AG Kiel, 2020-09-29, 116 C 108/20

116 C 108/20Gericht erster Instanz29.09.2020

Regest

Insbesondere hat der Kläger auch Anspruch auf Ersatz von sogenannten UPE-Zuschlägen und auf Ersatz von Verbringungskosten. Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge sind auch bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt üblicherweise anfallen.(Rn.11)

Gesamter Gesetzestext

AG Kiel — 116 C 108/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-29

Aktenzeichen: 116 C 108/20

ECLI: ECLI:DE:AGKIEL:2020:0929.116C108.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 StVG, § 249 Abs 2 S 1 BGB

Leitsatz

Insbesondere hat der Kläger auch Anspruch auf Ersatz von sogenannten UPE-Zuschlägen und auf Ersatz von Verbringungskosten. Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge sind auch bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt üblicherweise anfallen.(Rn.11)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 €, abzüglich bereits gezahlter 255,85 € freizuhalten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 260,51 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Klage ist begründet.

2 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG zu.

3 Die Eintrittspflicht der Beklagten in Höhe von 100 % für den Schaden, der durch den Verkehrsunfall am 02.04.2020 in Kiel am klägerischen Fahrzeug entstanden ist, dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

4 Der Kläger machte folgende Kostenpositionen geltend:

5 | | | | --- | --- | | Reparaturkosten netto: | 1.671,29 € | | Sachverständigenkosten: | 525,00 € | | Unkostenpauschale | 25,00 € | | insgesamt: | 2.221,29 € |

6 Mit Schreiben vom 07.04.2020 erfolgte seitens der Beklagten ein Abrechnungsschreiben mit beigefügtem "Prüfbericht", in dem sie nach Kürzung der Reparaturkosten insgesamt 1.960,78 € an den Kläger zahlte, wobei die Gutachterkosten vollständig und die Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € übernommen wurde.

7 Die Beklagte macht unter Bezugnahme auf den „Prüfbericht“ Abzüge: Der angesetzte Zeitumfang für das Zurücksetzen des elektronischen Fehlerspeichers von 0,6 sei unverhältnismäßig, vertretbar seien bestenfalls 0,3 Stunden. Auch könne der Kläger durch eine Werkstattverweisung eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit wahrnehmen. Des Weiteren moniert die Beklagten die Forderung von UPE-Aufschlägen und von Verbringungskosten.

8 Der Kläger macht zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für einen Gegenstandswert bis zu 3.000 € geltend in Höhe von 334,75 €. Dies entspricht einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale. Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag von 255,85 €.

9 Der Kläger rechnet auf der Grundlage des vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen E. seine Unfallschäden ab. Der Kläger kann die vom Sachverständigen bezifferten Reparaturkosten und die für die Berechnung zu Grunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt beanspruchen. Im Grundsatz kann der Geschädigte Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt geltend machen (BGH NJW 2003, 2086).

10 Vorliegend musste sich der Kläger auch nicht auf eine andere Reparaturmöglichkeit und damit geringere Stundenverrechnungssätze verweisen lassen. Dieses ist ihm nicht zumutbar. Das Gericht geht zwar vorliegend nicht davon aus, dass das Fahrzeug aktuell noch als scheckheftgepflegt gilt, da das Fahrzeug nach der Erstzulassung am 13.02.2017 laut Serviceheft erstmalig am 13.12.2019 gewartet wurde, sodass die 12 Monatsfrist nicht eingehalten wurde. Das klägerische Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt aber lediglich 3 Jahre und 2 Monate alt und hatte eine Laufleistung von 14.924 km, zusätzlich hat der Kläger vorgetragen, dass das Fahrzeug ausschließlich bei einer Werkstatt von Opel gewartet wurde, sodass es für den Geschädigten unzumutbar ist, sich auf eine freie Fachwerkstatt verweisen zu lassen (s. zu den Fallgruppen der Zumutbarkeit: Grüneberg, in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 249 Rn. 24 m. w. N.).

11 Insbesondere hat der Kläger auch Anspruch auf Ersatz von sogenannten UPE-Zuschlägen und auf Ersatz von Verbringungskosten. Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge sind auch bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt üblicherweise anfallen (s. Grüneberg, a.a.O., m.w.N. auch zur Gegenansicht). Verbringungskosten fallen bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt regelmäßig an, weil - allgemein bekannt - die wenigsten solcher Werkstätten über eine eigene Lackiererei verfügen (s. LG Kiel Hinweisbeschluss v. 15.2.2010 – 1 S 107/09, BeckRS 2010, 12002, beck-online). Ersatzteilaufschläge sind nach der Kenntnis des Gerichts ebenfalls marktüblich.

12 Die von der Beklagten durchgeführten Abzüge in technischer Hinsicht hinsichtlich des Zeitumfangs für das Zurücksetzen des elektronischen Fehlerspeichers sind nicht gerechtfertigt. Ein Prüfbericht, der ohne Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs erstellt wird, ist nicht geeignet, die durch einen Sachverständigen festgestellte Reparaturnotwendigkeit, die nach der umfangreichen Untersuchung des Fahrzeuges festgestellt wurde, in Zweifel zu ziehen.

13 Auch ersatzfähig sind die Kosten für die Durchsetzung des Schadens. Insbesondere erstattungsfähig ist die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

14 Der Kläger hat daher Anspruch auf Zahlung des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 2.221,29 €, abzüglich der bereits gezahlten 1.960,78 €, kann der Kläger daher noch den zugesprochenen Betrag verlangen.

15 Ferner kann der Kläger Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von bis zu 3.000,00 € beanspruchen. Es ergibt sich bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe von 334,75 €.

16 Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

18 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.