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15 B 111/25•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, 2025-12-02, 15 B 111/25
15 B 111/25Verwaltungsgericht / Chamber 1502.12.2025
1. Das grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche schutzwürdige Interesse am erstrebten Rechtsschutzziel liegt dann nicht vor, wenn der Erfolg die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern würde, so dass sich die Inanspruchnahme des Gerichts als für die subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin nutzlos darstellt. 2. Dies ist der Fall, wenn der Antragstellerin nach Antragserhebung der beantragte Mietzuschuss bewilligt wird.
Entscheidungsdatum: 2025-12-02
Aktenzeichen: 15 B 111/25
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2025:1202.15B111.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Das grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche schutzwürdige Interesse am erstrebten Rechtsschutzziel liegt dann nicht vor, wenn der Erfolg die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern würde, so dass sich die Inanspruchnahme des Gerichts als für die subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin nutzlos darstellt.
Dies ist der Fall, wenn der Antragstellerin nach Antragserhebung der beantragte Mietzuschuss bewilligt wird.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt.
1 Der Antrag ist unzulässig, da der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies ist u. a. der Fall, wenn die Antragstellerin ihre Rechtsstellung durch eine Eilentscheidung nicht verbessern kann und sie damit für sie nutzlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 24; vgl. auch Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 47. EL Februar 2025, VwGO § 123 Rn. 121a, beck-online). So liegt der Fall hier. Denn mit Bescheid vom 7. November 2025 wurde der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 26. Juni 2025 hin das begehrte Wohngeld für sie und den Wohnraum in A-Stadt (A-Straße) – um den es der Antragstellerin ausweislich ihrer Antragsschrift vom 4. November 2025 auch dezidiert geht – als Mietzuschuss vom 1. September 2025 bis 31. August 2027 in Höhe von monatlich 461,00 € bewilligt, ohne dass die Antragstellerin hierauf oder auf die hierauf bezogenen gerichtlichen Verfügungen vom 10. und 26. November 2025 im hiesigen Verfahren reagiert hätte.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
3 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher abzulehnen. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.
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