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53a IN 95/19•AG Lübeck, 2024-06-18, 53a IN 95/19
53a IN 95/19Gericht erster Instanz18.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-18
Aktenzeichen: 53a IN 95/19
Dokumenttyp: Beschluss
Die mit Beschluss vom XX.XX.20XX angekündigte Restschuldbefreiung wird auf Antrag der Treuhänderin versagt.
Mit Rechtskraft dieses Beschlusses ist das Amt der Treuhänderin beendet. Gleichzeitig endet die Abtretungsfrist.
1 Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom XX.XX.20XX das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
2 Der Schuldner hat am XX.XX.20XX die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.
3 Mit Beschluss vom XX.XX.20XX hat das Amtsgericht L. festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
4 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom XX.XX.20XX aufgehoben.
5 Rechtsanwältin V. V., wurde zur Treuhänderin bestellt.
6 Mit Schreiben vom XX.XX.20XX beantragte diese, die angekündigte Restschuldbefreiung zu versagen, da ihre Mindestvergütung in Höhe von 119,00 € nicht aus den aufgrund der Abtretung an sie abgeführten Beträgen gedeckt ist.
7 Die schriftliche Aufforderung an den Schuldner durch die Treuhänderin zur fristgemäßen Zahlung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 Abs. 1 InsO ist nachgewiesen.
8 Die Anhörung des Schuldners durch das Insolvenzgericht mit der erneuten Aufforderung zur Zahlung des fehlenden Betrages gemäß § 298 Abs. 2 InsO wurde durchgeführt mit Schreiben vom XX.XX.20XX.
9 Die Einzahlung des fehlenden Betrages ist nicht erfolgt.
10 Die Restschuldbefreiung war daher zu versagen, § 298 InsO. Ein Antrag auf Kostenstundung wurde nicht gestellt.
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