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3 Ta 63/25•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, 2025-09-10, 3 Ta 63/25
3 Ta 63/25Arbeitsgericht / 3. Kammer10.09.2025
1. Auf die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO muss hingewiesen werden (II.1.c)aa)). 2. Ein dreifacher Hinweis auf eine fehlende Glaubhaftmachung (einmal ohne Rechtsfolgen-hinweis, durch den zugestellten Nichtabhilfebeschluss sowie durch nicht zugestellten, aber zur Kenntnis genommenen Hinweis des Landesarbeitsgerichts mit Rechtsfolgenbelehrung) ist ausreichend (II.1.c)bb)). Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 21. Mai 2025, 5 Ca 185 b/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-09-10
Aktenzeichen: 3 Ta 63/25
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2025:0910.3TA63.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Auf die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO muss hingewiesen werden (II.1.c)aa)).
Ein dreifacher Hinweis auf eine fehlende Glaubhaftmachung (einmal ohne Rechtsfolgen-hinweis, durch den zugestellten Nichtabhilfebeschluss sowie durch nicht zugestellten, aber zur Kenntnis genommenen Hinweis des Landesarbeitsgerichts mit Rechtsfolgenbelehrung) ist ausreichend (II.1.c)bb)).
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kiel, 21. Mai 2025, 5 Ca 185 b/25, Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 21. Mai 2025 - 5 Ca 185 b/25 - wird, soweit ihr nicht durch Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 28. Juli 2025 abgeholfen wurde, zurückgewiesen.
II. Die Gebühr Ziff. 8614 Anlage 1 zum GKG für den Kläger wird auf die Hälfte ermäßigt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Dessen Entscheidung erging, nachdem das Verfahren in der Hauptsache durch Kostenschlussurteil beendet worden war.
2 Der Kläger hat unter dem 10. Januar 2025, bei Gericht am 10. Februar 2025 eingegangen, Klage auf Zahlung, Lohnabrechnungen und Zeugniserteilung vor dem ArbG Kiel erhoben und gleichzeitig hierfür Prozesskostenhilfe beantragt unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen. Das Verfahren endete, nachdem zunächst unter dem 3. März 2025 ein Versäumnis(teil-)urteil ergangen war, mit dem Kostenschlussurteil vom 1. April 2025.
3 Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für den ersten Rechtszug ganz überwiegend Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung der Klägervertreterinnen und dabei monatliche Raten iHv. EUR 237,- festgesetzt. Bei der Ratenberechnung (Bl. 87 d. erstinstanzl. PKH-Akte) sind weder Wohnkosten noch sonstige Belastungen berücksichtigt worden.
4 Gegen den ihm am 5. Juni 2025 zugegangenen Prozesskostenbewilligungsbeschluss hat der Kläger unter dem 30. Juni 2025, am gleichen Tage bei Gericht eingegangen, Beschwerde hinsichtlich der Ratenhöhe eingelegt. Der Kläger trage entgegen seinen Ausführungen die Strom-, Gas- und Wasserkosten für die bewohnte Immobilie. Diese beliefen sich ausweislich der bereits überreichten und in Anlage erneut beigefügten Abschlagsaufstellung auf monatlich EUR 387,-. Der Kläger mache als besondere Belastung das Kfz-Darlehen für sein Auto geltend. Der Antragsteller zahle hierfür monatlich EUR 137,68 EUR ausweislich der beigefügten Zahlungserinnerung.
5 Das Arbeitsgericht hat den Kläger unter dem 8. Juli 2025 unter Beifügung einer Proberatenberechnung wie folgt hingewiesen:
6 „…ist beabsichtigt, der Beschwerde teilweise abzuhelfen. Berücksichtigt werden soll nunmehr:
7 - die Darlehensrate für das Kfz (diesbezüglich ist jedoch noch der Darlehensvertrag einzureichen),
8 - Wohnnebenkosten ohne Strom.
9 Stromkosten sind nicht gesondert berücksichtigungsfähig, da diese vom Grundfreibetrag erfasst werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2025 - II-10 WF 125/24 -, Rn. 8, juris).
10 Die Kfz-Versicherung ist bereits berücksichtigt worden.
11 Danach soll die Rate auf 72,00 EUR pro Monat abgesenkt werden. Hinsichtlich der Berechnung wird auch auf die beigefügte Anlage zur Ratenberechnung Bezug genommen.
12 Wird die sofortige Beschwerde auf eine Ratenabsenkung auf 72,00 EUR reduziert oder soll die Beschwerde, soweit ihr nicht abgeholfen wird, dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein als Beschwerdegericht vorgelegt werden?
13 Es wird bis zum 21.07.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.“
14 Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 28. Juli 2025 teilweise abgeholfen und monatliche Raten iHv. EUR 141,- festgesetzt. Im Übrigen hat das Gericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung für die Abweichung zum ursprünglichen Hinweis hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das Kfz-Darlehen mangels Glaubhaftmachung trotz gerichtlicher Auflage nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht berücksichtigt werden könne. Der Beschluss ist den Klägervertreterinnen am 6. August 2025 zugestellt worden.
15 Mit Verfügung vom 21. August 2025 hat das Landesarbeitsgericht den Kläger an die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 8. Juli 2025 unter erneuter Beifügung des Textes erinnert und zudem ausgeführt:
16 „Im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.07.2025 werden die Raten für den Kfz-Kredit nicht berücksichtigt, weil der Kläger auf die Verfügung des Gerichts vom 08.07.2025 nicht reagiert hat. Die Verfügung vom 08.07.2025 erfolgte allerdings ohne Hinweis auf die Konsequenzen des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Dies wird nunmehr nachgeholt: Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme, Begrenzung der sofortigen Beschwerde und zur Glaubhaftmachung der Ratenzahlung bzgl. des Kfz-Kredits gegeben bis zum 05.09.2025.
17 Erfolgt keine rechtzeitige Glaubhaftmachung, wird die Darlehensrate wie im Nichtabhilfebeschluss nicht berücksichtigt und die sofortige Beschwerde auf Kosten des Klägers zurückgewiesen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).“
18 Der Kläger reagierte mit Schreiben vom 2. September 2025 und beschränkte die Beschwerde auf eine Absenkung der Raten auf EUR 72,-. Das Schreiben enthielt keinerlei Glaubhaftmachung der Ratenzahlung für den Kfz-Kredit. Eine weitere Reaktion des Klägers erfolgte nicht.
II.
19 Die mittlerweile auf die Reduzierung der monatlichen Raten auf EUR 72,- begrenzte sofortige Beschwerde gegen den die monatlichen Raten festsetzenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. Mai 2025 ist zwar gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt. Sie hat aber keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
20 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht auf den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht monatliche Raten iHv. EUR 141,- festgesetzt hat. Die zur begehrten Ratenfestsetzung iHv. EUR 72,- erforderliche Berücksichtigung der monatlichen Kfz-Raten konnte nicht erfolgen. Insoweit war die Bewilligung bzw. Berücksichtigung bei der Ratenhöhe, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen
21 a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gemäß § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 31. Juli 2017 - 9 AZB 32/17 -, Rn. 5, juris; stge. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, vgl. zB. 12. Dezember 2024 - 3 Ta 101/24 - Rn. 26, juris; vgl. auch BGH 27. August 2019 - VI ZB 32/18 - Rn. 13, juris).
22 b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz ist zwar ausnahmsweise möglich: Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Frist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - jedoch zwingend eingehalten werden (ständige Rechtsprechung LAG Schleswig-Holstein, vgl. zuletzt LAG Schleswig-Holstein 12. Dezember 2024 - 3 Ta 101/24 - Rn. 27, juris; 13. September 2022 - 6 Ta 77/22 -; BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - unter II.2.b) der Gründe, juris).
23 c) Dies zugrunde gelegt, hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht die Raten für den Kfz-Kredit gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO iVm. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt.
24 aa) Voraussetzung für die Anwendung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist allerdings, dass das Gericht auf die für die antragstellende Partei sehr schwerwiegende Rechtsfolge in der Auflage hingewiesen hat (vgl. LAG Schleswig-Holstein 12. Februar 2024 - 3 Ta 13/24 - Rn. 19, juris).
25 bb) Dem Kläger ist dreimal vor Augen geführt worden, dass die Berücksichtigung der Kfz-Kreditraten der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Zahlungen bedarf: In der Verfügung vom 8. Juli 2025 (allerdings ohne Hinweis auf die Konsequenzen des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO), im zugestellten Nichtabhilfebeschluss vom 28. Juli 2025 und in der zwar nicht förmlichen, aber aufgrund der Reaktion des Klägers vom 2. September 2025 ersichtlich zur Kenntnis genommenen Verfügung des Landesarbeitsgerichts vom 21. August 2025 (diesmal mit Hinweis auf die Konsequenzen des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Damit ist insgesamt der erforderlichen Hinweispflicht genüge getan. Die Zustellung des Nichtabhilfebeschlusses ist ausreichend.
26 cc) Das Arbeitsgericht hat die Kfz-Kreditraten zu Recht bei den Belastungen des Klägers nicht berücksichtigt. Die vom Kläger beigefügte Unterlage belegt gerade nicht die Zahlung der Raten, sondern im Gegenteil eine nicht erfolgte Zahlung. Andere Rechenfehler sind nicht ersichtlich und angesichts der Begrenzung der sofortigen Beschwerde auch nicht mehr streitgegenständlich.
27 2. Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde (Ziff. 8614 Anlage 1 zum GKG). Da die Beschwerde allerdings teilweise aufgrund der Abhilfe durch das Arbeitsgericht erfolgreich war, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Absenkung der Ratenhöhe und des Aufwands für den erfolglosen Teil der sofortigen Beschwerde die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.
28 3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
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