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92 F 126/15•AG Flensburg, 2015-10-02, 92 F 126/15
92 F 126/15Gericht erster Instanz02.10.2015
Zum Unterhalt und zur Darlegungs- und Beweislast nach §§ 1570, 1572 und 1573 BGB.(Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2015-10-02
Aktenzeichen: 92 F 126/15
ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2015:1002.92F126.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1570 BGB, § 1572 BGB, § 1573 BGB, § 49 FamFG, §§ 49ff FamFG ... mehr
Rechtskraft: ja
Zum Unterhalt und zur Darlegungs- und Beweislast nach §§ 1570, 1572 und 1573 BGB.(Rn.16)
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1570 BGB trägt im Unterhaltsprozess grundsätzlich der antragstellende Beteiligte.(Rn.17)
Ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller trotz Erkrankung einer Erwerbstätigkeit nachgeht und eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit nicht ersichtlich ist.(Rn.18)
Ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 BGB als Aufstockungsunterhalt kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller aufgrund einer Aus- und Weiterbildung ein höheres Einkommen erzielen kann als mit der ursprünglichen Ausbildung und sich die eheliche Solidarität des Antragsgegners durch die bisherigen Zahlungen erschöpft hat.(Rn.19)
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 4. Januar 2016, 14 WF 122/15, Beschluss
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 9.252 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Unterhalt.
2 Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie heirateten am 15 Februar 2010, im Januar 2013 erfolgte die Trennung. Der Scheidungsbeschluss datiert vom 19. Januar 2015.
3 Die Beteiligten verbinden zwei Kinder ... geboren am ... und ... geboren am ...
4 Im Rahmen der Scheidung hatten sich die Beteiligten zunächst darauf geeinigt, dass der bislang vereinbarte und gezahlte Trennungsunterhalt in Höhe von 677 € weiter gezahlt wird. Dieses ist erfolgt. Ab Februar 2015 hat der Antragsgegner dann noch 541 € gezahlt. Dies erfolgte bis einschließlich Mai 2015. Der Antragsgegner hat sodann Zahlungen an die Antragstellerin zum Juni 2015 komplett eingestellt.
5 Die gemeinsamen Kinder leben bei der Kindesmutter und Antragstellerin, der Antragsgegner und Kindesvater zahlt für diese unstreitig Kindesunterhalt.
6 Der Antragsgegner ist nautischer Offizier an Bord eines Schiffes und erzielt Einkommen, er hat unregelmäßige Arbeitszeiten.
7 Die Antragstellerin ist gelernte Tierpflegerin, hat hieran eine weitere Ausbildung zur Erzieherin auf diese Ausbildung eine Ausbildung als Heilpädagogin angeschlossen. Derzeit macht sie eine Weiterbildung zur systemischen Beraterin. Als Heilpädagogin ist sie derzeit tätig und erzielt Einkommen. Die Antragstellerin betreut die beiden gemeinsamen Kinder, diese sind teilweise allerdings auch fremduntergebracht und betreut. Die Antragstellerin ist an MS erkrankt, dieses hat jedenfalls teilweise Auswirkungen auf ihre Berufstätigkeit.
8 Die Antragstellerin meint, einen Unterhaltsanspruch zu haben, sie stützt diesen ausdrücklich auf Betreuungsunterhalt.
9 Die Antragstellerin beantragt,
10 dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin ab Juni 2015 eine jeweils zum 03. eines jeden Monats im Voraus fällige Gesamtunterhaltsrente zu zahlen in Höhe von 771,00 €
11 Der Antragsgegner beantragt,
12 den Antrag zurückzuweisen, sowie ferner, für den Fall des auch nur teilweise Unterliegens des Antragsgegners eine angemessene Frist von 3 Wochen zu setzen, binnen derer die Antragstellerin das Hauptverfahren durchzuführen hat.
13 Der Antragsgegner meint, aufgrund keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage zum Unterhalt verpflichtet zu sein.
II.
14 Die Antragstellerin kann unter keiner ersichtlichen Anspruchsgrundlage vom Antragsgegner Unterhalt verlangen.
15 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Sache unbegründet.
16 Die Voraussetzungen des § 1570 BGB liegen nicht vor. Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen.
17 Nach Vollendung des 3. Lebensjahres kommt eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nur unter Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht. Dabei sind vorrangig die Belange des Kindes zu beachten. Der objektive Betreuungsbedarf des Kindes muss der Grund dafür sein, dass von dem Berechtigten eine Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang erwartet werden kann. Ob und inwieweit die Kindesbetreuung eine Freistellung von der Erwerbsobliegenheit nach sich zieht, ist nach den Umständen des Einzelfalls und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Erfahrungssätzen zu beurteilen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1570 BGB trägt im Unterhaltsprozess grundsätzlich der antragstellende Beteiligte. Soweit jedoch höchstrichterlich oder obergerichtlich anerkannte Erfahrungssätze zu berücksichtigen sind, hat dies zur Folge, dass die Partei, die eine Ausnahme von solchen Regeln für sich in Anspruch nimmt, die konkreten Umstände, die im Einzelfall eine von der Regel abweichende Beurteilung rechtfertigen, darzulegen und zu beweisen hat (vergl. Juris PK §§ 1570, Rd.-Nr. 32-33, 204). Hierzu trägt die Antragstellerin nichts vor, es ist nicht ersichtlich, dass die Kinder, welche älter als drei Jahre sind, nicht weiter fremdbetreut werden können und zwingend einer Betreuung der Mutter bedürfen, und dass hierdurch die Erwerbsfähigkeit der Kindesmutter und Antragstellerin eingeschränkt ist.
18 Auch die Voraussetzungen für Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen gemäß § 1572 BGB liegen nicht vor. Zwar ist die Antragstellerin an MS erkrankt, sie geht allerdings einer Erwerbstätigkeit nach. Ob und inwieweit sie durch ihre Erkrankung überhaupt in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist, wird nicht hinreichend deutlich vorgetragen, aus dem Umstand, dass sie sich neben einer Erwerbstätigkeit allerdings noch weiter fortbildet, ist davon auszugehen, dass eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt nicht vorliegen kann. Überdies ist die Erkrankung an MS tatsächlich der Gestalt schicksalhaft, dass eine Unterhaltszahlung nach § 1572 BGB ohnehin fraglich ist.
19 Auch ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 BGB als Aufstockungsunterhalt kommt nicht in Betracht. Zwar verdient der Antragsgegner im Ergebnis mehr als die Antragstellerin, diese geht allerdings einer Erwerbstätigkeit nach, und kann, davon geht das Gericht aus, aufgrund ihrer Aus- und Weiterbildungen sogar ein höheres Einkommen erzielen, als mit ihrer ursprünglichen Ausbildung. Ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 damit noch gegeben sind, kann hier offen bleiben, denn durch die bereits geleisteten Zahlungen des Antragsgegners hat sich die nacheheliche Solidarität erschöpft, Voraussetzungen des § 1578 b BGB liegen vor, der Grundsatz der Eigenverantwortung, § 1569 BGB, schlägt durch. Ehebedingte Nachteile sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat gut 2 ½ Jahre (Trennungs-)unterhalt gezahlt. Dies deckt zeitlich fast den gesamten Zeitraum des Verheiratetseins bis zur Trennung (15.02.2010 bis Januar 2013) ab.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243, 51 Abs. 4 FamFG.
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