LG Kiel 13. Zivilkammer, 2021-05-12, 13 O 75/20

13 O 75/20Kantonsgericht12.05.2021

Gesamter Gesetzestext

LG Kiel 13. Zivilkammer — 13 O 75/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-12

Aktenzeichen: 13 O 75/20

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2021:0512.13O75.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 30.247,76 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Anwaltsvertrag.

2 Der Kläger erlitt am 28.05.2015 bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen. Bei dem Unfall stürzte der Kläger mit seinem Motorrad schwer und brach sich den rechten Oberarm und das rechte Handgelenk sowie den Daumenwurzelknochen rechts. Zudem brach er sich die Nase und verlor durch den Sturz zwei Zähne. Der Kläger beauftragte den Beklagten zu 2), der mit dem Beklagten zu 1) gemeinsam seine Kanzlei betrieb, mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Unfallgegner. Der Kläger verfügte zudem über eine Unfallversicherung bei der Z, bei der er den Unfall über Herrn P anmeldete. Die Z wies den Kläger mit einem an ihn persönlich gerichteten Schreiben vom 16.06.2015 darauf hin, dass, sofern eine Invalidität eintreten sollte, diese bis zum 28.08.2016 ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein müsse. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 5 (Bl. 52 d.A.) Bezug genommen. Dieses Schreiben leitete der Kläger per E-Mail vom 22.06.2015 zusammen mit anderen Dokumenten an den Beklagten zu 2) weiter. Auf diese E-Mail (Anlage K 6; Bl. 53 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.

3 Die Z wies mit nochmals an den Kläger gerichteten Schreiben vom 19.07.2016 nochmals auf den Ablauf der Frist am 18.08.2016 hin. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 9 (Bl. 56 d.A) Bezug genommen. Auch dieses Schreiben leitete der Kläger an den Beklagten zu 2) zusammen mit anderen Unterlagen, unter anderem dem in dem Schreiben der Z genannten Vordruck, mit dem durch einen Arzt ein etwaiger Dauerschaden bestätigt werden soll, per E-Mail vom 21.07.2016 weiter (Anlage K 8, Bl. 55). Die E-Mail war nicht nur an den Beklagten zu 2), sondern zugleich auch an das B-Klinikum an die Adresse „handchirurgie@B-clinicum.de“ gerichtet.

4 Der Kläger hatte bereits im Jahr 1987 einen Motorradunfall erlitten, bei dem insbesondere das linke Handgelenk aber auch das körperferne Drehgelenk zwischen Elle und Speiche rechts verletzt worden war.

5 Der Unfallgegner führte gegen den Kläger einen Prozess vor dem Landgericht Kiel auf Schadenersatz. Hier wurde ein Unfallrekonstruktionsgutachten eingeholt, um die Schuldfrage zu klären. Der Prozess dauerte an. Dessen Ergebnis wartete der Beklagte zu 2) ab.

6 Mit E-Mail vom 09.10.2017 erklärt der Beklagte zu 2), dass die Unfallversicherung nicht Gegenstand des Mandats sei und es sich empfehle einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu beauftragen.

7 Der Kläger behauptet, dass das Mandant auch die Vertretung des Klägers gegenüber der Z im Zusammenhang mit der Unfallversicherung erfasst habe. Er habe hierzu mehrfach um eine Bearbeitung gebeten.

8 Der Kläger behauptet weiter, dass er wiederholt um Gesprächstermine gebeten habe. Er behauptet, dass seitens der Beklagten erklärt worden wäre, dass zunächst die Schuldfrage geklärt werden müsse.

9 Der Kläger behauptet einen Invaliditätsgrad von 3/20 am Handgelenk. Dies sei Unfallfolge, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten.

10 Der Invaliditätsgrad des Oberarmes liege nach Behauptung des Klägers bei 1/20, was die Beklagten ebenfalls mit Nichtwissen bestreiten.

11 Der Kläger meint, ausweislich § 7 der AUB 88 (Bl. 69 ff. d.A.) ergebe sich für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % und im Handgelenk 55%. Die Versicherungssumme betrage 263.024 €. Ausgehend davon ergäben sich bei Annahme von 55 % für das Handgelenk eine Summe von 144.663,20 €, wovon wegen der Beeinträchtigung von 3/20= 21.699,48 € zu erstatten seien. Wegen des Oberarmes und der insoweit anzusetzenden Versicherungssumme von 170.965,60 € (65 % von 263.024 €) ergebe sich eine Forderung von 8.548,28 € (170.965, 60 € : 20). So ergebe sich eine Summe von 30.247,76 €, die er von der Unfallversicherung erhalten hätte, wenn der Dauerschaden rechtzeitig festgestellt worden wäre. Da der Beklagte zu 2) mit der Geltendmachung beauftragt gewesen sei, aber nicht dafür gesorgt habe, dass der Dauerschaden festgestellt werde, meint der Kläger die Summe von den Beklagten als Schadenersatz fordern zu können.

12 Der Kläger beantragt,

13 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 30.247,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.12.2019 zu zahlen.

14 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.698,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.12.2019 zu zahlen.

15 Die Beklagten beantragen,

16 die Klage abzuweisen.

17 Der Beklagte zu 2) behauptet, nach der E-Mail vom 21.07.2016 habe er den Kläger angerufen und erklärt, dass die Vertretung gegenüber der Unfallversicherung ein neues Mandat auslöse und weitere Kosten verursache. Er habe auch darauf hingewiesen, dass diese Gebühren dann nicht erstattungsfähig seien und so hätten sich der Kläger und der Beklagte zu 2) darauf verständigt, dass keine Vertretung wegen der Unfallversicherung durch den Rechtsanwalt erfolgen solle. Der Kläger habe sich selbst um die Sache kümmern wollen und dies habe er durch die E-Mail an die B-Klinik ja auch getan. Mit der Bearbeitung bei der Z sei Herr P beauftragt gewesen sei.

18 Der Beklagte zu 2) meint, dass dadurch, dass die zweite E-Mail aus dem Jahr 2016 auch an das B-Klinikum versandt worden sei, auch keine Veranlassung für ihn bestanden habe, einzugreifen, da dort die Feststellungen rechtzeitig hätten getroffen und bescheinigt werden können.

19 Dass der Kläger keine Zahlungen seitens der Unfallversicherung erhalten habe, die Z eine Leistung abgelehnt habe und sich auf Fristversäumung berufen habe, bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen.

Entscheidungsgründe

20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

21 I. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit beruht auf §§ 13 ZPO.

22 II. Die Klage ist unbegründet.

23 Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

24 1. Insbesondere ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Summe nicht aus §§ 280 Abs.1 in Verbindung mit §§ 611, 675 BGB, denn der Kläger konnte bereits nicht ausreichend darlegen und beweisen, dass die Angelegenheit der Unfallversicherung Gegenstand des Mandats war und der Beklagte zu 2) mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Unfallversicherung beauftragt gewesen wäre.

25 Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er den Beklagten zu 2) neben dem Auftrag zur Vertretung gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung außerdem mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Unfallversicherung beauftragt hat und die Angelegenheit der Unfallversicherung auch Gegenstand des Mandatsverhältnisses war.

26 Die Darstellung des Klägers, wie er dem Beklagten zu 2) einen Auftrag hinsichtlich der Unfallversicherung erteilt haben will, ist schon nicht nachvollziehbar. Es fehlt zunächst an der Darstellung von für einen Vertragsschluss erforderlichen zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die darauf lauteten, dass auch die Bearbeitung der Unfallversicherung erfolgen sollte.

27 Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht schon durch die Unterzeichnung der Vollmacht, welche als Betreff „wegen Verkehrsunfall“ ausweist, bewiesen, dass der Beklagte zu 2) vollumfänglich, also auch im Hinblick auf die bestehende Unfallversicherung beauftragt gewesen wäre.

28 Es steht hierzu in Widerspruch, dass der Kläger selbst, jedenfalls aber ohne Hilfe durch den Beklagten zu 2) den Schaden bei der Z gemeldet hatte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens der Z vom 15.06.2015. Allein, indem der Kläger dem Beklagten zu 2) dieses Schreiben zuleitete, entstand noch kein Mandatsverhältnis im Hinblick auf die eigene Unfallversicherung.

29 Auch ist nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 2) zugesagt habe, er werde sich kümmern. Dem Kläger ist es in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die Kammer davon zu überzeugen, dass überhaupt ausdrücklich über die Unfallversicherung gesprochen worden ist. Soweit der Kläger geschildert hat, dass mehrfach über die Unfallversicherung gesprochen worden sei und der Beklagte zu 2) gesagt habe, dass er damit zu eilig sei und erst die Schuldfrage geklärt werden müsse, glaubt die Kammer nicht, dass diese Äußerung des Beklagten zu 2) tatsächlich im Zusammenhang mit der Unfallversicherung gefallen ist. Der Beklagte zu 2) hat hierzu erklärt, dass man mit der Geltendmachung des eigenen Schadens gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung habe warten wollen, bis die Schuldfrage über das gerichtliche Rekonstruktionsgutachten geklärt sei. Das ist aus mehreren Gründen plausibel.

30 Zum einen wäre die Aussage, dass auf die Haftungsquote gewartet werden müsse im Zusammenhang mit der eigenen Unfallversicherung derart falsch, dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass der Beklagte zu 2) diese Aussage getätigt hat. Zum anderen sprechen mehrere objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich tatsächlich, wie der Beklagte es geschildert hat, um die Angelegenheit der Unfallversicherung absprachegemäß selbst gekümmert hat. Die Schadenmeldung erfolgte, wie bereits dargelegt, ohne Zutun des Beklagten zu 2). Es wurde keinerlei Korrespondenz durch den Beklagten zu 2) oder dessen Kanzlei mit der Z im Zusammenhang mit der Unfallversicherung geführt. Die Z forderte den Kläger nochmals persönlich mit Schreiben vom 19.07.2016 auf eine etwaige Invalidität bescheinigen zu lassen. Der Kläger wendete sich ausweislich der Email vom 21.07.2016 an den insoweit richtigen Adressaten, nämlich die behandelnde Ärztin bei der B-Klinik. Durch den Beklagten als Rechtsanwalt war zu diesem Zeitpunkt nichts zu veranlassen.

31 2. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch nicht aus §§ 280, 241 Abs. 2 in Verbindung mit § 675, 611 BGB zu. Denn vorliegend gab es zur Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 2) seine anwaltlichen Schutzpflichten verletzt hat. Zwar ist es zutreffend, dass den Anwalt, auch soweit er nicht konkret beauftragt ist, besondere Warn- und Hinweispflichten treffen, wenn ihm die außerhalb des konkreten Mandats liegenden Begleitumstände und die hieraus drohenden Gefahren offenkundig oder gar bekannt sind und er im Rahmen der Bearbeitung seines Mandats erkannt hat oder erkennen kann, dass dem Mandanten anderweitig ein Rechtsverlust droht. Allerdings kann die Kammer hier nicht erkennen, dass der Beklagte zu 2) hier hätte warnend oder schützend eingreifen müssen. Denn für den Beklagten war ausweislich der Email vom 21.07.2016, die nicht nur an den Beklagten zu 2), sondern auch mit dem auszufüllenden Vordruck an die B-Klinik gegangen war, nicht offenkundig, dass hier Ansprüche verloren zu gehen drohten. Vielmehr konnte der Beklagte anhand der E-Mail erkennen, dass der richtige Adressat, nämlich der oder die behandelnde Ärztin ebenfalls angeschrieben worden war und diese nur das übersandte Formular hätte ausfüllen müssen und das Eintreten eines Dauerschadens bestätigen müssen. Dass dies dort nicht erfolgt ist, ist kein Fehler des Beklagten zu 2) und auch kein Fehler, für den der Beklagte zu 2) einstehen muss. Er durfte jedenfalls in diesem Moment darauf vertrauen, dass das Formular ausgefüllt werde und der Schaden, soweit er eingetreten ist, bescheinigt werde. Dass der Beklagte zu 2) nicht unmittelbar vor Fristablauf noch einmal bei dem Kläger nachgefragt hat, ob die Bescheinigung nun übersandt worden ist, stellt ebenfalls keine Verletzung einer anwaltlichen Schutzpflicht dar. Der Beklagte zu 2) durfte darauf vertrauen, dass der Kläger von der Z ausdrücklich auf den drohenden Fristablauf hingewiesen sich ausreichend um seine Angelegenheit bezüglich der Unfallversicherung kümmern werde. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger das Schreiben der Z vom 19.07.2016 mit handschriftlichem Vermerk an den Beklagten zu 2) übermittelte, auf dem es heißt „warum klärt mein RA mich nicht auf?! O an RA L zur Weiterleitung“, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn insoweit hat der Beklagte zu 2) in seiner Anhörung glaubhaft berichtet, dass er diesen ärgerlichen Vermerk zum Anlass genommen habe, den Kläger anzurufen. Bei diesem Telefonat habe er den Kläger darauf hingewiesen, dass dies gegebenenfalls ein weiteres kostenpflichtiges Mandat sei, was der Kläger nicht gewollt habe. Dies ist auch deshalb glaubhaft, weil es zu den Äußerungen des Klägers passt, der in seiner Anhörung berichtet hat, dass die Ärztin in der Klinik mitgeteilt habe, dass er für ein Gutachten, wenn es nicht die Z in Auftrag gebe, selbst zahlen müsse, und er daraufhin ein solches zunächst nicht in Auftrag gegeben habe. Dafür, dass es bezüglich der von der Ärztin zunächst nur auszufüllenden Bescheinigung - ohne Erstellung eines Gutachtens - mit dem von der Z übermittelten Formular (Anlage 1 zum Protokoll vom 25.03.201) möglicherweise zu einem Missverständnis zwischen ihr und dem Kläger gekommen ist, müssen jedenfalls die Beklagten nicht einstehen.

32 Da der geltend gemachte Anspruch bereits an der anwaltlichen Pflichtverletzung scheitert, können die zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob und warum die Z die Leistung abgelehnt hat, sowie der Umfang des streitigen Dauerschadens in diesem Prozess dahinstehen.

33 3. Da dem Kläger der Hauptanspruch auf Ersatz der errechneten Versicherungssumme nicht zusteht, konnte er auch die zur vorgerichtlichen Geltendmachung entstandenen Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen.

34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 4, 5 ZPO.

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