Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 2026-03-18, 3 LA 45/23

3 LA 45/23Verwaltungsgericht / 3. Abteilung18.03.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat — 3 LA 45/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-18

Aktenzeichen: 3 LA 45/23

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0318.3LA45.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichter – vom 10. Mai 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.200 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

2 Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung eines Promotionsstipendiums. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, Grundlage für die begehrte Weiterbewilligung sei die Landesverordnung über die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses (Stipendiumsverordnung – StpVO) in der Fassung vom 10. Juni 2022 (GVOBl. 2022, 696) in Verbindung mit der diese Rahmenverordnung ergänzenden Ordnung (Satzung) der Europa-Universität Flensburg über die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses (Stipendienordnung) vom 30. Juni 2022 (NBl. HS MBWFK Schl.-H., S. 44). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Weiterbewilligung seines Promotionsstipendiums, weil er die sich aus der Stipendienordnung ergebenden Voraussetzungen nicht erfülle. Er habe nicht den für die Weiterbewilligung erforderlichen konkreten Zeitplan, aus dem sich ergebe, dass die Fertigstellung der Dissertation bis zum 31. August 2023 gelingen werde, vorgelegt. Es sei lediglich ein Bericht mit dem Stand der Arbeit im Mai 2022 vorgelegt worden. Auch in der mündlichen Verhandlung sei der Kläger bezüglich der Fertigstellung seiner Dissertation sehr vage geblieben und habe keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben zur zeitlichen Planung gemacht. Der Kläger habe wissen können, dass die von ihm vorgelegten Berichte eine konkrete Zeitplanung enthalten müssten. Das Gericht sei auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger von Seiten der Beklagten zugestanden worden sei, die von ihm vorgelegten Berichte seien ausreichend. Der Kläger habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, darauf hingewiesen worden zu sein, dass sein Bericht im Umfang deutlich hinter dem der Berichte anderer Stipendiat...innen gelegen habe. Er solle wenigstens mehr schreiben als der Professor. Dem sei keine ausdrückliche Billigung der vorgelegten Unterlagen durch die Beklagte zu entnehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr des Klägers mit der Beklagten.

3 1. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4 Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5).

5 Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substantiieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 194 m. w. N.).

6 Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.

7 a) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht stelle übersteigerte Anforderungen an die Voraussetzungen des § 14 der Stipendienordnung, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen würden, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich keine übersteigerten Anforderungen hinsichtlich der Weiterbewilligung des Stipendiums aus dem angefochtenen Urteil. Vielmehr kommt das Verwaltungsgericht in Auslegung des § 14 Satz 1 der Stipendienordnung zu dem Schluss, dass die Angaben des Klägers in dem am 22. Mai 2022 nachgereichten Bericht zur „Zeit- und Arbeitsplanung“ insoweit unzureichend sind und dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben zur zeitlichen Planung machen konnte, weshalb er nicht dargelegt habe, dass eine Fertigstellung der Dissertation bis zum 31. August 2023 gelingen könne (UA S. 7). Inwiefern damit die Anforderungen an den in § 14 Satz 1 der Stipendienordnung vorausgesetzten Arbeits- und Zeitplan für die beantragte Weiterbewilligung übersteigert werden sollen, legt der Kläger nicht dar. Er verweist vielmehr auf die vorherige Bewilligung für das zweite Förderungsjahr aufgrund vergleichbarer Angaben seinerseits und macht geltend, dass sich der vom Verwaltungsgericht geforderte „konkrete Zeitplan“ nicht aus § 14 Satz 1 der Stipendienordnung ergebe. Dabei lässt er indes den Sinn und Zweck des § 14 der Stipendienordnung, gerade im Hinblick auf die hier begehrte erneute Weiterbewilligung für das dritte Förderungsjahr, außer Acht. Dass Ziel der Förderung der Promotion letztlich der Abschluss der Dissertation ist, liegt auf der Hand. Gerade mit fortschreitender Dauer der Promotion unter fortlaufender Bewilligung der Förderung können sich gesteigerte Anforderungen an den zu fordernden Begründungsaufwand ergeben. Es ist nämlich fortlaufend und mithin gerade auch in Anbetracht des anstehenden dritten Förderjahres zu prüfen, ob mit dem wissenschaftlichen Vorhaben ein relevanter Beitrag zur Forschung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Stipendienordnung erzielt werden wird, indem die Dissertation ihren erfolgreichen Abschluss findet (vgl. dazu die Ausführungen des Senats in dem Eilverfahren des Klägers betreffend die vorläufige Weiterbewilligung des Stipendiums, Beschluss vom 12. Januar 2023 – 3 MB 19/22 –, n. v. BA S. 5). An den Zeitplan sind in diesem Zusammenhang schon denklogisch gewisse Anforderungen zu stellen, um seinem Zweck entsprechen zu können. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht § 14 Satz 1 der Stipendienordnung dahingehend ausgelegt hat, dass der Zeitplan im Fall des Klägers insoweit hätte konkretisiert werden müssen, dass ein Abschluss der Dissertation absehbar gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers setzt dies nicht voraus, dass die Satzungsnorm selbst eine solche Konkretisierung festlegt. Denn diese kann vorliegend anhand der üblichen Auslegungsmethoden ermittelt werden. Eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Gebots der Klarheit und Bestimmtheit einer Norm (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 CN 1.12 –, juris Rn. 20) liegt nicht vor. Diesbezüglich enthält die Zulassungsbegründung auch keine substantiierten Ausführungen. Soweit der Kläger sich auf die von ihm eingereichte Zwischenbegutachtung des die Promotion betreuenden Professors vom 25. April 2022 beruft, führt auch dieser Einwand nicht zur Zulassung der Berufung. Diese gemäß § 14 Satz 1 der Stipendienordnung gleichfalls vorzulegende Stellungnahme kann den Arbeits- und Zeitplan ergänzen, ersetzt ihn jedoch nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2023 – 3 MB 19/22 –, n. v. BA S. 6), weshalb die Aussage, er, der Professor, denke, der Kläger werde „in time“ liefern, nicht ausreichend ist, um im Fall des Klägers die Anforderungen an einen Zeitplan zu erfüllen.

8 b) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob dem Kläger die Anforderungen an den vorzulegenden Zeitplan mitgeteilt worden sind. Denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung setzt voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Weiterbewilligung des Stipendiums vorliegen, was hier nicht der Fall ist (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluss vom 12. Januar 2023 – 3 MB 19/22 –, n. v.). Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die geforderten Angaben bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgeholt hat. Insofern ist zweifelhaft, dass ein vorheriger Hinweis durch die Beklagte die hier nötige Konkretisierung durch den Kläger zur Folge gehabt hätte.

9 c) Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Kommunikation zwischen den Beteiligten aus dem Verwaltungs- und auch aus dem gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Soweit er geltend macht, aus dem Mailverkehr ergebe sich kein Hinweis auf die „nunmehr verschärften Antragsvoraussetzungen“, wird auf die Ausführungen unter 1. b) verwiesen. Es kommt auch nicht darauf an, ob, wie der Kläger vorträgt, die Darstellung im Widerspruchsbescheid bezüglich eines Telefonats zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer des Stipendienausschusses der Beklagten zutreffend ist. Der Kläger legt insoweit bereits keine Entscheidungserheblichkeit dar. Denn das Verwaltungsgericht hat die Kommunikation zwischen den Beteiligten lediglich im Hinblick auf eine etwaige Billigung der Angaben des Klägers durch die Beklagte geprüft (und dies abgelehnt, vgl. UA S. 8). Die Frage, ob ein Hinweis ergangen ist, war nach zutreffender Auslegung der Voraussetzungen des § 14 Satz 1 der Stipendienordnung nicht relevant.

10 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines – sinngemäß geltend gemachten – Verfahrensfehlers zuzulassen. Dies setzt voraus, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.

11 Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits an der Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem vom Kläger geltend gemachten Mangel bei der Aufklärung des Sachverhalts beruhen kann. Denn nach der insoweit maßgeblichen – und im Übrigen auch zutreffenden – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lagen mangels Vorlage eines hinreichenden Zeitplans die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Satz 1 der Stipendienordnung nicht vor. Vor diesem Hintergrund durfte eine Weiterförderung nicht bewilligt werden.

12 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

14 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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