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15 A 99/22•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, 2026-03-16, 15 A 99/22
15 A 99/22Verwaltungsgericht / Chamber 1516.03.2026
1. Ein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn ein Auszubildender einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. (Rn.21) 2. Eine Schwerpunktverlagerung ist gegeben, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder wenn die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester im vollen Umfang auf den neuen Studiengang angerechnet werden. (Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2026-03-16
Aktenzeichen: 15 A 99/22
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0316.15A99.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Ein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn ein Auszubildender einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. (Rn.21)
Eine Schwerpunktverlagerung ist gegeben, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder wenn die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester im vollen Umfang auf den neuen Studiengang angerechnet werden. (Rn.24)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werde nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
2 Sie nahm zum Wintersemester 2012/2013 an der Hochschule Rhein-Waal ein Studium mit der Fachrichtung International Relations auf, das sie am 26. Februar 2019 mit dem Bachelor of Arts abschloss. Ab dem Wintersemester 2019/2020 belegte sie einen Masterstudiengang der Fachrichtung Politikwissenschaften an der Fernuniversität (FU) Hagen, für das ihr das Studierendenwerk Dortmund Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligte. Die Klägerin exmatrikulierte sich zum 9. April 2021 an der FU Hagen, ohne das Studium abzuschließen.
3 Ab dem Wintersemester 2021/2022 belegte die Klägerin im ersten Fachsemester den Zwei-Fächer-Masterstudiengang Politikwissenschaft und International vergleichende Soziologie an der Christian-Albrechts-Universität (CAU) zu Kiel, für den sie bei der Beklagten am 12. Oktober 2021 einen Antrag auf Ausbildungsförderung stellte. Bei einem Telefonat mit der Mutter der Klägerin forderte die Beklagte weitere Unterlagen nach, um nachvollziehen zu können, ob durch den Wechsel der Hochschule ein Fachrichtungswechsel vorliege. Hierauf teilte die Klägerin mit, dass die CAU zu Kiel den Studiengang Politikwissenschaften lediglich als Zwei-Fächer-Masterstudiengang anbiete. Sie habe diesen zusammen mit International Vergleichende Soziologie gewählt, da dies auf ihrem Bachelorabschluss aufbaue.
4 Mit Bescheid vom 31. Januar 2022, am 2. Februar 2022 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte begründend aus, dass sie mit der Aufgabe des Ein-Fach-Masterstudiengangs Politikwissenschaften an der FU Hagen und der Aufnahme des Zwei-Fächer-Masterstudiengangs Politikwissenschaft und International vergleichende Soziologie an der CAU zu Kiel einen Fachrichtungswechsel vorgenommen habe, der lediglich dann zulässig sei, wenn hierfür ein unabweisbarer Grund vorliege. Dieser sei aus ihrer Begründung und nach Aktenlage nicht zu erkennen.
5 Die Klägerin legte hiergegen 2. März 2022 Widerspruch ein und führte dazu aus, dass kein Fachrichtungswechsel vorliege. Die CAU zu Kiel biete keinen Ein-Fach-, sondern nur einen Zwei-Fächer-Masterstudiengang in der Fachrichtung Politikwissenschaften an. Sie habe aufgrund einer chronischen Erkrankung sowie einer Depression an der FU Hagen keine Leistungsnachweise erbringen können.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Es liege ein Fachrichtungswechsel vor, da auch die Hinzunahme eines weiteren Faches dazu zähle. Es liege auch keine Schwerpunktverlagerung vor, da die Studiengänge nicht identisch seien und die CAU zu Kiel keine Leistungen angerechnet habe. Ein unabweisbarer Grund für die Aufgabe des Studiums an der FU Hagen und den Wechsel an die CAU zu Kiel sei nicht zu erkennen. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz sehe Regelungen für krankheitsbedingten Verzögerungen vor.
7 Die Klägerin hat am 30. Mai 2022 Klage erhoben.
8 Sie führt zur Begründung aus, dass die in Rede stehenden Studiengänge der FU Hagen und der CAU zu Kiel inhaltsgleich seien und bezieht sich hierfür auf die zugrundeliegenden Modulhandbücher. Sie sei aufgrund erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen gezwungen gewesen, den Studienort zu wechseln, um dort medizinisch begleitet den Abschluss erreichen zu können.
9 Die Klägerin beantragt,
10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2022 in Form des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2022 zu verurteilen, an sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.
14 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A bis D) verwiesen.
I.
16 Über die Klage kann der nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand erschienen ist. Sie ist form- und fristgerecht geladen worden; in der Ladung wurde gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
II.
17 Die Klage hat keinen Erfolg.
18 Sie ist zulässig, aber unbegründet.
19 Der Bescheid vom 31. Januar 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Zwei-Fächer-Masterstudiengang Politikwissenschaft und International vergleichende Soziologie an der CAU zu Kiel (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 Das Studium der Klägerin ist zwar grundsätzlich förderungsfähig. Nach § 7 Abs. 1a BAföG in der für den streitigen Bewilligungszeitraum geltenden Fassung vom 8. Juli 2019 wird unter anderem für einen Masterstudiengang Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelorabschluss aufbaut und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat. Dies ist hier der Fall, weil die Klägerin bisher ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat, der von der CAU zu Kiel anerkannt worden ist.
21 Allerdings hat die Klägerin einen Fachrichtungswechsel vorgenommen, für den kein unabweisbarer Grund vorliegt. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG endet die Förderungsfähigkeit eines Masterstudiums, wenn die Fachrichtung gewechselt wird und hierfür kein unabweisbarer Grund vorliegt. Ein Fachrichtungswechsel liegt nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn ein Auszubildender einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Eine Fachrichtung ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs- bzw. Studienordnungen und bzw. oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind. Bei Studiengängen mit mehreren Fächern gilt, dass der Wechsel, die Hinzunahme oder die Aufgabe von einzelnen Fächern ein Fachrichtungswechsel ist (vgl. dazu OVG Schleswig, Urteil vom 28. Mai 2024 – X LB X/X –, juris Rn. 43 ff. unter Verweis auf Nr. 7.3.2 und Nr. 7.3.5 Buchst. a) Satz 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz <BAföGVwV>). Der Wechsel eines der gewählten Wissenssachgebiete stellt auch bei Beibehaltung des gewählten Studiengangs grundsätzlich einen Fachrichtungswechsel dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2018 – 4 LB 408/17 –, juris Rn. 30)
22 Hiervon ausgehend liegt mit dem Zwei-Fächer-Masterstudiengang Politikwissenschaft und International vergleichende Soziologie an der CAU zu Kiel gegenüber dem Ein-Fach-Masterstudiengang Politikwissenschaft – Regieren und Partizipation an der FU Hagen ein Fachrichtungswechsel vor, weil die Klägerin damit ein weiteres Hauptfach einer anderen Fachrichtung belegt hat. Entgegen ihrer Auffassung führt sie damit nicht lediglich ihr bisheriges Studium in Kiel fort. Dies folgt aus einem Vergleich der Fachprüfungsordnung Soziologie/International vergleichende Soziologie (Zwei-Fächer) der Philosophischen Fakultät der CAU zu Kiel vom 10. Januar 2018 mit dem Modulhandbuch des Ein-Fach-Masterstudiengangs Politikwissenschaft – Regieren und Partizipation (ehemals Governance) der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften der FU Hagen vom Sommersemester 2022.
23 Die FU Hagen sieht insoweit zwar die Module „Ausgewählte Aspekte der Politischen Soziologie“ sowie „Forschungsmethoden in den Sozialwissenschaften“ mit insgesamt 30 Leistungspunkten und damit eine inhaltliche Überschneidung vor. Hieraus wird gleichwohl erkennbar, dass der Studiengang schwerpunktmäßig politikwissenschaftlich ausgerichtet ist, während das Fach International vergleichende Soziologie an der CAU zu Kiel insgesamt 45 Leistungspunkte umfasst und über das Modul „Politische Soziologie“ hinaus weitere soziologische Kernmodule zum Gegenstand hat, die nicht in vergleichbarer Weise im Studiengang der FU Hagen abgebildet werden. Insbesondere enthält das Modulhandbuch der FU Hagen keine inhaltlich entsprechenden Lehrinhalte zu den an der CAU zu Kiel vorgesehenen Modulen „Strukturen moderner Gesellschaften“, „Theorien der Soziologie“, „Gender und Diversity: Intersektionelle Perspektiven“ sowie „Mediensoziologie“. Darüber hinaus sieht die CAU zu Kiel mit den Modulen „Management von Forschung, Präsentation eines eigenen Projekts und Beruf“, „Forschungsorientierte Verfahren der Datenauswertung“ sowie „Methoden der empirischen Sozialforschung“ mit insgesamt 21 Leistungspunkten auch eine stärkere Gewichtung der soziologisch-methodischen Lehrinhalte vor als die FU Hagen mit dem insoweit einzigen Modul „Forschungsmethoden in den Sozialwissenschaften“ in einem Umfang von 15 Leistungspunkten (vgl. ebenso zum Wechsel eines Hauptfachs bzw. Wissensgebiets VGH München, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 12 BV 25.731 –, juris Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2018 – 4 LB 408/17 –, juris Rn. 30; zur Fortsetzung nur eines Fachs in einem Mehrfächerstudiengang OVG Münster, Beschluss vom 28. Dezember 2018 – 12 E 1010/17 –, juris Rn. 7).
24 Es handelt sich dabei auch nicht um eine aus förderungsrechtlicher Sicht unbeachtliche Schwerpunktverlagerung. Eine solche ist gegeben, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder wenn die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester im vollen Umfang auf den neuen Studiengang angerechnet werden, sodass sich eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss trotz der in einer anderen Fachrichtung absolvierten Studienzeiten nicht ergibt (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 12 BV 25.731 –, juris Rn. 30). Dies ist nicht der Fall, weil die betroffenen Studiengänge – wie ausgeführt – bis zum Wechsel nicht identisch gewesen sind und die CAU zu Kiel auch keine im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester angerechnet hat, weil die Klägerin in diesem keine Prüfungsleistungen erbracht hat (vgl. Widerspruchsbegründung, Bl. 99 Beiakte A).
25 Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass sie die Fachrichtung aus einem unabweisbaren Grund i. S. v. § 7 Abs. 1a Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gewechselt hat. Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Die Umstände müssen dergestalt sein, dass sie die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen. Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Ein bloßer Neigungswandel genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 – 5 C 10.18 –, juris Rn. 33). Dies lässt sich den Angaben der Klägerin nicht entnehmen. Sie hat unter Verweis auf zwei fachärztliche Bescheinigungen vom 8. September 2022 und vom 5. Oktober 2022 über das Vorliegen eines Pseudotumor cerebri sowie einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung beim Landesamt für soziale Dienste ausgeführt, dass sie aufgrund von „erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung den Studienort“ habe wechseln müssen, „um medizinisch begleitet den Abschluss überhaupt erreichen zu können“, ohne nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Fortführung ihrer bisherigen Ausbildung dadurch in diesem Sinne objektiv und subjektiv unmöglich geworden ist. Dies gilt besonders im Hinblick darauf, dass es sich bei ihrer bisherigen Hochschule um eine Fernuniversität handelt, bei der das Studium im Unterschied zu einem Präsenzstudium grundsätzlich ortsunabhängig erfolgt.
III.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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