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7 U 150/23•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2024-04-23, 7 U 150/23
7 U 150/23Obergericht / Civil Chamber 723.04.2024
1. Bei einem < 4m hohen Hallenvordach auf einem Betriebsgelände liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vor, wenn die geringe Höhe des Vordachs für jedermann unschwer erkennbar war und durch orangefarbene Ballons auf die damit verbundenen Gefahren hingewiesen wurde. Weitere Hinweise (z.B. Markierungen auf der Straße; Poller etc.) waren nicht erforderlich.(Rn.17) 2. Bei einem mit Dachpappe gedecktem Flachdach ist im Wege der Vorteilsanrechnung ein entsprechender Abzug neu für alt gerechtfertigt. Ein solches Dach weist - im Vergleich zu einem Ziegel oder Blechdach - eine geringere Lebensnutzungsdauer auf. Es ist üblicherweise anfällig für Undichtigkeiten und muss regelmäßig gewartet und erneuert werden. Die Nutzungsdauer solcher Bitumendächer kann auf 25 Jahre geschätzt werden.(Rn.19) Verfahrensgang vorgehend LG Itzehoe, kein Datum verfügbar, 7 O 79/23
Entscheidungsdatum: 2024-04-23
Aktenzeichen: 7 U 150/23
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2024:0423.7U150.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 Abs 1 StVG, § 9 StVG, § 115 VVG, § 249 Abs 2 BGB, § 254 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Bei einem < 4m hohen Hallenvordach auf einem Betriebsgelände liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vor, wenn die geringe Höhe des Vordachs für jedermann unschwer erkennbar war und durch orangefarbene Ballons auf die damit verbundenen Gefahren hingewiesen wurde. Weitere Hinweise (z.B. Markierungen auf der Straße; Poller etc.) waren nicht erforderlich.(Rn.17)
Bei einem mit Dachpappe gedecktem Flachdach ist im Wege der Vorteilsanrechnung ein entsprechender Abzug neu für alt gerechtfertigt. Ein solches Dach weist - im Vergleich zu einem Ziegel oder Blechdach - eine geringere Lebensnutzungsdauer auf. Es ist üblicherweise anfällig für Undichtigkeiten und muss regelmäßig gewartet und erneuert werden. Die Nutzungsdauer solcher Bitumendächer kann auf 25 Jahre geschätzt werden.(Rn.19)
Verfahrensgang
vorgehend LG Itzehoe, kein Datum verfügbar, 7 O 79/23
I. Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 4.046, 92 € festzusetzen.
I.
1 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin restlichen Schadensersatz für die Beschädigung Ihres Firmengebäudes in Höhe von 4046,92 nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
2 Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin ist Eigentümerin des Firmengrundstücks unter der Anschrift O.-Straße 1 in E., auf dem sich das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Firmengebäude „Halle X“ befindet. Die Beklagte war die zum Unfallzeitpunkt eintrittspflichtige Kraftfahrthaftpflichtversicherung des Lkws mit dem amtlichen Kennzeichen HH. Am 27.11.2022 gegen 8.20 Uhr stieß der Zeuge T. mit der vorderen linken Ecke des Kastenaufbaus des Lkws gegen die linke Ecke des Vordachs der Halle X. Dabei wurde das ca. 15 Jahre alte Vordach - ein Flachdach mit Bitumeneindeckung - beschädigt. Die lichte Höhe der Durchfahrt war mindestens einen halben Meter niedriger als der Kastenaufbau des LKW`s.
3 Die Klägerin hat entsprechende Kostenvoranschläge für die Reparatur des Schadens eingeholt, deren Höhe jeweils unstreitig ist. Die Kosten für die Reparatur des Vordaches betragen 3.311,00 € netto (Kostenvoranschlag der E. GmbH vom 23.12.2022). Für die Erstellung der Dacheindeckung mit Dachplatten und Dachpappe und Herstellung des Wandanschlusses sollen die im Angebot der Dachdeckerei B. vom 21.11.2022 ausgewiesenen 3.421,71 € netto anfallen. Außerdem entstehen Entsorgungskosten in Höhe von netto 781,61 €.
4 Am 16.3.2023 hat die Beklagte auf den geltend gemachten Schaden unstreitig 2033,65 Euro gezahlt.
5 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen. Außerdem sei hinsichtlich der Dachreparatur ein Abzug neu für alt vorzunehmen. Die Reparatur würde zu einer Werterhöhung führen. Für das Bauteil „Flachdach doppeltes Pappdach“ sei von einer Lebensnutzungsdauer von maximal 25 Jahren und für das Bauteil „Vordach“ von maximal 35 Jahren auszugehen. Es sei deshalb lediglich der Zeitwert von 40 % bzw. 57,14 % (für das Vordach) zu ersetzen.
6 Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin kein Mitverschulden treffe. Sie habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es hänge von den örtlichen Gegebenheiten ab, ob ein Warnhinweis auf die 4 m unterschreitende lichte Durchfahrtshöhe im Bereich der Halle erforderlich gewesen sei. Die geringe Höhe des Vordaches sei hier ohne besondere Anstrengung für jedermann unschwer erkennbar gewesen. Darüber hinaus habe die Klägerin das Vordach mit orangefarbenen Ballons in einer Höhe von 2,25 m markiert. Dies sei völlig ausreichend, um ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen.
7 Von dem entstandenen Nettoschaden in Höhe von insgesamt 7.514,32 € seien wegen des vorzunehmenden Abzugs „neu für alt“ lediglich 6.060,57 € zu ersetzen. Erfahrungsgemäß müssten mit Bitumenbahnen (Dachpappe) abgedichtete Flachdächer spätestens nach 25 Jahren erneuert werden. Von der Rechnung der Dachdeckerei B. über netto 3421,71 € seien deshalb nur 1.967,96 € netto zu ersetzen. Im Übrigen sei das Flachdach offensichtlich in der gleichen Bauweise hergestellt wie die Halle. Die Lebensdauer von Halle und Vordach sei deshalb identisch. Eine Reparatur des Vordaches erhöhe weder den Wert des Gebäudes noch dessen Lebensdauer.
8 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hätte das auf ihrem Betriebsgelände befindliche Vordach entsprechend kennzeichnen müssen, um Kollisionen zu verhindern. Das Vordach befinde sich in einer Gasse, wo sich zudem Parkplätze und auch Mülltonnen befänden. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, entweder Poller aufzustellen oder Linien zur Verkehrsführung auf der Fahrbahn anzubringen, um Fahrzeuge um das Dach herumzuleiten. Hinsichtlich des Abzugs neu für alt sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Landgericht für die Reparatur des Flachdachs und die Dachdeckerarbeiten wegen der Erneuerung der Resoplan-Blende sowie der Attika keinen entsprechenden Abzug vorgenommen habe.
9 Die Beklagte beantragt,
10 1. das angefochtene Urteil des Landgerichts teilweise aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen,
11 hilfsweise
12 2. den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
13 Die Klägerin beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Sie hält das Urteil für richtig. Das Landgericht habe die Klage zu Recht als weitestgehend begründet angesehen. Die Berufung habe keinen Erfolg.
II.
16 Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des weiteren Schadensersatzes in Höhe von 4.046,92 € nebst Zinsen verurteilt.
17 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf vollständigen Ersatz der Reparaturkosten für den Gebäudeschaden gemäß §§ 7 Abs.1 StVG, 115 VVG. Die Klägerin trifft kein Mitverschulden nach §§ 9 StVG, 254 BGB. Sie hat ihre Verkehrssicherungspflichten wegen der Höhe des Hallenvordachs nicht verletzt. Die geringe Höhe des Vordachs war für jedermann unschwer erkennbar (vgl. Lichtbilder). Außerdem hatte die Klägerin durch orangefarbene Ballons auf die damit verbundenen Gefahren ausdrücklich hingewiesen. Weitere Hinweise bzw. Kennzeichnungen auf dem Betriebsgelände waren nicht erforderlich. Vielmehr dürfte der Fahrer des LKWs unaufmerksam gewesen sein und gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen haben.
18 2. Die Beklagte ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB zum Ersatz des Nettoreparaturschadens in Höhe von netto 6060,57 € nebst Zinsen verpflichtet. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin eingereichten Kostenvoranschlägen, deren Höhe im Einzelnen unstreitig ist.
19 Zu Recht hat das Landgericht den im Wege der Vorteilsanrechnung vorzunehmenden Abzug neu für alt gemäß § 287 ZPO auf lediglich netto 1.453,75 Euro geschätzt (vgl. Rechnung Dachdeckerei B. v. 21.11.2022: 3.421,71 ./. 1.967,96 = 1.453,75). Unstreitig war das Vordach bereits ca. 15 Jahre alt. Bei der Dacheindeckung handelte es sich um ein mit Dachpappe gedecktes Flachdach, das - im Vergleich zu einem Ziegel oder Blechdach - eine geringere Lebensnutzungsdauer aufweist. Ein solches Flachdach ist üblicherweise anfällig für Undichtigkeiten und muss regelmäßig gewartet und erneuert werden. Soweit das Landgericht die Nutzungsdauer solcher Bitumendächer mit lediglich 25 Jahren angesetzt hat, ist dies auch nach den Erfahrungen des Senats nicht zu beanstanden. Der Senat hatte viele Jahre u.a. eine Sonderzuständigkeit für Bausachen und verfügt deshalb aus zahlreichen Verfahren, in denen es auch um entsprechende Dachkonstruktionen und deren Haltbarkeit ging, über entsprechend sachkundige Erfahrungen. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war und ist insoweit nicht erforderlich.
20 Soweit das Landgericht im Übrigen (bezüglich der Reparatur des Flachdachs, der Resoplan-Blende und der Attika) keinen Abzug neu für alt vorgenommen hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Blende und Attika bestehen aus Resoplan bzw. Titanzink und weisen deshalb eine längere Haltbarkeit auf. Das Vordach bildet zusammen mit der restlichen Halle eine bauliche Einheit. Die Reparatur bzw. Erneuerung des Vordachs erhöht weder den Wert des Gebäudes noch dessen Lebensdauer. Ein gesondert auszugleichender Vorteil ist für die Klägerin mit der Dachreparatur deshalb nicht verbunden.
21 Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.
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