Schwärzungen hinreichend bestimmt. Ausreichend sei, dass der verfügende Teil eines Zulassungsbescheides bekanntgegeben werde. Aus dem übermittelten Tenor ergebe sich hinreichend bestimmt der Gegenstand und die Dauer der Zulassungsentscheidung und welche Tätigkeiten zugelassen worden seien.
59 Dem Antragsgegner stehe zudem kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da er kein Interesse an der Betriebseinstellung, die Rechtsfolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei, habe.
60 In der Hauptsache habe der Antrag auch keine Aussicht auf Erfolg. Es sei keine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen. Fortdauernde Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet durch Nutzung bzw. Weiterbetrieb einer Bestandsanlage stellten kein Projekt dar und unterlägen nicht dem Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. § 34 BNatSchG. Eine solche ergebe sich hier auch nicht aus Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie. Dieser enthalte keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur
61 Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei bereits genehmigten Projekten. Die Mitgliedstaaten verfügten in Bezug auf die zu treffenden geeigneten Maßnahmen grundsätzlich über ein Ermessen. Dieses Ermessen könne sich zu einer Verpflichtung verdichten, wenn die Verträglichkeitsprüfung die einzige geeignete Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie darstellte, um die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder von Störungen von Arten, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, ausräumten. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes sei hier jedoch keine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das Land Schleswig-Holstein habe die allgemeine Schutzpflicht für die FFH- und Vogelschutzgebiete durch gesetzliche Schutzmaßnahmen umgesetzt, die durch konkretisierende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in den Managementplänen ergänzt würden. Den Anforderungen des
62 Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie werde durch das Nationalparkgesetz genüge getan. In diesem Gesetz werde ausdrücklich klargestellt, dass die Erdölbohrung und -förderung ausschließlich von der genehmigten Bohr- und Förderinsel Mittelplate A im Benehmen mit der für den Nationalpark zuständigen Behörde zulässig sei. Der Antragsteller habe nicht dargetan, dass das Land Schleswig-Holstein hierdurch sein Ermessen bei der Ausübung der allgemeinen Schutzpflicht fehlerhaft ausgeübt habe. Dies sei fernliegend, da der Fortbetrieb der Bohr- und Förderinsel keine FFH-rechtlich relevanten Auswirkungen auf die Schutzgebiete verursache. Die Auswirkungen der Bohrinsel seien in den vergangenen Jahren im Gegenteil weiter reduziert worden. Beeinträchtigungen durch Flächeninanspruchnahmen vor der Gebietsmeldung seien ebenso wenig zu betrachten wie vermutete weitere Flächeninanspruchnahmen durch etwaige künftige Kolkschutzmaßnahmen. Die Flächen seien vor Meldung der Gebiete in Anspruch genommen worden und stellten deswegen keine zu schützenden Flächen des FFH-Gebiets dar. Die überbauten Flächen seien daher bei der Ausweisung und Meldung des Gebiets nie in die Gesamtfläche des im Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps eingegangen. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Verfahren mit Urteil vom 25. April 2024 (Az. 7 A 9.23, juris Rn. 64) klargestellt. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass im Rahmen der Änderung der Rahmenbetriebsplanzulassung 2011 eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für Kolkschutzmaßnahmen durchgeführt worden sei. Denn Änderungen eines Bestandsvorhabens unterlägen den Anforderungen des FFH-Schutzregimes. Zukünftige, ggf. erfolgende Kolkschutzmaßnahmen seien zurzeit nicht berücksichtigungsfähig. Für eine anlasslose, vorweggenommene Prüfung bestehe keine rechtliche Grundlage. Hinsichtlich der weiteren nach Angaben des Antragstellers zu berücksichtigende Belange sei darauf hinzuweisen, dass die betriebsbedingten Auswirkungen des Förderbetriebs gering seien und nur zu geringfügigen und lokal begrenzten Auswirkungen führten. Diese könnten von vornherein keine erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen und Arten der Natura 2000-Gebiete begründen.
63 Der Schiffsverkehr verursache nur geringfügige, lokal begrenzte und jeweils nur kurzzeitige Auswirkungen durch Unterwasserschall und Störungen. Erhebliche Beeinträchtigungen seien von vornherein ausgeschlossen. Es liege ein günstiger Erhaltungszustand vor, der trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleibe. Insgesamt fänden durchschnittlich weniger als drei Fahrten täglich zwischen Mittelplate und Cuxhaven statt. Eingesetzt würde ein Personentransportschiff (max. 29 Personen) und zwei Versorger (180 t Ladung, max. 12 Personen). Bei der Befahrung im Schutzgebiet sei die Geschwindigkeit auf 12 Knoten und in dem besonderen Schutzgebiet auf 8 Knoten begrenzt. Hierdurch werde sichergestellt, dass der Schiffsverkehr im Schutzgebiet im Einklang mit den Schutzzwecken des Nationalparks stattfinde. Es komme allenfalls zu kurzfristigen, lokalen Scheuchwirkungen auf einzelne Vogelarten und marine Säuger. Die vorkommenden Seevogelarten, wie etwa die Brandgans, seien nur stundenweise und räumlich sehr eng begrenzt potenziell betroffen. Ein Ausweichen auf andere Bereiche im Wattenmeer sei problemlos möglich. Das Monitoring zur Brandgans zeige, dass sich die Verteilung der Tiere im Umfeld der Mittelplate nicht wesentlich verändert habe. Zum Schutz der Vögel werde das Mausergebiet Gelbsand im Juli und August westlich umfahren. Marine Säuger befänden sich allesamt im günstigen Erhaltungszustand. Es sei davon auszugehen, dass Schweinswale den im Schutzgebiet langsam fahrenden Schiffen rechtzeitig ausweichen könnten. Das im Übrigen bestehende allgemeine Risiko eines Schweinswals, in einem Seegebiet mit Schiffsverkehr zu kollidieren, sei ebenso wie das Risiko eines Individuums, an Land mit einem Fahrzeug auf einem Verkehrsweg zu kollidieren, hinzunehmen. Zwar habe Unterwasserschall Auswirkungen auf marine Säuger. Der hier zu erwartende Schallpegel führe jedoch nicht zu Tötungen, Verletzungen oder (gebietspopulationswirksamen) Störungen. Der Verkehr zu der Bohrinsel sei im Vergleich zu der sonstigen Berufs- und Freizeitschifffahrt zu vernachlässigen. Eine nachteilige Auswirkung sei bisher nicht zu erkennen gewesen. Die Beigeladene führe auch keine Ausbaggerungsarbeiten aus. Diese würden durch die Wasserstraßenverwaltung, soweit erforderlich, durchgeführt. Diese hole die hierfür erforderlichen Zulassungen ein.
64 Der Betrieb der Bohrinsel verursache keine relevanten Lärmemissionen, insbesondere keine populationswirksamen Störwirkungen oder Vermeidungseffekte. Ein Ausweichen auf andere Bereiche des Wattenmeers sei problemlos möglich. So verhalte es sich auch mit den Lichtemissionen. Die Beleuchtung diene vornehmlich der Orientierung der Mitarbeitenden und als Arbeitsplatzbeleuchtung. Auf der Grundlage eines Beleuchtungskonzepts seien eine Vielzahl von Optimierungsmaßnahmen zur Vermeidung nach außen strahlender Beleuchtungseinrichtungen unternommen worden. So seien Lichtquellen außer Betrieb genommen worden, weitere Lichtquellen seien, wo möglich, schaltbar gemacht worden. Lichtquellen seien optimal ausgerichtet worden und Lichtleitbleche eingebaut worden. Hierdurch seien weitere Leuchtmittel abgeschaltet worden. Nunmehr erfolge die Steuerung der gesamten Außenbeleuchtung anhand des Gesamtkonzepts über das Prozessleitsystem der Messwarte oder über Vorortschalter und Lichtschranken. Zudem sei der Bohrturm eingehaust worden. Die Belastungen des Klimawandels seien mangels Substantiierung durch den Antragsteller nicht berücksichtigungsfähig.
65 Zudem überwöge das Aussetzungsinteresse hier nicht das Vollzugsinteresse. Das Aussetzungsinteresse sei als gering zu bewerten. Die Bohrinsel werde seit vielen Jahrzehnten störungsfrei und unter Einhaltung strenger Umweltstandards betrieben. Durch den Fortbetrieb komme es nicht zu irreversiblen Auswirkungen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 7 VR 5.20) träten hier keine irreparablen bzw. nicht rückgängig zu machenden Folgen zulasten Drittbetroffener ein. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen seien lokal begrenzt und führten nicht zu dauerhaften Störungen der Gebietspopulation. Die vorübergehenden Beeinträchtigungen seien vollständig regenerierbar. Diesem Aussetzungsinteresse stünden gewichtige Interessen der Öffentlichkeit und der Beigeladenen am Vollzug gegenüber. Bei einer Aussetzung drohte der zumindest temporäre Verlust von etwa 2.000 Arbeitsplätzen. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am Vollzug der Betriebsplanzulassung, da die ständige Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen eine entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft sei und der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich diene. Die heimische Erdölproduktion habe vor dem Hintergrund globalpolitischer Ereignisse an Bedeutung gewonnen. Hierfür sprächen auch die Vorkehrungen, die der Gesetzgeber getroffen habe, um die Erdölversorgung sicherzustellen, etwa § 30 EnSiG oder § 12 Erdölbevorratungsgesetz. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Bohrinsel jährlich über 50 % der deutschen Inlandsproduktion fördere. Der Schleswig-Holsteinische Landtag habe mit Beschluss vom 23. März 2022 die Landesregierung gebeten, die vorübergehende Erweiterung der Erdölförderung über die Plattform Mittelplate im Rahmen der bestehenden Regelungen zu unterstützen, um die Energieabhängigkeit bei fossilen Brennstoffen zu verringern. Die vorgenannten Interessen trügen auch das besondere Vollzugsinteresse für den Sofortvollzug.
66 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.
II.
67 Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.). A. Der Antrag ist zulässig.
68 1. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 7 VR 4.13 –, juris Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 5 MR 2/23 –, juris Rn. 8; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 27. August 2021 – 5 MR 8/21 –, juris Rn. 16). Der Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu, da der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. Oktober 2024 die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
69 2. Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG als eine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG antragsbefugt.
70 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und im Fall eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung berechtigt war; im Fall eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3). Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen, § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG.
71 Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG handelt es sich um Verwaltungsakte, durch die andere als in den Nr. 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Gesetzgeber hat sich hier an dem Vorhabenbegriff nach § 2 Abs. 4 UVPG orientiert, ohne auf die Anlage 1 zum UVPG-Bezug nehmen zu wollen (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 36).
72 Um ein solches Vorhaben handelt es sich hier.
73 Ein Hauptbetriebsplan nach § 52 Abs. 1 BBergG ist zuzulassen, wenn – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 BBergG – insbesondere die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder Untersagung nach § 48 Abs. 2 BBergG nicht gegeben sind, die schon in dieser Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Zu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG, die eine Versagung rechtfertigen können, gehören auch naturschutzrechtliche Belange und das unionsrechtlich vorgegebene Habitat- und Artenschutzrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 7 B 18.14 –, juris Rn. 19 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 7 B 68.11 –, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – OVG 11 S 51.19 –, juris Rn. 15).
74 Der Antragsteller macht einen Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG geltend. Er führt an, dass nach nationalem (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) und europäischem Recht (Art. 6 Abs. 2, 3 FFH-Richtlinie) vor Zulassung des Hauptbetriebsplans eine Prüfung der Verträglichkeit der Fortsetzung des genehmigten Betriebs mit den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebiets „Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“ und des gleichnamigen Europäischen Vogelschutzgebiets hätte erfolgen müssen.
75 Weiter macht der Antragsteller geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Die sogenannte Möglichkeitstheorie findet im Rahmen von § 2 Abs. 1 UmwRG keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 4 C 14.12 –, juris Rn. 8).
76 Als zusätzliche Voraussetzung fordert § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a UmwRG, dass die Vereinigung im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zur Beteiligung berechtigt war. Müsste eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie oder nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie durchgeführt werden oder zumindest eine dahingehende Vorprüfung, so wäre der Antragsteller als Naturschutzvereinigung frühzeitig zu beteiligen gewesen. Bei einem vorprüfungspflichtigen Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG genügt die Möglichkeit einer Beteiligungsberechtigung zur Begründung der Verbandsklagebefugnis, wenn die Berechtigung vom Ergebnis der Vorprüfung abhängt (vgl. Eyermann, in: Happ, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 2 Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18 –, juris Rn. 24). Dies gilt zumindest dann, wenn – wie hier – keine Prüfung durchgeführt wurde und deswegen kein Raum für eine Beteiligung im Rahmen einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG (Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie) war (vgl. zur Umweltverträglichkeitsprüfung BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 4 C 14.12 –, juris Rn. 26). Denn nur für solche sieht § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG eine Beteiligung von Naturschutzvereinigungen vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2015 – 4 C 6.14 –, juris Rn. 28 ff.). Wird aber keine Prüfung durchgeführt, so würde der Zweck des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG – die Möglichkeit der Beisteuerung naturschutzfachlichen Sachverstandes für die behördliche Entscheidungsfindung – unterlaufen, würden Naturschutzverbände nicht schon zuvor beteiligt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 8. November 2016 – C-243/15 –, juris Rn. 45 ff.). Die Antragsbefugnis der Vereinigung erstreckt sich auch auf die unterbliebene FFH-Verträglichkeitsprüfung (vgl. umfassend zu der Frage, ob eine Umweltvereinigung die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Umweltvereinigung gerichtlich geltend machen kann Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 4 B 126/19 –, juris Rn. 48 ff.).
77 3. Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
78 a. An einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt es nicht schon deswegen, da der Antragsteller keine (endgültige) Betriebsaufgabe beabsichtige. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers liegt hier in der Genehmigung eines Betriebs – hier der Förderung von Erdöl – nur unter Berücksichtigung der einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschriften. Der Antragsteller begehrt die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, an die sich ggf. Anpassungen des Betriebs oder eine Betriebsaufgabe anknüpfen können. Bis zu diesem Zeitpunkt wird eine (vorläufige) Betriebseinstellung begehrt. Eine dauerhafte Verhinderungsabsicht ist für ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erforderlich.
79 b. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, da Widerspruch und Klage entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen nicht verfristet sind. Der angefochtene Bescheid ist noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
80 Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ist ausgeschlossen, wenn die Anfechtungsklage verfristet ist und der angefochtene Verwaltungsakt in Bestandskraft erwachsen ist. Die aufschiebende Wirkung verfolgt den Zweck, irreversible Tatsachen zu verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ergeben können. Entsprechend sieht § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO vor, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage mit der Unanfechtbarkeit endet. Dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteil wird (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24.92 –, juris Rn. 21; vgl. unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 – 2 BvL 4/87 –, juris Rn. 24).
81 Die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Einlegung eines Widerspruchs verbundene aufschiebende Wirkung stellt nach ihrem Wesen etwas nur Vorläufiges und Vorübergehendes dar. Was ihr zugrunde liegt, ist die Einsicht, dass das mit dem Widerspruch eingeleitete Rechtsmittelverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen kann, es dem Betroffenen also noch möglich ist, seine durch den Bescheid etwa verletzten Rechte durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1967 – IV C 124.65 –, juris Rn. 8). Daraus folgt, dass eine aufschiebende Wirkung dann ausscheidet, wenn der Betroffene in der Sache selbst sein vermeintliches Recht nicht mehr – mit dem Erfolg der Aufhebung des Bescheides – durchsetzen kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1967 – IV C 124.65 –, juris Rn. 8), etwa weil Widerspruch und/oder Klage verfristet sind.
82 Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs binnen eines Monats gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat nicht zu laufen begonnen. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Es mangelt hier an der für den Fristlauf nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO auslösenden Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gegenüber dem Antragsteller. Die Übermittlung der Hauptbetriebsplanzulassung durch den Antragsgegner erfolgte ohne den erforderlichen Bekanntgabewillen.
83 Die Bekanntgabe nach § 110 Abs. 1 LVwG setzt einen Bekanntgabewillen voraus. Ein Bekanntgabewille ist der Wille, die Wirksamkeit gerade dieses Verwaltungsaktes gegenüber gerade diesem Betroffenen herbeizuführen. Dem Bekanntgabeadressaten muss die Tatsache des Ergehens des Verwaltungsaktes und sein Inhalt mit Wissen und Willen der Behörde eröffnet werden (BVerwG, Urteil vom 22. November 1963 – IV C 211/61 –, NJW 1964, 1041 (1042); BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1965 – VII C 175.64 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2021 – 6 C 26.19 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Eine Bekanntgabe liegt vor, wenn der Erklärende alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seinen Bekanntgabewillen in der Weise zu äußern, dass an der Endgültigkeit des Willens kein Zweifel bestehen kann (vgl. Stelkens in Bonk/Sachs/Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 41 Rn. 56). Die Ermittlung des Bekanntgabewillens erfolgt nach objektiver Betrachtung. Die Bekanntgabe ist über den Bekanntgabewillen von der informatorischen Mitteilung abzugrenzen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 B 1111/14 –, juris Rn. 14). Ein Bekanntgabewille fehlt, wenn die Übersendung des Schriftstückes nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern nur der Information des Empfängers über den Inhalt dienen soll (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juni 2024 – 11 A 2101/23 –, juris Rn. 34 f. m.w.N.). Geht es der Behörde nicht darum, den Adressaten als einen von der Regelung möglicherweise Betroffenen zu unterrichten, sondern nur darum, einem Informationsbegehren nachzukommen, so spricht dies gegen einen Bekanntgabewillen.
84 Ob ein Bekanntgabewille vorliegt, ist auch danach zu beurteilen, welche Bestandteile des Verwaltungsaktes übermittelt wurden. Zwar reicht es für eine Bekanntgabe und damit zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts aus, wenn der verfügende Teil mit Bekanntgabewillen übermittelt wird. Zum verfügenden Teil zählen auch solche Bestandteile neben dem Tenor, ohne die die Regelungswirkung des Verwaltungsaktes nicht nachvollzogen werden kann. Es führt regelmäßig zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn er ohne Begründung bekannt gegeben wird. Wird ein Verwaltungsakt ohne für die Rechtmäßigkeit erforderliche Bestandteile übermittelt, so müssen besondere Umstände für einen Bekanntgabewillen sprechen, wenn sich dieser nicht schon eindeutig aus der Handlung der Behörde ergibt.
85 Die Übermittlungsart der gegenständlichen Genehmigung an den Antragsteller spricht hier gegen einen Bekanntgabewillen. Die Überschrift des zur Übermittlung zugehörigen Schreibens, spricht aufgrund des Wortlauts „Ihr Antrag auf Informationszugang vom 17. Juni 2024 Bescheid nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZGSH)“ gegen einen Bekanntgabewillen. Eindeutig wird hier als Grund für die Übermittlung auf den Informationszugangsanspruch des Antragstellers Bezug genommen. Dies setzt sich in dem Übermittlungsschreiben fort. Dieses nimmt nur auf den Informationszugangsantrag des Antragstellers Bezug. Dass eine Bekanntgabe der Zulassung gegenüber dem Antragsteller erfolgen soll, ist in dem Schreiben nicht expliziert. Dort heißt es wörtlich unter Ziffer 1.: „aufgrund Ihres Antrags vom 17. Juni 2024, erhalten Sie auf Grundlage des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) anliegend die begehrten Unterlagen und Informationen, soweit sie hier vorliegen und kein Versagensgrund entgegensteht.“ Dies setzt sich in der Begründung des Übermittlungsschreibens – selbst ein Verwaltungsakt, mit dem der IZG-Antrag beschieden wird – fort. Dort heißt es unter anderem: „Die Zulassungsentscheidung sowie den Hauptbetriebsplan 2024-2026 ohne Anlagen erhalten Sie – nach durchgeführten Anhörungsverfahren – im Anhang.“ Weiter heißt es: „Persönliche und Öffentliche Interessen i.S.v. §§ 9, 10 IZG-SH wurden in den Unterlagen unkenntlich gemacht. Ferner wurden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 10 S. 1 Nr. 3 IZG-SH nach Anhörung des betroffenen Unternehmens in den Unterlagen unkenntlich gemacht.“ Die vorgenommenen Schwärzungen und die sie aus Sicht des Antragsgegners tragenden Gründe sind allein im Informationszugangsrecht verwurzelt. Die nach Informationszugangsrecht vorzunehmende Abwägung ist auch nur mit im Informationszugangsrecht liegenden Abwägungskriterien durchgeführt worden. Hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hat der Antragsgegner im Rahmen der Interessenabwägung zur Begründung des öffentlichen Interesses ausschließlich auf das allgemeine Interesse abgestellt, das jeden Antrag auf Informationszugang begründet. Eine weitere Abwägung, welche Bestandteile etwa für eine Bekanntgabe essentiell sind oder weshalb auch mit den vorgenommenen Schwärzungen eine Bekanntgabe erfolgt, fand nicht statt.
86 Die vorgenommenen Schwärzungen sprechen bei einer Gesamtbetrachtung ebenfalls gegen eine Bekanntgabe. Der Antragsgegner hat solche Daten geschwärzt, die typischerweise im Rahmen eines Informationszugangsanspruchs geschwärzt werden, die aber bei einer Bekanntgabe typischerweise nicht geschwärzt werden und wesentlich für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes sind. In dem Bescheid selbst sind alle persönlichen Daten geschwärzt. Daneben sind etwa auch der Bearbeiter des Antragsgegners, seine Durchwahl und das Aktenzeichen des Antragsgegners geschwärzt. In den Nebenbestimmungen, die Teil des Tenors sind, ist das Fristende der Hauptbetriebsplanzulassung geschwärzt. Daneben sind auch Angaben zu den Bohrungen geschwärzt ebenso wie die Anzahl an zu förderndem Öl sowie die Technik und die Maßnahmen zur Durchführung der Bohrungen. Übrige Projekte zu Änderungen und Umbauten auf der Bohrinsel sind ebenfalls geschwärzt. Die Anlagen zum Lagern, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe sind ebenfalls weitestgehend geschwärzt. Die Gasverwertung etwa ist ebenso vollkommen geschwärzt. Auch wesentliche Angaben zu den Rohrleitungen und Feldleitungen sind geschwärzt.
87 Es ist fernliegend, dass eine Bekanntgabe erfolgt, bei der ein wesentlicher Teil der Entscheidung geschwärzt wird. Gegen einen Bekanntgabewillen spricht auch, dass es zwar nach dem IZG-SH ggf. zulässig oder geboten sein mag, Aktenzeichen der Behörde und den Sachbearbeiter zu schwärzen. Bei der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist jedoch die Erkennbarkeit des Ausstellers entscheidend. Ebenso ist es für eine Bekanntgabe typisch und beabsichtigt, dass der Adressat das Aktenzeichen des Verfahrens kennt, um etwa im Fall des Widerspruchs dieses angeben zu können. Eine Aktenzeichenangabe ist indes dann nicht zu erwarten, wenn kein rechtsmittelfähiger Bescheid übersendet werden sollte, sondern dieser in dem IZG-Bescheid zu sehen ist. Ein Bekanntgabewille lässt sich nicht darauf stützen, dass auch bei einer Bekanntgabe die Interessen Drittbetroffener, wie etwa der Datenschutz, zu berücksichtigen sind. Dies darf sich zum einen nicht so auswirken, dass der vermeintlich bekanntgegebene Verwaltungsakt nicht mehr verständlich ist. Zum anderen sind etwa für die Schwärzung des Aktenzeichens des Bescheides und des Sachbearbeiters des Antragsgegners keine Interessen Drittbetroffener ersichtlich. Dass die (aus einem Satz bestehende) Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid nicht geschwärzt wurde, lässt nicht auf einen Bekanntgabewillen schließen. Zwar ist es zutreffend, wie die Beigeladene anführt, dass eine geschwärzte Rechtsbehelfsbelehrung auf einen mangelnden Bekanntgabewillen schließen lässt. Umgekehrt lässt aber eine nichtgeschwärzte Rechtsbehelfsbelehrung nicht ohne weiteres auf den Bekanntgabewillen schließen. Es gibt keinen Grund, im Rahmen eines Informationszugangsverfahrens die Rechtsbehelfsbelehrung zu schwärzen, wenn nur persönliche Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzt wurden.
88 Der übermittelten Genehmigung fehlen – neben den Schwärzungen – wesentliche Bestandteile. So enthält die übermittelte Genehmigung bis auf eine Anlage nicht die zugehörigen Anlagen.
89 Die genehmigte Förderung kann damit nicht in vollem Umfang nachvollzogen werden. Die Tenorierung ist ohne die Anlagen, auf die die Tenorierung verweist, nicht verständlich. Zwar hat der Antragsteller auf die Anlagen im Rahmen seiner Informationsanfrage vorerst verzichtet. Hätte der Antragsgegner aber nicht nur dem Informationsbegehren nachkommen wollen, sondern tatsächlich den Verwaltungsakt bekanntgeben wollen, so ist davon auszugehen, dass er die im Tenor genannten Anlagen mitübersandt hätte.
90 Soweit die Beigeladene anführt, dass der Bekanntgabewille auch deswegen vorliege, da der Antragsteller als Umweltvereinigung eine Sonderstellung habe, dringt sie hiermit nicht durch. Es kann sich kein Bekanntgabewille der Behörde daraus ableiten lassen, dass der Adressat besondere Klagerechte als Umweltvereinigung hat. Der Bekanntgabewille hängt gerade von dem subjektiven Willen der Behörde, feststellbar nach dem objektiven Empfängerhorizont, ab. Er kann nicht davon abhängen, wer Adressat des Schriftstückes ist. Sonst entstünde allein aus der Rolle des Adressaten in einem Verfahren stets ein Bekanntgabewille. Dies lässt jedoch das zwingend notwendige subjektive Element des Bekanntgabewillens außer Acht. Hinge der Bekanntgabewille von der Rolle oder Stellung des Adressaten ab, so wäre das Erfordernis eines Bekanntgabewillens entbehrlich. Denn der Bekanntgabewille kann ohnehin nur dann eine Rolle spielen, wenn die Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten Rechtsfolgen zeitigt. Eine Bekanntgabe gegenüber Dritten, von der Regelung nicht Betroffenen und auch nicht Rechtsmittelbefugten, ist grundsätzlich nicht relevant. Nähme man mit der Beigeladenen ein stets zu unterstellendes „sachgedankliches Mitbewusstsein“ an, so wäre ein Bekanntgabewille stets und ausnahmslos anzunehmen. Soweit die Beigeladene ausführt, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso der Antragsgegner nicht die Rechtsfolge des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO habe auslösen wollen, die dem Rechtsfrieden diene, schließt die Beigeladene in unzulässiger Weise von dem Sollen auf das Sein. Nur weil ein Vorgehen (vermeintlich) dem Rechtsfrieden zuträglicher wäre, lässt dies nicht die Unterstellung zu, die Behörde habe auch so handeln wollen. Die Beigeladene geht fehl mit der Annahme, dass der Antragsgegner durch Zurückweisung des Widerspruchs als verfristet seinen Bekanntgabewillen bestätigen konnte. Der Bekanntgabewille richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Eine nachträgliche Änderung oder „Bestätigung“ des Bekanntgabewillens ist nicht möglich.
91 Die Jahresfrist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG ist ebenso wie die absolute Zwei-Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 2 UmwRG noch nicht abgelaufen, da der Widerspruch innerhalb von unter fünf Monaten nach Genehmigung eingelegt wurde.
92 B. Der Antrag ist auch begründet.
93 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zwar formell rechtmäßig (hierzu unter 1.). Die Hauptbetriebsplanzulassung hält jedoch einer materiellen Prüfung nicht stand und das Aussetzungsinteresse wiegt hier schwerer als das Vollzugsinteresse (hierzu unter 2.).
94 1. Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen formellen Bedenken.
95 Nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf nach § 80 Abs. 3 VwGO der Begründung. Diese Vorschrift ist auch in Drittkonstellationen anwendbar. Eine Darlegung der Dringlichkeit ist hier jedoch entbehrlich. Es kommt – siehe auch die Ausführungen unter 2. – auf eine Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Begünstigten und dem Aussetzungsinteresse des Dritten an. Für die Vollziehbarkeitsanordnung reicht es aus, darzulegen, dass der Drittrechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg hat (Schleswig-Holsteinisches OVG, Die Gemeinde 1992, 159).
96 Diesen Anforderungen genügt die Anordnung. Zwar stellt die Anordnung auch auf das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ab. Allerdings prüft der Antragsgegner hier die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und bejaht diese und begründet auch das private Vollziehungsinteresse im Übrigen. Der Antragsgegner nimmt eine Interessenabwägung unter anderem des privaten Interesses der Beigeladenen mit den Interessen des Antragstellers vor. Ob diese Ausführungen auch materiell zutreffend sind, ist für das formelle Begründungserfordernis nicht von Relevanz. Das Gericht stellt eine eigene Interessenabwägung an.
97 2. Das Aussetzungsinteresse überwiegt hier das Vollzugsinteresse.
98 Die Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten. Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, steht als besonderes Vollzugsinteresse in einem solchen Dreiecksverhältnis nicht das besondere öffentliche Interesse der Verwaltung am Vollzug des Verwaltungsakts im Vordergrund. Vielmehr ist – wie sich schon dem Wortlaut von § 80 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 VwGO entnehmen lässt – auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ abzustellen. Vorrangiger Maßstab für die Interessenabwägung bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen ist deshalb der voraussichtliche Erfolg des Hauptsacheverfahrens (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris Rn. 21; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 4 MR 1/20 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Bestehen im Einzelfall neben den Interessen des Adressaten und des Dritten auch öffentliche Interessen und weisen diese in dieselbe Richtung wie die eines der Beteiligten, können sie dessen Position verstärken. Das Gericht kann – dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend – seine vorläufige Entscheidung regelmäßig nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessenabwägung treffen. Kann wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Tatsachenfragen keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 7 VR 5.14 –, juris Rn. 9; so zu Rechtsfragen Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 4 MR 1/20 –, juris Rn. 26). Hierbei ist die besondere Situation zu beachten, dass bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung angesichts prinzipiell gleichwertiger Rechtspositionen des Begünstigten und des Dritten ein ausgewogener Rechtsschutz zu gewähren ist. Auf ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung kommt es hier nicht an (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 1 ME 64/17 –, juris Rn. 14; in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris Rn. 21).
99 Das von dem Antragsteller geltend gemachte Aufschubinteresse steht dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen gegenüber. Ersteres wird durch das öffentliche Interesse an dem Schutz der Natur verstärkt, letzteres durch das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Ressourcen und dem sinnvollen und schonenden Abbau von Rohstoffen. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollzugsinteresse der Beigeladenen. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage vom 9. Oktober 2024 gegen die Hauptbetriebsplangenehmigung vom 17. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2024 sind nach summarischer Prüfung als hoch zu bewerten. Die Hauptbetriebsplanzulassung erweist sich nach erforderlicher, aber auch ausreichender summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen der nicht durchgeführten, aber erforderlichen Vorprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Die rechtlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG für die Zulassung eines Hauptbetriebsplan liegen nicht vor. Das betreffende Vorhaben liegt hier in einem Natura 2000Gebiet (a.). Für die Hauptbetriebsplanzulassung ist gemäß § 48 Abs. 2 BBergG eine Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderlich, sofern diese nicht bei der Rahmenbetriebsplanzulassung durchgeführt wurde, ungeachtet dessen, ob die Rahmenbetriebsplanzulassung vor oder nach der Ausweisung eines Gebiets als Natura 2000-Gebiet erfolgte (b.). Die Rechtswidrigkeit der Hauptbetriebsplanzulassung ergibt sich schon daraus, dass keine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt wurde und die für diese Prüfung erforderlichen Antragsunterlagen nicht vorgelegt wurden (c.).
100 a. Das gegenständliche Vorhaben, die Erdölförderung, wie sie mit dem Hauptbetriebsplan beantragt wurde, befindet sich in dem Natura 2000-Gebiet „NTP S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“ (FFH DE-0916-391).
101 b. Es handelt sich bei der mit der Hauptbetriebsplanzulassung gestatteten Erdölförderung um ein eigenes Projekt, für das nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG eine Prüfung nach § 34 BNatSchG erforderlich ist.
102 Die Hauptbetriebsplanzulassung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Satz 1, 3 BBergG.
103 Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG sind für die Errichtung und Führung eines Betriebes Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Nach Satz 3 (i.d.F. des Gesetzes vom 14. Juni 2021, BGBl. I S. 1760) kann die zuständige Behörde festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen, § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG.
104 Ein Hauptbetriebsplan ist nach § 55 Abs. 1 BBergG als gebundene Verwaltungsentscheidung zuzulassen, wenn keine Versagungsgründe nach § 55 oder § 48 Abs. 2 BBergG vorliegen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 7 C 1.06 –, juris Rn. 28).
105 Ist schon bei der Zulassungsentscheidung erkennbar, dass die Verwirklichung des zur Prüfung gestellten Bergbauvorhabens daran scheitern muss, dass überwiegende öffentliche Interessen einer Rohstoffgewinnung entgegenstehen, die Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, so hat das jeweils zuständige Bergamt dies bereits bei seiner Entscheidung durch eine entsprechende Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen, weil es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betrieb ohne Einschränkungen zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte (Sächsisches OVG, Urteil vom 11. Oktober 2013 – 1 A 258/12 –, juris Rn. 102). Es sind insbesondere jene Belange zu prüfen, die nicht vom Katalog des § 50 Abs. 1 BBergG erfasst oder in anderen Verfahren geprüft würden, die mangels Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aber erforderlich sind. Vom Begriff des öffentlichen Interesses im Sinne von § 48 Abs. 2 BBergG umfasst sind danach unter anderem die naturschutzrechtlichen und raumordnungsrechtlichen Belange (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 7 B 18.14 –, juris Rn. 19 f.) wie sie der Antragsteller dem hier streitigen Projekt entgegenhält. Hierzu gehören auch die Vorschriften nach § 34 BNatSchG über die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung.
106 Die dem Hauptbetriebsplan zugrunde liegende Rahmenbetriebsplanzulassung entfaltet keine Genehmigungswirkung hinsichtlich einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Zwar ist, auch nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der letztmaligen Genehmigung des Rahmenbetriebsplans, für das gegenständliche Vorhaben ein Rahmenbetriebsplan erforderlich (1). Dieser kann auch grundsätzlich eine Konzentrationswirkung hinsichtlich späterer FFH-Verträglichkeitsprüfungen bei Hauptbetriebsplanzulassungen entfalten (2). Eine Konzentrationswirkung scheidet hier jedoch aus, da keine FFH-Prüfung im Rahmenbetriebsplan durchgeführt wurde (3). Bei der Hauptbetriebsplanzulassung ist – sofern der Rahmenbetriebsplan keine Konzentrationswirkung entfaltet – eine Vorprüfung und sodann ggf. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen. Es handelt sich dann bei jeder Hauptbetriebsplanzulassung um ein einzelnes Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG und im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, bis eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das gesamte Projekt durchgeführt wurde (4). Für dieses einzelne Projekt ist hier eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich (5).
107 (1) Die Erforderlichkeit der Aufstellung von Betriebsplänen für ein Vorhaben zur Erdölgewinnung ergibt sich aus § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 UAbs. 2 Alt. 2 BBergG.
108 Nach § 51 Abs. 1 BBergG dürfen Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen, unter anderem das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien Bodenschätzen. Bergfreie Bodenschätze sind nach § 3 Abs. 3 BBergG unter anderem Kohlenwasserstoffe und damit auch das hier zu gewinnende Erdöl.
109 Das Zulassungssystem der ineinandergreifenden und aufeinander aufbauenden Betriebspläne ergibt sich aus § 52 BBergG. Hierin werden vier Alternativen für die Aufstellung und Zulassung von Betriebsplänen (Rahmenbetriebsplan, Hauptbetriebsplan, Sonderbetriebsplan und Abschlussbetriebsplan) aufgeführt.
110 Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a, 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c BBergG in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen nach § 1 Nr. 2 lit. a) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) insbesondere – wie hier – die Gewinnung von Erdöl mit Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl, die ein betriebsplanpflichtiges Vorhaben ist. Nach der aktuellen und zum Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung im Jahr 1985 geltenden Fassung sind auf Verlangen der zuständigen Behörde für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufzustellen, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen, § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG (so auch i.d.F.v. 1. Januar 1982).
111 (2) Der Rahmenbetriebsplan dient ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, die einzelnen, durch einen Haupt- oder Sonderbetriebsplan zuzulassenden Vorhaben in einen größeren zeitlichen Zusammenhang zu stellen, um die längerfristige Entwicklung des Betriebes behördlich prüfen zu können (BT-Drs. 8/1315, S. 107). Der für das Gesamtvorhaben erstellte Rahmenbetriebsplan ermöglicht, die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens umfassend mit Blick auf die davon berührten öffentlichen Interessen und privaten Interessen Dritter zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 11.05 –, juris Rn. 20).
112 Der Rahmenbetriebsplan enthält neben den übergeordneten Zusammenhängen des Vorhabens hinsichtlich der technischen Durchführung und des zeitlichen Ablaufs der bergbaulichen Tätigkeit insbesondere vorgezogene Zulassungsentscheidungen, insbesondere die Umweltverträglichkeitsprüfung. Er ist zwingend aufzustellen, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Verordnung nach § 57c BBergG in Verbindung mit dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen ist, § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG vorgenommen, § 52a Abs. 2a Satz 2 BBergG. § 34 BNatSchG unterscheidet zwischen zulassungsbedürftigen und nichtzulassungsbedürftigen Projekten. Für den Fall, dass ein Projekt nach anderen fachrechtlichen Vorschriften einer behördlichen Zulassungsentscheidung bedarf und das Naturschutzrecht zum Prüfprogramm dieser Entscheidung gehört, findet die Verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses (aufgedrängten) Zulassungsverfahrens statt. Sofern das Projekt einer fachrechtlichen Zulassung bedarf, bedient sich § 34 BNatSchG dieses Zulassungsverfahrens als Trägerverfahren. Die Verträglichkeitsprüfung ist in diesem Fall ein Verfahrensschritt innerhalb des die Zulassung des Projekts betreffenden behördlichen Entscheidungsprozesses (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 – 4 C 3.12 –, juris Rn. 11). Sie ist nicht nur ein formeller Verfahrensschritt, sondern materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – OVG 11 S 51.19 –, juris Rn. 50) .
113 Bei der Planfeststellung handelt es sich um eine umfassende Zulassungsentscheidung mit Bindung für die nachfolgenden Einzelbetriebsplanzulassungen und für sonstige einbezogene Entscheidungen. Dem Rahmenbetriebsplan kommt eine beschränkte Konzentrationswirkung bezüglich nachfolgender Hauptbetriebsplanzulassungen zu. In dem Rahmenbetriebsplan wird über die Machbarkeit des Vorhabens, seine vollständige umweltrechtliche Zulässigkeit und die planungsrechtliche Einbindung entschieden (Schmitt-Kötters in Meyer Sparenberg/Jäckle, Beck’sches M&A Handbuch, 2. Aufl. 2022, § 85 Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2003 – 21 B 2518/02 –, juris Rn. 22). Die Rechtswirkungen der Planfeststellung erstrecken sich nach § 57a Abs. 5 BBergG hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche der Beteiligten im Sinne des § 54 Abs. 2 BBergG auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne nur, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können. Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung muss der Rahmenbetriebsplan alle bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 UVPG und der Rechtsverordnung nach § 57c BBergG enthalten, § 57a Abs. 2 Satz 2. Bei Vorhaben nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat, § 52 Abs. 2d Satz 1 BBergG. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen, § 52 Abs. 2d Satz 2 BBergG. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen, § 52 Abs. 2d Satz 3 BBergG. § 52 Abs. 2d BBergG sowie § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG in seiner aktuellen Fassung wurden mit der Fassung des Bundesberggesetzes vom 20. Juli 2017, gültig seit 29. Juli 2017, eingefügt. Die Gesetzesänderung erfolgte zur Umsetzung von Art. 2 der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU. Die Einführung des § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 3 UAbs. 1 der geänderten UVP-Richtlinie (BT-Drs. 164/17, S. 137). Nach Art. 2 Abs. 3 UAbs. 1 UVP-Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie besteht, gegebenenfalls koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren durchgeführt werden, die die Anforderungen dieser Unionsgesetzgebung erfüllen.
114 Das mehrstufige System aus Rahmenbetriebsplanzulassung und Hauptbetriebsplanzulassung soll sicherstellen, dass einerseits Prüfungen rechtlicher und tatsächlicher Art, die schon vor Beginn des Projekts geprüft worden sind, geprüft werden können, um eine wiederholte Prüfung entbehrlich zu machen. Bei der Hauptbetriebsplanzulassung ist dann nur noch zu prüfen, was nicht „vor die Klammer gezogen“ schon im Rahmenbetriebsplan geprüft wurde. Durch einen Rahmenbetriebsplan soll das Vorhaben in einen größeren zeitlichen Zusammenhang gestellt werden, um längerfristige Entwicklungen des Betriebes überprüfen zu können. In dem Rahmenbetriebsplan ist ausweislich der Gesetzesbegründung das Vorhaben noch nicht in Einzelheiten zu beschreiben, sondern diese Betriebspläne haben nur den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen bestimmte einzelne Vorhaben in Zukunft durchgeführt werden sollen (BT-Drs. 8/1315, S. 107). Der Gesetzgeber ging hinsichtlich des Bundesberggesetzes 1980 davon aus, dass dem Rahmenbetriebsplan mehrere einzelne Vorhaben, die auf einen Zeitraum begrenzt sind, zugrunde liegen und hierfür in dem Rahmenbetriebsplan der äußere Rahmen abgesteckt wird. Die Begrenzung der Hauptbetriebspläne auf regelmäßig zwei Jahre dient hingegen der effektiven Gestaltung des Betriebsplanverfahrens (BT-Drs. 8/1315, S. 107). Der Hauptbetriebsplan ist die Grundlage für die Tätigkeit des Betriebes (BT-Drs. 8/1315, S. 108). Das Prüfprogramm für Rahmenbetriebspläne und Hauptbetriebspläne unterscheidet sich im Wesentlichen nicht, vgl. § 55 Abs. 1 BBergG, der vergleichbar schon zum Zeitpunkt der Zulassung des hiesigen Rahmenbetriebsplans galt. Aus dieser systematischen Gesamtschau ergibt sich, dass Hauptbetriebspläne auch dann demselben Prüfprogramm unterliegen wie Rahmenbetriebspläne, wenn ein Rahmenbetriebsplan gefordert wurde. Einzig hinsichtlich der dort geprüften Sach- und Rechtsfragen vermag der Rahmenbetriebsplan eine Konzentrationswirkung auch für zukünftige Hauptbetriebspläne zu entfalten. Diese Auslegung wird auch von der Klarstellung des Gesetzgebers hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung in § 57a Abs. 5 BBergG gedeckt. Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 BBergG werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen. Nach § 48 Abs. 2 BBergG kann in anderen Fällen als denen des § 48 Abs. 1 BBergG und des § 15 BBergG, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten, § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG. Der Gesetzgeber hat die sog. vertikale Konzentrationswirkung im Verhältnis zwischen Rahmenbetriebsplan und Hauptbetriebsplan für die Umweltverträglichkeitsprüfung festgeschrieben. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift regeln, dass einerseits die Zulässigkeit des einzelnen Vorhabens im Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf alle davon berührten und relevanten Belange, d.h. umfassend geprüft und festgestellt wird, dass andererseits aber formeller bergrechtlicher Gegenstand dieses Verfahrens „nur“ die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, nicht dagegen auch die Zulassung der übrigen Betriebspläne für dasselbe Vorhaben ist (BT-Drucks. 11/ 4015, S. 12). Hierdurch soll die Beweglichkeit des den dynamischen lagerstättenbezogenen bergbaulichen Betriebsbedingungen in besonderem Maße Rechnung tragenden Betriebsplanverfahrens in vollem Umfang erhalten bleiben, zugleich aber sichergestellt werden, dass Einwendungen nur einmal geltend gemacht werden können – im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Rahmenbetriebsplan (BT-Drucks. 11/ 4015, S. 12). Aus der Notwendigkeit dieser Regelung ergibt sich, dass außerhalb dieser Regelung eine Prüfung von § 48 BBergG im Hauptbetriebsplanzulassungsverfahren nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn eine Prüfung des § 48 BBergG im Rahmenbetriebsplan nicht möglich war, da die zu prüfenden Vorschriften oder Tatsachen zum Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung noch nicht vorlagen. Auch unter Berücksichtigung der effektiven Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts ist eine solche Auslegung geboten.
115 Hieraus folgt, dass – sofern ein Rahmenbetriebsplan erforderlich ist oder von der Behörde gefordert wird – eine FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren zu erfolgen hat. Der Rahmenbetriebsplanzulassung nachfolgende Hauptbetriebspläne sind dann nicht einer erneuten FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterwerfen.
116 (3) Der hier erfolgten Rahmenbetriebsplanzulassung kommt keine Konzentrationswirkung hinsichtlich der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG zu. Weder bei der Rahmenbetriebsplanzulassung noch im späteren Verlauf der Erdölförderung wurde eine erforderliche Prüfung nach § 34 BNatSchG durchgeführt. Die Konzentrationswirkung ist zumindest dann bezüglich der FFH-Verträglichkeitsprüfung eingeschränkt, wenn – wie hier – eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG nicht durchgeführt werden konnte, da zum Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung die FFH-Richtlinie nicht existierte und das Gebiet noch nicht als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen war.
117 Unstreitig ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung oder zumindest eine Vorprüfung im Verfahren der Rahmenbetriebsplanzulassung nicht durchgeführt worden. Für das in Rede stehende Projekt – die Förderung des Erdöls – wurde auch später keine Verträglichkeits(vor)prüfung vorgenommen. Schon deswegen scheidet hier eine Konzentrationswirkung aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht wegen der durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen zu weiteren Projekten, die im Zusammenhang mit dem Erhalt und Betrieb der Bohrinsel durchgeführt wurden – etwa zu erweiterten Kolkschutzmaßnahmen –, aber den eigentlichen Betrieb nicht zum Gegenstand hatten.
118 (4) Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist auch nicht schon allein deswegen entbehrlich, weil die FFH-Richtlinie zum Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung noch nicht in Kraft getreten war und der über § 48 BBergG zu prüfende § 34 BNatSchG in seiner jetzigen Form nicht existierte. Es handelt sich bei der Hauptbetriebsplanzulassung um eine neue Genehmigung, bei der eine FFH-Verträglichkeit festzustellen ist. Jede durch einen Hauptbetriebsplan zuzulassende Erdölförderung stellt ein eigenständiges Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie dar, sofern nicht zuvor schon für dieses Vorhaben im Rahmen eines vorangegangenen Zulassungsverfahrens eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.
119 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 – 4 C 3.12 –, juris Rn. 10). Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung sind naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 – 4 C 3.12 –, juris Rn. 10).
120 Bei der Auslegung des Projektbegriffs des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist der Projektbegriff des der nationalen Vorschrift zugrunde liegenden Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie heranzuziehen.
121 Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sieht ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen können, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-411/17 –, juris Rn. 117 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 9. September 2020 – C-254/19 –, juris Rn. 25).
122 Die bergrechtliche Hauptbetriebsplanzulassung stellt, jedenfalls sofern keine vorherige FFH-Verträglichkeitsprüfung für den Förderbetrieb durchgeführt wurde, ein neues Projekt im Sinne dieser Vorschriften dar. Der FFH-Richtlinie liegt ein weiter, wirkungsbezogener Projektbegriff zugrunde (so auch BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 7 B 18.14 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Eine Tätigkeit kann ein Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 2, 3 FFH-Richtlinie sein, wenn die in Frage stehende Tätigkeit ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen kann. Diese weite Auslegung stützt sich auf den zehnten Erwägungsgrund der FFH-Richtlinie, wonach Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-293/17, C-294/17 –, juris Rn. 77 f.; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – C-226/08 –, juris Rn. 49; EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – C-98/03 –, juris Rn. 40 f.; EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn.41; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 4 C 14.12 –, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 – 4 C 3.12 –, juris Rn. 29 f.).
123 Ein Mitgliedstaat verstößt ab dem Zeitpunkt der Ausweisung eines Gebiets als Natura 2000Gebiets gegen seine Verpflichtungen aus der FFH-Richtlinie, insbesondere der dortigen Art. 6 Abs. 2 bis 4, wenn er das Projekt in dem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe des betroffenen Gebietes genehmigt, ohne die möglichen Auswirkungen dieses Projekts in geeigneter Weise zu prüfen und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses mangels Alternative durchgeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-404/09 –, juris Rn. 197). Der Mitgliedstaat ist nach der FFH-Richtlinie verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung der Lebensräume und Habitate sowie erhebliche Störungen einer in der Gebietsausweisung geschützten Art, dessen Vorkommen in den betroffenen Gebiete Grund für die Ausweisung dieses besonderen Schutzgebietes war, durch Projekte in dem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebiets zu verhindern (EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-404/09 –, juris Rn. 197).
124 Nach der Rechtsprechung des EuGH sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (st. Rspr, vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-21/23 –, juris Rn. 52 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. März 2025 – 9 B 59.24 –, juris Rn. 11). Der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts ist bei der Berücksichtigung der Ziele besondere Bedeutung beizumessen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-21/23 –, juris Rn. 62; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. März 2025 – 9 B 59.24 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Hauptziel der FFH-Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Die FFH-Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern (vgl. Erwägungsgrund 3 der FFH-Richtlinie). Nach den Erwägungsgründen sind die bedrohten Lebensräume und Arten Teil des Naturerbes der Gemeinschaft und die Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, ist oft grenzübergreifend; daher sind zu ihrer Erhaltung Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu unterstellen. In jedem ausgewiesenen Gebiet sind entsprechend den einschlägigen Erhaltungszielen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
125 Für die Auslegung des Begriffs Projekts ist nicht nur auf den Wortlaut des „Projekts“ zurückzugreifen, sondern bei der Auslegung des Begriffs in Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie auf den Kontext. Dort geht es um die Zulassung eines Verfahrens. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFHRichtlinie spricht von Zustimmung. Es sind also Projekte erfasst, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht einer Zustimmung – also Genehmigung o.ä. – bedürfen. Wann ein (neues) Projekt vorliegt, hängt somit auch von der (nationalrechtlichen) Genehmigungsbedürftigkeit des jeweiligen Vorhabens ab. Aus § 34 Abs. 1 BNatSchG sowie Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie ergibt sich, dass der Begriff Projekt zwar nicht auf genehmigungsbedürftige Projekte beschränkt ist, dass dem nationalen Gesetzgeber aber ermöglicht ist, durch ein (wiederkehrendes) Genehmigungserfordernis ein einheitliches Projekt in mehrere Einzelprojekte zu unterteilen. Die Genehmigungsbezogenheit des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ergibt sich hierbei daraus, dass nach dessen Satz 2 die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Diese Zustimmungsbezogenheit weist in Abgrenzung hierzu Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie konsequenterweise nicht aus, der gebietsbezogen ist.
126 Es ist auf die Auslegung zu dem Begriff des Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richtlinie) zurückzugreifen (EuGH, Urteil vom 9. September 2020 – C-254/19 –, Rn. 28, 42; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-411/17 –, juris Rn. 123; vgl. hinsichtlich des Projektbegriffs des BNatSchG BT-Drs. 16/12274, S. 65). Der Begriff des Projekts ist in der UVP-Richtlinie enger als der Projektbegriff der FFH-Richtlinie. Fällt eine Tätigkeit nach der UVP-Richtlinie unter den Begriff eines Projekts, so gilt dies erst recht für die FFH-Richtlinie (EuGH, Urteil vom 9. September 2020 – C-254/19 –, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-293/17, C-294/17 –, juris Rn. 65; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-411/17 –, juris Rn. 123). Die in Art. 1 Abs. 2 lit. a der UVP-Richtlinie enthaltene Definition des Begriffs „Projekt“ erfasst im ersten Gedankenstrich dieser Vorschrift die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen und in ihrem zweiten Gedankenstrich sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen. Der Rechtsprechung des EuGH folgend, umfasst der Begriff des Projekts als bauliche oder sonstige Anlagen auch Arbeiten oder Eingriffe, die den materiellen Zustand eines Platzes verändern (EuGH, Urteil vom 9. September 2020 – C-254/19 –, Rn. 32; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-411/17 –, juris Rn. 62 m.w.N.). Ein Projekt setzt nicht zwingend eine bauliche Veränderung voraus. Der Begriff des Projektes kann auch bei der Ausübung sonstiger das Schutzgebiet gefährdender Tätigkeiten erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 – 4 C 3.12 –, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 8 A 1837/09 –, juris Rn. 21 ff.). Die hier gegenständliche Erdölförderung fällt dementsprechend unter den Projektbegriff.
127 Für dieses Projekt liegt auch keine eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich machende Zulassung vor, die der gegenständlichen Hauptbetriebsplanzulassung vorging.
128 Insbesondere stellt die Erdölförderung kein seit erstmaliger Genehmigung des Rahmenbetriebsplans genehmigtes einheitliches Projekt dar. Zumindest bis zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist die Erdölförderung kein einheitliches Projekt, sondern jedes mit Hauptbetriebsplan zuzulassendes Vorhaben ist ein einzelnes Projekt. Eine Verklammerung durch den Rahmenbetriebsplan (oder eine vorherige Hauptbetriebsplanzulassung) scheidet mangels FFH-Verträglichkeitsprüfung trotz Erforderlichkeit einer solchen nach aktueller und seit Genehmigung des Rahmenbetriebsplans entsprechend geänderter Rechtslage in Folge der nachträglich erfolgten Gebietsausweisung als Natura 2000-Gebiet aus.
129 Allein der Umstand, dass eine Tätigkeit vor Inkrafttreten der FFH-Richtlinie nach nationalem Recht genehmigt wurde, hindert nicht daran, eine solche Tätigkeit bei jedem späteren Eingriff als gesondertes Projekt im Sinne der FFH-Richtlinie zu betrachten, da andernfalls diese Tätigkeit einer Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie von vornherein auf Dauer entzogen wäre (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – C-226/08 –, juris Rn. 41 f.). Umgekehrt ist jedoch nicht jede Tätigkeit erneut an Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie zu messen. Bestimmte Tätigkeiten können, wenn sie im Hinblick unter anderem auf ihren wiederkehrenden Charakter, ihre Art oder die Umstände ihrer Ausführung als einheitlicher Vorgang zu betrachten sind, als ein und dasselbe Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie angesehen werden, das von einem erneuten Prüfungsverfahren nach dieser Vorschrift befreit ist (EuGH, Urteil vom 9. September 2020 – C-254/19 –, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – C-226/08 –, juris Rn. 47; EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-293/17, C-294/17 –, juris Rn. 78, 80). Wird die Tätigkeit nicht fortgesetzt und ändern sich die Orte und/oder Umstände ihrer Ausführung, liegt kein einheitliches Projekt vor. Eine erneute Prüfung ist dann erforderlich, wenn aufgrund von Änderungen, die diese Tätigkeit betreffen, die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets besteht (EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-293/17, C-294/17 –, juris Rn. 83).
130 Allerdings führt der bloße Umstand, dass eine neu (beantragte) Genehmigung die gleiche Tätigkeit betrifft, die zuvor schon Gegenstand einer (befristeten) Genehmigung war, nicht zur Entbehrlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2020 – C-254/19 –, juris Rn. 45, 53 ff. zu Projekten, die schon aufgrund einer vorherigen Genehmigung hätten durchgeführt werden können). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die neu erteilte Genehmigung die Genehmigung einer wiederkehrenden Tätigkeit während ihrer Durchführung lediglich erneuert und nicht eine erneute Prüfung zur Verwirklichung eines ggf. sich nur im Genehmigungszeitraum unterscheidenden Projekts ermöglicht, ohne erneut Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen (EuGH, Urteil vom 9. September 2020 – C-254/19 –, Rn. 38; EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-293/17, C-294/17 –, juris Rn. 78, 80; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – C-226/08 –, juris Rn. 47).
131 Es ist in der deutschen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass Projekte, die genehmigt wurden, bevor das Gebiet, in dem sie verwirklicht werden sollen, in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurden, nicht den sich aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ergebenden Vorgaben über eine Ex-ante-Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet unterliegen. Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 5 FFH-Richtlinie. Hiernach unterliegt ein Gebiet, sobald es in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-Richtlinie aufgenommen ist, den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-Richtlinie (so auch st. Rspr. BVerwG, vgl. nur Urteil vom 15. Juli 2015 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 33 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Weder dem nationalen Recht noch dem Unionsrecht lassen sich Gründe entnehmen, die die Behörde und das die Entscheidung überprüfende Gericht berechtigen könnten, vom Träger des Vorhabens die Einhaltung eines gesetzlich nicht geforderten Schutzmaßstabs zu fordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein gemeldetes, aber noch nicht von der Kommission eingetragenes Gebiet zulässigerweise an den Maßstäben des Art. 6 Abs. 3, 4 FFH-Richtlinie gemessen werden kann und dies in der Regel einen angemessenen Schutz im Sinne der Rechtsprechung des EuGH darstellt (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 33; siehe zu dieser Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2006 – 4 B 49.05 –, juris Rn. 3, 5).
132 Von der nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie existierenden Pflicht zur Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung ist die nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie auferlegte allgemeine Schutzpflicht zu unterscheiden. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung sowie Störungen, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, zu vermeiden. Hierbei handelt es sich um eine laufende gebietsbezogene Verpflichtung. Wenn eine Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer solchen Verschlechterung oder solcher Störungen auftreten kann, weil ein Plan oder Projekt nicht auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer nachträglichen Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet unterzogen wurde, konkretisiert sich insoweit die allgemeine Schutzpflicht in eine Pflicht zur Durchführung dieser Prüfung (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 44).
133 Nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie ist ein Projekt einer nachträglichen Prüfung auf Verträglichkeit mit dem jeweiligen Schutzgebiet zu unterziehen, wenn diese Prüfung die einzig geeignete Maßnahme darstellt, um zu verhindern, dass die Ausführung dieses Projekts zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich auswirken können. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH zumindest dann, wenn die nachträgliche Prüfung auf Verträglichkeit mit diesem Gebiet noch vor der Ausführung des Projekts durchgeführt werden kann. Eine solche Prüfung ist dann durchzuführen, wenn sie die einzig geeignete Maßnahme darstellt, um zu verhindern, dass die Ausführung dieses Projekts zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich auswirken können (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 37). Eine Tätigkeit steht nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störungen verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die mit ihr verfolgten Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 41; EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-404/09 –, juris Rn. 126). Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie kann schon dann vorliegen, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit auf einem geschützten Gebiet erhebliche Störungen für eine Art verursacht, ohne dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der erheblichen Störungen der geschützten Art nachgewiesen werden müsste (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 41; EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-404/09 –, juris Rn. 142).
134 Hinsichtlich der nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen verfügen die Mitgliedstaaten grundsätzlich über ein Ermessen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 40). Die Ausführung eines solchen Projekts darf jedoch nur dann begonnen bzw. fortgesetzt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten ausgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 43). Besteht aber eine solche Gefahr oder Wahrscheinlichkeit, weil das Projekt nicht auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer nachträglichen Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie zu einer Pflicht zur Durchführung dieser Prüfung (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C399/14 –, juris Rn. 43 f.). Ob andere angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung des Verschlechterungsverbots des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie in Betracht kommen, kann dann dahinstehen, wenn sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie zu einer Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie konkretisiert (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 40).
135 Der aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie gewonnene Prüfungsmaßstab der erheblichen Beeinträchtigung, wonach grundsätzlich jede (dauerhafte) Beeinträchtigung von Erhaltungszielen, insbesondere jeder über eine Bagatellgrenze hinausgehende Flächenverlust erheblich ist und als Beeinträchtigung des Gebietes als solches bewertet wird, ist auf die Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie zu übertragen (nur BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 40 mit Verweis auf BVerwG; Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 41, 50; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, juris Rn. 124 f.). Art. 6 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie haben dasselbe Schutzniveau (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – C-418/04 –, juris Rn. 250). Bei einer solchen Prüfung sind alle zum Zeitpunkt der Listung des Gebiets vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung dieses Projekts eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 53 f.). Eine solche Prüfung muss die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, sicherzustellen, dass die Ausführungen dieses Projekts nicht zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 56). Eine den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie genügende Prüfung muss zudem dann durchgeführt werden, wenn entsprechend Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie ein mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes unvereinbares Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchgeführt werden muss (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 62). Ist eine Prüfung eines Projekts fehlerhaft erfolgt oder nicht erfolgt, da das Gebiet noch nicht gelistet war, so ist in der nunmehr zur Fehlerheilung durchzuführenden Prüfung zu berücksichtigen, ob sich durch die Ausführung des jeweiligen Projekts Risiken einer Verschlechterung oder von Störungen, die sich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie erheblich auswirken könnten, realisiert haben (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 71).
136 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es auch möglich, dass ein Mitgliedstaat in einem nachträglichen Überprüfungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie entsprechend der in Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung einen Grund des öffentlichen Interesses geltend macht (EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-404/09 –, juris Rn. 156 f.). Sofern eine analoge Anwendung des Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie in Betracht gezogen wird, können die Anforderungen an die im Rahmen der Prüfung von alternativen Lösungen durchgeführte Kontrolle nicht deshalb verändert werden, weil das Projekt bereits ausgeführt worden ist. Eine Prüfung der Alternativlösungen verlangt, dass die ökologischen Folgen der Fortführung des Vorhabens oder die Begrenzung des Vorhabens einschließlich der Beendigung, ggf. inklusive des Abrisses der vorhabenbezogenen Bauwerke, auf der einen und die überwiegenden öffentlichen Interessen, die für das Vorhaben streiten, auf der anderen Seite gegeneinander abgewogen werden (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 73 f.). Im Rahmen der Abwägung kann nicht allein auf die wirtschaftlichen Kosten der jeweiligen Alternativlösungen abgestellt werden (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 77 f.).
137 Diese Maßstäbe lassen sich ebenfalls der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Umweltverträglichkeitsprüfung entnehmen. Nach dieser Rechtsprechung knüpft die Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung an eine Gesamtbewertung der Auswirkung von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt an. Diesem Ansatz liefe es zuwider, wenn im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts oder seiner Änderung nur die unmittelbaren Wirkungen der geplanten Arbeiten selbst berücksichtigt würden, nicht aber die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Benutzung und den Betrieb der aus diesen Arbeiten hervorgegangenen Anlagen hervorgerufen werden können (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2008 – C-2/07 –, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 4 C 14.12 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Die Rechtsprechung erlaubt es, auch schon bei der einen konkreten Betrieb nicht gestattenden Rahmenbetriebsplanzulassung, spätere aufgrund der Zulassung der Errichtung des Betriebes und des vorgegebenen Rahmens zu erwartende Arbeiten, die Gegenstand der Hauptbetriebsplanzulassung sind, zu berücksichtigen.
138 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Annahme eines neuen Projekts zumindest auch von der nationalstaatlichen Erforderlichkeit einer Genehmigung abhängig. Ist eine solche Genehmigung immer wieder erforderlich, steht dies der Annahme einer wiederkehrenden Tätigkeit im Sinne eines einheitlichen Projekts entgegen. Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof schon 2004 entschieden, dass die mechanische Herzmuschelfischerei jeweils ein neues Projekt darstellt, wenn jährlich eine neue Lizenz vergeben wird, bei der geprüft wird ob und wenn ja in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden darf, auch wenn die Fischerei seit vielen Jahren regelmäßig im betreffenden Gebiet ausgeübt wird (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn. 28).
139 Ob Art. 6 Abs. 2 oder Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie Anwendung findet, richtet sich danach, ob vor der Genehmigung des jeweiligen Projekts die Schutzregelungen der FFH-Richtlinie für das jeweilige Gebiet Geltung beanspruchten – dann ist eine ex-ante-Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durchzuführen – oder ob die Aufnahme des Gebiets erst nach Genehmigung als Schutzgebiet nach der FFH-Richtlinie gelistet wurde – dann ist diese Prüfung anhand des Maßstabs des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie durchzuführen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 33; EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C404/09 –, juris Rn. 174, 125 m.w.N.). Entsprechend ist Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie in Abgrenzung zu Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie nicht projekt- und damit genehmigungsbezogen, sondern gebietsbezogen. Bei der Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie handelt es sich um eine laufende Verpflichtung (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 37).
140 Liegt ein einheitliches Projekt vor, so ist eine obligatorische FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bei einer späteren „weiteren“ Genehmigung nicht erforderlich. Das Projekt muss sich hingegen während der gesamten Durchführung an Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie messen (EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-293/17, C-294/17 –, juris Rn. 86). Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie, und entsprechend die Umsetzung in nationales Recht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, ist nicht projekt- oder planbezogen, sondern auf das jeweilige Gebiet bezogen (so schon EuGH, Urteil vom 15. Juli 2004 – C-242/03 -, juris Rn. 35, 38). Eine Prüfungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie kann unabhängig von einer erneuten Genehmigung ausgelöst werden. Umgekehrt führt eine erneute Genehmigung nicht als solche zu einer vorherigen Prüfungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie (a.A. wohl, ohne dies näher darzulegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – OVG 11 S 51.19 –, juris Rn. 16, wonach bei genehmigten Projekten einerseits nur Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie anzuwenden ist, andererseits bei schon genehmigten Projekten vor einer Hauptbetriebszulassung nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss und bei einem solchen Erfordernis nicht der Abbau vorläufig bis zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gestoppt wird (im Sinne einer Sicherungsanordnung nach § 123 VwGO), sondern die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist). Allerdings muss die Behörde nach der Gebietslistung vor Beginn des Vorhabens angemessene Schutzmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie – dem Verschlechterungsgebot – ergreifen, um FFH-rechtlich relevante Verschlechterungen auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 36). Die Ausführung eines Projekts, das vor einer Gebietsausweisung genehmigt wurde und daher nicht den Vorgaben der FFH-Richtlinie über eine Ex-ante-Prüfung gem. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie unterlag, fällt folglich zumindest hinsichtlich ihrer Durchführung gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie, (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 33; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-141/14 –, juris Rn. 51). Danach muss gewährleistet sein, dass die Ausführungen des Projekts keine Störung verursacht, die die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich beeinträchtigen kann. Der jeweilige Mitgliedstaat ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es durch einen Plan oder ein Projekt zu Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume sowie der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, kommt (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – C226/08 –, juris Rn. 49; EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-404/09 –, juris Rn. 126, 128). Eine solche Maßnahme kann auch die nachträgliche Überprüfung einer erteilten Genehmigung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie sein (EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2007 – C-6/04 –, juris Rn. 57 f.), wie sie hier aber gerade nicht vorliegt.
141 Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie bzw. § 33 Abs. 1 BNatSchG verbürgen ein einheitliches Schutzniveau mit § 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie. Bei der Prüfung von § 33 BNatSchG ist auf die Maßstäbe zu § 34 Abs. 2 BNatSchG zurückzugreifen. Die Verbotswirkung des § 33 BNatSchG entfaltet sich bereits dann, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die in Rede stehende Veränderung oder Störung nachteilige Auswirkungen auf die im jeweiligen Gebiet verfolgten Erhaltungsziele oder Schutzzweck hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 S 2117/16 –, juris Rn. 59).
142 Ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, richtet sich nur insoweit nach Unionsrecht, als der wirkungsbezogene Projektbegriff zugrunde zu legen ist. Dem nationalen Gesetzgeber ist es dadurch versagt, auszuschließen, dass ein Projekt der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie unterliegt, obwohl die dortigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Allerdings wechselwirkt der Projektbegriff auch insoweit mit dem nationalen Recht, als dass kein einheitliches Projekt angenommen werden kann, wenn das nationale Recht (regelmäßig) eine erneute Genehmigung verlangt, die auch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zum Gegenstand haben kann. Dem steht nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen, wonach bei sich wiederholenden Tätigkeiten ein einheitliches Projekt vorliegt. Diese bezieht sich nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nur auf solche Projekte, bei denen auch nur eine einheitliche Genehmigung erforderlich ist. Demnach ist es auch möglich, eine einmalige Genehmigung für die FFH-Verträglichkeit konzentriert zu Beginn des Projekts, das insoweit dann einheitlich ist, zu erteilen und spätere Genehmigungen nicht von einer erneuten FFH-Verträglichkeitsprüfung abhängig zu machen.
143 Die Verbotswirkung des § 33 Abs. 1 BNatSchG wird bereits dann aktiviert, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die in Rede stehende Veränderung oder Störung nachteilige Auswirkungen auf die im jeweiligen Gebiet verfolgten Erhaltungsziele oder Schutzzweck hat. Die Ausführung eines Projektes darf nur dann fortgesetzt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, weil das Projekt keiner nachträglichen Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, konzentriert sich die aus Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie abzuleitende allgemeine Schutzpflicht zunächst zumindest auf die Pflicht zur Durchführung dieser Prüfung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 S 2117/16 –, juris Rn. 60 m.w.N.).
144 Diese Systematik der Unterscheidung zwischen einerseits der erforderlichen Genehmigung und der im Rahmen dieser durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung und der nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie dauerhaften Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Beeinträchtigung nachhaltig zu verhindern, zeigt, dass bei der Hauptbetriebsplanzulassung Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie heranzuziehen ist. § 33 BNatSchG ist nicht zur Prüfung während eines Genehmigungsverfahrens ausgelegt, sondern gestattet vielmehr bei Verstoß den Widerruf oder die Rücknahme einer Genehmigung. Dieses Ziel wäre auch dann zu verfolgen, wenn eine neue Genehmigung nicht erteilt wurde. Im Rahmen der Genehmigung selbst kann nur Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie Berücksichtigung finden (a.A. wohl im Ergebnis OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – OVG 11 S 51.19 –, juris Rn. 15).
145 Gegen die Annahme eines einheitlichen Projektes spricht nicht schon die Genehmigung des Rahmenbetriebsplans vor Inkrafttreten der FFH-Richtlinie und der Ausweisung des Gebiets als Natura 2000-Gebiet. Hier handelt es sich – sofern und weil keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde – bei der Zulassung durch einen Hauptbetriebsplan um eine neue Zulassung. Der Rahmenbetriebsplan schließt dann die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht aus. Es handelt sich bei der Erdölförderung nach deutschem Recht nicht um ein einheitliches Projekt, das mit Beginn der Erdölförderung begann und nunmehr beständig weitergeführt wird. Vielmehr stellt jede neue Hauptbetriebsplanzulassung eine sich aus dem nationalen Recht ergebende Zäsur dar. Die Genehmigung ist am Maßstab von § 34 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie zu messen. Die Versagung einer künftigen Genehmigung kann somit nicht nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie, sondern nur nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie erfolgen. Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie kann bei einer nachträglich festzustellenden Rechtswidrigkeit herangezogen werden, die aber nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist.
146 Dies ergibt sich schon aus dem Sinn und Zweck des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach nationalem Recht, wie oben dargelegt.
147 Geht es um die Zulassung eines Hauptbetriebsplans, handelt es sich hier nicht um die Durchbrechung einer Bestandskraft einer bestehenden Genehmigung. Wie zuvor ausgeführt entfaltet der Rahmenbetriebsplan keine Bindungswirkung hinsichtlich einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, die im Rahmenbetriebsplan nicht durchgeführt wurde. Erst wenn eine solche erfolgte, kann der Rahmenbetriebsplan diesbezüglich eine Bindungswirkung entfalten. Nur für in Verbindung mit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung genehmigte Projekte wäre eine Verträglichkeitsprüfung nicht mehr durchzuführen. Eine solche Genehmigung liegt aber gerade nicht vor. Sie ist Gegenstand der Hauptbetriebsplanzulassung. Der Rahmenbetriebsplan entfaltet insoweit auch keine Bindungswirkung, wonach die Behörde aufgrund des Rahmenbetriebsplans gezwungen wäre, den Hauptbetriebsplan zuzulassen. Er entfaltet vielmehr nur eine gewisse Konzentrationswirkung bezüglich zuvor schon vorgenommen Genehmigungen (vgl. zur immissionsschutzrechtlichen Errichtungsgenehmigung: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. November 2012 – 3 M 143/12 –, juris Rn. 28 f.).
148 Der ursprünglichen Genehmigung der Förderung des Erdöls in der Rahmenbetriebsplanzulassung ging keine Bewertung voraus, die vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthielt, die geeignet wären, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in diesen Gebieten geplant waren, auszuräumen.
149 Fehlt eine solche, so ergibt sich hieraus, dass nicht auszuschließen ist, dass ein solches Projekt diese Gebiete erheblich beeinträchtigen kann, und dass derartige Gegebenheiten, die das zur Entscheidung berufene Gericht überprüfen muss, es erforderlich machen kann, dass einer Genehmigung wie der hier in Rede stehenden weiteren Genehmigung des Abbaus eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vorausgeht. Eine solche Prüfung muss eine vollständige Bewertung der Auswirkungen des gesamten Projekts auf die ausgewiesenen Schutzgebiete vornehmen (vgl. so zu einer nicht wahrgenommenen Genehmigung, die nach Fristablauf neu erteilt wurde etwa EuGH, Urteil vom 9. September 2020 – C-254/19 –, juris Rn. 58). Eine Verträglichkeitsprüfung muss durchgeführt werden, wenn sich auf der Grundlage der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausschließen lässt, dass dieses Projekt die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigt (EuGH, Urteil vom 9. September 2020 – C-254/19 –, juris Rn. 58).
150 Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang sieht das Bundesberggesetz vor, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung bei einem neuen Hauptbetriebsplan nicht mehr durchzuführen ist, wenn sie zuvor, insbesondere im Rahmen eines Rahmenbetriebsplans, schon durchgeführt wurde. So führt der EuGH etwa aus, dass die Berücksichtigung früherer Prüfungen beim Erlass einer Genehmigung eine Gefahr erheblicher Beeinträchtigung eines geschützten Gebietes nur dann auszuschließen vermag, wenn diese Prüfungen vollständig, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeit auszuräumen, sofern sich die relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten nicht fortentwickelt haben, das Projekt nicht geändert wurde und es keine anderen Pläne oder Projekte gibt, die zu berücksichtigen wären (EuGH, Urteil vom 9. September 2020 – C-254/19 –, juris Rn. 55). Es obliegt dabei der zuständigen Behörde, zu beurteilen, ob eine Genehmigung einer in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Verträglichkeitsprüfung vorausgehen muss, und gegebenenfalls zu beurteilen, ob diese sich auf das gesamte Projekt oder einen Teil davon erstrecken muss, wobei insbesondere sowohl eine eventuell durchgeführte frühere Prüfung als auch die Entwicklung der relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten, aber auch die etwaige Änderung des Projekts oder das Vorliegen anderer Pläne oder Projekte zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 9. September 2020 – C-254/19 –, juris Rn. 56).
151 Das nationale Recht sieht keine Regelung vor, nach der eine FFH-Verträglichkeitsprüfung auch dann nicht durchzuführen ist, wenn der Rahmenbetriebsplan eine solche nicht vorsah, allerdings eine solche zum damaligen Zeitpunkt auch nicht möglich war, da das unter Schutz gestellte Gebiet zum damaligen Zeitpunkt noch kein Natura 2000-Gebiet war. So hat der Europäische Gerichtshof etwa auch eine Verlängerung einer Genehmigung, bei der die Durchführung nicht schon zur ersten Genehmigung begann, als erneut einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterworfen angesehen. Für die Bestimmung des Begriffs Zustimmung ist der in Art. 1 Abs. 2 lit. c der UVP-Richtlinie enthaltene Begriff der Genehmigung maßgeblich (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-411/17 –, juris Rn. 142). Entsprechend ist auch im nationalen Recht § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG heranzuziehen, der die Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung und Planfeststellung im Sinne des UVPG und diese als maßgeblich für die Umweltverträglichkeitsprüfung definiert.
152 Auch § 3b Abs. 3 UVPG vermag das vorgenannte Ergebnis zu stützen, der ein Hineinwachsen in die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht, wenn eine Änderung bzw. Erweiterung umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig ist. Der Prüfungsumfang umfasst dann auch die bisherigen nicht umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Teile des Vorhabens. Es ist dem Unionsrecht nicht fremd, dass durch spätere erneute Zulassungen und gegebenenfalls Erweiterungen eine umfassende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Ist jedoch dem Umfang nach ein Hineinwachsen in eine Prüfpflicht möglich, so muss dies erst recht für ein „zeitliches“ Hineinwachsen gelten, wenn das Projekt erst nach Einführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung und nach Gebietslistung prüfpflichtig wird.
153 Hier liegt mit der Hauptbetriebsplanzulassung ein neues Projekt vor, das dem Maßstab des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie genügen muss. Dies ergibt sich aus dem schon ausgeführten Genehmigungserfordernis und der dargelegten mangelnden Konzentrationswirkung der fakultativen Rahmenbetriebsplanzulassung vor Gebietsausweisung (vgl. zur fakultativen Rahmenbetriebsplanzulassung vor Gebietsausweisung VG Cottbus, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 3 L 36/19 –, juris Rn. 13; nachfolgend auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – OVG 11 S 51.19 –, juris Rn. 10, allerdings dann trotzdem Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie anwendend; vgl. auch Bellroth, Die Bindungswirkung bergrechtlicher Rahmenbetriebsplanzulassungen, S. 228, der eine Pflicht der Bergbaubehörde zur Änderung des Rahmenbetriebsplans entsprechend § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG vor Zulassung des Hauptbetriebsplans vorschlägt).
154 Die nach Art. 6 Abs. 3 FFH- Richtlinie erteilte Genehmigung eines Plans oder Projekts setzt notwendigerweise voraus, dass festgestellt wurde, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt und daher auch nicht geeignet ist, Verschlechterungen oder erhebliche Störungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie hervorzurufen (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn. 36). So liegt es hier auch nach nationalem Recht. Wie ausgeführt, stellt die Hauptbetriebsplanzulassung eine eigenständige Prüfung und Genehmigung der Tätigkeit dar, insbesondere wie und in welchem Umfang und an welcher konkreten Stelle eine Förderung erfolgen darf. Gestützt wird diese Auslegung durch Art. 1 Abs. 2 lit. c UVP-Richtlinie, nach der es sich bei einer Genehmigung um die Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund derer der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält, handelt. Das Recht zur Durchführung des Projekts erhält die Beigeladene nicht bereits durch die Rahmenbetriebsplanzulassung, sondern erst durch die jeweilige Hauptbetriebsplanzulassung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beigeladenen, dass nur Instandhaltungsarbeiten genehmigt worden seien. Zum einen sollen nach Angaben in dem gegenständlichen Hauptbetriebsplan aus jedenfalls 19 von 21 bereits abgeteuften Bohrungen Öl gefördert werden (Hauptbetriebsplan 2024-2026, S. 9) sowie weitere zehn Bohrungen zur Wasserinjektion (Aktualisierung der Stellungnahme zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach dem StandAG aus November 2023, S. 1) genutzt werden. Zum anderen sind ausweislich des genehmigten Hauptbetriebsplans drei Bohrprojekte für den Genehmigungszeitraum in Planung (MIPL-A N1, MIPL-A N2 sowie Fertigstellung MIPL-A 29; vgl. Aktualisierung der Stellungnahme zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach dem StandAG aus November 2023, S. 1 f.; Hauptbetriebsplan 2024-2026, S. 6 unter den Arbeitsnamen Dogger Delta/Epsilon Graben Bohrung, Dogger Delta/Epsilon Nord Bohrung, Dogger Gamma North sowie Dogger Beta).
155 Eine – eingeschränkte – Bindungswirkung des Rahmenbetriebsplans im Verhältnis zu nachfolgenden Genehmigungsverfahren besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 11.05 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 – 7 C 10.08 -–, juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2008 – 7 B 21.08 –, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2018 – 11 B 1129/18 –, juris Rn 24 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – OVG 11 S 51.19 –, juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Eine solche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ist hier aber dadurch eingetreten, dass das betreffende Gebiet erst nach Rahmenbetriebsplanzulassung als Natura 2000-Gebiet gelistet wurde und die FFHRichtlinie erst nach Rahmenbetriebsplanzulassung in Kraft getreten ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – OVG 11 S 51.19 –, juris Rn. 11).
156 Der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BNatSchG – steht die Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 6 Nationalparkgesetz Schleswig-Holstein (NPG) nicht entgegen. Hiernach ist in der Schutzzone 2 unter anderem die Erdölbohrung und -förderung ausschließlich von der genehmigten Bohr- und Förderinsel Mittelplate A im Benehmen mit der für den Nationalpark zuständigen Behörde zulässig. Die Erdölplattform ist hierdurch – entgegen der Auffassung der Beigeladenen – nicht von der Unterschutzstellung des Natura 2000-Gebiets ausgenommen. Hiergegen spricht, dass ein solcher Vorbehalt nicht bei der Anmeldung des Natura 2000-Gebiets erklärt wurde. Auch in der Begründung des Natura 2000-Gebiets finden sich keine Anhaltspunkte hierzu. Bei der Bohrinsel kann es sich hinsichtlich ihrer Errichtung – nicht hinsichtlich ihres Betriebes – zwar um eine Vorbelastung handeln. Dies ist jedoch erst im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen, nicht schon bezüglich der Frage, ob überhaupt eine Vorprüfung zur Verträglichkeit erforderlich ist. Eine solche Wertung lässt sich dem Nationalparkgesetz nicht entnehmen. Die Regelung im Nationalparkgesetz ist ausweislich der Begründung nur erfolgt, da es sich bei der Bohrinsel Mittelplate A um eine Nutzung handelt, die teilweise auf Rechts- und Verwaltungsverhältnissen vor Inkrafttreten des Bundesberggesetzes beruht und Bestandsschutz genießt. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird von einer allgemeinen Auffassung ausgegangen, nach der die Erdölförderung und -bohrung nicht mit dem Schutzzweck des Nationalparks zu vereinbaren sei (LT-Drs. 14/2159, S. 21).
157 Hierdurch wird deutlich, dass gerade keine zukünftige Nutzung ausgenommen werden sollte, sondern nur bestehender Bestandsschutz – soweit er reiche – erhalten bleiben soll. Wie zuvor gezeigt, existiert hinsichtlich der FFH-Verträglichkeitsprüfung kein Bestandsschutz, zumindest hinsichtlich der Nutzung. Insbesondere ist aber nicht ersichtlich, dass mit dem Nationalparkgesetz, das vor Auszeichnung des Gebiets als FFH-Gebiet in Kraft trat, eine spätere Unterschutzstellung des Gebietes unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Förderbetriebes ausgeschlossen werden sollte. Wie zuvor ausgeführt, genießt die Erdölförderung keinen Bestandsschutz hinsichtlich der FFH-Verträglichkeitsprüfung, da sie einem wiederholten Genehmigungserfordernis unterliegt. § 6 Abs. 3 Nr. 6 NPG hatte weder die Absicht noch die Kompetenz durch den Landesgesetzgeber, eine FFH-Prüfung auszuschließen. Dies gilt schon deswegen, da die Listung des Gebiets zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NPG noch nicht erfolgte und die FFH-Richtlinie noch nicht in deutsches Recht umgesetzt war. Vielmehr sollte die Vorschrift nur regeln, dass die Festsetzung als Nationalpark allein einer weiteren Genehmigung dieser konkreten Förderung nicht entgegengehalten werden darf.
158 (5) Ob im Einzelfall eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, richtet sich nach den weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Entscheidend ist, ob das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und wenn es nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dient.
159 Das Vorhaben dient offensichtlich nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets.
160 Mit dem Tatbestandsmerkmal der erheblichen Beeinträchtigungen knüpft das deutsche Recht an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie an. Das Unionsrecht normiert damit die Maßstäbe, die an eine Vorprüfung anzulegen sind (sog. Screening). Diese Vorprüfung ist von der eigentlichen durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden (BVerwG, vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 40).
161 Maßstab der Vorprüfung ist, ob erhebliche Beeinträchtigungen des gegenständlichen Natura 2000-Gebiets nach Lage der Dinge ernstlich zu besorgen sind. Sind nach einer Vorprüfung hingegen erhebliche Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen, so ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2017 – 4 BN 46.07 –, juris Rn. 6). Verknüpft wird die Vorprüfung mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung dadurch, dass Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie jeweils auf die Verträglichkeit der Pläne oder Projekte mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen abhebt (BVerwG, vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 41). Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie das Gebiet erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden (BVerwG, vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 41 u.V.a. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn. 49). Eine Zulassung ist nur dann möglich, wenn die Behörde Gewissheit darüber erlangt hat, dass sich das Projekt nicht nachteilig auf das FFH-Gebiet auswirkt. Trägt das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung diese Feststellung nicht, so drohen diese Pläne und Projekte weiterhin die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden und steht dadurch fest, dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen können (BVerwG, vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 41 u.V.a. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn. 48). Unerheblich sind im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie nur solche Beeinträchtigungen, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden (BVerwG, vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 41). Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist dann durchzuführen, wenn die Vorprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von solchen erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. Erst in der zweiten Stufe, in der FFH-Verträglichkeitsprüfung, steigen die Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. November 2012 – 3 M 143/12 –, juris Rn. 16 u.V.a. die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. auch Thüringer OVG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 1 EO 150/20 –, juris Rn. 41 m.w.N.).
162 Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie umfasst den Vorsorgegrundsatz und erlaubt es, durch beabsichtigte Pläne oder Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten (EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-293/17, C-294/17 –, juris Rn. 82). Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips liegt die Gefahr, dass das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt, vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – C-418/04 –, juris Rn. 226; EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn. 44). Nicht erforderlich ist, dass die Gewissheit besteht, dass das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt. Ausreichend ist, dass die bloße Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Projekt solche Auswirkungen hat (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn. 41). Wenn das Projekt hingegen nicht droht, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu beeinträchtigen, auch wenn sie sich auf das Gebiet auswirken, so sind sie nicht geeignet, das in Rede stehende Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn. 47). Wenn Projekte oder Pläne aber umgekehrt geeignet sind, die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden, so steht dadurch fest, dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn. 48). Die Beurteilung der Gefahr der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele ist im Licht der besonderen Merkmale und Bedingungen des von dem Projekt betroffenen Gebietes vorzunehmen. Im Rahmen der Vorprüfung sind solche Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen des Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, nicht zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-323/17 –, juris Rn. 35). Eine vollständige und genaue Analyse der Maßnahmen, die geeignet sind, mögliche erhebliche Auswirkungen auf das betroffene Gebiet zu vermeiden oder zu vermindern, muss im Stadium der angemessenen Prüfung durchgeführt werden, nicht im Stadium der Vorprüfungsphasen (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-323/17 –, juris Rn. 36). Sonst drohte eine Umgehung des Erfordernisses einer Verträglichkeitsprüfung, die durch die FFH-Richtlinie vorgesehen ist. Kompensationsmaßnahmen hingegen, also Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie, können nicht im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und damit auch nicht im Rahmen von § 34 Abs. 2 BNatSchG berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5.14 –, juris Rn. 117). Denn Ausgleichsmaßnahmen können nicht gewährleisten, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie beeinträchtigen würde. Darüber hinaus soll die praktische Wirksamkeit der in Art. 6 FFH-Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen verhindern, dass die zuständige nationale Behörde durch sogenannte abmildernde Maßnahmen, die in Wirklichkeit Ausgleichsmaßnahmen entsprechen, die in der Vorschrift festgelegten spezifischen Verfahren umgeht, wenn sie nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie Projekte genehmigt, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen und eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie erforderlich machten (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5.14 –, juris Rn. 117).
163 Im Rahmen der Vorprüfung als auch der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung sind Bagatell- oder Irrelevanzschwellen bisher nur sehr zurückhaltend in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt worden. Allerdings ist maßgeblich für die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung eines Gebiets hinsichtlich von für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nach § 34 Abs. 2 BNatSchG, ob ein günstiger Erhaltungszustand der betreffenden Art trotz der Durchführung des Projektes stabil bleibt. Maßgeblich ist also nicht, wie viele Individuen die Population einer geschützten Art projektbedingt verliert. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffenden Populationen in der Lage sind, trotz der projektbedingten Verluste – etwa durch gesteigerte Reproduktionsfähigkeit – wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren, weil der Begriff der Stabilität auch diese Fähigkeit einer Art berücksichtigt. Hieran können Bagatell- bzw. Irrelevanzschwellen anknüpfen. Sie markieren ein Maß projektbedingter Beeinträchtigungen, unterhalb dessen die maßgeblichen Gebietsbestandteile voraussichtlich in der Lage sind, trotz der Beeinträchtigung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5.14 –, juris Rn. 122, vgl. zur Zulässigkeit pauschaler Schwellen aber vorgenanntes Urteil, juris Rn. 123 ff.).
164 Es muss auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abgestellt werden. Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets stellt insofern allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar. Es ist also zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird. In der Ökosystemforschung bezeichnet Stabilität die Fähigkeit, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren.
165 Eine Legaldefinition des günstigen Erhaltungszustands findet sich in Art. 1 lit. e und i FFHRichtlinie. Die dort aufgeführten Unterschiede zwischen dem Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten lassen die Schlussfolgerung zu, dass dementsprechend unterschiedliche naturschutzfachliche Kriterien eine Rolle spielen können. Außerdem haben einzelne Lebensräume und Arten der Regel jeweils unterschiedliche Empfindlichkeiten, also Reaktions- und Belastungsschwellen (BVerwG, vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 43). Unerheblich sind nur Beeinträchtigungen, die keine Erhaltungsziele nachteilig berühren (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. November 2012 – 3 M 143/12 –, juris Rn. 18).
166 Für die Verträglichkeitsprüfung sind die in den einschlägigen Lebensraumtypen vorkommenden charakteristischen Arten, Art. 1 lit. e FFH-Richtlinie, maßgeblich. Darunter fallen solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass im Einzelfall auch ökologische Beziehungsgefüge zwischen den Rand- und Pufferzonen des Gebiets und den an das Gebiet angrenzenden Flächen oder dort anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten für den günstigen Erhaltungszustand des Gebiets maßgeblich sein können (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5.14 –, juris Rn. 132). Die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Schutzerklärung bzw. aus den zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen. Ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen.
167 Gemäß Art. 1 lit. e FFH-Richtlinie gehören zur Erhaltung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, die natürlichen Lebensräume und die Population wild lebender Tiere und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder wiederherzustellen. Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind, und die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige strukturspezifische Funktion bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiter bestehen werden und der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten günstig ist. Der Erhaltungszustand einer Art wird gemäß Art. 1 lit. e FFH-Richtlinie unter anderem als günstig betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig eine überlebende Population dieser Art zu sichern.
168 Eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist nicht möglich, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen in den Blick zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von anderer Seite unterliegt. So kann eine Vorbelastung bereits zu Vorschädigungen führen, die einen verschlechterten Erhaltungszustand zur Folge haben. Sie kann aber auch Auswirkungen nach sich ziehen, die von dem Lebensraum oder der Art noch unbeschädigt verkraftet werden, die jedoch deren Fähigkeit, Zusatzbelastungen zu tolerieren, einschränken oder ausschließen. Daher ist die Berücksichtigung der Vorbelastung unverzichtbar. Dementsprechend ist der Einwand, bereits die Vorbelastung bewege sich in einem kritischen Bereich, beachtlich, weil ein aufgrund der Vorbelastung aktuell ungünstiger Erhaltungszustand keine zusätzliche Beeinträchtigung rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 –, juris Rn. 220; BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 – 9 B 28.09 –, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – OVG 11 S 51.19 –, juris Rn. 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. November 2012 – 3 M 143/12 –, juris Rn. 20).
169 Die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie verlangt eine angemessene Prüfung der Verträglichkeit. Die Prüfung setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten diese Ziele beeinträchtigen könnten. Es obliegt der zuständigen nationalen Behörde, ein Projekt unter Berücksichtigung des Ergebnisses seiner Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet nur dann zu genehmigen, wenn sie festgestellt hat, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Die Genehmigung des in Rede stehenden Projekts kann nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen nationalen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C127/02 –, juris Rn. 54 ff.). Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-323/17 –, juris Rn. 34 m.w.N.).
170 Diese muss in vollem Umfang die Lebensraumtypen und Arten, die in einem Gebiet geschützt sind, erfassen und zum anderen sowohl die Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die in dem Gebiet vorkommenden Arten, für die das Gebiet nicht ausgewiesen wurde, als auch die Auswirkungen auf die außerhalb der Grenzen dieses Gebiets vorhandenen Lebensraumtypen und Arten nennen und erörtern, soweit diese Auswirkungen geeignet sind, die Erhaltungsziele des Gebiets zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-461/17 –, juris Rn. 40). Die angemessene FFH-Verträglichkeitsprüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen des in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Projekts auszuräumen (EuGH, Urteil vom November 2018 – C-461/17 –, juris Rn. 34).
171 Nach der FFH-Richtlinie ist es den Mitgliedstaaten der EU untersagt, einen Eingriff zuzulassen, der die ökologischen Merkmale der betreffenden Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff zum Verschwinden von diesen Gebieten vorkommenden prioritären Arten führen könnte (EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-404/09 –, juris Rn. 163).
172 Beim günstigen Erhaltungszustand der vom Erhaltungsziel der FFH-Richtlinie umfassten Tier- oder Pflanzenarten geht es um ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgröße. In beiden Bereichen soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Stressfaktoren, die von dem Projekt ausgehen, dürfen die artenspezifische Populationsdynamik keinesfalls soweit stören, dass die Art nicht mehr ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird. Die damit beschriebene Reaktion- und Belastungsschwelle kann unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. Diese berühren das Erhaltungsziel nicht nachteilig, wenn es etwa um den Schutz von Tierarten geht, die sich nachweisbar von den in Rede stehenden Stressfaktoren nicht stören lassen. Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Selbst eine Rückentwicklung der Population mag nicht als Überschreiten der Reaktion- und Belastungsschwelle zu werten sein, solange sicher davon ausgegangen werden kann, dass dies eine kurzzeitige Episode bleiben wird. Insoweit wird als weiteres Ziel genannt, dass das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird, ist auch nicht jeder Flächenverlust, der durch das Projekt zu besorgen ist, notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebietes gleichzusetzen, weil der Gebietsschutz insoweit ein dynamisches Konzept verfolgen kann. So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen. Wenn der Erhaltung vorhandener Lebensräume regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt, kann in diesem Fall im Wege der Kompensation durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden (BVerwG, vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 45 m.w.N.).
173 Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich, dass diejenigen Kriterien, die Maßstäbe für die Auswahl der Schutzgebiete liefern, generell nicht als Rechtfertigung ausreichen, wenn die Zulässigkeit einer nachträglichen Verkleinerung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Schutzgebietes in Rede steht (BVerwG, vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 51 m.w.N.).
174 Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hingegen setzt die Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse voraus und macht somit die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich. Erst im Rahmen dieser FFH-Verträglichkeitsprüfung ist der Raum für sogenannte Sachverständigendispute. Die Vorprüfung hemmt eine solch tiefgreifende Prüfung nicht, ausreichend dort sind schon Zweifel (vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. November 2012 – 3 M 143/12 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Die von der Behörde zu fordernde Gewissheit, dass sich das Vorhaben nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt, liegt nur dann vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden. Dabei ist in Ansehung des Vorsorgegrundsatzes die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines Schadens. Ein Nullrisiko ist auch unter Zugrundelegung des Vorsorgeprinzips nicht Maßstab. Dies wäre schon deswegen unzulässig, da dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Schon bei der Vorprüfung, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten ist, müssen zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nur erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. Verbleibt sodann nach Abschluss einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel das derart nachteilige Auswirkungen vermieden werden, ist das Vorhaben zulässig. Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein keine Prüfungspflicht und scheiden ebenso als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können. (BVerwG, vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 60 m.w.N.). Wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge die ernsthafte Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird. Somit genügen bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung in dieser Hinsicht verbleibende vernünftige Zweifel, um eine Abweichungsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie erforderlich zu machen (BVerwG, vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 41 u.V.a. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn. 62, Rn. 63 ff. zur Bewältigung von Kenntnislücken und Prognoserisiken sowie zur Risikoanalyse und -bewertung).
175 Eine Rechtfertigung, etwa der Bedeutung der Erdölförderung für die nationale Energieversorgung oder für die ortsansässige Wirtschaft, kann nicht schon bei einer Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 bzw. Abs. 3 FFH-Richtlinie festgestellt werden. Die Verträglichkeitsprüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-323/17 –, juris Rn. 38; EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-404/09 –, juris Rn. 156). Die erste, nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie vorgesehene Phase verlangt von den Mitgliedstaaten eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder eines Projekts mit einem geschützten Gebiet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser Plan oder dieses Projekt das Gebiet erheblich beeinträchtigt. Die zweite Phase, § 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie, die sich an die Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie nur erteilen, wenn dieser oder dieses das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt (EuGH, Urteil vom 9. September 2020 – C-254/19 –, Rn. 27; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-411/17 –, juris Rn. 118 f.). Erst in dieser zweiten Stufe kommen etwaige Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie in Betracht. Dann kann die Energieversorgung und die Bedeutung für den regionalen Arbeitsmarkt ggf. berücksichtigt werden.
176 Als maßgeblichen Zeitpunkt für die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist auf den aktuellen Zeitpunkt der Prüfung abzustellen. Der zu bestimmende maßgebliche Zeitpunkt findet sich im Planfeststellungsrecht auch abseits des unionsrechtlich determinierten FFH-Rechts wieder. Dies gilt etwa bei dem sog. planergänzenden Verfahren, dessen Grundsätze hier bzgl. des maßgeblichen Zeitpunkts zugrunde zu legen sind. Der Zeitpunkt bestimmt sich maßgeblich nach der Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens (nur BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 42). Beschränkt sich das ergänzende Verfahren darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des ersten Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dagegen, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung der Verträglichkeitsuntersuchung vornimmt. Dann ist der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich (nur BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – juris Rn. 31, 131; BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 – 9 A 5.08 –, juris Rn. 29). Die noch vor Vorhabenausführung durchzuführende FFH-Verträglichkeitsprüfung muss nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den aktuellen Zeitpunkt der Prüfung abstellen und darf nicht auf den vor der Gebietslistung liegenden Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigung zurückbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 42). Das nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durchzuführende Überprüfungsverfahren dient gerade dazu, sicherzustellen, dass durch die Ausführung des zu genehmigenden Projekts keine erheblichen Beeinträchtigungen in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung hervorgerufen werden. Dieses Ziel würde nur unvollkommen erreicht, wenn nicht der aktuelle, unter Umständen durch vorherige Durchführung des vergleichbaren Projekts veränderte Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten der Überprüfung zugrunde gelegt würde, sondern der Zustand im unter Umständen mehrere Jahre zurückliegenden Genehmigungszeitpunkt des ersten Projekts. Auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz spricht demnach für eine Überprüfung aufgrund der aktuellsten Erkenntnisse. Dass der Umstand, dass ein Projekt vor der Gebietsausweisung endgültig genehmigt wurde, nicht daran hindert, es einer Überprüfung bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt zu unterziehen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 42 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – C-226/08 –, juris Rn. 41 ff.). Das Ziel des Verschlechterungsverbots würde nur unvollständig erreicht, wenn eine Überprüfung, die einer nachträglichen Überprüfung vergleichbar ist, auf einen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten abstellen würde, der Gesichtspunkte außer Acht ließe oder verschleierte, die nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Gebietes in diese Liste eine Verschlechterung oder erhebliche Störungen herbeigeführt haben oder weiterhin herbeiführen können (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 60). Es sind alle zum Zeitpunkt der Listung vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung eines Vorhabens eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 61 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 43). Handelt es sich um ein Projekt, das zwar mangels FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Genehmigung des Rahmenbetriebsplans und vorheriger Hauptbetriebspläne als einzelnes Projekt zu betrachten ist, welches aber vorherigen Projekten gleicht, so sind im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch solche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die durch die vorherigen Genehmigungen eingetreten sein können. So sind der Schiffsverkehr oder die Lichtemissionen als mögliche Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen. Sie dürfen nicht ausgeklammert werden, weil diese schon zum Zeitpunkt der Gebietslistung und auch danach vorlagen.
177 c. Da keine für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. vorgelegt wurden, ist die im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG erforderliche Prüfung von Versagungsgründen und der sich daran anschließende Abwägung des überwiegenden öffentlichen Interesses gegenüber dem Rohstoffsicherungsinteresse und dem von der Beigeladenen ausführlich dargelegten wirtschaftlichen Interesse nicht vorzunehmen.
178 Eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung folgt schon daraus, dass die vorgelegten Antragsunterlagen und die von der Behörde getroffenen Feststellungen eine Prüfung der Verträglichkeit mit dem Schutzziel des Gebiets nicht ermöglicht. Die Behörde hat hierzu keinerlei Feststellungen in der Hauptbetriebsplanzulassung getroffen. Entsprechende Unterlagen liegen nicht vor. Auch die Beigeladene hat keinerlei Ausführungen hierzu in dem Antrag auf Hauptbetriebsplanzulassung gemacht. Die Beigeladene wäre hierzu jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG verpflichtet gewesen. Der Antragsgegner wäre zudem verpflichtet gewesen eine gerichtlich nachprüfbare Feststellung hierzu zu treffen. Hierzu hätte der Antragsgegner ggf. notwendige Unterlagen von der Beigeladenen anfordern müssen. Da dies unterblieben ist, kann auch nicht im gerichtlichen Verfahren mit den allgemeinen Erwägungen der Beigeladenen – die im Konkreten auch nicht belegt worden sind – eine Vorprüfung vorgenommen werden.
179 Fehlen Unterlagen, um eine Beurteilung der umweltrechtlichen Voraussetzungen vornehmen zu können, so ergeben sich die Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Zulassungsbescheids aus dem Antragserfordernis der bergbaurechtlichen Genehmigung. Das Unternehmen, hier die Beigeladene, muss den Plan dergestalt einreichen, dass der Bergbehörde insbesondere die vom materiellen Recht gebotene Prüfung der Frage ermöglicht wird, ob die gesetzlichen Versagungsgründe nach § 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG vorliegen. Diese Voraussetzungen werden hier nicht erfüllt.
180 Dieser Verstoß geht auch zulasten der Beigeladenen, die aufgrund des im Zulassungsverfahren für Hauptbetriebspläne geltenden Antragsprinzips darzulegen hat, dass überwiegende öffentliche Interessen dem Gewinnungsvorhaben des vorgelegten Hauptbetriebsplans nicht entgegenstehen. Erweisen sich die Antragsunterlagen – wie hier – als unzureichend, weil sie nicht in der gebotenen Weise erkennen lassen, dass ernsthaft in Betracht kommende Versagungsgründe ausscheiden, ist das zuständige Bergamt unter Anwendung seiner Hinweis- und Beratungspflicht nach § 83a Abs. 1 LVwG gehalten, auf eine Vervollständigung der Antragsunterlagen hinzuwirken (Sächsisches OVG, Urteil vom 11. Oktober 2013 – 1 A 258/12 –, juris Rn. 107 f.). Dies ist hier ausgeblieben, da auch der Antragsgegner, die Bergbehörde, davon ausgegangen ist, dass eine Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Das Versäumnis des Antragsgegners kann jedoch nicht zu einer Rechtmäßigkeit des Bescheides führen.
181 Da die Rechtswidrigkeit sich schon aus der nicht durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfung ergibt, kommt es auf die konkreten Auswirkungen, wie sie im Verfahren dargelegt wurden, nicht an.
182 3. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheidet auch nicht wegen § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG aus.
183 Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Ungeachtet dessen, ob diese Regelung auf bergbaurechtliche Genehmigungen, die nicht im Planfeststellungsverfahren ergehen, anzuwenden ist, scheitert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht hieran.
184 Mit § 7 Abs. 5 UmwRG hat der Gesetzgeber die bereits im Planfeststellungsrecht nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG bestehende Möglichkeit zur Heilung materieller Fehler auf Zulassungsentscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b und Nr. 5 UmwRG ausgedehnt. Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen eines festgestellten Rechtsverstoßes abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. – in Bezug auf Umweltverbände – von § 2 Abs. 4 UmwRG. Die Begriffe der Entscheidungsergänzung und des ergänzenden Verfahrens entsprechen denjenigen der Planergänzung und des ergänzenden Verfahrens nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG und den hierzu von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 44 f.). Sowohl die Entscheidungsergänzung als auch das ergänzende Verfahren kommen nur in Betracht, wenn der Verstoß nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er das Vorhaben in seinen Grundzügen bzw. als Ganzes von vornherein in Frage stellt (BVerwG; Urteil vom 21. Januar 2021 – 7 C 9.19 –, juris Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 4 B 112.03 –, juris Rn. 4). Die Entscheidungsergänzung zielt auf ein bestimmtes Ergebnis. Sie kann nur (durch Verpflichtungsurteil) angeordnet werden, wenn die Genehmigung lediglich noch einer konkreten, inhaltlich bestimmten oder bestimmbaren Ergänzung bedarf, ansonsten aber rechtmäßig ist und vollzogen werden darf. Die Entscheidungsergänzung ist auf ein Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens mit nicht genau absehbarem Ausgang gerichtet. Sie ist subsidiär zum ergänzenden Verfahren (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11.03 –, juris Rn. 112). Im Falle eines ergänzenden Verfahrens wird die Genehmigung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Sie bleibt so lange schwebend unwirksam, bis der Fehler im ergänzenden Verfahren behoben worden ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 22 CS 24.1314 –, juris Rn. 120).
185 Vorliegend kommt nur das ergänzende Verfahren in Betracht. Eine Entscheidungsergänzung kommt nur in Betracht, wenn mit der Umsetzung des Vorhabens ohne die Verletzung der Rechte Dritter begonnen wurde, die Genehmigung durch die isolierte Behebung des Fehlers rechtmäßig werden kann und der Fehler die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht betrifft (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 108. EL August 2025, UmwRG § 7 Rn. 83).
186 Hier besteht schon keine Gewissheit darüber, dass mit der isolierten Behebung des Fehlers – der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung – die Rechtmäßigkeit des Bescheides wiederhergestellt werden kann.
187 Die erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde nicht durchgeführt. Dies allein führt – wie oben aufgeführt – zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Es kann zum Zeitpunkt der Genehmigung – und auch der gerichtlichen Entscheidung – nicht abgesehen werden, ob das Projekt verträglich mit dem FFH-Gebiet ist, ob Kompensationsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind oder das Projekt mangels Verträglichkeit nicht umgesetzt werden darf.
188 Die Ausgewogenheit der Gesamtentscheidung kann durch eine bloße Entscheidungsergänzung hier auch nicht gewahrt werden. Die aus dem Planfeststellungsrecht stammende Erwägung lässt sich nur eingeschränkt auf das einfache Genehmigungsverfahren übertragen. Sie kann nur dort eine Rolle spielen, wo die betroffene Zulassungsentscheidung eine behördliche Ermessensausübung voraussetzt und in Fällen, in denen die Behörde innerhalb des Zulassungstatbestandes eine Abwägungsentscheidung zu treffen hat. Dies ist hier der Fall. Im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung hat die Behörde ggf. über eine Befreiungsentscheidung nach § 34 Abs. 4 BNatSchG zu entscheiden.
189 4. Die aufschiebende Wirkung war nicht erst nach Ablauf einer Frist anzuordnen. Weder der Antragsgegner noch die Beigeladene haben vorgetragen, dass die sofortige Stilllegung aus Umweltschutzgründen oder technischen Erwägungen nicht möglich sei. Auch anderweitig ergeben sich keine Anhaltspunkte für unwiderrufliche Schäden an dem Vorhaben oder der Umwelt durch die sofortige Stilllegung.
190 Der Fall liegt hier anders als in dem von dem OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. August 2019 entschiedenen Verfahren, in dem die Vorinstanz ebenso wie das Oberverwaltungsgericht eine Stilllegungsfrist bzw. eine Frist zur Vornahme der FFH-Verträglichkeitsprüfung einräumten. Zum einen entsprach die Frist dort der schon behördlich gesetzten Frist im Widerspruchsverfahren zur Vorlage einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Zum anderen gab es dort erhebliche Anhaltspunkte für eine Schädigung der Umwelt und eine dauerhafte Schädigung des Vorhabens im Falle einer sofortigen Stilllegung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – OVG 11 S 51.19 –, juris Rn. 49; VG Cottbus, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 3 L 36/19 –, juris Rn. 35 ff). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
191 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffern 1.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.
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