projekte
15 A 225/25•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, 2026-02-16, 15 A 225/25
15 A 225/25Verwaltungsgericht / Chamber 1516.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-16
Aktenzeichen: 15 A 225/25
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0216.15A225.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin begehrt die Übernahme ihrer in einem Vorverfahren gegenüber der Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten.
2 Sie lebte zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 15. August 2024 im Rahmen einer Kurzzeitpflege in der „A.“ (Pflegeeinrichtung). Die Pflegeeinrichtung beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2024 die Bewilligung eines Investitionskostenzuschusses gemäß § 6 Abs. 3 Landespflegegesetz (LPflegeG) und gab mit Schreiben vom 1. August 2024 an, dass die Klägerin am 11. Juli 2024 zur Kurzzeitpflege aufgenommen worden ist, der Vertrag über die Kurzzeitpflege am 30. Juli 2024 enden und am 31. Juli 2024 eine Kurzeitzeitpflege aus Mittel der Verhinderungspflege beginnen würde. Ab dem 16. August 2024 befand sich die Klägerin in der Pflegeeinrichtung zur Dauerpflege (Bl. 5 ff. Beiakte A).
3 Die Klägerin wird durch ihre Tochter, Frau C. (geb. A.), sowie deren Ehemann, Herrn C., vertreten.
4 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2024 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Investitionskostenzuschuss aufgrund der Kurzzeitpflege für die Zeit vom 11. Juli 2024 bis zum 30. Juli 2024 i. H. v. täglich 14,27 €. Für die Kurzzeitpflege werde auf Antrag nach § 6 Abs. 3 LPflegeG ein Zuschuss zu den Investitionskosten für maximal 28 Tage im Kalenderjahr gewährt (Bl. 179 f. Beiakte A).
5 Hiergegen legte die Klägerin am 21. Oktober 2024 durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein und führte begründend aus, dass die Beklagte mit diesem Bescheid nicht die 28 Tage im Kalenderjahr gemäß § 6 Abs. 3 LPflegeG für unabhängig vom Einkommen und Vermögen zu gewährenden Investitionskostenzuschuss für den Zeitraum der Kurzzeitpflege bewilligt habe, sondern lediglich einen solchen für den Zeitraum vom 11. Juli 2024 bis zum 30. Juli 2024 (Bl. 243 ff. Beiakte A).
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2025, am 21. März 2025 zugestellt, nahm die Beklagte den Bescheid vom 14. Oktober 2024 zurück und stellte fest, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Es sei erst im laufenden Antragsverfahren mitgeteilt worden, dass der Zeitraum der Kurzzeitpflege bis zum 15. August 2024 erweitert wurde. Diese Mitteilung sei bei der Bescheidung nicht berücksichtigt worden. Dem Widerspruch sei deshalb abzuhelfen gewesen. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts sei aufgrund „des offensichtlichen Fehlers und der einfachen Rechtsthematik nicht erforderlich“ gewesen. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Investitionskostenzuschuss aufgrund der Kurzzeitpflege vom 11. Juli 2024 bis 7. August 2024 i. H. v. täglich 14,27 € (Bl. 341 ff. Beiakte A).
7 Hiergegen hat die Klägerin am 22. April 2025 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte dem zweiseitigen Widerspruch ihres Prozessbevollmächtigten vollständig abgeholfen habe. Als juristische Laiin könne sie nicht beurteilen, ob die Beklagte im Antragsverfahren und im angegriffenen Bescheid die Leistungen und den Zeitraum nach § 6 Abs. 3 LPflegeG richtig festgesetzt habe.
8 Die Klägerin beantragt,
9 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2025 die Beklagte zu verurteilen, die im Vorverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten der Widerspruchsführerin zu übernehmen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie führt ergänzend aus, dass dem Widerspruch ein leicht aufzuklärendes Missverständnis zu Grunde gelegen habe, das auch ohne die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu klären gewesen sei. Bei der Bescheidung des Investitionskostenzuschusses sei ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, indem versehentlich der Zeitraum der Kurzzeitpflege begrenzt worden sei.
13 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.
I.
15 Über die Klage entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 Satz Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat und die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben.
II.
16 Die Klage hat keinen Erfolg.
17 Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage statthaft, da es sich bei der Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1987 – 8 C 129.84 –, juris Rn. 8).
18 Die Klage ist aber unbegründet.
19 Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. März 2025 ist, soweit angefochten, rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 Anspruchsgrundlage ist § 63 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
21 Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 2 A 1.18 –, juris Rn. 5).
22 Nach diesem Maßstab ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren nicht notwendig gewesen, weil der Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2024 weder mit einer rechtlichen Schwierigkeit noch einer besonderen Bedeutung verbunden gewesen ist. Es lag mit dem Bescheid vielmehr eine offenbare Unrichtigkeit vor, indem in ihm einerseits darauf hingewiesen wird, dass der Zuschuss für höchstens 28 Tage im Jahr gewährt wird, die Begründung aber anderseits lediglich 20 Tage berücksichtigt, obwohl sich die Klägerin für mehr als 28 Tage in einer Kurzzeitpflege befunden hat. Hierbei handelt es sich lediglich um eine leicht aufzuklärende Tatsachenfrage, wie es auch aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2025 deutlich wird. Für diese Bewertung ist dabei nicht auf den Bildungs- und Erfahrungsstand der Klägerin, sondern auf den ihrer Tochter bzw. deren Ehemanns abzustellen, die von der Klägerin zur Vertretung in ihren Angelegenheiten bevollmächtigt worden sind (vgl. Bl. 276, 281 Beiakte A; s. zum Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2021 – OVG 6 M 38/21 –, juris Rn. 3 ff.).
III.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.