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L 6 AS 86/25 B ER•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 6. Senat, 2025-11-07, L 6 AS 86/25 B ER
L 6 AS 86/25 B ERSozialversicherungsgericht / 6. Abteilung07.11.2025
Österreichische Staatsangehörige können sich gegenüber dem Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 2 Abs 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens vom 17.1.1966 (BGBl II 1969, 2 - juris: FürsAbk AUT) berufen. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend SG Kiel, 4. Juli 2025, S 31 AS 48/25 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-11-07
Aktenzeichen: L 6 AS 86/25 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2025:1107.L6AS86.25B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, Art 2 Abs 1 FürsAbk AUT, Art 1 Nr 4 FürsAbk AUT, Art 13 S 1 FürsAbk AUT, Anh 1 FürsAbk AUT
Österreichische Staatsangehörige können sich gegenüber dem Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 2 Abs 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens vom 17.1.1966 (BGBl II 1969, 2 - juris: FürsAbk AUT) berufen. (Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend SG Kiel, 4. Juli 2025, S 31 AS 48/25 ER, Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 4. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, K, wird abgelehnt.
I.
1 Mit seiner am 10. Juli 2025 beim Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 4. Juli 2025, mit dem das Gericht auf Antrag der Antragstellerin den Antragsgegner verpflichtet hat, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem SGB II ab dem 11. Juni 2025 bis zum 30. September 2025 zu gewähren, soweit nicht der Bescheid vom 20. Mai 2025 zuvor in Bestandskraft erwächst.
2 Durch Bescheid vom 20. Mai 2025 hatte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin, die österreichische Staatsangehörige ist und sich seit Februar 2025 in Deutschland aufhält, habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil sie ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitsuche habe.
3 Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und hat mit Erfolg um einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht nachgesucht. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2025 ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Leistungen nach § 19 i.V.m. §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II, weil sie die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht habe, erwerbsfähig und dem Grunde nach hilfebedürftig sei und seit ihrer Einreise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik habe, ferner nicht erkennbar sei, dass sie über Einkommen oder zu berücksichtigendes Vermögen verfüge und schließlich nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Diese Vorschrift greife für die Antragstellerin nicht ein, weil sie sich als österreichische Staatsangehörige auf das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens (DÖFA) berufen könne, wonach Fürsorge Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaats gewährt werde. Denn bei Leistungen nach dem SGB II handele es sich nach summarischer Prüfung um "Fürsorge" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DÖFA. Schließlich sei die Antragstellerin nicht nach Deutschland eingereist, um Leistungen nach SGB II in Anspruch zu nehmen, was einer Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot entgegenstünde. Vielmehr habe im Vordergrund der Einreise der Wunsch gestanden, ihren Lebensmittelpunkt in die Nähe ihres Partners zu verlegen und sich in Deutschland ein Leben aufzubauen. Jedenfalls habe daneben die Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen keine prägende Kraft gehabt, weil die Antragstellerin zunächst von ihrer Patentante unterstützt worden sei, die ihr auch einen Nebenjob vermittelt habe. Ferner habe die Antragstellerin angesichts ihrer Ausbildung ernsthaft davon ausgehen dürfen, zeitnah eine Beschäftigung zu finden. Auch in Österreich hätte sie die Möglichkeit gehabt, Arbeitslosengeld zu beziehen, was ebenfalls dagegen spreche, dass der Einreiseentschluss davon geprägt gewesen sei, Sozialleistungen in Deutschland in Anspruch zu nehmen.
4 Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, die Antragstellerin sei von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sie sich nur zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seien keine Fürsorgeleistungen, sodass die Antragstellerin als österreichische Staatsangehörige keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen aus Art. 2 Abs. 1 DÖFA habe, der sich nur auf Leistungen der sozialen Fürsorge beziehe (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2013 - L 5 AS 2112/13 B ER -, juris Rn. 12).
II.
5 Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht weggefallen, obwohl sich der Leistungszeitraum, auf den sich die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts bezieht – bis 30. September 2025 –, im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits abgelaufen war. Denn für den Antragsgegner ist auch weiterhin von Bedeutung, ob die Antragstellerin die durch die einstweilige Anordnung zugesprochenen Leistungen vorläufig behalten darf (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 47).
6 Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden und sehr ausführlichen Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.
7 Österreichische Staatsangehörige können sich gegenüber dem Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens vom 17. Januar 1966 (BGBl II S. 2) berufen (so auch ausführlich LSG Hessen, Urteil vom 15. September 2021 - L 6 AS 316/17 -, juris Rn. 68 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2021 – L 2 AS 409/21 B ER, juris Rn. 41; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. März 2012 - L 8 B 489/10 ER -, juris Rn. 29 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Mai 2020 - L 18 AS 1812/19 -, juris Rn. 23 f.; vom 6. Juni 2020 - L 18 AS 1641/19 -, juris Rn. 21 ff. und vom 29. November 2023 - L 9 AS 316/22 -, juris Rn, 47 ff.; a. A. in früheren Entscheidungen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2013 - L 5 AS 2112/13 B ER -, juris Rn. 11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2010 - L 1 AS 36/08 -, juris Rn. 28 ff.). Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens wird Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt. Der Begriff "Fürsorge" ist in Art. 1 Nr. 4 DÖFA definiert als alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs-, Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben. Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II neben der Hilfebedürftigkeit an weitere Voraussetzungen geknüpft sei, nämlich ein Mindestalter erreicht sein müsse, eine Höchstaltersgrenze nicht überschritten sein dürfe und Erwerbsfähigkeit gegeben sei, schließt dies die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 DÖFA nicht aus.
8 Insbesondere steht der Wortlaut der Definition des Begriffes "Fürsorge" der Anwendbarkeit nicht entgegen. Denn der Wortlaut ist zwar die Grenze der Auslegung aber nicht isoliert zu betrachten. Insofern macht der Antragsgegner auch zu Recht geltend, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen aus sich selbst heraus auszulegen und keiner Auslegung durch Unionsrecht oder nationales Recht zugänglich seien, sofern das Abkommensrecht dies nicht vorsehe oder impliziere; vielmehr komme dem Wortlaut des jeweiligen Abkommens eine besondere Bedeutung zu, weil er das den Vertragsparteien und Rechtsanwendern präsente Mittel sei (vgl. dazu auch Leopold in: jurisPK-SGB II, 50. Aufl. 2020, Stand 25.03.2025, § 7 Rn. 118.2 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Wortlaut des hier streitigen Fürsorgebegriffs aber unter Heranziehung der Regelungen des Abkommens, nämlich auch im Kontext des Art. 13 Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang I zum Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen, zu interpretieren. Dabei handelt es sich um die Liste der die Rechtsgebiete der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege regelnden gesetzlichen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien, in der unter Nummer 1a) für die Bundesrepublik das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 angeführt ist. Beim Bundessozialhilfegesetz handelte es sich um das Gesetz, das existenzsichernde und dem Lebensunterhalt dienende Leistungen regelte, mithin die Fälle von "Hilfsbedürftigkeit" auffing. Da aber die sozialstaatliche Fürsorge auf (im Wesentlichen) zwei Sicherungssysteme, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II einerseits und die Sozialhilfe im SGB XII andererseits, aufgeteilt wurde, sind auch die existenzsichernden und dem Lebensunterhalt dienenden Leistungen aus beiden Systemen als Fürsorge im Sinne von Art. 1 Nr. 4 DÖFA zu qualifizieren, da beide Systeme (nur gemeinsam) die Deckung und Sicherung des Lebensbedarfs der Wohnbevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland sichern. Die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und der Altersgrenzen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7a SGB II dienen bezogen auf den hiesigen Zusammenhang nur der Abgrenzung zur gleichermaßen bedürftigkeitsabhängigen und steuerfinanzierten Sozialhilfe (vgl. § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII) (so auch: LSG Hessen, Urteil vom 15. September 2021 - L 6 AS 316/17 -, juris Rn. 79 f. mit Verweis auf BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 23/10 R -, juris Rn. 33 zum Fürsorgebegriff des Europäischen Fürsorgeabkommens – SGB II als "Fürsorgegesetz").
9 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und richtet sich nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
10 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen. Denn mit dem hiesigen Beschluss wird der Antragstellerin ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner zuerkannt, sodass nunmehr kein Bedürfnis mehr besteht, für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Kostenentscheidung nicht mehr durch ein Rechtsmittel anfechtbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 BvR 3474/13, juris Rn. 9).
11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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