Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat, 2023-08-28, 3 K 25/22

3 K 25/22Steuergericht / 3. Abteilung28.08.2023

Regest

1. Bei einer Steuerpflichtigen, die einen bargeldintensiven Imbiss mit Sitzgelegenheiten betreibt, stellt im Hinblick auf die Manipulierbarkeit elektronischer Kassensysteme allein schon das Fehlen von Organisationsunterlagen bzw. Programmierunterlagen zu der im Betrieb verwendeten elektronischen Registrierkasse einen schweren Mangel dar, der die Finanzbehörde zu einer Schätzung dem Grunde nach berechtigt.(Rn.61) (Rn.71) 2. Es begegnet vorliegend keinen Bedenken, wenn die Finanzbehörde unter Heranziehung der amtlichen Richtsatzsammlung Rohgewinnaufschlagsätze von 144% (2015) bzw. 223% (2016 bis 2018) anwendet.(Rn.77) 3. Der äußere Betriebsvergleich anhand der Richtsätze aus der amtlichen Richtsatzsammlung ist auch nach Ergehen des BFH-Beschlusses vom 14.10.2022 - X R 19/21 eine grundsätzlich anerkannte Schätzungsmethode.(Rn.86) 4. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. X R 27/24 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 04.10.2024 - X B 105/23, nicht dokumentiert).

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat — 3 K 25/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-28

Aktenzeichen: 3 K 25/22

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2023:0828.3K25.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 158 AO, § 162 AO, § 4 Abs 3 EStG 2009, § 15 EStG 2009, EStG VZ 2015 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei einer Steuerpflichtigen, die einen bargeldintensiven Imbiss mit Sitzgelegenheiten betreibt, stellt im Hinblick auf die Manipulierbarkeit elektronischer Kassensysteme allein schon das Fehlen von Organisationsunterlagen bzw. Programmierunterlagen zu der im Betrieb verwendeten elektronischen Registrierkasse einen schweren Mangel dar, der die Finanzbehörde zu einer Schätzung dem Grunde nach berechtigt.(Rn.61) (Rn.71)

  2. Es begegnet vorliegend keinen Bedenken, wenn die Finanzbehörde unter Heranziehung der amtlichen Richtsatzsammlung Rohgewinnaufschlagsätze von 144% (2015) bzw. 223% (2016 bis 2018) anwendet.(Rn.77)

  3. Der äußere Betriebsvergleich anhand der Richtsätze aus der amtlichen Richtsatzsammlung ist auch nach Ergehen des BFH-Beschlusses vom 14.10.2022 - X R 19/21 eine grundsätzlich anerkannte Schätzungsmethode.(Rn.86)

  4. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. X R 27/24 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 04.10.2024 - X B 105/23, nicht dokumentiert).

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