Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2025-11-28, 7 U 87/25

7 U 87/25Obergericht / Civil Chamber 728.11.2025

Regest

1. Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar anwendbar.(Rn.13) 2. Der auf einer Fahrgasse fahrende Verkehrsteilnehmer muss auf einem Parkplatz jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können (§ 1 Abs. 1 StVO).(Rn.13) 3. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen »freien Fachwerkstatt« verweisen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, nach juris). Dafür muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat — 7 U 87/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-28

Aktenzeichen: 7 U 87/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2025:1128.7U87.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 254 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1 StVO, § 9 Abs 5 StVO, § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar anwendbar.(Rn.13)

  2. Der auf einer Fahrgasse fahrende Verkehrsteilnehmer muss auf einem Parkplatz jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können (§ 1 Abs. 1 StVO).(Rn.13)

  3. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen »freien Fachwerkstatt« verweisen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, nach juris). Dafür muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.(Rn.16)

Orientierungssatz

  1. Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16.(Rn.13)

  2. Zitierung zu Leitsatz 2: Fortführung OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I-7 U 3/23.(Rn.15)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.