LG Itzehoe 4. Zivilkammer, 2022-03-08, 4 T 47/22

4 T 47/22Kantonsgericht / IV. Zivilkammer08.03.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Itzehoe 4. Zivilkammer — 4 T 47/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-08

Aktenzeichen: 4 T 47/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 07.03.2022, Az. 42 XVII 19503, wird verworfen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die gegen den Beschluss vom 07.02.2022 erhobene Beschwerde ist unzulässig.

2 Die Anordnung sachverständiger Begutachtung und die Auswahl der Sachverständigen durch das Gericht sind als Zwischenentscheidung(en) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss v. 23.01.2008, XII ZB 209/06). Gemäß § 58 Abs. 2 FamFG erfolgt die Prüfung von nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgehen, vielmehr im Rahmen einer etwaigen Beschwerde gegen die Endentscheidung.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 25 Abs. 2 GNotKG, 81 FamFG.

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