Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2026-03-18, 7 B 17/26

7 B 17/26Verwaltungsgericht / Chamber 718.03.2026

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer — 7 B 17/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-18

Aktenzeichen: 7 B 17/26

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0318.7B17.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags zu 1) eingestellt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2026 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. März 2026 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 1), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers (Bl. 4 ff. d. A) gegen Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 19. Februar 2026 (Bl. 69 ff. BA A), mit der dem Antragsteller seine Erlaubnis zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen als Schädlinge (Bl. 9 f. d. BA A) widerrufen wurde, wiederherzustellen, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist insoweit das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, insoweit der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie sich durch die Aufhebung des Widerrufs im laufenden Gerichtsverfahren mit Änderungsbescheid vom 6. März 2026 (Bl. 27 d. A) freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Dem Rechtgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO folgend dürfen ihr ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten die Kosten auferlegt werden, da das "Nachgeben" nicht auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruht oder durch eine Handlung des Antragstellers veranlasst wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17. Dezember 2018 – 12 S 1536/18 – juris Rn. 6).

2 Soweit der Antragsteller nunmehr beantragt,

3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2026 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. März 2026 wiederherzustellen,

4 hat der Antrag Erfolg.

5 Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet, denn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

6 Maßgebend beurteilt sich die Interessenabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Entscheidend ist hier also, ob ein Vorgehen des Antragstellers gegen die Untersagung, Wirbeltiere zu bekämpfen, soweit diese nicht von der dem Antragsteller erteilten Erlaubnis vom 15. September 2009 (Bl. 9 f. d. BA A) umfasst sind, Erfolg hätte. Dies wäre der Fall, wenn die Untersagung rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wäre, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ist die sofort vollziehbare Verfügung offensichtlich rechtswidrig, kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) kein Interesse an ihrem Vollzug bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist der hiergegen gerichtete Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen.

7 Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung hätte das Vorgehen des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung in der Hauptsache Erfolg. Denn sie ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

8 Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtswidrig.

9 Ermächtigungsgrundlage für eine Untersagungsverfügung ist § 11 Abs. 5 Satz 6 Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach soll die zuständige Behörde demjenigen, der gewerbsmäßig Wirbeltiere bekämpft, die dafür nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 e) TierSchG erforderliche Erlaubnis jedoch nicht hat, die Ausübung der Tätigkeit untersagen. Insoweit handelt es sich bei einer Untersagung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme. Der mit der Untersagung umgesetzte Erlaubnisvorbehalt dient präventiv dem Tierschutz und dem Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemäßem Umgang mit den Tieren. Insoweit genügen für eine Untersagung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende die erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne Erlaubnis betreibt bzw. betreiben will (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23. Januar 2026 – 20 A 2469/22 – juris Rn. 13).

10 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG nicht vor. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 e) TierSchG erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt oder betreiben will. Denn die seinerseits angebotene Taubenabwehr zum Schutz von Gebäuden durch bauliche Vorrichtungen – unter anderem durch die Anbringung von Netzen – unterfällt nach Auffassung der Kammer nicht dem Begriff der "Bekämpfung" von Wirbeltieren. Vielmehr handelt es sich bei den angebotenen gebäudeschützenden Maßnahmen um sogenannte Vergrämungsmaßnahmen. Derartige Vergrämungsmaßnahmen, die dem bloßen Fernhalten von Wirbeltieren – hier Tauben – dienen, sind qualitativ von anderem Gewicht als Bekämpfungsmaßnahmen und fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Schädlingsbekämpfers (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 1. September 2011 – 8 A 396/10 – juris Rn. 37).

11 Der Auffassung der Antragsgegnerin folgend trifft zwar zu, dass eine Bekämpfung nicht zwingend die Tötung der Tiere voraussetzt. Denn andernfalls verbliebe für § 11 Abs. 1 Nr. 8 e) TierSchG kein Anwendungsbereich, da es mit § 4 TierSchG bereits eine Rechtsgrundlage für das Töten von Tieren gibt, welche einen entsprechenden Sachkundenachweis verlangt. Dafür spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte, wonach die eingeführte Erlaubnispflicht für Personen, die gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen, die Möglichkeit bietet, die bereits in § 4 TierSchG geforderte Sachkunde für das Töten von Wirbeltieren sowie die Sachkunde für weitere Bekämpfungsmaßnahmen zu überprüfen (vgl. BT-Drs. 13/7015, S. 21). Der Gesetzgeber geht also selbst davon aus, dass das Töten von Wirbeltieren eine Art der Schädlingsbekämpfung darstellt, jedoch nicht die einzige (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29. September 2021 – 15 K 4096/19 – juris Rn. 58).

12 Gleichzeitig verdeutlicht die Gleichstellung von "weitere[n] Bekämpfungsmaßnahmen" mit der Tötung von Wirbeltieren, dass Sinn einer Bekämpfungsmaßnahme mehr als das bloße Fernhalten der Tiere ist. Zu fordern ist vielmehr eine zielgerichtete Bestandsreduktion der Wirbeltiere durch unmittelbare Einwirkung auf das Tier. Dies entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch einer Bekämpfung und wird durch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 12/7015, ebd.) bestätigt, wonach in dem Antrag auf Erlaubniserteilung neben den Stoffen oder Zubereitungen, die in erster Linie für die Bekämpfung der Schädlinge vorgesehen sind, auch bereits die Stoffe und Zubereitungen einbezogen werden können, die bei etwaig auftretenden Resistenzen ersatzweise verwendet werden sollen. Ausgegangen wird auch insoweit von einer Einwirkung auf das Tier.

13 Zudem steht diese Einordnung im Einklang mit der Erlaubnisfreiheit privater Verwendung von Vorrichtungen oder Stoffen zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren, wenn sie mit keiner Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Wirbeltiere verbunden sind, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Die durch den Antragsteller angebotenen Maßnahmen zum Schutz von Gebäuden vor Tauben stellen begrifflich ein solches "Fernhalten" dar. Allein die gewerbsmäßige Ausübung des Fernhaltens geht mit keiner erhöhten Gefahr für die Wirbeltiere einher, sodass eine Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 e) TierSchG nicht gerechtfertigt ist, dient diese doch der Sicherstellung dass nur solche Personen, die die erforderliche Sachkunde haben, als Schädlingsbekämpfer zugelassen werden und nur solche Vorrichtungen und Stoffe zum Einsatz kommen, die dem Gebot größtmöglicher Schmerzvermeidung entsprechen und zugleich für Mensch, Tier und Umwelt am wenigsten gefährlich sind (vgl. VG Stuttgart, ebd.). Wenn jedoch Privatpersonen Maßnahmen zum Fernhalten von Wirbeltieren ergreifen dürfen, sofern sie dadurch keine Gefahren vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren auslösen, bedarf es hierfür nach der Gesetzessystematik keine spezielle Sachkunde, die es nachzuweisen gilt.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO.

15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 40, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat sich dabei an Nr. 35.2, Nr. 54.2.1 i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025) orientiert.

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