AG Lübeck, 2020-02-25, 76 Gs 38/20

76 Gs 38/20Gericht erster Instanz25.02.2020

Gesamter Gesetzestext

AG Lübeck — 76 Gs 38/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-25

Aktenzeichen: 76 Gs 38/20

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren gegen

wegen des Verdachts der bandenmäßigen Umsatzsteuerhinterziehung, § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft - gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung des Arrestschuldners - zur Vollziehung des vom Amtsgericht Lübeck angeordneten Vermögensarrestes

vom 25.02.2020, Az.: 76 Gs 37/20

gemäß §§ 111e Abs. 5 i. V. m. 102 und 105 StPO die Durchsuchung der Geschäftsräume einschließlich etwaiger Garagen, Kraftfahrzeuge, Bank- und anderer Schließfächer der Arrestschuldnerin A. Ü. GmbH unter der Anschrift G. M. xx, xxxxx T., sowie gemäß §§ 111e Abs. 5 i. V. m. 103 und 105 StPO die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich etwaiger Garagen, Kraftfahrzeuge, Bank- und anderer Schließfächer und der Person des Beschuldigten und Geschäftsführers der Arrestschuldnerin A. S. unter der Anschrift D.straße xx, xxxxx T., angeordnet.

Gründe

1 Die Feststellungen des Vermögensarrestbeschlusses lassen vermuten, dass die Durchsuchungen jeweils zum Auffinden von Vermögenswerten der Arrestschuldnerin und beweisrelevanter Unterlagen in Papier- und elektronischer Form für die Feststellung von Vermögenswerten der Arrestschuldnerin führen wird.

2 Diese Anordnung steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung dieser Sache und zum Umfang des gegen die Arrestschuldnerin erlassenen Vermögensarrestbeschlusses.

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