Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, 2024-10-10, 1 U 57/21

1 U 57/21Obergericht / I. Zivilkammer10.10.2024

Regest

Der Antrag, nach § 239 Abs. 2 ZPO den Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung in der Hauptsache zu laden, muss den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Rechtsnachfolgers sowie die Tatsachen enthalten, auf die die Rechtsnachfolge gestützt wird.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Kiel, kein Datum verfügbar, 4 O 30/21

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat — 1 U 57/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-10

Aktenzeichen: 1 U 57/21

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2024:1010.1U57.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 130 Nr 1 ZPO, § 239 Abs 2 ZPO

Leitsatz

Der Antrag, nach § 239 Abs. 2 ZPO den Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung in der Hauptsache zu laden, muss den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Rechtsnachfolgers sowie die Tatsachen enthalten, auf die die Rechtsnachfolge gestützt wird.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, kein Datum verfügbar, 4 O 30/21

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 14.08.2024 auf Ladung der Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung in der Hauptsache wird verworfen.

Gründe

I.

1 Der ursprüngliche Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz wegen in seinem Fahrzeug implementierten unzulässigen Abschalteinrichtungen. Mit Schriftsatz vom 31.08.2021 (Bl. 217 d. A.) teilten die damaligen Klägervertreter mit, dass der Kläger verstorben sei, und beantragten das Ruhen des Verfahrens. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 06.09.2021 (Bl. 219 d. A.) ausgesetzt. In der Folgezeit wurde das Verfahren nicht weiter betrieben, sodass es ab März 2022 nach § 39 Abs. 4 S. 3 AktO a. F. als erledigt galt.

2 Mit Schriftsatz vom 14.08.2024 (Bl. 241 f. d. A.) beantragte die Beklagte, die Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung in der Hauptsache zu laden. Weitere Angaben enthielt der Schriftsatz nicht. Mit Verfügung vom 28.08.2024 (Bl. 246 d. A.) wurde der Beklagten eine Frist gesetzt, um die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Rechtsnachfolger und die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergeben soll. Mit Schriftsatz vom 13.09.2024 (Bl. 257R d. A.) vertrat die Beklagte die Auffassung, die Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers und die Klarstellung der Rechtsnachfolge sei nicht ihre Aufgabe. Beide Umstände seien von Amts wegen zu ermitteln.

II.

3 Der Antrag der Beklagten ist unzulässig, weil er nicht die erforderlichen Angaben enthält.

4 Der Antrag nach § 239 Abs. 2 ZPO muss, wie aus § 130 Nr. 1 ZPO zu schließen ist, die Person oder die Personen nennen, gegen die er sich richtet. Er muss die Tatsachen enthalten, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergeben soll (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 239, Rn. 32; MüKo-ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 239, Rn. 44; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl., § 239, Rn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 239, Rn. 16; BeckOK ZPO/Jaspersen, 53. Ed., § 239, Rn. 47).

5 Der Antrag nach § 239 Abs. 2 ZPO führt zu einem Zwischenstreit über die Rechtsnachfolge, über die, wenn sie von der als Rechtsnachfolger benannten Person bestritten wird, streitig zu entscheiden ist. Ein solcher Zwischenstreit kann nur geführt werden, wenn die gegnerische Partei mitteilt, gegen wen er geführt werden soll. Bereits die Zustellung der Ladung setzt die Benennung einer Person und die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift voraus. Die Entscheidung setzt ferner voraus, dass dargelegt wird, woraus sich die Rechtsnachfolge ergeben soll. Die als Rechtsnachfolger benannte Person kann sich sonst auch nicht sinnvoll einlassen.

6 Die notwendigen Informationen sind nicht von Amts wegen zu ermitteln. Der Zivilprozess ist vom Beibringungsgrundsatz geprägt. Die Parteien haben dem Gericht den streitgegenständlichen Sachverhalt zu unterbreiten. Insbesondere ist die Auswahl einer Gegenpartei ureigene Aufgabe der Parteien selbst.

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