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1 K 134/22•Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1. Senat, 2024-03-28, 1 K 134/22
1 K 134/22Steuergericht / 1. Abteilung28.03.2024
1. Bei Vermietung eines Einkaufszentrums steht es einer erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zwingend entgegen, wenn auch ein Lastenaufzug mitvermietet wird.(Rn.41) 2. Ob der Lastenaufzug im konkreten Fall eine Betriebsvorrichtung darstellt oder nicht, kann diesbezüglich dahinstehen, wenn die Mitvermietung des Lastenaufzugs die Voraussetzungen für eine begünstigungsunschädliche Nebentätigkeit erfüllt, die der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegensteht (vgl. Rechtsprechung zu den in engen Grenzen zugelassenen Ausnahmen).(Rn.38) (Rn.41) (Rn.46) 3. Für die Einstufung als unschädliche Nebentätigkeit ist es nicht relevant, ob die Überlassung des Lastenaufzugs auch bei einer hypothetischen anderweitigen Gebäudenutzung als unentbehrlich anzusehen wäre. Es ist nicht nötig, dass die konkret durchgeführte Grundstücksverwaltung mit dem Nebengeschäft die einzig sinnvolle oder gar die einzig denkbare ist. Dem Steuerpflichtigen ist insoweit ein begrenzter unternehmerischer Beurteilungsspielraum zuzugestehen (Anschluss an Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2023 - 14 K 1037/22 G,F).(Rn.47) 4. Bereits die feste Verbindung des Lastenaufzugs mit dem Gebäude stellt ein starkes Indiz für die zwingende Notwendigkeit der Vorrichtung dar (Anschluss an Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2023 - 14 K 1037/22 G,F).(Rn.48) 5. Dient der Lastenaufzug als notwendige Infrastruktur dem Betrieb des Gesamtobjekts in seiner Funktion als einheitliches Einkaufszentrum, so kann es nicht schädlich sein, wenn die Kosten des Lastenaufzugs auch auf alle Mieter des Gesamtobjekts umgelegt werden, selbst wenn einige von ihnen - sei es aufgrund der Art des Unternehmens, sei es aufgrund der Lage des Geschäfts - die Infrastruktur kaum oder nicht für ihre individuellen Zwecke nutzen (Abgrenzung zum Sachverhalt des BFH-Urteils vom 11.04.2019 - III R 36/15).(Rn.49) 6. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 9/24)
Entscheidungsdatum: 2024-03-28
Aktenzeichen: 1 K 134/22
ECLI: ECLI:DE:FGSH:2024:0328.1K134.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 68 Abs 2 S 1 Nr 2 BewG 1991, GewStG VZ 2019
Bei Vermietung eines Einkaufszentrums steht es einer erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zwingend entgegen, wenn auch ein Lastenaufzug mitvermietet wird.(Rn.41)
Ob der Lastenaufzug im konkreten Fall eine Betriebsvorrichtung darstellt oder nicht, kann diesbezüglich dahinstehen, wenn die Mitvermietung des Lastenaufzugs die Voraussetzungen für eine begünstigungsunschädliche Nebentätigkeit erfüllt, die der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegensteht (vgl. Rechtsprechung zu den in engen Grenzen zugelassenen Ausnahmen).(Rn.38) (Rn.41) (Rn.46)
Für die Einstufung als unschädliche Nebentätigkeit ist es nicht relevant, ob die Überlassung des Lastenaufzugs auch bei einer hypothetischen anderweitigen Gebäudenutzung als unentbehrlich anzusehen wäre. Es ist nicht nötig, dass die konkret durchgeführte Grundstücksverwaltung mit dem Nebengeschäft die einzig sinnvolle oder gar die einzig denkbare ist. Dem Steuerpflichtigen ist insoweit ein begrenzter unternehmerischer Beurteilungsspielraum zuzugestehen (Anschluss an Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2023 - 14 K 1037/22 G,F).(Rn.47)
Bereits die feste Verbindung des Lastenaufzugs mit dem Gebäude stellt ein starkes Indiz für die zwingende Notwendigkeit der Vorrichtung dar (Anschluss an Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2023 - 14 K 1037/22 G,F).(Rn.48)
Dient der Lastenaufzug als notwendige Infrastruktur dem Betrieb des Gesamtobjekts in seiner Funktion als einheitliches Einkaufszentrum, so kann es nicht schädlich sein, wenn die Kosten des Lastenaufzugs auch auf alle Mieter des Gesamtobjekts umgelegt werden, selbst wenn einige von ihnen - sei es aufgrund der Art des Unternehmens, sei es aufgrund der Lage des Geschäfts - die Infrastruktur kaum oder nicht für ihre individuellen Zwecke nutzen (Abgrenzung zum Sachverhalt des BFH-Urteils vom 11.04.2019 - III R 36/15).(Rn.49)
Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 9/24)
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