Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2024-07-31, 7 U 48/24

7 U 48/24Obergericht / Civil Chamber 731.07.2024

Regest

1. Der Begriff „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ i.S.v. § 7 StVG ist weit zu fassen.(Rn.11) 2. Die Haftung aus Betriebsgefahr verwirklicht sich auch dann, wenn einzig die von außen wirkende Kraft des Windes den Schaden im ruhenden Verkehr bewirkt hat. Die Beeinflussung von Fahrzeugen (insbesondere mit höheren Aufbauten) durch Wind stellt grundsätzlich auch eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs dar, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung miterfasst wird.(Rn.11) 3. Der angebotene Zeugenbeweis im zweiten Rechtszug kann gem. §§ 529, 531 ZPO verspätet sein, wenn der Zeuge erstinstanzlich nur für unstreitige Tatsachen benannt worden ist und erstmals mit der Berufung auch für streitige Behauptungen benannt wird.(Rn.11)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat — 7 U 48/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-31

Aktenzeichen: 7 U 48/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2024:0731.7U48.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 1 StVG, § 17 StVG, § 115 VVG, § 529 ZPO, § 531 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Begriff „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ i.S.v. § 7 StVG ist weit zu fassen.(Rn.11)

  2. Die Haftung aus Betriebsgefahr verwirklicht sich auch dann, wenn einzig die von außen wirkende Kraft des Windes den Schaden im ruhenden Verkehr bewirkt hat. Die Beeinflussung von Fahrzeugen (insbesondere mit höheren Aufbauten) durch Wind stellt grundsätzlich auch eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs dar, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung miterfasst wird.(Rn.11)

  3. Der angebotene Zeugenbeweis im zweiten Rechtszug kann gem. §§ 529, 531 ZPO verspätet sein, wenn der Zeuge erstinstanzlich nur für unstreitige Tatsachen benannt worden ist und erstmals mit der Berufung auch für streitige Behauptungen benannt wird.(Rn.11)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.

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