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3 T 194/25•LG Kiel 3. Zivilkammer, 2025-08-01, 3 T 194/25
3 T 194/25Kantonsgericht / III. Zivilkammer01.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-01
Aktenzeichen: 3 T 194/25
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2025:0801.3T194.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde des ehemaligen Betreuers wird der Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 15.05.2025, Az. 2 XVII 82/22, – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wie folgt abgeändert:
Dem ehemaligen Betreuer ... wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 02.06.2023 bis 13.06.2023 eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von
68,40 €
festgesetzt (12/30 x 171,00 € = 68,40 €).
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen (nämlich betreffend den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 01.06.2023).
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1 Der Beschwerdeführer war ehemals Betreuer des Betroffenen und führte die Betreuung berufsmäßig.
2 Der ehemalige Betreuer rechnete regelmäßig Drei-Monats-Zeiträume ab, nämlich jeweils die Monate vom 02.12. bis 01.03, 02.03. bis 01.06, 02.06. bis 01.09 und 02.09. bis 01.12. Zuletzt rechnete der ehemalige Betreuer mit Antrag vom 26.02.2021 das Abrechnungsquartal vom 02.12.2020 bis 01.03.2021 ab (3 x 171,00 € = 513,00 €). Der Betrag wurde dem ehemaligen Betreuer, wie auch bereits bei seinen vorangegangenen Vergütungsanträgen, antragsgemäß ausbezahlt. Sodann stellte der ehemalige Betreuer zunächst keine Vergütungsanträge mehr.
3 Mit Beschluss vom 08.06.2023 wurde der ehemalige Betreuer aus dem Amt entlassen. Der Beschluss wurde ihm am 13.06.2023 zugestellt.
4 Mit Schreiben vom 21.07.2023 bat der ehemalige Betreuer das Betreuungsgericht um Folgendes:
5 „[...]
6 Bitte teilen Sie für unser aller Erleichterung mit, zu welchem Datum aus ihrer Sicht die Betreuung durch mich endete, also auch der Schlussbericht enden soll, und welcher Vergütungszeitraum noch abzurechnen ist.
7 [...]“
8 Die damals zuständige Rechtspflegerin antwortete dem ehemaligen Betreuer mit Verfügung vom 26.07.2023. Sie teilte mit, dass die Akte momentan versandt worden sei und daher kein Einblick in die Akte möglich sei. Jedoch könne mitgeteilt werden, dass in dem Beschluss vom 08.06.2023 nicht die sofortige Wirksamkeit ausgesprochen worden sei. Demnach sei das Datum, an dem der Betreuer den Beschluss erhalten habe, maßgeblich für das Ende der Betreuung und den Vergütungsanspruch.
9 Mit Schreiben vom 22.10.2024 hat der ehemalige Betreuer beantragt, für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 13.06.2023 folgende Vergütung festzusetzen:
10 01.01.2021 bis 31.05.2023: 29 x 171,00 € = 4.959,00 €
11 01.06.2023 bis 13.06.2023: 13/30 x 171,00 € = 74,10 €
12 Summe: 5.033,10 €
13 Weiter hat der Betreuer mitgeteilt, dass der Betroffene mittellos gewesen sei und nicht stationär gelebt habe.
14 Mit Verfügung vom 25.10.2024 hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass dem Vergütungsantrag nicht entsprochen werden könne. Der Anspruch sei nicht innerhalb von 15 Monaten nach Entstehung geltend gemacht worden. Für den Zeitraum vom 02.12.2020 bis zum 01.03.2023 habe der Betreuer zudem schon eine Vergütung erhalten.
15 Mit Schreiben vom 21.11.2024 hat der ehemalige Betreuer Stellung genommen. Mit seinem Schreiben vom 21.07.2023 habe er dem Gericht unmissverständlich seine Absicht bekundet, seine Vergütung abrechnen zu wollen. Der Lauf der Verjährungsfrist sei hierdurch gehemmt worden. Auch sei es dem Gericht zuzumuten, ihn an die Abrechnung zu erinnern. Des Weiteren halte er die Vorschrift des § 16 Abs. 3 S. 1 VBVG für verfassungswidrig.
16 Mit Verfügung vom 28.11.2024 hat die Rechtspflegerin hierzu Stellung genommen und die Angelegenheit dem Bezirksrevisor übersandt. Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 15.01.2025 ausgeführt, dass der Anspruch gemäß § 2 Abs. 2 VBVG erloschen sei. Denn der Anspruch sei innerhalb der Frist zu beziffern. Dies sei mit dem Schreiben vom einen 20.07.2023 nicht erfolgt, da es sich nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Erlöschensfrist handele.
17 Zu dem Schreiben das Bezirksrevisors hat der ehemalige Betreuer mit Schreiben vom 11.02.2025 Stellung genommen. Unter anderem hat er ausgeführt, dass ihn das Gericht auf die Frist hätte hinweisen oder die Frist hätte verlängern müssen.
18 Mit Beschluss vom 15.05.2025 hat das Amtsgericht den Vergütungsantrag des ehemaligen Betreuers vom 22.10.2024 zurückgewiesen.
19 Hiergegen hat sich der Betreuer mit seiner Beschwerde vom 05.06.2025 gewendet.
20 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.06.2025 nicht abgeholfen.
II.
21 Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1.
22 Begründet ist die Beschwerde, soweit sie den Zeitraum vom 02.06.2023 bis zum 13.06.2025 betrifft, denn in diesen Zeitraum steht dem ehemaligen Betreuer die beantragte Vergütung zu. Für diesen Abrechnungszeitraum ist der Anspruch auf Vergütung noch nicht gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 VBVG erloschen.
23 Gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 VBVG erlöschen die Ansprüche auf Vergütung, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. Einschlägig ist § 16 Abs. 3 S. 1 VBVG und nicht § 2 Abs. 2 VBVG, da letztere Vorschrift nicht berufsmäßige Betreuer, sondern Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins betrifft (BeckOK KostR/Hartl, 49. Edition 01.06.2025, § 2 VBVG, Rn. 2). Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht werden kann – folglich mit Ablauf des jeweiligen Drei-Monats-Zeitraums (BeckOK KostR/Seitz-Stocker, 49. Edition 01.06.2025, § 15 VBVG, Rn. 6). Auch nach einer Entlassung tritt die Fälligkeit erst mit Ende des laufenden Abrechnungsquartals ein (BeckOK KostR/Seitz-Stocker a.a.O., Rn. 5).
24 Nach diesen Maßstäben hat der ehemalige Betreuer Anspruch auf die beantragte Vergütung für den Zeitraum vom 02.06.2023 bis zum 13.06.2025. Der ehemalige Betreuer hat den Antrag auf Vergütung am 22.10.2024 gestellt. Damit waren alle Ansprüche noch nicht erloschen, die erst nach dem 22.07.2023 entstanden sind. Das betrifft somit das Abrechnungsquartal vom 02.06.2023 bis zum 01.09.2023, da für dieses die Möglichkeit der Geltendmachung erstmalig am Ende des laufenden Abrechnungsmonats, nämlich am 02.09.2023 – und damit nach dem 22.07.2023 – bestand. Dass der ehemalige Betreuer während des laufenden Abrechnungsquartals, nämlich am 13.06.2025, als Betreuer ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass die Fälligkeit erst mit Ende des laufenden Abrechnungsquartals eingetreten ist.
25 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Vergütungstabelle C Nr. C5.2.1. (171,00 €), da der Betreuer über ein Hochschulstudium im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG verfügt, es sich um die Vergütung ab dem 25. Monat handelt, der Betroffene in einer anderen Wohnform wohnt und mittellos ist. Für das letzte Abrechnungsquartal ist wegen der Beendigung des Betreueramts eine anteilige Berechnung der Pauschalen nach Tagen geboten (vgl. BeckOK KostR/Seitz-Stocker, 49. Edition 01.06.2025, § 9VBVG, Rn. 37).
2.
26 Für die übrigen Abrechnungszeiträume, nämlich betreffend den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 01.06.2023, ist die Beschwerde unbegründet, da die Ansprüche nach § 16 Abs. 3 S. 1 VBVG erloschen sind. Wie oben ausgeführt liegt nur der letzte Abrechnungszeitraum außerhalb der Ausschlusspflicht.
27 Die Ausschlussfrist wurde auch nicht durch das Schreiben des ehemaligen Betreuers vom 21.07.2023 gehemmt.
28 Die Ausschlussfrist wird nur dann gewahrt, in der der Vergütungsanspruch vor Ablauf der Frist auch tatsächlich geltend gemacht wird. Zwar ist eine konkrete Bezifferung des Anspruchs hinsichtlich der Pauschalvergütung nicht erforderlich, jedoch müssen die für die Bemessung maßgeblichen Tatsachen (insbesondere Vermögensstatus und Aufenthalt) zweifelsfrei aus dem Antrag ermittelbar sein. Werden diejenigen Tatsachen, die einen Vergütungsanspruch begründen, nicht mitgeteilt, dann ist der Anspruch auch nicht im Sinne des Gesetzes rechtzeitig geltend gemacht. Die pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglichen, reicht nicht als fristwahrende Geltendmachung aus. Eine über die Anmeldung hinausgehende Nachforderung ist nach Fristablauf ausgeschlossen (BeckOK KostR/Seitz-Stocker, 49. Edition 01.06.2025, § 16 VBVG, Rn. 9 mit Verweis auf OLG Hamm BeckRS 2009, 7369).
29 Nach diesen Maßstäben reichte die mit Schreiben vom 21.07.2023 erfolgte bloße Ankündigung der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nicht aus, um das Erlöschen der Ansprüche nach Ablauf der Ausschlussfrist zu verhindern, da weder ein bestimmter Zeitraum angegeben wurde, noch Angaben zum Vermögensstatus und zum Aufenthalt erfolgt sind.
30 Auch musste das Betreuungsgericht den ehemaligen Betreuer nicht an die Einreichung seiner Vergütungsanträge erinnern. Das Betreuungsgericht hat dem ehemaligen Betreuer mit Verfügung vom 26.07.2023 mitgeteilt, wann die Betreuung endete und damit die Voraussetzungen geschaffen, damit der Betreuer abrechnen kann. Eine darüber hinausgehende Erinnerung war nicht veranlasst, da einem Berufsbetreuer zugemutet werden kann, selbst dafür zu sorgen, dass er seine Vergütungsanträge rechtzeitig stellt.
31 Das Verfahren ist auch nicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 16 Abs. 3 S. 1 VBVG mit der Verfassung vereinbar ist, da die Kammer von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht überzeugt ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Ausschlussfrist von 15 Monaten vorgibt, um die Beteiligten zu einer zügigen Geltendmachung ihrer Ansprüche anzuhalten und dabei u.a. den Zweck verfolgt, eine „rationelle Abrechnungspraxis“ zu schaffen, welche u.a. eine gleichbleibende Arbeitsbelastung bei den Gerichten gewährleisten soll (vgl. BT-Drs. 13/7158, S. 27 mit Verweis auf S. 22 zu § 1845 a.F.). Der Gesetzgeber musste auch nicht ausnahmsweise eine längere Frist für Ansprüche von Betreuern bei dauerhaft mittellosen Personen festlegen, welche sich regelmäßig nur gegen die Staatskasse richten und bei denen nicht der Gefahr vorgebeugt werden muss, dass Ansprüche zu einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betroffenen überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit erst eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst. Denn die Vorschrift erweist sich gleichwohl als verhältnismäßig, da ein Betreuer den Verlust seiner Ansprüche leicht verhindern kann. Zum einen besteht die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Zum anderen erscheint aber auch der Zeitraum von 15 Monaten nicht zu kurz, um den Vergütungsantrag zu stellen, da er wegen der Pauschalvergütung regelmäßig mit wenig Zeitaufwand erstellt werden kann. Auch der Bundesgerichtshof hat sich, als er die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 S. 1 VBVG angewendet hat, nicht veranlasst gesehen, dem Bundesverfassungsgericht diese Frage vorzulegen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20.12.2023 – XII ZB 258/23, NJW 2024, 1418, Rn. 15). Eine Vorlage in einem anderen Verfahren (betreffend die Ausschlussfrist von 15 Monaten in § 2 VBVG a.F.) hat das Bundesverfassungsgericht als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss vom 05.09.2015 – 1 BvL 9/15, BeckRS 2016, 41339).
3.
32 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 FamFG, da das Rechtsmittel teilweise Erfolg hat und damit nicht erfolglos im Sinne des § 84 FamFG angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2018 – XII ZB 535/17, BeckRS 2018, 5526). Nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG hat die Kammer angeordnet, von der Erhebung der Kosten abzusehen. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass das Rechtsmittel zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geführt hat und es vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der Vergütung des ehemaligen Betreuers erloschen ist, unbillig erscheint, den ehemaligen Betreuer mit weiteren Kosten zu belasten.
33 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da über die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 3 S. 1 VBVG – soweit ersichtlich – noch nicht (ausdrücklich) entschieden worden ist.
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