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9 A 120/20•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, 2021-09-08, 9 A 120/20
9 A 120/20Verwaltungsgericht / Chamber 908.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-08
Aktenzeichen: 9 A 120/20
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2021:0908.9A120.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt eine Neubewertung seiner Abiturprüfungen.
2 Der Kläger war Schüler der Beklagten und besuchte dort zuletzt das zweite Jahr der Qualifikationsphase. Im April 2020 legte er die schriftlichen Abiturprüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Geographie ab, die mit „mangelhaft“ (02 Punkte), „ausreichend“ (06 Punkte) und „ausreichend“ (06 Punkte) bewertet wurden. Seine mündliche Prüfung am 10.06.2020 im Fach Biologie wurde mit „mangelhaft“ (03 Punkte) bewertet. Mit Bescheid vom 11.06.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er das Abitur nicht bestanden habe, und begründete dies damit, dass zum Bestehen in Block II (Abiturprüfungen) mindestens 100 Punkte nötig seien, der Kläger aber nur 85 Punkte erreicht habe.
3 Mit Schreiben vom 30.06.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bewertung der Abiturprüfungen. Zur Begründung trug er vor, nach seinem Eindruck erfolge die Benotung nicht objektiv, ihm fehlten lediglich drei Punkte zum Bestehen des Abiturs, das ein Gesamturteil über die Schulzeit sei, und in die Benotung müssten die durch die Corona-Pandemie erschwerten Bedingungen einfließen. Konkret sei in der Aufsichtsarbeit im Fach Deutsch eine eigenständige Beurteilung durch die Zweitkorrektorin nicht erkennbar und ihre Notenfindung daher unzureichend. Eine falsche Zitierweise und Absatzgestaltung seien lediglich einmal als Fehler zu werten, auch wenn sie in der gesamten Klausur vorkämen. Die Feststellung, er habe den Text zu Aufgabe 1 nicht durchdrungen, sei falsch, die Bearbeitung zeige das Textverständnis. Bei der Erörterung in Aufgabe 2 habe er das Für und Wider dargelegt und sich auch positioniert. Die Korrektorin habe sich nicht auf den Text und den Verfasser eingelassen und sei voreingenommen. Die Leistung sei mit 05-06 Punkten zu bewerten. Auch in der Aufsichtsarbeit im Fach Geographie fehle eine eigenständige Beurteilung durch den Zweitkorrektor. Die Leistung zu Aufgabe 1 sei mit 08 Punkten zu bewerten. In Aufgabe 3 habe er auf die vorhandenen Materialien zurückgegriffen, sie beurteilt und eigene Vorschläge entwickelt. Obwohl nicht von der Aufgabe gefordert seien die eigenen Vorschläge eine Vertiefung. Auch eine Problematisierung habe stattgefunden. Die Aufgabenstellung erfordere keine Einordnung in ein Gesamtkonzept. Die Leistung sei mit 06-07 Punkten zu beurteilen. Daraus ergebe sich eine rechnerische Gesamtnote von mindestens 08 Punkten. Die schriftliche Aufsichtsarbeit im Fach Englisch sei ebenfalls nicht in erkennbarer Weise eigenständig von der Zweitkorrektorin beurteilt worden. Die Gesamtnote sei bei 07 Punkten anzusetzen. Die Beurteilung der mündlichen Prüfung sei anhand der Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Es seien nur negative Aspekte dokumentiert worden. Er sehe seine Leistung bei 05 Punkten.
4 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, eine weitere Beurteilung durch den Zweitkorrektor oder die Zweitkorrektorin neben der eigenständigen Korrektur und Benotung erfolge nach § 12 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen nicht. Die Einwände gegen die Bewertung der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch und Geographie seien in Überdenkungsverfahren durch die Prüfer und Prüferinnen überprüft worden, die ihre Bewertung aufrechterhalten hätten. Zu den Prüfungsfächern Englisch und Biologie habe der Kläger keine substantiierte Kritik vorgetragen.
5 Am 02.10.2020 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass das Bewertungsgutachten zur Prüfungsarbeit im Fach Deutsch zum einen entgegen der Vorgaben durch die Fachanforderungen nicht nach Erwartungshorizont, erbrachter Leistung sowie Korrekturen und Bewertung differenziere, sondern lediglich in die Bereiche inhaltliche und sprachliche Qualität unterteilt sei. Eine gutachterliche Auseinandersetzung durch die Zweitkorrektorin fehle völlig. Zum anderen sei die Bewertung auch inhaltlich fehlerhaft. Soweit eine falsche Zitierweise bemängelt werde, sei dies einerseits inhaltlich unzutreffend und andererseits lediglich einmal als Wiederholungsfehler einzubeziehen. Soweit die Erstkorrektorin auf Seite 7 der Arbeit eine Wiederholung moniere, übersehe sie, dass dies nur der Ausgangspunkt für die weitere Bearbeitung sei. In Aufgabe 2 habe der Kläger sich entgegen der Auffassung der Erstkorrektorin intensiv durch die Gegenüberstellung von Für und Wider mit der Problematik auseinandergesetzt und sei mit pointierter Argumentation zu einer Abwägung und widerspruchsfreien Schlussfolgerung gekommen. Die Leistung des Klägers erfülle die Anforderungsbereiche I und II vollständig und III in Teilen. Sie sei daher mit mindestens 07 Punkten zu bewerten.
6 Neben dem Fehlen einer eigenständigen Beurteilung durch den Zweitkorrektor überschreite die Korrektur der schriftlichen Aufsichtsarbeit im Fall Geographie das zulässige Maß. In Aufgabe 2 auf Seite 5 der Arbeit übersehe der Korrektor die Positivausgrenzung der reinen Wasserstraßen in Venedig und verlange unzulässigerweise die zusätzliche ausdrückliche Benennung der Autofreiheit. Auf Seite 6 verkenne der Korrektor, dass das Abwasser von Schiffen auch Ballast- und Kühlwasser beinhalte. Entgegen der Darstellung im Bewertungsgutachten habe der Kläger Aufgabe 3 mithilfe des Materials M7 „Dreieck der Nachhaltigkeit“ bearbeitet, wie sich aus dem Verweis auf „Sozio-Kultur“ auf Seite 11 der Arbeit ergebe. Zudem greife der Kläger das Material am Ende seiner Ausführung auf und entwickele es zu einem „Viereck der Nachhaltigkeit“ weiter. Außerdem übersehe der Korrektor die innerstaatliche Struktur Italiens, wenn er anmerke, eine Zutrittsgebühr werde „eher die Stadt“ erhalten als der vom Kläger genannte Staat.
7 Die Kritik eines fehlenden Schlusses in der Aufgabe zum Teil Sprachmittlung der schriftlichen Aufsichtsarbeit im Fach Englisch greife nicht. Da der zu übertragende Text keinen Schluss habe, könne dies dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden.
8 In der mündlichen Prüfung im Fach Biologie sei dem Kläger die Verwechslung von Promille und Prozent, obgleich ein Folgefehler, mehrfach angelastet worden. Zur Aufgabe zum Thema Evolution finde sich nichts im Protokoll, daher sei davon auszugehen, dass dies nicht in die Bewertung eingeflossen sei. Die Notizen des Klägers dokumentierten eine Leistung im durchschnittlichen Bereich.
9 Der Kläger beantragt,
10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2020 zu verpflichten, die Abiturprüfungen des Klägers in den Fächern Deutsch, Geographie, Englisch und Biologie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und ergänzt ihn dahingehend, dass das Gutachten zur schriftlichen Aufsichtsarbeit im Fach Deutsch den Vorgaben des Ministeriums entspreche. Eine eigenständige Korrektur und Benotung durch die Zweitgutachterin habe stattgefunden und entspreche den Vorgaben.
14 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 23.02.2021 bzw. 09.06.2021 ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16 Im Einverständnis der Beteiligten kann die Berichterstatterin entscheiden, vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Leistungen in den Abiturprüfungen.
18 Im (Schul-) Prüfungsrecht besteht die Besonderheit, dass sich das verfolgte Klageziel der materiellen Rechtslage anzupassen hat und davon abhängig ist, welcher konkrete Anspruch in der gegebenen Situation geltend gemacht werden kann und soll. Es ist insbesondere davon abhängig, welcher Art der gerügte Fehler ist und wie sich dessen Folgen beseitigen lassen (vgl. Urteile der Kammer vom 10.09.2008 – 9 A 107/07 – juris Rn. 14; und vom 03.05.2011 – 9 A 68/10 – juris Rn. 26-27).
19 Verfahrensfehler können grundsätzlich nicht zu einer Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung führen, sondern nur zu einer erneuten Prüfung. Ein bei der Leistungserhebung unterlaufener Fehler lässt sich nicht durch eine Änderung des Bewertungsmaßstabes oder durch Zugrundelegung fiktiver Leistungen ausgleichen. Unbeachtlich sind auch auf die Bewertung der Prüfungsleistung bezogene Rügen, die untrennbar mit einer Verfahrensrüge verbunden sind. Eine Trennung zwischen Verfahrens- und Bewertungsrüge ist dann nicht möglich, wenn der – unterstellte – Verfahrensfehler nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Bewertungsfehler entfiele (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 03.09.1992 – 3 L 380/91 – juris Rn. 27-28).
20 Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend.
21 Soweit er Bewertungsfehler rügt, hat die Klage keinen Erfolg, weil die Bewertung einer gerichtlichen Kontrolle standhält.
22 Voraussetzung für einen Anspruch auf Neubewertung ist, dass die vorgenommene Bewertung fehlerhaft ist und die nicht ganz entfernte Möglichkeit besteht, dass der Mangel für das Prüfungsergebnis ursächlich war (vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 462 m. w. N.). Soweit es im Rahmen von Prüfungsentscheidungen um die Bewertung selbst geht, beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf, ob die Prüfer⸱innen von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen haben (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 03.09.1992 – 3 L 380/91 – juris Rn. 31; Urteil der Kammer vom 10.09.2008 – 9 A 107/07 – juris Rn. 23). Dies ist vorliegend nicht erkennbar.
23 Mit seiner Rüge, eine eigenständige Beurteilung seiner jeweiligen schriftlichen Aufsichtsarbeiten durch den Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin sei nicht erfolgt, dringt der Kläger nicht durch. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) (2. Juli 2018, NBl.MBWK.Schl.-H. 2018, 210) wird jede schriftliche Abiturarbeit zunächst von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer (als Erstgutachterin oder Erstgutachter) korrigiert, beurteilt und benotet. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 OAPVO wird sie von einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter eigenständig korrigiert und benotet. Das Fehlen des Verbs „beurteilen“ in § 12 Abs. 3 Satz 1 OAPVO gegenüber § 12 Abs. 1 Satz 1 OAPVO verdeutlicht, dass der oder die Zweitgutachter⸱in im Gegensatz zu dem oder der Erstgutachter⸱in nicht verpflichtet ist, ein eigenes, weiteres ausführliches Gutachten zu der Arbeit zu schreiben. Entgegen der Annahme des Klägers folgt eine Pflicht zur Abgabe eines eigenständigen Gutachtens durch den oder die Zweitgutachter⸱in auch nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 3 OAPVO, wonach die zusammenfassende Beurteilung mit einer Notenangabe in Worten schließt. Soweit er meint, diese Norm ziehe die Vorgaben für Erst- und Zweitgutachter⸱innen vor die Klammer, ist dem nicht zuzustimmen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut, denn § 12 Abs. 1 Satz 3 OAPVO stellt auf die „Beurteilung“ ab, also genau den Teilbereich der Bewertung, der gemäß dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 OAPVO von dem oder der Zweitgutachter⸱in nicht verlangt wird („korrigiert und benotet“). Auch die Systematik spricht dagegen, die Regelung in Satz 3 des Absatzes 1 einer Norm als vor die Klammer gezogenen für Satz 1 desselben Absatzes und Satz 1 des Absatzes 3 der Norm anzusehen. Dass vorliegend jede der drei schriftlichen Arbeiten von dem oder der Zweitgutachter⸱in eigenständig korrigiert und benotet wurde, ergibt sich aus den jeweiligen (kurzen, aber ausreichenden, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 – 6 C 5/93 – juris Rn. 38) Stellungnahmen zu den Erstgutachten sowie den teils zahlreichen eigenen Randbemerkungen zum Text der Arbeiten.
24 Soweit der Kläger geltend macht, das Gutachten zu seiner schriftlichen Aufsichtsarbeit im Fach Deutsch hätte nach dem Erwartungshorizont, der erbrachten Leistung sowie Korrekturen und Bewertung differenzieren müssen, hat er hiermit keinen Erfolg. Entgegen seiner Darstellung fordern die Fachanforderungen Deutsch eine solche Differenzierung nicht, das Gutachten soll nach den Fachanforderungen vielmehr den Zusammenhang dieser Aspekte verbalisieren. Die Fachanforderungen erfordern aber eine Differenzierung nach inhaltlicher und sprachlicher Qualität unter Berücksichtigung der Teilaspekte „Inhalt“, „Aufbau und Gedankenführung“, „Ausdruck“ und „Sprachrichtigkeit“. Das Gutachten zur Arbeit des Klägers trennt deutlich zwischen der Bewertung der inhaltlichen und der sprachlichen Qualität. Die Teilaspekte benennt es nicht ausdrücklich, behandelt sie aber, etwa zum „Inhalt“ mit der Aussage, der Kläger habe weder die Intention des Autors klar benannt noch den Text durchdrungen, zu „Aufbau und Gedankenführung“ mit der Kritik am doppelten Durchgang durch den Text und der fehlenden Verknüpfung der Argumente ohne Gewichtung, zu „Ausdruck“ mit der Aussage, der Kläger handele im Bereich von Satzbau und Wortwahl weitgehend sicher, und zu „Sprachrichtigkeit“ mit der Kritik an häufigen Rechtschreibungs- und Zeichensetzungsfehlern. Auch ohne die ausdrückliche Nennung der Aspekte bleibt das Gutachten verständlich und nachvollziehbar und erfüllt die Begründungspflicht einer Beurteilung.
25 Auch soweit der Kläger geltend macht, seine Leistungen in der schriftlichen Aufsichtsarbeit im Fach Deutsch erfülle die Anforderungsbereiche I und II vollständig und in Teilbereichen der Erörterung auch den Anforderungsbereich III, dringt er hiermit nicht durch. Die Anforderungsbereiche I-III umfassen laut den Fachanforderungen Deutsch in der Sekundarstufe II folgende Aspekte:
26 Anforderungsbereich I umfasst das Wiedergeben von Sachverhalten und Kenntnissen im gelernten Zusammenhang, die Verständnissicherung sowie das Anwenden und Beschreiben geübter Arbeitstechniken und Verfahren.
27 Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Auswählen, Anordnen, Verarbeiten, Erklären und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten in einem durch Übung bekannten Zusammenhang und das selbstständige Übertragen und Anwenden des Gelernten auf vergleichbare neue Zusammenhänge und Sachverhalte.
28 Anforderungsbereich III umfasst das Verarbeiten komplexer Sachverhalte mit dem Ziel, zu selbstständigen Lösungen, Gestaltungen oder Deutungen, Folgerungen, Verallgemeinerungen, Begründungen und Wertungen zu gelangen. Dabei wählen die Schülerinnen und Schüler selbstständig geeignete Arbeitstechniken und Verfahren zur Bewältigung der Aufgabe, wenden sie auf eine neue Problemstellung an und reflektieren gegebenenfalls das eigene Vorgehen.
29 Eine Bewertung mit der Note „gut“ (11 Punkte) setzt laut den Fachanforderungen voraus, dass Leistungen in allen drei Anforderungsbereichen erbracht worden sind, eine Bewertung mit „ausreichend“ (05 Punkte), dass über den Anforderungsbereich I hinaus auch Leistungen in einem weiteren Anforderungsbereich erbracht werden.
30 Die Bildungsstandards im Fach Deutsch für die Allgemeine Hochschulreife (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.10.2012) geben hierzu folgende weitere Vorgaben:
31 Eine Bewertung mit „gut“ (11 Punkte) setzt voraus, dass annähernd vier Fünftel der Gesamtleistung erbracht worden sind, wobei Leistungen in allen drei Anforderungsbereichen erbracht worden sein müssen. Eine Bewertung mit „ausreichend“ (05 Punkte) setzt voraus, dass über den Anforderungsbereich I hinaus auch Leistungen in einem weiteren Anforderungsbereich und annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht worden sind.
32 Der Kläger präzisiert nicht weiter, inwiefern seine Leistungen die Anforderungsbereiche erfüllen. Die in der Aufgabenstellung verwandten Operatoren erfordern (den Bildungsstandards im Fach Deutsch entsprechend) insgesamt Leistungen in allen Anforderungsbereichen mit einem Schwerpunkt auf Anforderungsbereich II. Nach der in den Fachanforderungen enthaltenen Liste verlangen die Operatoren „darstellen“ und „erläutern“ in Aufgabe 1 Leistungen in den Anforderungsbereichen I-II und II-III und die Operatoren „erörtern“ und „einbeziehen“ in Aufgabe 2 Leistungen in den Anforderungsbereichen I-III und II-III. Dies gilt jedoch nur für den Bereich der Aufgabenstellung. Die tatsächliche Bearbeitung einer Aufgabe kann, je nach Durchdringungsgrad, insbesondere bei umfassenden Aufgabenstellungen wie in einer 315 Minuten umfassenden Abiturklausur, von dem von der Aufgabenstellung vorgesehenen Anforderungsbereich abweichen. Es sind also jeweils die einzelnen Ausführungen des Prüflings den Anforderungsbereichen zuzuordnen. Bei der Notengebung ist dann zu beachten, dass insbesondere die in den Fachanforderungen genannten Bedingungen für eine bestimmte Note nicht als hinreichende, sondern als notwendige Bedingungen zu verstehen sind. So erfordert etwa eine einzelne kleine Teilleistung im Anforderungsbereich III neben sonst überwiegend im Anforderungsbereich I und II liegenden Leistungen nicht zwingend automatisch eine Bewertung mit mindestens 11 Punkten. Insofern ist die Bewertung der Aufsichtsarbeit des Klägers nicht zu beanstanden. Nicht gerichtlich überprüfbar ist dagegen die Frage, ob die jeweiligen Ausführungen des Prüflings die Anforderungen jeweils so weit erfüllen, dass sie eine entsprechend höhere Benotung erfordern. Dies unterliegt dem Beurteilungsspielraum der Prüfer⸱innen.
33 Auch die übrige Bewertung der Deutscharbeit lässt keine Bewertungsfehler erkennen. Die Bemängelung einer falschen Zitierweise ist bei einer Fundstellenangabe im Fließtext oder fehlender Fundstellenangabe nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Fehler mehrfach gewertet wurde, denn zum einen sind auch Wiederholungsfehler im gesamten Klausurverlauf in der Korrektur zu markieren und zum anderen sind sie vorliegend mit dem Hinweis „s. o.“ versehen worden, sodass davon auszugehen ist, dass den Prüferinnen bewusst war, dass es sich um Wiederholungsfehler handelt. Die Einordnung einzelner Teile einer Darstellung des Argumentationsgangs eines Textes als Paraphrase desselben fällt in den Beurteilungsspielraum der Prüferinnen. Gleiches gilt für die Kritik, der Kläger habe den Text inhaltlich nicht durchdrungen, oder es handele sich bei den Ausführungen auf Seite 7 der Arbeit um Wiederholungen, da beides reine Wertungsfragen betrifft. Die Randbemerkung auf Seite 5 der Arbeit „Auf Eisenbergs Meinung zu den Assoziationstests wurde noch nicht eingegangen!“ weist zwar auf die Annahme eines falschen Sachverhalts hin, da der Kläger bereits auf Seite 4 der Arbeit diese Meinung anspricht. Auf diesen Kritikpunkt sind die Prüferinnen aber im Rahmen des Überdenkungsverfahrens bereits eingegangen, ohne dass dies zu einer anderen Benotung geführt hat. Die Kritik des Klägers an der Beurteilung der zweiten Aufgabe verweist sämtlich nur auf im Beurteilungsspielraum der Prüferinnen liegende Aspekte.
34 Die konkrete Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit im Fach Geographie weist ebenfalls keine Bewertungsfehler auf. Zu Aufgabe 1 macht der Kläger keine konkreten Einwendungen geltend, es sind auch keine Fehler ersichtlich. Allein aus der Behauptung, seine Leistung sei tatsächlich mit 08 Punkten zu bewerten, folgt kein Beurteilungsfehler. Soweit der Kläger meint, seine Ausführungen in Aufgabe 2 hinsichtlich der Autofreiheit Venedigs und der Schiffsabwässer seien zu Unrecht bemängelt worden, dringt er hiermit nicht durch. Eine Konkretisierung der Arbeit im Nachhinein ist nicht möglich; die Frage, ob die Ausführungen in der Arbeit selbst präzise und eindeutig sind, unterliegt dem Beurteilungsspielraum. Soweit der Kläger geltend macht, das Gutachten zur Aufgabe 3 sei fehlerhaft, da er das Material M 7 genutzt habe, ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger das Material M 7 gesehen hat. Dies lässt sich zwar nicht allein aus dem Begriff der Sozio-Kultur folgern, wohl aber aus der Passage zum „Viereck der Nachhaltigkeit“ am Ende der Arbeit. Die Aussage des Gutachtens, das Material M 7 werde nicht genutzt, ist allerdings im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz zum Fehlen einer theoretisch konzeptionellen Darstellung des nachhaltigen Tourismus zu verstehen. Für diese gibt das Material Anhaltspunkte, die der Kläger nicht aufgreift. Insofern ist die Kritik der Prüfer nachvollziehbar und basiert nicht auf einer falschen Sachverhaltsvorstellung. Auch die Kritik der fehlenden Vertiefung der Vorschläge für eine Regulierung des Tourismus ist nachvollziehbar. Die Erweiterung eines Konzeptes allein durch die Bezeichnung und Hinzufügung eines weiteren Aspektes ohne weitere Erläuterung stellt nicht zwingend eine Vertiefung dar. Im Übrigen unterliegt diese Frage dem Beurteilungsspielraum der Prüfer. Die Randbemerkung „eher die Stadt“ ist ebenfalls nicht bewertungsfehlerhaft. Die Differenzierung, die der Kläger in der Klagebegründung vorträgt, ist gerade nicht Teil seiner schriftlichen Arbeit gewesen; zudem ist die Anmerkung durch das Wort „eher“ so weit eingeschränkt, dass die Aussage des Klägers nicht als völlig falsch, sondern nur als unpräzise eingestuft wird. Auch die Frage der Präzision einer Aussage unterliegt dem Beurteilungsspielraum der Prüfer.
35 Gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit im Fach Englisch ist nichts zu erinnern. Zwar enthält das der Sprachmittlungsaufgabe zugrundeliegende Interview tatsächlich keinen Abschluss. Soweit der Kläger meint, daher müsse auch der von ihm zu schreibende Text keinen Schluss aufweisen, übersieht er, dass Aufgabe nicht eine Übersetzung des Interviews war, sondern das Schreiben eines Artikels auf Basis der Informationen aus dem Interview. Ein Artikel für eine Website hat üblicherweise einen Schluss, sodass die Erwartung eines solchen nicht sachfremd ist.
36 Auch die Bewertung der mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Biologie erfolgte beurteilungsfehlerfrei. Entgegen der Angaben des Klägers enthält das Protokoll (auf der Rückseite des Blattes) Notizen zur Aufgabe zum Themenbereich Evolution, sodass davon auszugehen ist, dass auch dieser Teil der Prüfung in die Bewertung eingeflossen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verwechslung von Promille und Prozent dem Kläger mehrfach angelastet worden sein könnte. Zwar ist im Protokoll zweimal im Satzzusammenhang „%“ notiert, es ist aber nur einmal, wohl als Hinweis auf den Fehler, doppelt unterstrichen. Die Anmerkung „statt Promille Prozent genannt“, gemeinsam mit dem vorhergehenden Satz stellt sich als knapp zusammenfassende Beurteilung des Gesagten dar, ähnlich einer Randbemerkung an einer schriftlichen Arbeit, und lässt den Schluss auf eine mehrfache Fehlerwertung nicht zu. Sofern der Kläger meint, seine Notizen dokumentierten eine durchschnittliche Leistung, dringt er hiermit nicht durch. In den Notizen des Klägers steht zum einen nichts, was nicht auch im Prüfungsprotokoll angesprochen wird, also Teil des Prüfungsgesprächs war, zum anderen unterliegt die konkrete Benotung einer Leistung dem Beurteilungsspielraum der Prüfer.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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