Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 2023-09-11, 5 Ta 49/23

5 Ta 49/23Arbeitsgericht / 5. Kammer11.09.2023

Regest

Wird der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch als unechter Hilfsantrag gestellt, ist dieser gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht. Dies gilt auch im Falle eines Vergleichsabschlusses. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 26. Juni 2023, 6 Ca 1064 e/21, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001561815

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer — 5 Ta 49/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-11

Aktenzeichen: 5 Ta 49/23

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2023:0911.5TA49.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 45 Abs 1 GKG 2004, § 33 RVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Wird der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch als unechter Hilfsantrag gestellt, ist dieser gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht. Dies gilt auch im Falle eines Vergleichsabschlusses.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kiel, 26. Juni 2023, 6 Ca 1064 e/21, Beschluss

Permalink

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