Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 2025-09-10, 5 Ta 57/25

5 Ta 57/25Arbeitsgericht / 5. Kammer10.09.2025

Regest

1. Begehrt der Beschwerdeführer ratenfreie Prozesskostenhilfe oder zumindest eine Herabsetzung der monatlichen Raten mittels Überprüfung und Abänderung der erfolgten Ratenfestsetzung, ist dies als sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO auszulegen. Das gilt insbesondere, wenn der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Arbeitsgerichts geändert haben. 2. Hingegen dient das Verfahren nach § 120 a Abs. 1 ZPO nicht dazu, ggf. im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss unterlaufene Fehler bei der Bemessung der Ratenzahlungspflicht zu korrigieren. § 120 a Abs. 1 ZPO setzt eine Änderung der Voraussetzungen zwischen den Verhältnissen zur Zeit der Ursprungsentscheidung und den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung voraus. 3. Maßgebend für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Das ist vorliegend derjenige der Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts. 4. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO legt fest, dass für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge i.S.d. Satz 3 der Vorschrift die Beträge maßgebend sind, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik. Nach § 120 a Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Treten die Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse noch vor der abschließenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ein, ist das bereits im Rahmen dieses Beschlusses zu berücksichtigen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 16. Juni 2025, 1 Ca 229/25, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer — 5 Ta 57/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-10

Aktenzeichen: 5 Ta 57/25

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2025:0910.5TA57.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 127 Abs 2 S 2 ZPO, § 120a Abs 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Begehrt der Beschwerdeführer ratenfreie Prozesskostenhilfe oder zumindest eine Herabsetzung der monatlichen Raten mittels Überprüfung und Abänderung der erfolgten Ratenfestsetzung, ist dies als sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO auszulegen. Das gilt insbesondere, wenn der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Arbeitsgerichts geändert haben.

  2. Hingegen dient das Verfahren nach § 120 a Abs. 1 ZPO nicht dazu, ggf. im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss unterlaufene Fehler bei der Bemessung der Ratenzahlungspflicht zu korrigieren. § 120 a Abs. 1 ZPO setzt eine Änderung der Voraussetzungen zwischen den Verhältnissen zur Zeit der Ursprungsentscheidung und den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung voraus.

  3. Maßgebend für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Das ist vorliegend derjenige der Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts.

  4. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO legt fest, dass für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge i.S.d. Satz 3 der Vorschrift die Beträge maßgebend sind, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik. Nach § 120 a Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Treten die Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse noch vor der abschließenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ein, ist das bereits im Rahmen dieses Beschlusses zu berücksichtigen.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Flensburg, 16. Juni 2025, 1 Ca 229/25, Beschluss

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.06.2025 wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 16.06.2025 (Az. 1 Ca 229/25) teilweise dahingehend abgeändert, dass monatliche Raten in Höhe von 27,00 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich gegen die mit Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts festge-setzte monatliche Ratenzahlung.

2 In der Hauptsache haben die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit geführt. Der Rechtsstreit hat durch Vergleich im Gütetermin am 06.06.2025 geendet, hinsichtlich des Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 36 f. d. Vorakte) verwiesen.

3 Bereits mit Klageinreichung hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe nebst Anlagen übersandt. Mit Beschluss vom 16.06.2025 (Bl. 31 d. PKH-Vorakte) hat das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer für den Antrag zu 1. (Kündigungsschutzklage) vom 10.03.2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmäch-tigten bewilligt. Dabei hat das Arbeitsgericht – unter Beifügung einer Anlage zur Ermittlung einer Zahlungsverpflichtung (PKH-Berechnungsbogen, Bl. 30 d. PKH-Vorakte) – monatliche Raten in Höhe von 374,00 EUR festgesetzt.

4 Mit Schriftsatz vom 20.06.2025 hat der Beschwerdeführer "die Überprüfung und Einstellung der festgesetzten Ratenzahlung in Höhe von 374,00 EUR monatlich im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 120a ZPO" beantragt. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung vorgetragen, dass das Verfahren zu seinen Gunsten entschieden worden sei (1.), die unterlegen Partei zur Kostentragung verurteilt worden sei (2.), gemäß § 123 ZPO um Anpassung der PKH-Raten sowie um Prüfung, ob ein Übergang der Zahlungsverpflichtung auf die Gegenseite möglich ist, gebeten (3.), für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Gegenseite um vollstän-digen Erlass der Ratenzahlung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten (4.) und schließlich darauf hingewiesen, dass die Anwaltskosten in seinem Fall im Verhältnis zur zu erwartenden Entschädigung durch den Arbeitgeber sehr hoch seien und das wirtschaftliche Ergebnis des Verfahrens in keinem angemessenen Verhält-nis zu den entstehenden Kosten stehe (5.).

5 Das Arbeitsgericht hat mit Verfügung vom 02.07.2025 (Bl. 41 d. PKH-Vorakte) darauf hingewiesen, dass dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.06.2025 keine geänderten Berechnungsunterlagen hinsichtlich der wirtschaftlichen und persön-lichen Verhältnisse beigefügt worden seien, so dass eine Neuberechnung für die Ratenzahlung ausscheide, und daher beabsichtigt sei, dem als sofortige Beschwerde anzusehenden Schriftsatz vom 20.06.2025 nicht abzuhelfen und die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

6 Der Beschwerdeführer hat binnen der gesetzten Frist bis zum 18.07.2025 keine Stellungnahme abgegeben.

7 Mit Beschluss vom 25.07.2025 (Bl. 44 f. d. PKH-Vorakte) – auf den hinsichtlich der Begründung verwiesen wird – hat das Arbeitsgericht den Schriftsatz des Beschwer-deführers vom 20.06.2025 als sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe-beschluss vom 16.06.2025 ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8 Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 01.08.2025 (Bl. 4 f. d. PKH-Akte), auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, dem Beschwerdeführer ver-schiedene Hinweise erteilt. Mit Verfügung vom 26.08.2025 (Bl. 7 d. PKH-Akte) hat das Landesarbeitsgericht den Beschwerdeführer u. a. darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht in seiner Berechnung keinen Unterhaltsfreibetrag für die Ehefrau (619,00 EUR) angesetzt hat, letztere laut Angabe des Beschwerdeführers Arbeits-losengeld beziehen soll, dessen Höhe aber nicht mitgeteilt ist.

9 Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage einer "eidesstattlichen Erklärung" seiner Ehefrau (Bl. 15 d. PKH-Akte) mitgeteilt, diese beziehe keinerlei Einkünfte, insbesondere kein Arbeitslosengeld I, kein Bürgergeld und keine sonstigen Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit oder vom Jobcenter.

II.

10 Die als solche auszulegende (1.) sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.06.2025 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 16.06.2025 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht erhoben worden. Die sofortige Beschwerde hat nur teilweise in Bezug auf die Höhe der monatlich zu zahlenden Raten Erfolg (2.). Im Übrigen, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Festsetzung der Raten bzw. die Zahlungspflicht dem Grunde nach wehrt, ist die sofortige Beschwerde unbegründet (3.).

1.

11 Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.06.2025 ist als sofortige Beschwerde gegen die Ratenfestsetzung mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 16.06.2025 auszulegen. Der Beschwerdeführer ist nicht mit der erfolgten Ratenfestsetzung einverstanden und beantragt – mit unterschiedlichen Begründungen – dem Wortlaut nach ausdrücklich deren "Überprüfung und Einstellung". Der Beschwerdeführer begehrt folglich ratenfreie Prozesskostenhilfe, jedenfalls Herabsetzung der monatlichen Raten. Auch der letzte Satz "Ich bitte höflich um schriftliche Mitteilung über die Entscheidung in dieser Angelegenheit" kann nur so verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer die Überprüfung und Abänderung der gerichtlichen Entscheidung begehrt. Dies kann nur in Form einer sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgen. Bereits das Arbeitsgericht hat den Beschwerde-führer mit Verfügung vom 02.07.2025 sowie mit Nichtabhilfebeschluss vom 25.07.2025 so verstanden, ebenso das Landesarbeitsgericht in seiner Verfügung vom 01.08.2025. Eine etwaige in andere Richtung klarstellende Reaktion seitens des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

12 Hingegen hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Arbeitsgerichts geändert haben. Hierauf hat das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 02.07.2025 hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das vom Beschwerdeführer ebenfalls im Schriftsatz vom 16.06.2025 genannte Verfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO setzt indes eine Änderung der Voraussetzungen zwischen den Verhältnissen zur Zeit der Ursprungsentschei-dung und den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung voraus. Es dient nicht dazu, ggf. im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss unterlaufene Fehler bei der Bemessung der Ratenzahlungspflicht zu korrigieren. Die ursprüngliche Ent-scheidung darf nicht nach § 120a Abs. 1 ZPO geändert werden, wenn die Vermö-gensverhältnisse der Partei unverändert geblieben, aber zuvor fehlerhaft beurteilt worden sind (BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 120a Rn. 8; Zöller/Philippi, ZPO, § 120 Rn. 20; LAG Hessen, Beschluss vom 24.07.2020 – 18 Ta 220/20).

2.

13 Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Soweit das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.06.2025 monatliche Ratenzahlungen i.H.v. 374,00 EUR festgesetzt hat, waren diese auf monatliche Raten i.H.v. 27,00 EUR zu reduzieren. Im Übrigen ist die weitergehende sofortige Beschwerde unbegründet.

14 a) Die sofortige Beschwerde hat hinsichtlich der Ratenhöhe Erfolg. Nach den persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hat dieser zwar Raten auf die vom Staat verauslagten Prozesskosten zu entrichten. Die Höhe der Raten hat das Arbeitsgericht aber unzutreffend berechnet.

15 aa) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Höhe des einzusetzenden Einkommens berechnet sich nach § 115 ZPO. Abzusetzen sind die Freibeträge für die Partei und deren Angehörige, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 ZPO. Der Unterhaltsfreibetrag für Ehegatten/-innen nach Regelbedarfsstufe 1 liegt bei 619,00 EUR. Abzuziehen vom Unterhaltsfreibetrag sind die jeweiligen Einkünfte der Unterhaltsberechtigten.

16 bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist für die Ehegattin des Beschwerdeführers der Unterhaltsfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO in Höhe von 619,00 EUR monatlich anzusetzen. Dies hat das Arbeitsgericht fehlerhaft unterlassen. Zwar sind von dem Unterhaltsfreibetrag der Ehefrau die jeweiligen Einkünfte abzuziehen und nur ein ggf. verbleibender Betrag anzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer zunächst in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angeben hat, seine Ehefrau beziehe Arbeitslosengeld, nicht aber die Höhe mitgeteilt hat, hätte das Arbeitsgericht einen entsprechenden Hinweis erteilen und unter Frist-setzung nachfragen müssen. Das Arbeitsgericht durfte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, das Arbeitslosengeld der Ehefrau übersteige den Unterhaltsfreibetrag, so dass keinerlei Unterhaltsfreibetrag anzusetzen sei. Im Übrigen wäre dann – bezöge die Ehefrau Einkünfte – dies zugunsten des Beschwerdeführers im Rahmen der von ihm zu tragenden Wohnkosten zu berücksichtigen gewesen (Anteile der Partei und des Ehegatten mit eigenen Einkünften sind nach dem "unbereinigten Nettoein-kommen" zueinander ins Verhältnis zu setzen, LAG Hamm, Beschluss vom 06.03.2012 – 14 Ta 629/11 – Rn. 19, juris). Auch dies hätte die Ratenhöhe beeinflusst.

17 Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer mitgeteilt und glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau keinerlei Einkünfte bezieht. Danach war der volle Unterhaltsfreibetrag in Höhe von 619,00 EUR anzusetzen. Die Wohnkosten waren in der Folge alleine vom Beschwerdeführer zu tragen, diese hat das Arbeitsgericht richtig angesetzt.

18 Die im arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 16.16.2025 festgesetzten Monatsrate in Höhe von 374,00 EUR war daher auf monatlich zu zahlende 27,00 EUR zu reduzieren.

19 cc) Der entsprechende Vortrag des Beschwerdeführers und die Anlage zur Glaubhaftmachung sind auch im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geändert haben – die Ehefrau des Beschwerdeführers also zum Zeitpunkt der Ursprungsentscheidung des Arbeitsgerichts Arbeitslosengeld in unbekannter Höhe bezogen hat – oder ob der Beschwerdeführer versehentlich insoweit eine falsche Angabe gemacht hat und die Ehefrau bereits zum Zeitpunkt der Ursprungsentscheidung keine Einkünfte hatte. Maßgebend für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Das ist vorliegend derjenige der Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 12.08.2024 – 4 AZB 8/24 – Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 05.05.2010 – XII ZB 65/10 – Rn. 28, juris). § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO legt fest, dass für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge i.S.d. Satz 3 der Vorschrift die Beträge maßgebend sind, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik. Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Treten die Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse noch vor der abschließenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ein, ist das bereits im Rahmen dieses Beschlusses zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 12.08.2024 – 4 AZB 8/24 – Rn. 6, juris).

3.

20 Die darüberhinausgehende sofortige Beschwerde ist unbegründet.

21 a) Ein Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe besteht derzeit nicht. Insoweit wird auf die Berechnung unter II. 2. b) verwiesen. Monatliche Raten sind zu zahlen in Höhe von 27,00 EUR.

22 b) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verpflichtung zur Kostentragung als solche – dem Grunde nach – wehrt, müsste er dies ggf. im Kostenfestsetzungs-verfahren klären. Erfolgsaussichten dürften insoweit nicht bestehen. Hinsichtlich der Begründungen und Einwendungen des Beschwerdeführers aus dem Schriftsatz vom 20.06.2025 – dass das Verfahren zu seinen Gunsten entschieden worden sei (1.), die unterlegen Partei zur Kostentragung verurteilt worden sei (2.), die Bitte um Anpassung der Raten gemäß § 123 ZPO und Prüfung, ob ein Übergang der Zahlungsverpflichtung auf die Gegenseite möglich ist (3.), die Bitte für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Gegenseite Ratenzahlung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig zu erlassen (4.) und der Hinweis, dass die Anwaltskosten im Verhältnis zur zu erwartenden Entschädigung durch den Arbeitgeber sehr hoch seien und das wirtschaftliche Ergebnis des Verfahrens in keinem angemessenen Verhält-nis zu den entstehenden Kosten stehe (5.) – wird auf die ausführlichen Hinweise in der Verfügung vom 01.08.2025 verwiesen (dort unter II. 1. bis 5.).

4.

23 Einer Kostenentscheidung bedarf es wegen § 127 Abs. 4 ZPO, § 11a ArbGG nicht.

5.

24 Zwar wurde die sofortige Beschwerde teilweise zurückgewiesen. Die Gebühr nach Ziffer 8614 Anlage 1 zum GKG ist aber aufgrund der zunächst unterbliebenen Hinweise hinsichtlich des Freibetrags der Ehefrau, was sich erheblich auf die Ratenhöhe auswirkt, nach billigem Ermessen nicht zu erheben.

6.

25 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, § 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

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