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12 LB 1/25•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 12. Senat, 2025-11-24, 12 LB 1/25
12 LB 1/25Verwaltungsgericht / Division 1224.11.2025
Unzulässige Beschwerde einer Stufenvertretung, da sie nicht in eigenen Rechten im Rahmen einer Stellenausschreibung verletzt worden ist; im Übrigen dürfte es sich bei der Ausschreibung nicht um eine gesetzlich mitbestimmungspflichtige Maßnahme handeln, so dass eine Antragsbefugnis schon daher fehlt.(Rn.44) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 8. April 2025, 19 A 7/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-11-24
Aktenzeichen: 12 LB 1/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2025:1124.12LB1.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 1 MBG SH, § 51 Abs 1 MBG SH, § 52 Abs 3 MBG SH, § 58 Abs 3 S 2 MBG SH, § 60 Abs 1 S 1 MBG SH
Unzulässige Beschwerde einer Stufenvertretung, da sie nicht in eigenen Rechten im Rahmen einer Stellenausschreibung verletzt worden ist; im Übrigen dürfte es sich bei der Ausschreibung nicht um eine gesetzlich mitbestimmungspflichtige Maßnahme handeln, so dass eine Antragsbefugnis schon daher fehlt.(Rn.44)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 8. April 2025, 19 A 7/25, Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung anlässlich einer Stellenausschreibung.
2 Der Antragsteller ist der beim Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein gebildete Hauptpersonalrat. Die Beteiligte zu 1. ist die Ministerin für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein, die Beteiligte zu 2. die Anstaltsleiterin der Justizvollzugsanstalt … . Die Beteiligte zu 2. übermittelte dem örtlichen Personalrat am 18. April 2024 den Entwurf für eine vollzugsinterne Stellenausschreibung der 2. Vertreterin / des Vertreters der Vollzugsdienstleitung (Dienstposten 302) verbunden mit der Frage, ob insoweit Einwände bestünden. Der Einsatz sollte nach dem Ausschreibungstext im Wechselschichtdienst stattfinden.
3 Mit Schreiben vom 24. April 2024 teilte der örtliche Personalrat mit, dass er die geplante Ausschreibung zur Kenntnis genommen habe, und kündigte zugleich erhebliche Bedenken an. Insbesondere stellte er darauf ab, dass der Dienstposten im Tagesdienst statt im Wechselschichtdienst versehen werden müsse. Der örtliche Personalrat zeigte sich auch verwundert darüber, dass ihm die Ausschreibung nicht zur Zustimmung vorgelegt worden sei, da die Ausschreibung einer Stelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme gemäß § 51 MBG Schl.-H. darstelle.
4 Die Beteiligte zu 2. beantragte daraufhin unter Bezugnahme auf den unveränderten Ausschreibungstext am 16. Mai 2024 die Zustimmung des örtlichen Personalrats zur Stellenausschreibung für die Besetzung des Dienstpostens 302. Sie erklärte hierzu, dass es aus ihrer Sicht unbedingt erforderlich sei, die Funktionsstelle durch die Möglichkeit des Wechselschichtdienstes und der damit verbundenen Arbeitszeitreduzierung attraktiv zu gestalten. Andernfalls sei zu befürchten, dass sich keine oder kaum geeignete leistungsstarke Bewerber finden würden. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 teilte der örtliche Personalrat der Beteiligten zu 2. seinen Beschluss mit, der Stellenausschreibung nicht zuzustimmen, und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen in dem Schreiben vom 24. April 2024.
5 Per E-Mail vom 1. Juli 2024 beantragte die Beteiligte zu 2. die Zustimmung des örtlichen Personalrats zu einem veränderten Ausschreibungstext für den Dienstposten 302. Danach sollte der Einsatz nicht mehr im Wechselschichtdienst, sondern regelmäßig im Früh- und Spätdienst sowie an Wochenenden stattfinden. Die Teilnahme an Nachtdiensten sollte bis zu zweimal im Monat möglich sein. Der örtliche Personalrat verweigerte mit Beschluss vom 10. Juli 2024 erneut seine Zustimmung und verwies auf seine bereits vorgetragenen Gründe.
6 Die Beteiligte zu 2. leitete unter Bezugnahme auf den veränderten Ausschreibungstext vom 1. Juli 2024 mit Schreiben vom 15. Juli 2024 das Stufenverfahren beim Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein ein. Die Beteiligte zu 1. beantragte am 18. Juli 2024 die Zustimmung des Antragstellers im Stufenverfahren. Der Antragsteller teilte der Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 8. August 2024 mit, dass er beschlossen habe, der Stellenausschreibung nicht zuzustimmen. Er schloss sich im Wesentlichen der Argumentation des örtlichen Personalrats an und verwies ergänzend auf die gesundheitlichen Belastungen im (Wechsel-)Schichtdienst. Die Beteiligte zu 1. rief daraufhin mit Schreiben vom 16. August 2024 die Einigungsstelle an. Sie gab an, dass aus ihrer Sicht die Ausschreibung des Dienstpostens 302 mit dem fraglichen Passus zur Teilnahme am Wechselschichtdienst erfolgen könne. Sie wies unter Anderem darauf hin, dass nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein kein Zustimmungserfordernis für Ausschreibungen bestehe. Die Einigungsstelle beschloss am 19. November 2024, die Stelle der 2. Vertreterin / des 2. Vertreters der Vollzugsdienstleitung (Dienstposten 302) in der Justizvollzugsanstalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt vollzugsintern landesweit im Tagesdienst (Früh-/Spätdienst und Wochenenddienste) auszuschreiben. Hierzu führte sie in ihrer schriftlichen Begründung vom 24. Januar 2025 aus, dass die Voraussetzungen für eine Arbeitszeitreduzierung nach § 10 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung (SH AZVO) i.V.m. der Dienstvereinbarung vom 1. November 2018 nicht gegeben seien. Die Voraussetzungen für die Notwendigkeit und Erforderlichkeit mindestens eines Nachtdienstes pro Monat hätten im gesamten Verlauf des Einigungsstellenverfahrens nicht überzeugend vermittelt werden können. Die Beteiligte zu 1. teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. Februar 2025 mit, dass das Ergebnis der Einigungsstelle für sie nicht nachvollziehbar sei. Es fehle eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Argumentation der Dienststelle. Da der Beschluss nach § 54 Abs. 4 Satz 4 MBG Schl.-H. nicht bindend sei, werde sie die Beteiligte zu 2. bitten, den Dienstposten 302 vollzugsintern mit der Notwendigkeit des Wechselschichtdienstes auszuschreiben.
7 Am 19. Februar 2025 schrieb die Beteiligte zu 2. die Funktionsstelle der 2. Vertreterin / des Vertreters der Vollzugsdienstleitung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vollzugsintern – nur für Bedienstete des Justizvollzuges des Landes Schleswig-Holstein – mit dem Einsatz im Wechselschichtdienst und Bewerbungsfrist bis zum 15. März 2025 aus.
8 Der Antragsteller hat am 7. März 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (19 B 1/25) und zugleich das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er meinte im Wesentlichen, die dienststelleninterne Ausschreibung sei eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 51 MBG Schl.-H. Die Beteiligung des Personalrats rechtfertige sich aus dem Umstand, dass die Auswahl einer Person, mit der eine freie Stelle besetzt wird, in der Regel das berufliche Fortkommen oder sonstige berufliche Belange und Vorstellungen von anderen in der Dienststelle tätigen Beschäftigten berühre.
9 Der Antragsteller hat beantragt,
10 1. die Beteiligten zu verpflichten, die vollzugsinterne Stellenausschreibung auf den Dienstposten 302 (JVA D-Stadt) unter Ableistung in Wechselschicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens über die Stellenausschreibung zur Besetzung des Dienstpostens 302 in Wechselschicht zurückzunehmen und nicht erneut zu veröffentlichen,
11 2. die Beteiligte zu 1. zu verpflichten, die Anweisung gegenüber der Beteiligten zu 2. zur vollzugsinternen Stellenausschreibung auf den Dienstposten 302 unter Ableistung in Wechselschicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens über die Stellenausschreibung zur Besetzung des Dienstpostens 302 in Wechselschicht zurückzunehmen und nicht erneut zu erteilen, jeweils hilfsweise hierzu,
12 festzustellen, dass die Beteiligten gegen seine Mitbestimmungsrechte, insbesondere dessen Recht auf Beteiligung im Stufenverfahren, verstoßen, soweit und solange sie den Dienstposten 302 unter Verpflichtung zur Ableistung von Wechselschichtarbeit ausschreiben, ohne zuvor das Mitbestimmungsverfahren zur Stellenausschreibung des Dienstpostens 302 unter Verpflichtung zur Arbeit in Wechselschicht vollständig abgeschlossen zu haben.
13 und als weiteren Hauptantrag,
14 3. den Beteiligten aufzugeben, es zu unterlassen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens die Rechte des Antragstellers im Stufenverfahren dadurch zu verletzen, dass der Dienstposten 302 bei der JVA … in Wechselschicht ausgeschrieben wird.
15 Die Beteiligten zu 1. und zu 2. haben beantragt,
16 den Antrag abzuweisen.
17 Die Beteiligte zu 1. wies darauf hin, dass nach ihrem Erlass vom 18. Oktober 2023 über die Übertragung personalrechtlicher Befugnisse im Bereich der Justizvollzugseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein sämtliche Personalbefugnisse bei der Beteiligten zu 2. lägen. Hierzu gehöre auch die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Stellenausschreibung. Die Beteiligte zu 2. meinte, ein Anspruch auf Zurücknahme der Stellenausschreibung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. sei deshalb nicht gegeben, weil es sich hierbei nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handele.
18 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. April 2025 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei. Dem Antragsteller fehle für die Hauptanträge zu 1) bis 3) und die Hilfsanträge zu den Anträgen zu 1) und 2) als Stufenvertretung die erforderliche Antragsbefugnis.
19 Mit Beschluss vom gleichen Tage hat es das einstweilige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers abgelehnt (Az. 19 B 1/25, Beschwerde im Eilverfahren 22. April 2025 Az. 12 MB 3/25).
20 Der Antragsteller hat am 22. April 2025 Beschwerde gegen den am 11. April 2025 zugestellten Beschluss eingelegt. Die Beschwerdebegründungsfrist wurde bis zum 11. Juli 2025 verlängert.
21 Mit der Beschwerdebegründung vom 7. Juli 2025 macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass das Verwaltungsgericht bereits rechtsfehlerhaft davon ausgehe, dass die Anträge des Antragsstellers unzulässig seien. Der Antragssteller sei insbesondere im Hauptsacheverfahren antragsbefugt. Tatsächlich sei das entsprechende Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der ersten Stellenausschreibung in welcher noch eine Ausschreibung in Wechselschicht angegeben gewesen sei, auch beim örtlichen Personalrat ordnungsgemäß eingeleitet worden und mit der Ablehnung des örtlichen Personalrats abgeschlossen worden.
22 Die Beteiligte zu 1. habe zunächst ein gänzlich neues Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich einer neuen (abgeänderten) Stellenausschreibung beim örtlichen Personalrat eingeleitet und dann hinsichtlich dieser (anderen) Stellenausschreibung das Stufenverfahren bis zur Einigungsstelle betrieben. Am Ende dieses Stufenverfahrens habe sodann die Beteiligte zu 2. auf Weisung der Beteiligten zu 1. die ursprüngliche, vom örtlichen Personalrat abgelehnte Stellenausschreibung veröffentlicht, obwohl hinsichtlich dieser Stellenausschreibung die Zustimmungsverweigerung des örtlichen Personalrates vorgelegen habe und daher durch die Beteiligte zu 2. im Wege des Stufenverfahrens der Antragssteller hätte beteiligt werden müssen. Vielmehr hätte nach erfolgter Ablehnung der streitigen Stellenausschreibung durch den örtlichen Personalrat, jedenfalls dann, wenn die Beteiligten dennoch diese Stellenausschreibung weiterhin durchsetzen wollten, das Stufenverfahren beim Antragssteller durchgeführt werden müssen. Der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens zur Stellenausschreibung mit Wechselschicht nach Ablehnung des örtlichen Personalrates bei Umsetzung genau dieser Stellenausschreibung stelle eine Verletzung des Antragsstellers in seinen eigenen Rechten aus § 52 Abs. 4 MBG Schl.-H. als Stufenvertretung dar.
23 Es gehe dem Antragssteller auch nicht um ein eigenes Beteiligungsrecht in der I. Stufe, sondern um sein Beteiligungsrecht als Stufenvertretung nach Zustimmungsverweigerung in der I. Stufe, mithin um die Durchführung des Verfahrens in der II. Stufe. Daneben handele es sich bei der tatsächlich verwendeten Stellenausschreibung auch nicht um eine neue mitbestimmungspflichtige Maßnahme, sondern gerade um jene Maßnahme, welche bereits in der I. Stufe vom örtlichen Personalrat abgelehnt worden sei.
24 Unmittelbar durch die Verweigerung der Zustimmung des Personalrates in der I. Stufe ergebe sich bei mehrstufigem Verwaltungsaufbau immer dann, wenn die Maßnahme dennoch umgesetzt werden solle, die rechtliche Verpflichtung zur Beteiligung der Stufenvertretung. Der Rechtsanspruch auf Beteiligung der Stufenvertretung bedürfe daher zweier kumulativer Voraussetzungen nämlich erstens der erfolgten begründeten und fristgemäßen sowie formell ordnungsgemäßen Zustimmungsverweigerung des örtlichen Personalrates sowie zweitens der Entscheidung der Dienstellenleitung die Maßnahme weiterhin trotz Zustimmungsverweigerung umsetzen zu wollen. Lägen beide Voraussetzungen – wie vorliegend – vor, sei das Stufenverfahren zu betreiben. Erfolge dies nicht und setze die Dienststellenleiterin die Maßnahme unter Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens um, werde jedenfalls auch die Stufenvertretung in seinen Rechten verletzt.
25 Die Antragsbefugnis des Antragsstellers ergebe sich auch aus dem mitbestimmungswidrigen Verhalten der Beteiligten zu 2.. In der Kenntnis nämlich, dass hinsichtlich der streitigen Stellenausschreibung eben nicht das Mitbestimmungsverfahren durch Betreiben des Stufenverfahrens fortgesetzt und notfalls bis zum Verfahren vor der Einigungsstelle abgeschlossen worden sei, habe die Beteiligte zu 1. in ihrer mindestens Aufsicht führenden Eigenschaft und zudem als Justizministerin die Beteiligte zu 2. aufgefordert, sich rechtswidrig nämlich unter Bruch der gesetzlichen Vorschriften des MBG Schl.-H. zu verhalten. Damit habe die Beteiligte zu 2. im Übrigen auch gegen den dem gesamten MBG Schl.-H. innewohnenden Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den zuständigen Personalvertretungen verstoßen.
26 Soweit das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass im vorliegenden Fall die dienststelleninterne Veröffentlichung der Stellenausschreibung für die Stelle der stellvertretenden Vollzugsdienstleitung in Wechselschicht keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des MBG Schl.-H. sondern lediglich eine mitbestimmungsfreie, weil eine Maßnahme vorbereitende Handlung sei, verkenne das Verwaltungsgericht sowohl die im MBG Schl.-H. niedergelegte Allzuständigkeit des Personalrates als auch den Umstand, dass sich auch aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht ableiten lasse, dass die streitige Stellenausschreibung nicht der Mitbestimmung unterfiele. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Az. 5 P 3/22 sei bereits nicht einschlägig. Dort werde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich die Beschäftigten und Bediensteten uneingeschränkt auf die extern ausgeschrieben Stelle neben allen externen Interessenten bewerben könnten. Eine Einschränkung des auch den internen Beschäftigten aus Art. 33 GG zustehenden Rechts auf Bestenauslese erfolge damit nicht, denn dieses Recht differenziere gerade nicht zwischen internen und externen Bewerbern. Bereits beschäftigten Arbeitnehmer...innen stünden insoweit kein grundgesetzlich verstärktes Recht im Vergleich zu externen Bewerbern zu. Das der Interessentenkreis für die Bestenauslese vergrößert werde stelle folglich keine Statusveränderung für die internen Beschäftigten dar.
27 Anders sei dies hingegen dann, wenn der Bewerberkreis nicht etwa, erweitert, sondern durch die beabsichtigte Stellenausschreibung eingeschränkt werde. Im vorliegenden Fall schränkten die Beteiligten den internen Bewerberkreis ein. Die streitgegenständliche Stelle sei nämlich entgegen des durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens beschränkt auf solche internen Beschäftigten und Bediensteten, welche bereit und willens und tatsächlich (insbesondere gesundheitlich) in der Lage seien, die auf der Stelle geforderten Leistungen in Wechselschicht zu erbringen.
28 Die Art der Diensterbringung im Wechselschichtdienst führe zu einer besonderen (erhöhten) gesundheitlichen Belastung der in dieser Dienstart tätigen Beschäftigten. Mit der Festlegung das die Arbeitsleistung auf der ausgeschriebenen Stelle in der gesundheitlich schwierigsten Form der Schichtarbeit, nämlich der Wechselschicht erfolgen solle, werden insbesondere Beschäftigte und Bedienstete mit entsprechenden Vorerkrankungen sowie behinderte bzw. schwerbehinderte Beschäftigte und Bedienstete, für welche die Arbeitsleistung in Wechselschicht entweder gar nicht leistbar sei oder aber zu einer Vergrößerung des gesundheitlichen Risikos führe, faktisch ausgeschlossen. Hierdurch werde aber das Recht von Beschäftigten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus Art. 33 GG (Bestenauslese, immerhin ein Recht mit Verfassungsrang) eingeschränkt.
29 Das eine Einschränkung der Stellenausschreibung auf Beschäftigte in Wechselschicht jedenfalls eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme darstellen müsse, den Maßnahmenbegriff folglich erfülle, ergebe sich zudem auch aus einem Abgleich mit engen gefassten Mitbestimmungsrechten anderer Landespersonalvertretungsgesetze, dort jeweils mit dem Mitbestimmungstatbestand, Verzicht auf eine Stellenausschreibung. Daneben werde die Mitbestimmung des Personalrates im Rahmen bloßer Vorbereitungshandlungen ohne Auswirkungen auf die Beschäftigten deshalb aberkannt, weil dem Personalrat in den auf die Vorbereitungshandlung folgenden Maßnahmen sein volles Mitbestimmungsrecht verbleibe. Werde durch die Vorbereitungshandlung jedoch bereits Einfluss auf die mitzubestimmende Entscheidung getroffen und damit die nachfolgend mitzubestimmende Maßnahme eingeschränkt, handele es sich wie vorliegend um eine zwar vorbereitende Handlung, die aber bereits Auswirkungen auf die Beschäftigten habe. Die Beteiligten nähmen mit ihrer auf Wechselschicht einschränkenden Stellenausschreibung zudem weiter Einfluss auf weitere Sachverhalte, welche der Mitbestimmung des Personalrates unterfielen. So unterfalle auch gerade die Ausgestaltung von Dienstplanung/ Arbeitszeitplanung im Wege eines bestimmten Dienstplanmodells, Schichtplanmodells bzw. Arbeitszeitmodells (Bereitschaft, Rufbereitschaft, Schichtdienst, Nachtarbeit, Wechselschicht) der Mitbestimmung des Personalrates bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Mit der Ausschreibung der Stelle als Wechselschichtstelle legen die Beteiligten die Gestaltung der Arbeitszeit auf diesem Arbeitsplatz bereits fest ohne zuvor das entsprechend erforderliche Mitbestimmungsverfahren zur Arbeitszeit abgeschlossen zu haben.
30 Der Antragsteller beantragt,
31 1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig zum Geschäftszeichen 19 A 7/25, verkündet am 08.04.2025, zugestellt am 11.04.2025 wird aufgehoben.
32 2. Die Beteiligten werden verpflichtet, die vollzugsinterne Stellenausschreibung auf den Dienstposten 302 (JVA …) unter Ableistung in Wechselschicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens über die Stellenausschreibung zur Besetzung des Dienstpostens 302 in Wechselschicht zurückzunehmen und nicht erneut zu veröffentlichen.
33 3. Die Beteiligte zu 1) wird verpflichtet, die Anweisung gegenüber der Beteiligten zu 2) zur vollzugsinternen Stellenausschreibung auf den Dienstposten 302 unter Ableistung in Wechselschicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens über die Stellenausschreibung zur Besetzung des Dienstpostens 302 in Wechselschicht zurückzunehmen und nicht erneut zu erteilen.
34 4. Den Beteiligten wird aufgegeben es zu unterlassen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens die Rechte des Antragstellers im Stufenverfahren dadurch zu verletzen, dass der Dienstposten 302 bei der JVA … in Wechselschicht ausgeschrieben wird.
35 Jeweils hilfsweise zu den Anträgen zu den Ziffern 2 und 3
36 Es wird festgestellt, dass die Beteiligten gegen die Mitbestimmungsrechte des Antragsstellers, insbesondere dessen Recht auf Beteiligung im Stufenverfahren verstoßen, soweit und solange sie den Dienstposten 302 unter Verpflichtung zur Ableistung von Wechselschicht ausschreiben, ohne zuvor das Mitbestimmungsverfahren zur Stellenausschreibung des Dienstpostens 302 unter Verpflichtung zur Arbeit in Wechselschicht vollständig abgeschlossen zu haben.
37 Die Beteiligte zu 1. beantragt,
38 die Beschwerde zurückzuweisen.
39 Die Beteiligte zu 1. macht im Wesentlichen geltend, dass die Anträge des Antragstellers jedenfalls unbegründet seien. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass interne wie externe Stellenausschreibungen mangels Gestaltungswirkung keine Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. und deshalb auch nicht mitbestimmungspflichtig seien. Vielmehr übe die Dienststelle mit einer Ausschreibung ihre Organisations- und Personalhoheit aus. Darüber sei der Personalrat zwar gemäß § 49 Abs. 1 MBG Schl.-H. zu unterrichten, ohne eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei für ein Mitbestimmungsverfahren nach § 52 MBG Schl.-H. aber bereits kein Raum.
40 Soweit der Antragsteller meine, dass die Beteiligte zu 2. „auf Weisung“ der Beteiligte zu 1. die Stellenausschreibung veröffentlicht habe, verkenne er bereits, dass die Beteiligte zu 1. insoweit lediglich eine Bitte formuliert habe. Darüber hinaus sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass (selbst) interne Weisungen, die im hierarchischen Verwaltungsaufbau von einer übergeordneten Dienststelle an eine nachgeordnete Dienststelle ergehen, die Entscheidungsbefugnis des Dienststellenleiters der nachgeordneten Dienststelle und damit auch die Beteiligungsbefugnis der bei ihr gebildeten Personalvertretung nicht berührten. Der Dienststellenleiter der nachgeordneten Verwaltungsebene, der eine strikte Weisung der übergeordneten, weisungsbefugten Dienststelle befolge, treffe vielmehr auch in einem solchen Fall seine Entscheidungen innerhalb der Dienststelle und nach außen eigenverantwortlich. Die Entscheidungszuständigkeit der Beteiligten zu 2. sei damit durch die Bitte in keiner Weise berührt worden, insbesondere lasse sich daraus keine Zuständigkeit des Antragstellers ableiten.
41 Die Beteiligte zu 2) beantragt,
42 die Beschwerde zurückzuweisen.
43 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, auch zum Verfahren 19 B 1/25 bzw. 12 MB 3/25, verwiesen.
II.
44 Die statthafte Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da er nicht in eigenen Rechten als Stufenvertretung im Rahmen der Stellenausschreibung vom 19. Februar 2025 durch die Beteiligte zu 2. für die Funktionsstelle der 2. Vertreterin / des Vertreters der Vollzugsdienstleitung (zum nächstmöglichen Zeitpunkt vollzugsintern – nur für Bedienstete des Justizvollzuges des Landes Schleswig-Holstein – mit dem Einsatz im Wechselschichtdienst und Bewerbungsfrist bis zum 15. März 2025) verletzt worden ist. Dem Antragsteller fehlt für die Hauptanträge 1) bis 4) und die Hilfsanträge zu den Anträgen Nr. 2 und Nr. 3 als Stufenvertretung die erforderliche Antragsbefugnis (dazu 1.). Im Übrigen dürfte es sich bei der hier streitgegenständlichen Ausschreibung nicht um eine gesetzlich mitbestimmungspflichtige Maßnahme (dazu 2.) handeln, so dass eine Antragsbefugnis schon daher fehlt.
45 1. Die Rechte der Stufenvertretung im Mitbestimmungsverfahren sind in § 52 Abs. 3 MBG Schl.-H. geregelt. Danach kann die Dienststellenleitung oder der Personalrat bei einer fehlenden Einigung zwischen einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat der übergeordneten Dienststelle bei der eine Stufenvertretung besteht vorlegen und dort die Zustimmung beantragen.
46 a) Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Ausschreibung vom 19. Februar 2025 aber weder von der Dienststelle noch vom örtlichen Personalrat das Stufenverfahren eingeleitet worden. Die ausschreibende Dienststelle ging nicht von einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme aus. Die vorherigen Mitbestimmungsverfahren waren mit den unterschiedlichen Ausschreibungsinhalten abgeschlossen. Eine Verletzung der Rechte der antragstellenden Stufenvertretung in Gestalt des Hauptpersonalrates scheidet damit von Vorneherein aus. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nur antragsbefugt ist, wenn er durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht, deren Verletzung nach seinem Vorbringen möglich, also nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 5 P 2.18 – juris, Rn. 26 m.w.N.). Die Antragsbefugnis des Personalrats setzt dementsprechend voraus, dass er eine aus dem materiellen Recht folgende eigene (kollektivrechtliche bzw. organschaftliche) Rechtsposition geltend machen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 5 P 7.16 – juris, Rn. 28). Der Antragsteller eines Beschlussverfahren muss also eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehaben, deren Inhalt und Umfang er gerichtlich klären lassen und deren Beeinträchtigung er ebenso gerichtlich abwehren kann (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1994 – 6 P 35.93 – juris, Rn. 17). Eine solche Rechtsposition steht dem Antragsteller unabhängig von der Frage, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Stellenausschreibung um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. handelt, bereits nicht zu. Der Antragsteller kann sich weder hinsichtlich der von der Beteiligten zu 2. durchgeführten Stellenausschreibung noch im Hinblick auf die von ihm beanspruchte Beteiligung in einem Stufenverfahren auf die Verletzung einer eigenen Rechtsposition stützen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. ist in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligten. In anderen Angelegenheiten ist nach Absatz 2 dieser Vorschrift anstelle des (örtlichen) Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Die Personalbefugnisse einschließlich der Stellenbewirtschaftung liegen hinsichtlich der im vorliegenden Fall ausgeschriebenen Stelle (Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 1) nach Nummer 3.2 des Erlasses des Ministeriums für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein zur Übertragung personalrechtlicher Befugnisse im Bereich der Justizvollzugseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein (Delegationserlass Justizvollzug) vom 18. Oktober 2023 (Amtsbl. Schl.-H. S. 2563) bei der Justizvollzugsanstalt … als personalbearbeitende Dienststelle. Der Antragsteller kann sich hinsichtlich der durch die Beteiligte zu 2. vorgenommene Stellenausschreibung vom 19. Februar 2025 auf kein eigenes Beteiligungsrecht als erstzuständige Personalvertretung berufen. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. wäre zunächst der bei der Justizvollzugsanstalt … gebildete örtliche Personalrat zu beteiligten gewesen. Dementsprechend könnte allein der insoweit ausschließlich zuständige örtliche Personalrat eine etwaige Verletzung seines Mitbestimmungsrechts im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend machen und auch einen Anspruch auf Zurücknahme nach § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. verfolgen.
47 b) Eine Verletzung in eigenen Rechten kann sich für den Antragsteller auch nicht aus der von ihm so bezeichneten „Anweisung“ der Beteiligten zu 1. an die Beteiligte zu 2. zur Durchführung der Stellenausschreibung ergeben. In dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 10. Februar 2025 (ANL AP Anl. Ast. 16) ist ausdrücklich von einer Bitte die Rede. Aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und ihrem Vorbringen ergeben sich schon keine Anhaltspunkte für die Annahme einer (beamtenrechtlichen) Weisung der Beteiligten zu 1. an die Beteiligte zu 2. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass die Beteiligte zu 1. der Beteiligten zu 2. die ihr durch den Delegationserlass Justizvollzug übertragenen Personalbefugnisse für den vorliegenden Fall entzogen hätte.
48 c) Eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten ergibt sich schließlich auch nicht aus seiner Rechtsposition im Stufenverfahren nach § 52 Abs. 3 MBG Schl.-H., worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat . Die an die rechtzeitige und beachtliche Zustimmungsverweigerung anknüpfenden Rechte der erstzuständigen Personalvertretung gehen mit der Einleitung des Stufenverfahrens auf die Stufenvertretung über. Nach Einleitung des Stufenverfahrens, d.h. dann, wenn die übergeordnete Dienststelle die Stufenvertretung von der beabsichtigten und im Beteiligungsverfahren streitigen Maßnahme unterrichtet sowie die Zustimmung zu ihr beantragt hat, ist der Personalrat des Ausgangsverfahrens am Mitbestimmungsverfahren nicht mehr beteiligt; von Beginn des Stufenverfahrens an, aber auch erst dann, tritt die Stufenvertretung in alle personalvertretungsrechtlichen Rechte und Pflichten ein, die bis dahin der erstzuständigen Personalvertretung gegenüber der nachgeordneten Dienststelle zugestanden haben, wobei diese Rechte und Pflichten nunmehr gegenüber der übergeordneten Dienststelle bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1994 – 6 P 35.93 – juris, Rn. 17).
49 Ausgehend hiervon kann sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers nicht daraus ergeben, dass er hinsichtlich der erfolgten Stellenausschreibung nicht im Stufenverfahren beteiligt worden ist, da bereit kein Stufenverfahren eingeleitet worden ist (dazu oben 1.a)).
50 Das mit der Ausschreibung vom 19. Februar 2025 die ursprünglich geplante und vom örtlichen Personalrat abgelehnte Ausschreibung vom 18. April 2024 im Wechselschichtdienst wieder aufgegriffen wurde, verletzt keine Rechte des Antragstellers. Unabhängig davon, dass von der Dienststelle kein erneutes Zustimmungsbegehren verfolgt wurde, wäre allein der örtliche Personalrat befugt gewesen, sein Recht auf Mitbestimmung im Wege eines Feststellungsbegehrens geltend zu machen. Denn der örtliche Personalrat wäre auf den Antrag der Dienststelle auf Erteilung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme gehalten gewesen sich erneut inhaltlich mit dem Antrag zu befassen, auch nachdem er einen ersten Antrag auf Zustimmung abgelehnt hatte, ohne dass die Dienststelle das Nichteinigungsverfahrens eingeleitet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.2011 - 6 PB 13/11 -, juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. 04.2012 - 18 LP 1/11 -, juris).
51 2. Der Senat weist darauf hin, dass es sich bei der Ausschreibung nicht um eine um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit i.S.d. MBG Schl.-H handeln dürfte. Allerdings kann sich eine jahrelang geübte Praxis der Mitbestimmung des Personalrates an Ausschreibungen etabliert haben, was aber die gesetzlichen Vorgaben nicht außer Acht lassen kann.
52 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne nach § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 5 P 2.16 –, juris, Rn. 10, Beschlüsse vom 16. November 1999 - 6 P 9.98 - juris, vom 29. Januar 2003 - 6 P 15.01 -, juris, Rn. 14). Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 1996 - 6 P 6.94 -, juris, Rn. 16 und vom 14. Oktober 2002 - 6 P 7.01 -, juris, Rn. 16). Von diesem Verständnis des Maßnahmebegriffs geht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus (vgl. LT Drucks 12/996 S. 107; BVerwG, Beschluss vom 5. November 2010 – 6 P 18.09 –, juris, Rn. 11). Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere auch § 51 MBG Sch.-H. den Grundsatz der Allzuständigkeit der Personalvertretung begründet und dem Zweck einer möglichst umfassenden Mitbestimmung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010- 2 C 15.09 -, juris, Rn. 13; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 30.07.2007 – 3 MB 20/07 -, juris, Rn. 8; vgl. dazu Beschluss des Senats vom 30. Januar 2024 – 12 LB 1/23 –, juris, Rn. 45 - 48, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen dürfte es sich nicht um eine Maßnahme i.S. d. Gesetzes handeln, da der Rechtsstand der Beschäftigten durch die Ausschreibung nicht betroffen ist (vgl. dazu VG Schleswig, Beschluss vom 8. April 2025 - 19 A 7/25 – juris, Rn. 40 m.w.N.). Auch werden die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen grundsätzlich nicht durch Beteiligung eines Personalrates über die gesetzlichen Regelungen hinaus erweitert (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1991 – 6 P 5/91 –, juris, Rn. 23).
53 Nichts Anderes folgt aus der Allzuständigkeit des Personalrates nach § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. Das Mitbestimmungsrecht des § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG-SH in Konkretisierung des § 2 Abs. 1 MBG-SH wird zum einen unter dem Gesichtspunkt der Schutzzweckgrenze beschränkt. Darunter versteht das Bundesverfassungsgericht das aus dem demokratischen Prinzip herzuleitende Gebot, wonach sich die Mitbestimmung des Personalrats nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur soweit gehen darf, als die spezifischen im Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen. Innerdienstlich sind Entscheidungen im internen Bereich von Regierung und Verwaltung. Durch sie werden die Beschäftigten in ihren spezifischen Interessen als Beamte und Arbeitnehmer berührt. Zum anderen besteht eine Verantwortungsgrenze, da das Demokratieprinzip für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrages jedenfalls erfordert, dass die Letztentscheidungskompetenz eines dem Parlament verantwortlichen Entscheidungsträger gesichert ist. Die Verantwortungsgrenze gebietet es jedoch nicht, Mitbestimmungstatbestände entgegen ihrem Wortlaut zwecks Herstellung eines verfassungskonformen Ergebnisses restriktiv zu interpretieren (siehe Beschluss des Senates vom 30. Januar 2024 – 12 LB 1/23 –, juris, Rn. 46 – 47). Die Verantwortungsgrenze wird schließlich durch die Organisations- und Personalhoheit der Dienststelle bestimmt (vgl. dazu Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 108. EL August 2025, GG Art. 33 Rn. 27, beck-online).
54 Gründe gem. § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen liegen nicht vor.
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