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6 A 59/25•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 2026-01-30, 6 A 59/25
6 A 59/25Verwaltungsgericht / Chamber 630.01.2026
1. Ein Antrag ist abzulehnen, soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, wenn das sich hieraus ergebende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. (Rn.24) 2. Der Gemeindeordnung ist kein absoluter Ausschlussgrund für nichtöffentliche Sitzungen und ihre Gegenstände zu entnehmen. (Rn.29) 3. Das IZG enthält keine Subsidiaritätsklausel, die einen Nachrang der Regelungen des IZG gegenüber anderen, spezielleren Regelungen zur Akteneinsicht oder zum Informationszugang bewirken könnte. (Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2026-01-30
Aktenzeichen: 6 A 59/25
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0130.6A59.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 35 GemO SH, § 41 GemO SH, § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 InfoZG SH, § 154 Abs 1 VwGO
Ein Antrag ist abzulehnen, soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, wenn das sich hieraus ergebende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. (Rn.24)
Der Gemeindeordnung ist kein absoluter Ausschlussgrund für nichtöffentliche Sitzungen und ihre Gegenstände zu entnehmen. (Rn.29)
Das IZG enthält keine Subsidiaritätsklausel, die einen Nachrang der Regelungen des IZG gegenüber anderen, spezielleren Regelungen zur Akteneinsicht oder zum Informationszugang bewirken könnte. (Rn.33)
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 7. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2024 zur Herausgabe des Rechtsgutachtens, dessen Erstellung in der
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Heikendorf vom 8. August 2022 beschlossen wurde, an die Klägerin verpflichtet.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin begehrt den Zugang zu einem von der Gemeindevertretung der Gemeinde Heikendorf eingeholten Rechtsgutachten.
2 Die Klägerin ist Einwohnerin der Gemeinde Heikendorf und war vom 15. Juni 2023 bis zum 7. Dezember 2023 bürgerliches Mitglied der Ausschüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Heikendorf.
3 Sie beantragte am 11. Juni 2023 Information über den Sachstand zu einem Rechtsgutachten aus dem Beschluss des Bau- und Umweltausschusses in seiner Sitzung vom 8. August 2022 sowie dessen Ergebnis. Der Bürgermeister der Gemeinde Heikendorf teilte am 15. Juni 2023 mit, dass der Auftrag abgearbeitet sei, ein Ergebnis nicht mitgeteilt werden könne.
4 Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 31. August 2023 an die Landesbeauftragte für Datenzugang. Diese begehrte mit Schreiben vom 4. September 2023 den Zugang zu Informationen bei der Gemeinde. Der Beklagte führte mit Schreiben vom 13. September 2023 aus, dass das ursprüngliche Schreiben der Klägerin nicht als IZG-Antrag verstanden worden sei. Im Übrigen griffen hier die Ausschlussgründe des § 9 Abs. 2 Nr. 2 IZG sowie § 9 Abs. 1 Nr. 3 IZG, da es um ein kostenpflichtiges Rechtsgutachten in einem laufenden Bebauungsplanverfahren gehe. Nach Hinweis der Landesbeauftragen für Informationszugang vom 25. September 2023, dass das Gutachten nicht unter den Begriff der Beratung falle, führte der Beklagte mit Schreiben vom 9. November 2023 erneut diese Ausschlussgründe an.
5 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2023 lehnte der Beklagte den Informationszugangsanspruch der Klägerin ab. Es sei der Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 IZG gegeben, da sich der geltend gemachte Anspruch auf interne Mitteilungen beziehe. Es gehe um ein laufendes Bebauungsplanverfahren. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung überwiege gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse.
6 Mit Widerspruch vom 15. Dezember 2023 verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem Gutachten einer externen Kanzlei nicht um eine interne Mitteilung handeln könne. Gutachterliche Stellungnahmen seien zudem nicht von dem Ausschlussgrund erfasst.
7 Die Klägerin hat am 10. April 2024 Klage erhoben. Die Klägerin begehrte ursprünglich die Bescheidung ihres Widerspruchs. Mit Bescheid vom 12. April 2024 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Verweis auf den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 IZG zurück. Gegenstand des Gutachtens seien Schadensersatzansprüche Dritter, denen sich die Gemeinde gegenüber sehen könne. § 35 Abs.1 Satz 2 GO habe die Nichtöffentlichkeit der Sitzung verlangt. Das Gutachten sei im vorliegenden Fall so eng mit dem Prozess der Entscheidungsfindung verbunden, dass eine Trennung hiervon nicht möglich sei. Inhalt seien nicht nur klar abgrenzbare Sachinformationen. Der Entscheidungsprozess würde bei Veröffentlichung erheblich beeinträchtigt und Belange des öffentlichen Wohls verletzt.
8 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass der Rechtsgutachter keine informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs.3 IZG sei. Es handle sich um einen externen Dritten. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG greife schon deswegen nicht. Ein Rückschluss auf den innerbehördlichen Willensbildungsprozess sei ausgeschlossen, da das Gutachten durch externe Dritte erstellt worden sei. Zudem sei der Vortrag des Beklagten lediglich abstrakt und hypothetisch. Der Vortrag bezüglich der Auswirkungen auf weitere Beratungen und Bebauungspläne sei weder belegt noch in irgendeiner Weise nachvollziehbar. Zudem fehle eine Abwägung, bei der der Ausnahmecharakter der Ausschlussgründe hinreichend berücksichtigt worden sei.
9 Hinsichtlich der personenbezogenen Daten handle es sich um die XXX vertreten durch die XXX vertreten durch den Geschäftsführer Herrn XXX. Der Betroffene habe mit Schriftsatz vom 22. August 2024 der Bekanntgabe seiner Daten zugestimmt. Hierzu überreichte die Klägerin ein Schreiben mit dem Briefkopf der XXX, in dem die Zustimmung für das gegenständliche Gutachten hinsichtlich § 10 IZG erteilt werden. Unterschrieben ist das Schreiben von XXX mit dem Stempel XXX sowie nochmals von Herrn XXX, ohne Stempel nur mit seinem Namen. Die Klägerin führt weiter aus, dass Herr XXX auch als Privatperson unterschieben habe.
10 Die Klägerin beantragt nunmehr, dem Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 7. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2024 zu verpflichten, der Klägerin Einsicht in das streitgegenständliche Rechtsgutachten zu gewähren.
11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung beruft er sich auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG. Das Gutachten sei in den Beratungsprozess des Ausschusses eingeführt worden. Es habe den Ausschussmitgliedern Handlungsempfehlungen an die Hand gegeben. Gegenstand der Vertraulichkeit sei nicht nur das Beraten als solches und der Inhalt der dabei getätigten Äußerungen, sondern auch der Gegenstand der Beratung. Hierfür griffen der besondere Ausschlussgrund nach § 30 Abs. 3 GO sowie der allgemeine Ausschluss nach § 41 Abs. 3 GO. Diese Wertungen würden auch im Rahmen des Informationszugangsrecht Geltung beanspruchen.
13 Nach § 30 Abs. 3 GO dürfe Gemeindevertretern, die von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen seien, Auskunft und Akteneinsicht nicht gewährt werden. Dies sei auf bürgerliche Mitglieder anzuwenden. Die Vorschrift des § 22 GO finde auf die Klägerin als ehemaliges bürgerliches Mitglied Anwendung, auch wenn § 32 Abs. 3 GO nicht explizit auf bürgerliche Mitglieder Bezug nehme. Es sei auch ohne Belang, dass die Klägerin nicht Mitglied des Bau- und Umweltausschusses gewesen sei. Ein bürgerliches Mitglied habe nach § 30 Abs.1 Satz 2 GO einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht nur für den Aufgabenbereich des Ausschusses, dem das Mitglied angehöre. § 30 Abs. 3 GO schließe bei Vorliegen der Voraussetzungen selbst die Ausschussmitglieder von der Akteneinsicht und Auskunft aus. Dies müsse erstrecht für die Klägerin gelten. Die Klägerin wäre auch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GO von der Beratung und Entscheidung in der Angelegenheit ausgeschlossen gewesen, wenn sie Mitglied des Ausschusses gewesen sei.
14 Nach § 41 Abs. 3 GO sei die Öffentlichkeit unter anderem auszuschließen, wenn die Gemeinde aus einer öffentlichen Beratung finanziellen Schaden nehmen könne oder wenn das prozesstaktische Vorgehen in einem von der Gemeinde geführten Rechtsstreit zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden solle. Würde der Schutz des § 41 Abs. 3 GO nicht auf Gutachten erweitert, die den Gegenstand der vertraulichen Beratung bildeten, wäre der Ausschluss der Öffentlichkeit obsolet. Die Vorschrift sei auch im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG heranzuziehen. So führe das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes etwa an, dass was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden müsse, auch unter Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim bleibe.
15 Hier überwiege das Geheimhaltungsinteresse das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Dabei sei die Reichweite des § 30 Abs. 3 GO zu berücksichtigen. Ein Informationsanspruch dürfe nicht diese Vorschrift unterlaufen. Das öffentliche Geheimhaltungsinteresse werde dadurch angereichert, dass der Inhalt des Gutachtens Fragen betreffe, um deren Willen die Öffentlichkeit der Beratung zu dem Gutachten gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GO auszuschließen gewesen sei. Würde das Bekanntmachungsinteresse überwiegen, so liefen spezialgesetzlich geregelte Geheimhaltungsgebote leer. Es sei von einem grundsätzlichen Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses auszugehen, wenn der Gesetzgeber in einem spezialgesetzlichen Kontext ausdrücklich Geheimhaltung angeordnet habe.
16 Dem Anspruch stehe auch § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG entgegen. Das streitgegenständliche Gutachten beziehe sich auf Fragen, die das mögliche Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen einer natürlichen Person gegen die Gemeinde Heikendorf beträfen. Das schutzwürdige private Geheimhaltungsinteresse überwiege das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Dabei sei die Sensibilität der Daten im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Es handle sich nicht um die XXX, da diese keine natürliche Person sei. Eine mangelnde Anhörung der betroffenen Person sei unschädlich, da ein weiterer Ausschlussgrund vorliege.
17 Mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19 I. Die zulässige Klage ist begründet.
20 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe des Rechtsgutachtens in elektronischer
21 Form per E-Mail, dessen Erstellung in der Sitzung des Bauausschusses am 8. August 2022 beschlossen wurde. Der Ablehnungsbescheid vom 7.Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22 1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 3 Satz 1 IZG: Hiernach hat jede natürliche Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle, die über die Information des begehrten Gutachtens verfügt.
23 2. Dem Auskunftsanspruch der Klägerin stehen nicht die Ausschlussgründe nach §§ 9, 10 IZG entgegen.
24 a) Dem Auskunftsanspruch steht kein Ausschluss nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG entgegen. Hiernach ist der Antrag abzulehnen, soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, wenn das sich hieraus ergebende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt.
25 (1) Ein solcher Ausschlussgrund ergibt sich nicht schon aus den Regelungen zur Nichtöffentlichkeit von Sitzungen und der Veröffentlichung von Niederschriften in §§ 35, 41 GO und dass das Gutachten Gegenstand nichtöffentlicher Sitzungen war. Es handelt sich bei der Gemeindeordnung nicht um spezielleres Recht, das dem allgemeinen Informationszugangsrecht vorgeht. Dies gilt hier schon, da nach der Gemeindeordnung kein entsprechender Informationszugangsanspruch für Bürger normiert ist (vgl. zum Bundesmeldegesetz als dem Informationszugangsgesetz spezielleres Gesetz VG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 10 A 42/22 –, juris Rn. 29 ff.). § 3 IZG wird auch nicht durch die Regelungen der Gemeindeordnung verdrängt. Die Subsidiarität des IZG ergibt sich nicht aus § 41 Abs. 3 GO und § 35 GO.
26 Nach § 41 Abs. 3 GO ist die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen den Einwohnerinnen und Einwohnern zu gestatten. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine abschließende Regelung in die Einsichtnahme von Dokumenten, die Gegenstand von Gemeindevertretungssitzungen waren, getroffen werden soll. Dies gilt schon deswegen nicht, da § 3 IZG und § 41 Abs. 3 GO nicht die gleiche Information bzw. die gleichen Daten umfassen. § 41 Abs. 3 GO regelt spezifisch nur die Einsichtnahme in Niederschriften öffentlicher Sitzungen der Gemeindeordnung. § 3 IZG hat jedoch weitergehend jegliche Information zum Gegenstand, die einer auskunftspflichtigen Stelle vorliegt. Hierzu können Niederschriften gehören. Sie umfassen jedoch darüber hinaus auch übrige Informationen, die mit Sitzungen der Gemeindevertretung im Zusammenhang stehen können. Insbesondere sind hiervon auch Unterlagen umfasst, die den Sitzungen zugrunde lagen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass § 41 Abs. 3 GO bezüglich solcher Unterlagen eine Regelung treffen wollte (vgl. auch Dehn/Wolff, Praxis der Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, Gemeindeordnung, Stand August 2018, § 41 Rn. 4, 18). Hiergegen spricht der Wortlaut der Norm, der sich nur auf Niederschriften bezieht. Aber auch die Systematik spricht gegen eine solche Einordnung des § 41 Abs. 3 GO. Die Überschrift des § 41 GO lautet „Niederschrift“. In § 41 Abs. 1 GO wird der Inhalt der Niederschrift sowie ihre Erstellung geregelt. § 41 Abs. 2 GO hat Einwendungen gegen die Niederschrift zum Gegenstand. Die Systematik spricht folglich dafür, dass auch § 41 Abs. 3 GO nur die Einsichtnahme in die Niederschrift regeln soll.
27 Weder bezüglich der Niederschrift noch sonstiger Unterlagen stellt § 41 Abs. 3 GO lex specialis zu § 3 IZG dar. Der Adressatenkreis beider Vorschriften unterscheidet sich. § 41 GO regelt die innergemeindlichen Vorgänge. Entsprechend richtet sich § 41 Abs. 3 GO nur an Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde (vgl. § 6 Abs. 1 GO). Die Beschränkung auf Vorgänge in der Gemeinde kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die Gemeindeordnung ausdrücklich nur für Gemeinden gilt. Zudem steht die Regelung in dem Fünften Teil der Gemeindeordnung, der mit Verwaltung der Gemeinde überschrieben ist. Der erste Abschnitt befasst sich mit der Gemeindevertretung. In diesem ist auch § 41 GO zu verorten. Aus der Historie und der Gesetzesbegründung lässt sich nicht ableiten, dass hier ein spezielleres Gesetz zum IZG geschaffen werden sollte. Dagegen spricht auch, dass das IZG das neuere Gesetz ist. Wollte der Landesgesetzgeber, dass die Gemeindevertretungen vom Anspruch nach dem IZG zumindest hinsichtlich nichtöffentlicher Sitzungen ausgeschlossen sind, so wäre es ohne weiteres möglich gewesen, dies in dem Gesetzgebungsprozess zu berücksichtigen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Landesgesetzgeber dieses Problem lediglich übersehen hat und insoweit eine planwidrige Regelungslücke bestünde.
28 Durch den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG hat der Gesetzgeber vielmehr das Erfordernis der Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen erkannt und diese in das System der Informationszugangsansprüche eingepflegt. Er hat bewusst darauf verzichtet, eine absolute Ausnahme für die Vertraulichkeit von Beratungen – auch nur bestimmter Gremien – aufzunehmen. Der Gesetzgeber hat sich für einen umfassenden Informationszugangsanspruch entschieden, dem generelle Ausschlussgründe grundsätzlich fremd sind. Der Zugang zu Informationen ist – sofern nicht spezialgesetzlich explizit geregelt – dem Abwägungsregime des IZG unterworfen. Dies deckt sich mit Sinn und Zweck des IZG – größtmögliche Transparenz der öffentlichen Verwaltung. Diesem widerspräche eine vollständige Herausnahme gewisser Unterlagen, ohne dass etwa die Möglichkeit bestünde, durch Zeitablauf einen Informationszugang zu ermöglichen. Diese Möglichkeit wird durch die Abwägung geschaffen. So ist es in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Vertraulichkeit der Beratungen einerseits und dem Transparenzgedanken andererseits möglich, weitestgehende Transparenz zu erreichen ohne Geheimhaltungserfordernisse auszuschließen. So kann etwa auch ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse an Informationen durch Zeitablauf oder durch Abschluss des Projekts, die Gegenstand der Beratungen waren, abnehmen und der Transparenz der Vorrang einzuräumen sein.
29 Der Gemeindeordnung ist auch nicht ein zusätzlicher – impliziter – absoluter Ausschlussgrund für nichtöffentliche Sitzungen und ihre Gegenstände zu entnehmen (vgl. zur Unzulässigkeit von Bereichsausnahmen im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetz des Bundes BVerwG; Urteil vom 30. März 2017 – 7 C19.15 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 7 C 19.17 –, juris Rn. 26 bzgl. des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2020 – OVG 12 B 11.19 –, juris Rn. 35). Ein solcher ergibt sich nicht aus § 35 GO. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GO sind die Sitzungen der Gemeindevertretungen öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern, § 35 Abs.1 Satz 2 GO. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen, § 35 Abs. 3 GO. Hieraus lässt sich keine gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass der Gegenstand der nichtöffentlichen Sitzung inklusive aller der Beratung zugrundeliegender Unterlagen jedwedem Informationszugangsanspruch entnommen ist. Wie oben ausgeführt, spricht hiergegen schon der Adressatenkreis der Gemeindeordnung und auch dieser Regelung. Die öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse etwa erfolgt auch nur in Zusammenwirkung mit § 41 Abs. 3 GO, so dass das Einsichtnahmerecht nur auf Einwohnerinnen und Einwohner beschränkt. Dies ist jedoch dem Informationszugangsrecht fremd. Es widerspräche dem Transparenzgedanken des IZG. Es besteht auch kein Erfordernis, eine solch weitreichende Ausnahme – ohne gesetzliche oder historische Anknüpfungspunkte – in die Gemeindeordnung zu lesen. Wie oben beschrieben, erlaubt das IZG gerade bei verwaltungsinternen Beratungen eine Einzelfallabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Bekanntmachungsinteresse andererseits.
30 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, in §§ 35, 41 GO eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen, wonach die Ansprüche nach dem Informationszugangsgesetz durch diese Regelungen nicht eingeschränkt würden.
31 Aus § 16a Abs. 4 GO ergibt sich nichts Abweichendes. Hiernach bleiben die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner nach dem Gesetz über den Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung für das Land Schleswig-Holstein unberührt. Durch § 16a Abs. 4 GO stellt das Gesetz klar, dass durch die Unterrichtungspflicht nach § 16a Abs. 1 GO ein Informationszugangsanspruch im Übrigen nicht ausgeschlossen wird. Dieses Hinweises hätte es nicht bedurft (so auch Dehn/Wolf in Praxis der Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, Gemeindeordnung, Stand Juli 2023, § 16a Rn. 20). Die Regelungsmaterien der beiden Normen sind unterschiedlich. § 16a GO regelt die Unterrichtungspflichten der Gemeinde gegenüber ihren Einwohnern. Das IZG regelt hingegen, wie zuvor ausgeführt, den Informationszugangsanspruch für alle natürlichen und juristischen Personen. Die Unterrichtungspflicht besteht ohne gesonderten Antrag und gegenüber allen Einwohnern. Der Anspruch nach dem IZG ist antragsgebunden und gilt nur gegenüber der Person, die den Anspruch für sich geltend macht. Allerdings kann § 16a Abs. 4 GO hat einen rein klarstellenden Charakter, dass durch die Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach § 16a GO nicht den Informationszugangsansprüchen automatisch ausreichend entsprochen würde. Dies ergibt sich aber auch schon ohne diese Regelung aus der Anwendung und Auslegung der Normen. Hieraus lässt sich nicht folgern, dass dort, wo eine Klarstellung unterblieben ist, ein genereller Ausschluss vorliegen soll.
32 Dass das aktuelle informationszugangsrecht in Schleswig-Holstein ein solches Klarstellungserfordernis beinhaltet, lässt sich auch deswegen nicht aus § 16a Abs. 4 GO ableiten, da diese Norm zu einem Zeitpunkt eingefügt wurde, zu dem das damalige Informationsfreiheitsgesetz noch generelle Ausschlusstatbestände kannte. Einer Klarstellung bedurfte es nach damaligem Recht bezüglich der Nichtöffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen schon nicht, da § 10 Informationsfreiheitsgesetz 2004 speziellere Regelungen zum Informationszugang zu Protokollen und Beratungsgegenständen nichtöffentlicher Sitzungen enthielt als §§ 35, 41 GO. Insbesondere konnten und können diese Ansprüche sich, wie zuvor ausgeführt, nicht gegenseitig ausschließen. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist schon deswegen entbehrlich. In der Folge wurde die Vorschrift des § 16a Abs. 4 GO lediglich redaktionell angepasst. Eine Wertung, dass hierdurch der Norm nach dem neuen Informationszugangsrecht nicht nur ein klarstellender Charakter, sondern ein regelnder Charakter zukommen sollte, kann hieraus gerade nicht gefolgert werden.
33 Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das IZG auch keine Subsidiaritätsklausel enthält, die einen Nachrang der Regelungen des IZG gegenüber anderen, spezielleren Regelungen zur Akteneinsicht oder zum Inforationszugang bewirken könnte (VG Schleswig, Urteil vom 3. Mai 2017 – 8 A 74/15 –, juris Rn. 33), wie etwa in § 3 Nr. 4 des Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Der allgemeine Satz, dass was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, auch unter Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes geheim bleibt (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 7 C 22.15 –, juris Rn. 12 m.w.N.), lässt sich folglich nicht ohne weiteres auf das IZG übertragen. Das IZG des Landes sieht, entsprechend der landesverfassungsrechtlichen Vorgaben, vor, dass in der Regel das Bekanntmachungsinteresse überwiegt und nur in Ausnahmefällen das Geheimhaltungsinteresse höher zu bewerten ist (LT-Drs. 18/4409, S. 9). Die Ausnahmen sind entsprechend eng auszulegen (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. Juli 2020 – 4 LB 45/17 –, juris Rn. 51). Der Ausnahmecharakter betont, dass es sich nicht um generelle Bereichsausnahmen handelt, sondern, sofern nicht durch anderes Gesetz explizit angeordnet, stets eine Abwägung stattfinden muss. Die Geheimhaltungsvorschriften sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen – und können ggf. zu einem Überwiegen des Geheimhaltungsintereses führen. Sie klammern jedoch nicht gewisse Bereich von vornherein dem Informationszugangsanspruch aus. Hierin unterscheidet es sich etwa auch zu dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württembergs. In dessen § 1 Abs. 3 LIFG ist explizit geregelt, dass sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, diese regelmäßig vorgehen. Eine solche Subsidiaritätsklausel fehlt im IZG. Das nach dem IZG in Kraft getretene LIFG übernimmt ausweislich der Gesetzesbegründung explizit auch Regelungen aus unter anderem Schleswig-Holstein (BW-LT-Drs. 15/7720, S. 14). Das LIFG bleibt hinsichtlich des Transparenzgedankens hinter dem IZG zurück (vgl. hierzu die Stellungnahme der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland, BW-LT-Drs. 15/7720, S. 150). Dies ergibt sich daraus, dass das LIFG hinsichtlich der übrigen Ausschlusstatbestände in §§ 4 f. LIFG einen absoluten Ausschluss und keine Abwägung vorsieht. Die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der eine Sperre des LIFG durch die Gemeindeordnung für nichtöffentliche Sitzungsprotokolle bejaht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 –
34 10 S 195/22 –, juris Rn. 11), lässt sich folglich nicht auf den anders gelagerten Schleswig-Holsteinischen Reglungsumfang übertragen. Vielmehr spricht die Regelung Baden-Württembergs dafür, dass auch der dortige Landesgesetzgeber die Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 LIFG gesehen hat, der im IZG fehlt, um sicherzustellen, dass Spezialgesetze dem LIFG vorgehen. Da der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber hierauf verzichtet hat, hat er bewusst eine Subsidiarität als ausgeschlossen betrachtet.
35 Auch unter Berücksichtigung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist nach vorgenanntem keine andere Auslegung erforderlich. § 41 GO enthält ebenso wenig wie § 35 GO ein generelles Verbot der Einsichtnahme in Beratungsgrundlagen und Dokumente nichtöffentlicher Sitzungen. Soweit dies nach der in den §§ 35, 41 GO enthaltenen Wertungen im Einzelfall erforderlich ist, kann dies im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 IZG erforderlichen Abwägung berücksichtigt werden.
36 (2) Das Gutachten unterfällt nicht dem Begriff der geschützten Beratung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG.
37 Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG schützt den unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb und zwischen den Behörden, mithin die unbeeinflusste Meinungsbildung innerhalb der Stelle, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. zu dem insoweit gleichlautenden § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7.12 –, juris Rn. 26 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung des UIG). Umfasst sind sämtliche Vorgänge (Verfahrens- und Vorgehensweisen, Abläufe, Entscheidungsprozesse usw.) der internen Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf eine Entscheidungsfindung beziehen. Der Schutz gilt hiernach vor allem dem Beratungsprozess als solchen, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens (vgl. zu dem insoweit gleichlautenden § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7.12 –, juris Rn. 26). Hieraus ergibt sich, dass der Beratung vorgelagerte Umstände, das heißt die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung, insbesondere Sachinformationen und gutachterliche Stellungnahmen, ebenso wenig unter den Ablehnungsgrund fallen wie die Ergebnisse der Beratung, also regelmäßig die aus ihnen resultierende Entscheidung (vgl. zu dem insoweit gleichlautenden § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7.12 –, juris Rn. 26; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 15. September 1998 – 4 L 139/98 –, juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2006 – 8 A 2190/04 –, juris Rn. 66; VG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 2020 – 6 A 243/18 –, juris Rn. 42). Die Vorschrift schützt nur den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, das Besprechen, Beraten und Abwägen, nicht aber die Beratungsgrundlagen wie Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld. Informationen sind deshalb nur geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbildeten oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2015 – 2 K 82.13 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 – OVG 12 N 58.15 –, juris Rn. 2 f.). Nicht ausreichend hierfür ist es, dass ein Dokument gewisse Empfehlungen gibt, nach denen gehandelt werden könnte. Dies würde den Ausschlussgrund von einer Ausnahme zur Regel verkehren. Die informationspflichtige Stelle hätte es sonst – unkontrollierbar – selbst in der Hand, was unter den Ausschlusstatbestand fällt oder nicht, indem sie angibt, dass die Information Einfluss auf eine Beratung gehabt habe. Gutachterlichen Stellungnahmen wohnt es im Übrigen inne, dass sie die Beratung lenken und in gewisser Hinsicht einengen und vorzeichnen. Eine Unterscheidung zwischen Sachgutachten und Rechtsgutachten ist nicht ersichtlich. Beide geben den Gremienmitgliedern Auskunft über eine beratungserhebliche Frage.
38 Der Beklagte hat hier nicht dargelegt, dass es sich um den Prozess der Meinungsfindung handelt, der mit dem Herausgabeanspruch betroffen ist. Vielmehr hat er selbst dargelegt, dass es sich um ein Gutachten handelt, dass bei der Entscheidungsfindung Grundlage war. Es handelt sich bei dem Gutachten nicht um ein Dokument, dass die Entscheidungsfindung nachzeichnet, sondern ihr vorausgeht. Der Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass in dem Gutachten vergangene Entscheidungsfindungsprozesse nachvollzogen würden. Dies ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, da der Gutachter selbst nicht Mitglied der Gemeindevertretung war und bei den nichtöffentlichen Sitzungen auch nicht zugegen war. Der Beklagte hat auch weder angeführt noch dargelegt, dass der Gutachter Zugang zu Dokumenten und Informationen gehabt hätte, die ihm ermöglichen würden, im Gutachten selbst den Entscheidungsfindungsprozess vergangener Beratungen nachzuvollziehen. Es liegen hier schon keine Anknüpfungstatsachen vor, die einen solchen Ausschlussgrund nahelegen würden. Aus diesem Grund war eine weitere Sachverhaltsermittlung unter Einsichtnahme in das Gutachten – ggf. bei Verweigerung unter Durchführung eines In-Camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO – nicht erforderlich. Die Darlegungslast liegt bei der informationspflichtigen Stelle, die sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich gegebenen Informationsanspruch beruft (VG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 2020 – 6 A 243/18 –, juris Rn. 46; Schleswig-Holsteinisches OVG; Urteil vom 23. Juli 2020 – 4 LB 45/17 –, juris Rn. 79). Die bloße Beratung über das Gutachten in nichtöffentlicher Sitzung – selbst wenn hierüber entschieden wird – führt nicht dazu, dass es unter den Begriff der Niederschrift nach § 41 Abs. 3 GO fällt (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 10 S 195/22 –, juris Rn. 12).
39 (3) Der Beklagte hat – selbst wenn man das Gutachten als von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG betrachten würde – weiter keine nachteiligen Auswirkungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG substantiiert dargelegt. Die Auswirkungen auf die betreffenden Schutzgüter müssen nachteilig, also im Hinblick auf das betreffende Schutzziel abträglich sein (vgl. zu § 3 Nr. 1 lit. a IFG BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22.08 –, juris Rn. 15). Für die Annahme nachteiliger Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen ist dabei eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Schutzguts der Beratungen erforderlich, die hinreichend wahrscheinlich sein muss (vgl. unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 7 B 14.11 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30 August 2016 – 15 A 2024/13 –, juris Rn. 53 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2015 – OVG 12 B 16.14 –, juris Rn. 32). Der Beklagte ist verpflichtet, als informationspflichtige Stelle eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Vertraulichkeit der Beratungen und die befürchteten negativen Auswirkungen anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar darzulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2015 – OVG 12 B 16.14 –, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juni 2015 – 15 A 2062/12 –, juris Rn. 54; VG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 2020 – 6 A 243/18 –, juris Rn. 46). Es ist dabei maßgeblich, ob die nachträgliche Publizität die offene Willensbildung im Beratungsprozess beeinträchtigen kann, indem sie eine einengende Vorwirkung auf diesen Beratungsprozess ausübt (VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris Rn. 75). Die Prognose muss auf einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung beruhen. Sie muss inhaltlich nachvollziehbar und vertretbar sein. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. An die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die eintretende Beeinträchtigung ist (VG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 2020 – 6 A 243/18 –, juris Rn. 46; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2016 – 15 A 2024/13 –, juris Rn. 53). Die informationspflichtige Stelle muss insoweit Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann, und darlegen, dass nachteilige Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind. Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles kann es Konstellationen geben, in denen auch der Zugang zu Unterlagen über abgeschlossene Vorgänge zu versagen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 7 C 19.17 –, juris Rn. 18 zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2020 – OVG 12 B 11.19 –, juris Rn. 29).
40 An solchen Darlegungen fehlt es hier. Der Beklagte hat lediglich pauschal ausgeführt, dass die Auskunft nachteilige Auswirkungen haben könnte. Konkrete Darlegungen, welche Auswirkungen zu besorgen seien, wurden nicht angeführt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Herausgabe des Gutachtens negative Auswirkungen haben könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die – nachträgliche – Bekanntmachung des Gutachtens die Beratung beeinflussen könnte. Dies gilt hier umso mehr, da durch die Herausgabe des Gutachtens der konkrete Entscheidungsfindungsprozess nicht nachvollzogen werden kann. Weder der Verlauf der Beratungen noch das Abstimmungsverhalten einzelner Gemeindevertretungsmitglieder kann durch die Bekanntmachung des Gutachtens aufgedeckt werden. Eine generelle Ausnahme von Beratungsgrundlagen – die in gewisser Weise stets die Beratung beeinflussen – ist gerade nicht vorgesehen. Es ist auch nicht vergleichbar mit dem Votum des Berichterstatters in einem Kollegialorgan, das die spätere Beratung strukturiert und lenkt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 7 C 34.17 –, juris Rn. 15, 18). Es handelt sich hierbei nicht um das Gutachten eines Mitglieds des Kollegialorgans Gemeindevertretung bzw. Bau- und Umweltausschuss, sondern um die Stellungnahme eines externen Rechtsanwalts. Sie kann insoweit die Beratung schon nicht vorzeichnen und strukturieren.
41 Auch ein fortlaufender oder ständiger Beratungsprozess, auf den nachteilige Auswirkungen zu besorgen seien, ist hier nicht ersichtlich. Er ergibt sich schon nicht daraus, dass die Gemeindevertretung oder der Ausschuss in Zukunft ggf. mit ähnlichen Fragen konfrontiert sein werden. Ein solcher Fortgang lässt sich auch nicht dadurch belegen, dass die angefragten Informationen ggf. laufende oder künftige gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren betreffen könnten. Eine Beeinträchtigung ist nur anzunehmen, solange die Entscheidung, die den Gegenstand der Beratungen betrifft, noch nicht getroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 7 C 34.17 –, juris Rn. 20). Die Entscheidung ist hier jedoch abgeschlossen. Zudem ist hier auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen. Künftige, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht begonnene oder absehbare Beratungen – die hier auch nicht dargetan sind – können hiervon nicht erfasst sein. Soweit das Verwaltungsgericht Köln für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes eine institutionalisierte Dauerkonsultation ggf. für möglich hält (VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris Rn. 82), liegt diese hier ersichtlich nicht vor. Es ist ein konkreter Einzelfall betroffen. Dass bei jedem Einzelfall auch Fragen berührt werden, die ggf. auf andere Konstellationen übertragbar sein können, ändert hieran nichts. Der Beklagte hat zudem nicht dargelegt, welche dieser Fragen sich hier konkret stellen würde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Zugänglichmachung des Gutachtens künftige nichtöffentliche Beratungen erschweren würde. Dass Gemeindevertreter hier von einer unbefangenen Meinungsäußerung in einer nichtöffentlichen Sitzung abgehalten würden, weil das Gutachten Dritten bekannt würde, kann nicht nachvollzogen werden. Die Meinungsäußerungen der Gemeindevertreter wird hierdurch ebenso wenig bekannt wie der konkrete Entscheidungsfindungsprozess in dem jeweiligen Ausschuss oder der Gemeindevertretung.
42 b) Dem Anspruch der Klägerin stehen auch nicht private Interessen nach § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG entgegen. Die betroffenen Personen haben zugestimmt im Sinne von § 10 Satz 1 a.E. IZG. Soweit der Beklagte anführt, dass Herr XXX nicht der einzig Betroffene sei, liegen dem Beklagten, wie dem Gericht aus dem Verfahren zum Aktenzeichen 6 A 83/25 bekannt ist, die allgemeinen Zustimmungen der übrigen Personen vor.
43 c) Die Regelung des § 30 Abs. 3 GO steht dem Anspruch der Klägerin auf Informationszugang hier auch nicht entgegen. Hiernach darf Gemeindevertreterinnen und -vertretern, die von der Beratung und Entscheidung in der Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 32 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 22 GO), Auskunft und Akteneinsicht nicht gewährt werden. Nach § 46 Abs. 3 GO können neben Gemeindevertreterinnen und -vertretern auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden, wenn die Hauptsatzung dies bestimmt. Ob § 30 Abs. 3 GO insoweit den Anspruch nach § 3 IZG ausschließen kann, ist hier nicht mehr zu entscheiden, da die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 GO schon nicht vorliegen. Ungeachtet dessen, ob für die bürgerlichen Mitglieder die Regelung nach § 30 Abs. 3 GO entsprechend anzuwenden wäre, war die Klägerin weder zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung noch zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung des Beklagten bürgerliches Mitglied eines Ausschusses. Dass sie in der Zwischenzeit bürgerliches Mitglied war, ist für ihren Anspruch nicht von Relevanz. Bei § 30 Abs. 3 GO handelt es sich nicht um einen Anspruch, der die Akteneinsicht auf ewig ausschließt. Er muss vielmehr zum
44 Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen. Das ist hier aber gerade nicht der
45 Fall.
46 d) Weitere Gründe, die dem Informationszugangsanspruch entgegenstehen, sind weder ersichtlich noch dargelegt.
47 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 VwGO.
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