Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 2023-09-11, 5 Ta 53/23

5 Ta 53/23Arbeitsgericht / 5. Kammer11.09.2023

Regest

Teilt die Partei die Änderung der Anschrift weder dem Gericht noch ihrem Prozessbevollmächtigten zu irgendeinem Zeitpunkt mit und bleibt darüber hinaus auch eine Melderegisteranfrage erfolglos, hat die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt, sodass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfverfahren aufzuheben ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 23. Mai 2023, 1 Ca 13 d/21, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001561770

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer — 5 Ta 53/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-11

Aktenzeichen: 5 Ta 53/23

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2023:0911.5TA53.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 120a Abs 2 S 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Teilt die Partei die Änderung der Anschrift weder dem Gericht noch ihrem Prozessbevollmächtigten zu irgendeinem Zeitpunkt mit und bleibt darüber hinaus auch eine Melderegisteranfrage erfolglos, hat die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt, sodass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfverfahren aufzuheben ist.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kiel, 23. Mai 2023, 1 Ca 13 d/21, Beschluss

Permalink

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