ArbG Lübeck 5. Kammer, 2024-01-24, 5 Ca 1548/23

5 Ca 1548/23Arbeitsgericht / 5. Kammer24.01.2024

Regest

Wenn der Arbeitgeber in einer E-Mail einen konkreten Vorschlag einer individuellen Zielvereinbarung ankündigt, musste der Arbeitnehmer keine eigene Initiative ergreifen und dem Arbeitgeber einen Vorschlag übermitteln oder diesen zu Verhandlungen auffordern. Er kann vielmehr die Übermittlung aufgrund der Ankündigung abwarten. (Rn.31) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, 23. Juli 2024, 3 Sa 21/24, Urteil

Gesamter Gesetzestext

ArbG Lübeck 5. Kammer — 5 Ca 1548/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-24

Aktenzeichen: 5 Ca 1548/23

ECLI: ECLI:DE:ARBGLUE:2024:0124.5CA1548.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 283 S 1 BGB, § 252 BGB, § 305 BGB ... mehr

Orientierungssatz

Wenn der Arbeitgeber in einer E-Mail einen konkreten Vorschlag einer individuellen Zielvereinbarung ankündigt, musste der Arbeitnehmer keine eigene Initiative ergreifen und dem Arbeitgeber einen Vorschlag übermitteln oder diesen zu Verhandlungen auffordern. Er kann vielmehr die Übermittlung aufgrund der Ankündigung abwarten. (Rn.31)

Verfahrensgang

nachgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, 23. Juli 2024, 3 Sa 21/24, Urteil

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 eine Tantieme i.H.v. 24.500,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2022 eine Tantieme i.H.v. 25.500,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger macht gegenüber der Beklagten die Zahlung von EUR 24.500,-- brutto weiterer Tantieme für das Kalenderjahr 2021 und von EUR 25.500,-- brutto für das Kalenderjahr 2022 im Wege des Schadensersatzanspruches wegen unterbliebener Tantiemevereinbarungen geltend.

2 Der 1968 geborene Kläger steht seit 01.04.2015 auf Grundlage des Arbeitsvertrages gem. Anlage K 1, Blatt 15 ff. der Akte, bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Mit Ergänzungsvereinbarung vom 05.07.2018/31.07.20218 (Anlage K 2, Blatt 21 ff. der Akte) ernannte die Beklagte den Kläger ab 01.04.2018 zum Leitenden Arzt der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie. Das Grundgehalt des Klägers beträgt derzeit EUR 189.996,--.

3 In § 4 Abs. 2 Satz 1 des ursprünglichen Arbeitsvertrages ist geregelt, dass der Kläger „eine ergebnisabhängige Tantieme gemäß gesonderter Vereinbarung“ erhält. In § 12 des ursprünglichen Arbeitsvertrages heißt es wie folgt:

4 „(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit des Anspruches schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden sind, verfallen.“

5 In der zwischen den Parteien geschlossenen Ergänzungsvereinbarung heißt es unter Ziff. 2 „Tantiemevereinbarung“ u.a. wie folgt:

6 „1) Der Arbeitnehmer erhält als Entlohnung geleisteter Dienste und als Anreiz für künftige Betriebstreue neben seinem monatlichen festen Bezügen ferner eine erfolgsabhängige, nicht zusatzversorgungspflichtige Tantieme. Der Zielwert für die Tantieme beträgt ab dem 01.01.2018 30.000,00 Euro brutto jährlich.

7

8 4) Die Kriterien für die Tantieme werden von den Parteien spätestens bis zum 01.03. eines Kalenderjahres für das Kalenderjahr bzw. bei abweichendem Geschäftsjahr bis zum Ablauf des zweiten Monates des jeweiligen Geschäftsjahrs neu vereinbart. Wird eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht erzielt, werden die Kriterien durch den Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens bestimmt.

9 …“

10 Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 erfolgte keine einvernehmliche Vereinbarung der Kriterien für die Tantieme durch die Parteien.

11 Mit E-Mail vom 26.02.2021 (Anlage Kliemt 3, Blatt 160 – 161 der Akte) kündigte die Beklagte allen Tantiemeberechtigten für das Kalenderjahr 2021 Folgendes an:

12 „Sehr geehrte Damen und Herren,

13 anbei möchten wir Ihnen die grundsätzlichen Berechnungsmechanismen für die Tantiemeberechnung 2020 vorstellen und Ihnen die Ziele für 2021 mitteilen.

2021: Für 2021 werden wir die Systematik der Ziele aus 2020 grundsätzlich beibehalten. Neben dem EBITDA des Hauses werden wir, da wo sinnvoll, den DB1 (bettengeführt) bzw. WL-Erlöse (nicht bettengeführt) als wirtschaftliche Ziele für den jeweiligen Fachbereich definieren. Darüber hinaus werden in aller Regel neben den medizinischen Q- bzw. VWD-Zielen des letzten Jahres sowie Urlaub und Überstunden unsere neuen OP-Kennzahl-Ziele in den Vereinbarungen für alle operierenden Fachabteilungen (Gesamtziel) verankert.

Ihre individuellen Abrechnungen für 2020 sowie die individuellen Zielvereinbarungen 2021 lassen wir Ihnen in den kommenden Tagen zukommen.

…“

14 Am 18.03.2021 erhielt der Kläger zusammen mit der Abrechnung der Tantieme für das Kalenderjahr 2020 über die Hauspost die Tantiemematrix gem. Anlage K 3 (Blatt 24 der Akte). Der Kläger widersprach der von der Beklagten für das Kalenderjahr 2021 übersandten Matrix mit E-Mail vom 22.03.2021 (Anlage K 4, Blatt 25 der Akte) und forderte die Beklagte zu Tantiemeverhandlungen auf, wobei er sich – wie die anderen Tantiemeberechtigten – durch Herrn Prof. X vertreten ließ. In einem zwischen Herrn Prof. X, dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn X, und dem Klinikleiter, Herrn X, am 16.04.2021 geführten Gespräch konnte zwischen den Beteiligten keine Einigung in Bezug auf die Tantiemevereinbarung 2021 erzielt werden. Mit E-Mail vom 06.05.2021 (Anlage K 5, Blatt 26 der Akte) wiederholte der Kläger seine Ablehnung gegenüber der von der Beklagten vorgelegten Matrix für 2021 und forderte die Beklagte erneut zu Verhandlungen auf. Am 27.04.2022 erhielt der Kläger die Tantiemeabrechnung für das Jahr 2021 (Anlage K 6, Blatt 27 der Akte). Die Beklagte zahlte an den Kläger den dort ausgewiesenen Bonus i.H.v. EUR 5.500,-- brutto.

15 Am 21.02.2022 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Vorschlag für die Tantiemevereinbarung für das Jahr 2022 (Anlage K 7, Blatt 28 der Akte) mit einer dem Kläger gesetzten Antwortfrist bis zum 25.02.2022. Mit E-Mail vom 24.02.2022 (Anlage K 8, Blatt 29 der Akte) lehnte der Kläger den Vorschlag ab, begründete seine Ablehnung und bat um ein Gespräch. Am 15.03.2022 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Klinikleiter Herrn Dr. X zu der Tantiemevereinbarung 2022 statt. Über den Inhalt des Gespräches besteht zwischen den Parteien Streit. Eine Einigung auf eine Tantiemevereinbarung erzielten die Parteien nicht. Mit Schreiben vom 15.03.2022 (Anlage K 9, Blatt 30 - 31 der Akte) setzte die Beklagte einseitig die Ziele für die Tantieme 2022 fest, wobei die festgesetzten Ziele identisch mit den dem Kläger mit E-Mail vom 21.02.2022 übermittelten Vorschlag der Beklagten sind. Am 27.04.2022 führte der Kläger mit dem Klinikgeschäftsführer Herrn Dr. X und der Personalleiterin Frau X erneut ein Gespräch in Bezug auf die Tantiemevereinbarung 2022, das erfolglos blieb. Zusammen mit seiner Gehaltsabrechnung für den Monat April 2023 erhielt der Kläger die Tantiemeabrechnung für das Kalenderjahr 2022 (Anlage K 10, Blatt 32 der Akte), die er unterzeichnete. Den dort ausgewiesenen Bonus i.H.v. EUR 4.500,-- zahlte die Beklagte an den Kläger.

16 Der Kläger erklärt, dass er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Tantiemevereinbarungen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 jeweils i.H. der Differenz zwischen der gezahlten Tantieme und der Zieltantieme von EUR 30.000,-- habe. Die Beklagte sei in beiden Kalenderjahren der ihr gemäß Tantiemevereinbarung obliegenden Initiativlast nicht nachgekommen und habe auch auf die Hinweise und Gegenvorschläge des Klägers mit diesem keine Verhandlungen mit dem Ziel der einvernehmlichen Festlegung der Kriterien zum vereinbarten Stichtag 01.03., in 2021 selbst vor Ablauf der Zielvereinbarungsperiode nicht, getroffen. Damit habe die Beklagte ihre Pflichten aus der Tantiemevereinbarung in vertretbarer Weise verletzt. Bei der E-Mail vom 26.02.2021 handele es sich nicht um einen an den Kläger gerichteten Tantiemenvorschlag, sondern um allgemeine Ausführungen der Beklagten an sämtliche Tantiemeberechtigte. Darüber hinaus habe die Beklagte in unangemessener Weise nicht erreichbare Ziele festgelegt. Auch entsprächen die von der Beklagten für die Tantieme 2021 zu Grunde gelegten Kriterien nicht billigem Ermessen und benachteiligten den Kläger unverhältnismäßig. Die einzelnen Kriterien und deren Gewichtung seien unzulässig.

17 Auch im Kalenderjahr 2022 sei die Beklagte ihrer Initiativlast bis zum 01.03.2022 nicht nachgekommen. Erst am 15.03.2022 habe es ein Gespräch des Klägers mit dem Klinikleiter gegeben, der dem Kläger jedoch mitgeteilt habe, dass es keine Veränderungen an der von der Beklagten vorgeschlagenen Matrix gebe. Wiederum habe die Beklagte das Fixdatum 01.03.2022 nicht eingehalten und das Verhandlungsgebot missachtet. Auch für 2022 seien die Kriterien unangemessen und das Angebot unzumutbar, da die Beklagte wiederum nicht erreichbare Ziele festgesetzt habe und die von der Beklagten auch für 2022 zu Grunde gelegten Kriterien nicht billigem Ermessen entsprächen und den Kläger unverhältnismäßig benachteiligten. Auch diese Kriterien und deren Gewichtung seien unzulässig.

18 Der Kläger beantragt,

19 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 eine Tantieme i.H.v. 24.500,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2022 zu zahlen.

20 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Kalenderjahr 2022 eine Tantieme i.H.v. 25.500,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zahlen.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der für 2021 vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf die Ausschlussfrist in § 12 Arbeitsvertrag.

24 Der Kläger habe bis zum 01.03.2021 keine Initiative in Bezug auf den Abschluss einer Tantiemevereinbarung 2021 gezeigt, während die Beklagte die Initiative gegenüber dem Kläger mit E-Mail vom 26.02.2021 ergriffen habe. Eine Einigung habe nicht erzielt werden können, da der Kläger auch keinen Gegenvorschlag unterbreitet habe. Ein Großteil der Ziele 2021 sei dem Kläger aus der Tantiemevereinbarung 2020 bekannt gewesen. Da zwischen den Parteien für die Tantiemevereinbarung 2021 keine Einigung erzielt worden sei, habe die Beklagte die am 18.03.2021 im Zusammenhang mit der Tantiemeabrechnung 2020 übersandten Ziele beibehalten und die Zielvorgabe einseitig festgesetzt und sodann nach Abschluss des Geschäftsjahres 2021 abgerechnet. Keinesfalls habe die Beklagte das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten, denn die Beklagte habe nicht die alleinige Initiativlast, sondern auch der Kläger habe die Aufnahme von Verhandlungen geschuldet. Im Übrigen seien die von der Beklagten nach billigem Ermessen bestimmten Ziele auch zulässig und verhältnismäßig. Die Ziele seien vom Kläger erreichbar gewesen, überprüfbar und zur Motivation des wirtschaftlichen Denkens geeignet. Zu berücksichtigen sei in 2021 auch die besondere Situation auf Grund der Corona-Beschränkungen.

25 Für das Kalenderjahr 2022 habe die Beklagte dem Kläger am 21.02.2022 einen konkreten Vorschlag unterbreitet. Nach dem bei dem Gespräch am 15.03.2022, bei dem ein inhaltlicher Austausch zwischen dem Kläger und dem Klinikleiter stattgefunden habe, keine Einigung erzielt worden sei, habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.03.2022 die Ziele einseitig festgelegt. Der Kläger habe die im April 2023 übersandte Abrechnung der Tantieme 2022 durch seine Gegenzeichnung akzeptiert. Auch in 2022 habe die Beklagte zulässige und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende, vom Kläger erreichbare Ziele festgesetzt.

26 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27 Die Klage ist zulässig und begründet.

28 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch für die Kalenderjahre 2021 und 2022 wegen unterbliebener Zielvereinbarungen gem. § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. den §§ 283 Satz 1, 252 BGB.

29 Gem. § 2 Ziff. 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 05.07./31.07.2018 erhält der Kläger neben seiner Festvergütung eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung gem. der Tantiemevereinbarung nach § 2 Ziff. 4. Darin ist vereinbart, dass die Kriterien für die Tantieme von den Parteien spätestens bis zum 01.03. eines Kalenderjahres für das Kalenderjahr neu vereinbart werden. Sollte eine Vereinbarung nicht oder nicht fristgerecht erzielt werden (können), bestimmt die Beklagte die Kriterien im Rahmen billigen Ermessens.

30 Aus dieser Regelung folgt, dass die Parteien jährlich eine Vereinbarung über die Tantieme treffen. Auch handelt es sich dabei nicht um eine einseitige Zielvorgabe der Beklagten, sondern, jedenfalls auf der ersten Stufe, um eine zwischen den Parteien zu schließende Zielvereinbarung.

31 1.Unstreitig ist zwischen den Parteien bis zum 01.03.2021 keine Vereinbarung über die Tantieme 2021 zustande gekommen. Die Beklagte hat das Nichtzustandekommen einer solchen Vereinbarung und damit die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Zwar folgt aus der Regelung in § 2 Ziff. 4 der Ergänzungsvereinbarung vom 05.07./31.07.2018 zunächst, dass die Initiativlast beiden Parteien obliegt. Unstreitig ist es aber in den vergangenen Jahren, mit Ausnahme des Kalenderjahres 2020, stets so gehandhabt worden, dass die Beklagte mit entsprechenden Zielvorschlägen auf den Kläger zugekommen ist. Darüber hinaus hat die Beklagte auch für 2021 noch vor dem Stichtag 01.03.2021 mit E-Mail vom 26.02.2021 angekündigt, dass sie u.a. dem Kläger in den „kommenden Tagen“ die individuelle Zielvereinbarung 2021 zukommen lässt. Bei der E-Mail vom 26.02.2021 handelt es sich – allein auf Grund des Wortlautes und auch auf Grund der fehlenden Mitteilung der Ziele und deren Gewichtung – noch nicht um einen konkreten, an den Kläger gerichteten Vorschlag, sondern lediglich um allgemeine Informationen zum Verfahren für die Tantieme 2021. Da die Beklagte in dieser E-Mail jedoch einen konkreten Vorschlag einer individuellen Zielvereinbarung 2021 ankündigt, musste der Kläger keine eigene Initiative ergreifen und der Beklagten einen Vorschlag übermitteln oder diese zu Verhandlungen auffordern. Er konnte vielmehr die Übermittlung aufgrund der Ankündigung abwarten. Tatsächlich übersandte die Beklagte dann zusammen mit der Tantiemeabrechnung 2020 am 18.03.2021 dem Kläger eine Tantiemematrix für 2021 ohne weitere Erläuterungen. Zu diesem Zeitpunkt war der Stichtag für eine einvernehmliche Regelung, der 01.03.2021, bereits abgelaufen, so dass die Beklagte ihre Pflicht zum Abschluss einer Tantiemevereinbarung 2021 bis zum 01.03. des Kalenderjahres bereits durch die verspätete Übersendung verletzt hat. Erst am 27.04.2022, also nach Ablauf der Zielvereinbarungsperiode 2021, übersandte die Beklagte dem Kläger mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für April 2022 die Tantiemeabrechnung für 2021. Zu diesem Zeitpunkt war die Zielvereinbarungsperiode 2021 bereits abgelaufen, so dass eine Vereinbarung der Parteien für diese Zielvereinbarungsperiode nicht mehr möglich war. Eine solche nachträgliche Vereinbarung ist nicht nur nicht mehr möglich, sondern steht auch im Widerspruch zu den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und dem Sinn und Zweck einer Zielvereinbarung. Die Ziele müssen dabei so rechtszeitig, insbesondere während der laufenden Zielvereinbarungsperiode, mitgeteilt werden, dass der Arbeitnehmer noch Einfluss auf deren Erfüllung nehmen kann.

32 Die Beklagte hat das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung 2021 auch zu vertreten. Unstreitig hat der Kläger unmittelbar nach Erhalt der Tantiemematrix mit E-Mail vom 22.03.2021 den Vorschlag abgelehnt und seine Ablehnung auch begründet. Auch dass – u.a. für den Kläger - in Vertretung von Herrn Prof. X am 16.04.2021 geführte Gespräch führte zu keiner Einigung zwischen den Parteien. Tatsächlich – und auch insofern unstreitig – hat der Kläger erstmals mit der Tantiemeabrechnung 2021 die ihm im April 2022 zugegangen ist, die konkreten Kriterien, die der Tantiemeberechnung 2021 zu Grunde liegen sollen, erfahren. Dass es sich bei den für 2021 von der Beklagten bestimmten Zielen um die identischen Ziele aus 2020 handelt, mag sein, ändert jedoch nichts an der Pflicht beider Parteien, die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung, eine Zielvereinbarung bis zum 01.03. des Kalenderjahres zu schließen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Arbeitnehmer die von ihm zu erreichenden Ziele im Laufe der Zielvereinbarungsperiode bekannt sein müssen, damit er auf deren Erfüllung Einfluss nehmen kann, einzuhalten.

33 Auf Grund des Widerspruchs des Klägers mit E-Mail vom 22.03.2021 und dem am 16.04.2021 durch Prof. X in Vertretung geführten Gespräches brauchte er keine weitere Initiative zur Vereinbarung einer Zielvereinbarung für 2021 ergreifen. Vielmehr hätte es nunmehr – nachdem auch die Beklagte von einem Scheitern der Verhandlungen für 2021 ausgeht – der Festsetzung gem. § 2 Ziff. 4 der Ergänzungsvereinbarung bedurft. Unstreitig hat die Beklagte diese Festsetzung zu keinem Zeitpunkt innerhalb der Zielvereinbarungsperiode 2021 gegenüber dem Kläger kommuniziert. Ob, ggf. zu welchem Zeitpunkt die Beklagte die Ziele 2021 gegenüber dem Kläger überhaupt festgesetzt hat, hat sie nicht dargelegt. Da die Beklagte dem Kläger unstreitig erst im April 2022 die Kriterien für die Tantieme 2021 mitgeteilt hat, hat sie ihre Pflichten aus der Tantiemevereinbarung gem. 2 Ziff. 4 Ergänzungsvereinbarung schuldhaft verletzt.

34 Der Zinsanspruch ist gem. §§ 286, 288 BGB begründet.

35 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch nicht aufgrund der Ausschlussfrist in § 12 Arbeitsvertrag erloschen. Zwar heißt es in Ziff. 4 der Ergänzungsvereinbarung ausdrücklich, dass diese den Arbeitsvertrag vom 19.12.2014 ergänzt, so dass § 12 des Arbeitsvertrages weiter gilt. Jedoch verstößt die dort getroffene Regelung gegen §§ 305 ff. BGB, da sie den Kläger unangemessen benachteiligt. Die Klausel schließt weder Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz, noch Ansprüche, die aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung herrühren, aus, was nach der ständigen Rechtsprechung deren Unwirksamkeit auf Grund unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB zur Folge hat.

36 2. Dem Kläger seht auch für das Kalenderjahr 2022 der Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten Bonus und der Zieltantieme i.H.v. EUR 25.500,00 brutto wegen unterbliebener Tantiemevereinbarung gem. § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1, 252 BGB zu.

37 Im Unterschied zum Kalenderjahr 2021 hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2022 die Ziele 2022 gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung festgelegt. Eine einvernehmliche Vereinbarung der Ziele 2022 fand zwischen den Parteien nicht statt. Unabhängig von dem zwischen den Parteien bestehenden Streit, ob die Beklagte im Kalenderjahr 2022 ihrer Pflicht zur Aufnahme von Zielvereinbarungsverhandlungen pflichtgemäß nachgekommen ist, steht dem Kläger jedoch ein Anspruch auf Zahlung weiterer Tantieme als Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagte, wenn auch rechtzeitig innerhalb der Zielperiode, Ziele festgelegt hat, die den Kläger unangemessen benachteiligen. Die von der Beklagten einseitig festgesetzten Ziele unterliegen mangels einvernehmlicher Vereinbarung der Ziele u.a. einer Angemessenheitskontrolle.

38 Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass sie vorliegend berechtigt war, die Ziele nach Scheitern von Verhandlungen einseitig festzusetzen, setzt die Wirksamkeit der Ziele voraus, dass die Beklagte dem Kläger angemessene Ziele vorgibt, auf deren Erfüllung der Kläger tatsächlich Einfluss nehmen und die er erreichen kann. Unstreitig hat die Beklagte in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 identische Ziele mit der identischen Gewichtung und insbesondere in 2021 und 2022 auch dem identischen Zielerreichungsgrad festgesetzt. Dabei hätte die Beklagte bereits aus der Abrechnung der Tantieme des Klägers für 2021 erkennen können, dass die von ihr vorgegebenen Ziele objektiv nicht erreichbar sind. Der Kläger hat nach den von der Beklagten vorgegebenen Zielen und Gewichtung im Kalenderjahr 2020 nur 15 Prozent erfüllt, was als absolut unterdurchschnittlich bezeichnet werden kann. Schon daran zeigt sich – auch gemessen an den Ergebnissen der Zielerreichung in den Kalenderjahren vor 2020 –, dass die Beklagte zu Lasten des Klägers Zielkriterien, Zielerreichungsgrade und Zielgewichtungen festgesetzt hat, die vom Kläger nicht erreicht werden konnten und auf die der Kläger teilweise auch gar keinen Einfluss hat. Zuzugeben ist der Beklagten insoweit lediglich, dass es nicht auf eine alleinige Einflussnahme der Zielerreichung des Klägers ankommt; allerdings muss er die Zielerreichung durch seine eigene Tätigkeit wenigstens mit beeinflussen können. Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Sondersituation durch Corona berufen. Hierzu hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts im Kammertermin ausgeführt, dass mit Ausnahme von drei Monaten im Kalenderjahr 2020 – jedenfalls in den hier streitigen Kalenderjahren 2021, 2022 – die OP-Auslastung wieder voll gegeben war und der Betrieb bei der Beklagten unter Volllast lief. Bei einem Zielerreichungsgrades von lediglich 15 Prozent steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte hier – unabhängig von dem zwischen den Parteien grundsätzlich bestehenden Streit der Zulässigkeit der vorgegebenen Ziele – jedenfalls dem Kläger keine angemessenen Ziele festgesetzt hat. Die Festsetzung der Ziele benachteiligt den Kläger insofern unangemessen, da ihm die Möglichkeit, einen höheren Grad der Zielerreichung zu erreichen, genommen wurde. Durch die einseitige Vorgabe der von der Beklagten gewählten Ziele trifft letztlich die Beklagte das Verschulden an dem geringen Zielerreichungserreichungsgrad, was zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führt.

39 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die Unterzeichnung der ihm im April 2022 übersandten Tantiemeabrechnung diese auch nicht akzeptiert oder anerkannt. Dass die Unterschrift unter die übersandte Abrechnung ein entsprechendes Anerkenntnis im Rechtssinne darstellt, ist nicht erkennbar. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger unmittelbar nach Erhalt der Abrechnung mit E-Mail vom 03.05.2023 der Abrechnung und den festgelegten Kriterien erneut widersprochen hat.

40 Der Zinsanspruch ist gem. §§ 286, 288 BGB begründet.

41 3. Die weiteren Entscheidungen beruhen auf den §§ 62 Abs. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist i.H.d. eingeklagten Forderung festgesetzt worden.

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