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L 7 SF 123/24 B•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, 2025-05-13, L 7 SF 123/24 B
L 7 SF 123/24 BSozialversicherungsgericht / Division 713.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-13
Aktenzeichen: L 7 SF 123/24 B
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2025:0513.L7SF123.24B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin vom 26. September 2024 gegen den Beschluss des SG Schleswig vom 20. September 2024 wird verworfen.
1 Die Beschwerde über die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs ist unzulässig.
2 Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nach § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
3 Gründe für die Durchbrechung der gesetzlichen Regelung sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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