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5 Ta 53/23•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 2023-09-11, 5 Ta 53/23
5 Ta 53/23Arbeitsgericht / 5. Kammer11.09.2023
Teilt die Partei die Änderung der Anschrift weder dem Gericht noch ihrem Prozessbevollmächtigten zu irgendeinem Zeitpunkt mit und bleibt darüber hinaus auch eine Melderegisteranfrage erfolglos, hat die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt, sodass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfverfahren aufzuheben ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 23. Mai 2023, 1 Ca 13 d/21, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001561770
Entscheidungsdatum: 2023-09-11
Aktenzeichen: 5 Ta 53/23
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2023:0911.5TA53.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 124 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 120a Abs 2 S 1 ZPO
Rechtskraft: ja
Teilt die Partei die Änderung der Anschrift weder dem Gericht noch ihrem Prozessbevollmächtigten zu irgendeinem Zeitpunkt mit und bleibt darüber hinaus auch eine Melderegisteranfrage erfolglos, hat die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt, sodass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfverfahren aufzuheben ist.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kiel, 23. Mai 2023, 1 Ca 13 d/21, Beschluss
Permalink
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