LG Itzehoe 3. Zivilkammer, 2017-08-09, 3 O269/16

3 O269/16Kantonsgericht / III. Zivilkammer09.08.2017

Gesamter Gesetzestext

LG Itzehoe 3. Zivilkammer — 3 O269/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-09

Aktenzeichen: 3 O269/16

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einem Hausratversicherungsvertrag in Anspruch.

2 Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam beginnend ab dem 18.01.2015 ein Hausratversicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer ... mit einer vereinbarten Versicherungssumme von 79.000 EUR für das Objekt ... in L. zustande. In dem Versicherungsschein heißt es auf Seite 3 unter der Rubrik „Versicherungsbedingungen“:

3 „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2012)“. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Kopie des Versicherungsscheins vom 22.02.2016, Anlage K6, Anlagenband K-Anlagen, Bl. 7-14, Bezug genommen.

4 In den VHB 2012 ist der Versicherungsfall in Abschnitt A. § 1 Ziff. 1 der VHB 2012 wie folgt definiert:

5 „Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

6 a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung

7 b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat

8 c) Leitungswasser

9 d) Sturm, Hagel

10 zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.“

11 Nach Abschnitt A. § 6 Ziff. 1 Abs. 1 VHB 2012 ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort) versichert. Nach Abschnitt A. § 6 Ziff. 2 lit a) VHB 2012 gehören zum Hausrat insbesondere alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen. Zum Hausrat gehören nach Abschnitt A. § 6 Ziff. 2 lit c) ferner u.a. alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt (lit. aa)), sowie Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind (lit. bb)).

12 Abschnitt § 8 VHB 2012 lautet:

13 „§ 8 Versicherte Kosten

14 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen

15 a) Aufräumungskosten (...)

16 b) Bewegungs- und Schutzkosten (...)

17 c) Hotelkosten

18 für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

19 (...)“

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes der VHB 2012 wird auf deren Ablichtung, Anlage K8, Anlagenband K-Anlagen, Bl. 21-26, Bezug genommen. Die entsprechenden Regelungen sind in den VHB 2014 gleichlautend. Wegen des Inhaltes der VHB 2014 wird auf deren Ablichtung, Anlage K 7, Anlagenband K-Anlagen Bl. 15-20, Bezug genommen.

21 Am 20.02.2016 kam es zu einem Wasseraustritt an einer Abwasserleitung in dem Objekt ... in L.. Der Kläger mietete daraufhin die betriebseigene Ferienwohnung der Firma W. u. F. C. GmbH, welche mit der Behebung des Wasserschadens beauftragt wurde, beginnend ab dem 20.02.2016 an. Die Ferienwohnung befand sich in ....

22 Unter dem 22.02.2016 meldete der Kläger dem Beklagten einen Leitungswasserschaden. Wegen des Inhaltes der Schadensanzeige wird auf deren Ablichtung, Anlage B1, Anlagenband B-Anlagen, Bl. 1-6, Bezug genommen. In der Schadensmeldung war nicht angegeben, dass Hausrat beschädigt wurde. Der Schadensanzeige beigefügt waren die Lichtbilder der Anlage B2, Anlagenband, B-Anlagen, Bl. 6-9. Mit Schreiben vom 01.03.2016 bat der Beklagte den Kläger um eine ausführliche Aufstellung der beschädigten Gegenstände nebst Anschaffungsbelegen, aussagekräftigen Fotos der beschädigten Gegenstände sowie die Vorlage der Reparaturrechnung der Schadensursache. Schließlich heißt es in dem Schreiben:

23 „Bitte haben Sie Verständnis, dass wir über Kostenübernahmen erst entscheiden können, nachdem alle angeforderten Unterlagen zur Prüfung eingereicht worden sind. Unter Umständen kann es erforderlich sein, dass wir uns ein eigenes Bild vom Schaden oder vom Schadenort machen müssen. Wir werden Sie dann entsprechend informieren.“

24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 01.03.2016, Anlage B 3, Anlagenband B-Anlagen, Bl. 10, Bezug genommen. Der Kläger antwortete zunächst nicht.

25 Die Firma W. u. F. C. GmbH stellte dem Kläger eine Miete zzgl. Endreinigung für die Ferienwohnung in Höhe von 12.587,68 € mit Rechnung vom 24.08.2016 für einen Zeitraum vom 20.02. bis 06.05.2016 in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Rechnung vom 24.08.2016, Anlage K1, Anlagenband K-Anlagen, Bl. 1, Bezug genommen. Die Wohngebäudeversicherung glich einen Betrag in Höhe von jedenfalls 5.000 € aus. Den Differenzbetrag zahlte der Kläger selbst bisher nicht.

26 Am 12.09.2016 meldete sich der von dem Kläger beauftragte Versicherungsmakler L. H. telefonisch bei dem Beklagten und bat um Übersendung einer Ablehnungs-Bescheinigung über die Ablehnung der Übernahme der Fremdunterbringungskosten durch den Beklagten. Daraufhin übersendete der Beklagte am gleichen Tag dem beauftragten Makler eine E-Mail. In dieser teilte der Beklagte mit, dass eine Kostenübernahme für die angefallene Fremdunterbringung nicht bestätigt werden könne. Der Beklagte wies zugleich darauf hin, dass im Rahmen der Hausratversicherung schadenbedingt notwendige Kosten erst dann ersetzt werden, wenn ein ersatzpflichtiger Versicherungsfall vorliegt, dass aber nach den Angaben des Maklers kein Hausrat beschädigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes der E-Mail wird auf den Ausdruck derselben, Anlage B 5, Anlagenband B-Anlagen, Bl. 12, Bezug genommen. Der Makler fasste mit E-Mail vom 17.09.2016 nochmal nach und berief sich dabei auf die Regelung in § 8 Ziff. 1 c) VHB 2012. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausdruck der E-Mail vom 17.09.2012, Anlage B 6, Anlagenband, B-Anlagen Bl. 13, Bezug genommen. Daraufhin erwies der Beklagte mit E-Mail vom 26.09.2016 erneut darauf, dass kein Versicherungsfall vorliege, da nach seinen Informationen kein Hausrat beschädigt worden sei. Auf den Ausdruck der E-Mail vom 26.09.2016, Anlage B7, Anlagenband B-Anlagen, Bl. 14, wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.09.2016 erläuterte der Beklagte seine Regulierungsablehnung noch einmal ausführlicher. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 26.09.2016, Anlage K2, Anlagenband K-Anlagen, Bl. 2, Bezug genommen.

27 Daraufhin ließ der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 30.09.2016 mitteilen, dass auch Hausrat vom Leitungswasserschaden betroffen sei, und forderte den Beklagten zur Zahlung von 7.587,68 € bis zum 11.10.2016 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Schreiben, Anlage K3 und K4, Anlagenband K-Anlagen, Bl. 3-5, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.10.2016 lehnte der Beklagte erneut eine Regulierung ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 19.10.2016, Anlage K5, Anlagenband K-Anlagen, Bl. 6, Bezug genommen. Für die vorgerichtliche Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten sind Kosten in Höhe von 729,23 € brutto nach einem Gegenstandswert von 7.587,68 € entstanden. Der Kläger ist rechtsschutzversichert.

28 Der Kläger behauptet, dem Versicherungsvertrag lägen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung VHB 2014 zugrunde. Nur diese seien dem Kläger ausgehändigt worden. Er behauptet weiter, infolge des Wasserschadens vom 20.02.2016 sei das Haus des Klägers in der Zeit vom 20.02. bis 06.05.2016 nicht bewohnbar gewesen, weshalb er in die Ferienwohnung habe ziehen müssen. Infolge des Leitungsschadens sei Fäkalwasser ausgetreten. Dies ergebe sich auch aus den Lichtbildern des Anlagenkonvoluts K 7, Anlagenband K-Anlagen, Bl. 28-34. Durch das ausgetretene Fäkalwasser seien unter anderem im Badezimmer das auf dem Boden stehende Wäscheregal und der Teppichläufer im Badezimmer beschädigt worden. Durch das ausgetretene Fäkalwasser sei das einzige Badezimmer des Hauses unbenutzbar geworden. Das Badezimmer sei aufgrund des Schadens komplett herausgerissen worden, wie auf dem Anlagenkonvolut K 9, Anlagenband K-Anlagen, Bl. 40-45, zu sehen sei. Schon aufgrund der fehlenden sanitären Anlagen habe er zwingend ausziehen müssen. Diese Arbeiten seien erst am 06.05.2016 abgeschlossen gewesen.

29 Der Kläger behauptet, er habe dem Makler L. H. schon am 20.02.2016 den Schaden gemeldet und bei Schadensmeldung angegeben, dass Teile des Hausrates beschädigt worden seien. Dieser Schaden sei dem Beklagten jedoch nicht gemeldet worden, da der beschädigte Hausrat nur von geringem Wert gewesen sei und dem Kläger als Laien in Versicherungsfragen nicht bewusst gewesen sei, dass hiervon Fremdunterbringungskosten abhingen. Es sei jedoch nicht erklärt worden, dass kein Hausrat beschädigt worden sei.

30 Der Kläger meint, für die Erstattungsfähigkeit der Fremdunterbringungskosten komme es nicht darauf an, ob die Wohnung durch den Hausratschaden unbewohnbar geworden sei, sondern allein darauf, dass durch den Leitungswasserschaden auch Hausrat beschädigt worden sei. Er meint weiter, ein Schaden am Hausrat liege auch deshalb vor, weil dieser aufgrund der Nichtbewohnbarkeit der Wohnung durch die fehlenden sanitären Einrichtungen nicht nutzbar gewesen sei.

31 Der Kläger beantragt,

32 den Beklagten zu verurteilen,

33 1. an den Kläger 7.587,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2016 zu zahlen,

34 2. an den Kläger zu Händen des Rechtsanwalts Dr. jur. L. K. nicht anrechenbare, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

35 hilfsweise zu Ziffer 1.,

36 den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der Firma W. u. F. C. GmbH in Höhe von 7.587,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2016 freizuhalten.

37 Der Beklagte beantragt,

38 die Klage abzuweisen.

39 Der Beklagte behauptet, dem Versicherungsvertrag lägen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung VHB 2012 zugrunde. Er behauptet weiter, der Makler H. habe anlässlich des Telefonates vom 12.09.2016 darauf hingewiesen, dass Hausrat vom Schadensfall nicht betroffen sei. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass Fäkalwasser ausgetreten sei. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger seinem Makler mitgeteilt habe, dass ein auf dem Boden stehendes Wäscheregal und ein Teppichläufer im Badezimmer beschädigt worden seien. Er bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass Hausratsgegenstände in dem von dem Kläger behaupteten Umfang anlässlich des Leitungswasserschadens aus Februar 2016 beschädigt worden seien und das komplette Badezimmer aufgrund des behaupteten Versicherungsfalls herausgerissen worden sei. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die eingereichten Lichtbilder das Badezimmer des Klägers zeigten. Der Beklagte bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass die Wohnung / das Haus des Klägers komplett für die Zeit vom 20.02.2016 bis 06.05.2016 unbewohnbar gewesen sei, insb. dass in dem Haus keine weiteren sanitären Anlagen vorhanden gewesen seien. Der Beklagte behauptet, jedenfalls sei ein Hotelaufenthalt nicht aufgrund einer Beschädigung eines Teppichläufers und eines Badregals notwendig gewesen. Eine Unbewohnbarkeit der Wohnung ergebe sich aus einem derartigen Schaden nicht.

40 Der Beklagte bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin in der Zeit vom 20.02. bis 06.05.2016 in der Ferienwohnung der Firma W. u. F. C. GmbH gewohnt hätten. Der Beklagte behauptet, es handele sich nur um einen Scheinvertrag. Der Beklagte behauptet, der Rechtsschutzversicherer des Klägers habe die vorgerichtlichen Kosten bezahlt.

41 Der Beklagte behauptet, der Kläger habe seine Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall nach § 26 Ziff. 2 lit a) gg) VHB 2012 verletzt. Er habe das Schadensbild nach dem Vorfall nicht solange unverändert gelassen, bis die Schadensstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden seien und das Schadensbild nicht nachvollziehbar dokumentiert. Etwaige beschädigte Sachen habe der Kläger nicht bis zur Besichtigung durch den Versicherer aufbewahrt, was unstreitig ist. Auf diese Obliegenheiten sei der Kläger auch in dem Schadensanzeigeformular, Anlage B 1, sowie Anlage B9, Anlagenband B-Anlagen, Bl. 19- 24, hingewiesen worden. Die Schadensmeldung habe aus sechs Seiten bestanden, die per E- Mail durch den von dem Kläger beauftragten Makler am 22.02.2016 übersendet worden seien. In Kenntnis seiner Obliegenheiten und der Belehrung habe der Kläger gleichwohl nichts unternommen, um die Obliegenheit zu wahren. Der Beklagte meint, es liege zumindest eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vor, die zu einer Kürzung etwaiger Ansprüche um mindestens 80-90 % führe.

42 Der Kläger meint, er sei nicht verpflichtet gewesen, den Teppichläufer sowie das Badregal aufzubewahren, da er hierfür keinen Wertersatz beanspruche. Er behauptet, aus Gründen der Schadensminderungspflicht sei unverzüglich mit den Arbeiten begonnen worden.

43 Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den Beschluss vom 02.05.2017, Bl. 46 d.A., die Hinweise gemäß Verfügung vom 02.05.2017, Bl. 48 d.A., sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2017, Bl. 56 d. A., sowie die Verfügung vom 25.07.2017, Bl. 58 der Akte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44 Die zulässige Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. I.

45 Die Klage ist im Hauptantrag zu Ziffer 1. unbegründet.

46 Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 7.584,68 € aus dem Versicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer ... i.V.m. § 1 Satz 1 VVG zu.

47 Es kann dahinstehen, ob dem Versicherungsvertrag die VHB 2012 oder die VHB 2014 zugrunde liegen. Denn die hier maßgeblichen Regelungen des Abschnitts A. § 1 Ziff. 1, 6 Ziff. 1, Ziff. 2 sowie § 8 lit. c) sind in den VHB 2012 und den VHB 2014 gleichlautend.

48 Nach § 8 lit. c) VHB 2012 bzw. VHB 2014 sind nur die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Fremdunterbringungskosten versichert. Ein Versicherungsfall liegt nach § 1 Ziff. 1. lit. c) VHB 2012 bzw. VHB 2014 vor, wenn versicherte Sachen durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt wurden oder infolgedessen abhanden gekommen sind. Nach diesen Vorschriften ist keine Erstattungsfähigkeit der hier geltend gemachten Fremdunterbringungskosten gegeben.

49 Es kann dahinstehen, ob infolge des ausgetretenen Leitungswassers ein Badregal und ein Teppichläufer im Badezimmer des Kläger beschädigt wurden. Selbst wenn dem so wäre, bestünde kein Anspruch auf die geltend gemachten Fremdunterbringungskosten. Denn nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut von § 8 lit. c.) VHB 2012 bzw. VHB 2014 sind Fremdunterbringungskosten nur versichert, wenn diese infolge des Versicherungsfalls notwendig sind, mithin wenn die Beschädigung oder Zerstörung des Hausrats aufgrund eines versicherten Ereignisses eine Fremdunterbringung notwendig macht, wie dies z.B. bei einer Zerstörung des gesamten Hausrats durch Feuer denkbar ist. Dieser Wortlaut der Versicherungsbedingungen ist auch für einen Laien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verständlich. Die Beschädigung eines Teppichläufers und eines Badregals von geringem Wert macht einen Umzug in eine Ferienwohnung nicht notwendig. Vielmehr ist die Nutzung eines Hauses unproblematisch auch ohne Teppichläufer im Bad und Badregal möglich. Viele Menschen besitzen derartige Gegenstände nicht einmal in ihrem Badezimmer.

50 An dieser Beurteilung ändert auch die Behauptung des Klägers nichts, dass das Badezimmer aufgrund des Leitungswasserschadens habe komplett herausgerissen werden müssen. Denn für die Erstattungsfähigkeit von Fremdunterbringungskosten in der Hausratversicherung reicht es gerade nicht, dass die Kosten aufgrund eines versicherten Ereignisses angefallen sind, hier dem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fremdunterbringungskosten gerade aufgrund des Versicherungsfalls in der Hausratversicherung notwendig wurden. Dies war nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Fall. Versicherungsfall in der Hausratversicherung ist nach dem klaren Inhalt der Regelungen der VHB 2012 bzw. VHB 2014 die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen von Hausrat infolge eines versicherten Ereignisses. Der hier behauptete Versicherungsfall, nämlich die Beschädigung eines Teppichläufers und eines Badregals infolge bestimmungswidrig ausgetretenen Leitungswassers macht jedoch keine Sanierung des Badezimmers notwendig. Vielmehr wäre es insoweit zur Schadensbeseitigung unproblematisch möglich gewesen, die beschädigten Hausratgegenstände zu reparieren oder zu ersetzen.

51 Zwar mögen der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser und die dadurch verursachten Gebäudeschäden zu der Notwendigkeit der Sanierung des Badezimmers geführt haben. Dies stellt jedoch keinen Versicherungsfall in der Hausratversicherung dar, sondern einen Versicherungsfall in einer Gebäudeversicherung.

52 Soweit behauptet wird, dass die Sanitärinstallationen während der Sanierung aufgrund des Leitungswasserschadens entfernt worden seien, kann zudem dahinstehen, ob die Sanitärinstallationen überhaupt zum versicherten Hausrat gehören. Selbst wenn dem so wäre, läge insoweit kein Versicherungsfall vor, der eine Fremdunterbringung notwendig gemacht hätte. Denn ein Versicherungsfall in der Hausratversicherung setzt stets die Beschädigung oder Zerstörung oder das Abhandenkommen von Hausrat infolge eines versicherten Ereignisses voraus (§ 1 VHB). Dass die Sanitärinstallationen durch das ausgetretene Leitungswasser zerstört oder beschädigt oder abhanden gekommen wären, ist nicht ersichtlich. Soweit diese im Rahmen der Sanierungsarbeiten bewegt werden mussten, um die infolge des ausgetretenen Leitungswassers entstandenen Schäden am Gebäude zu beseitigen, handelt es sich um Bewegungskosten, die im Rahmen der Beseitigung der von der Gebäudeversicherung abgedeckten Gebäudeschäden angefallen sind, nicht jedoch um einen Versicherungsfall in der Hausratversicherung.

53 An dieser Beurteilung ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, dass er den übrigen Hausrat seiner Wohnung aufgrund der Sanierung des Badezimmers nicht habe nutzen können. Dieser Umstand ist nämlich nicht aufgrund eines Leitungswasserschadens am Hausrat eingetreten, sondern aufgrund des Wasserschadens am Gebäude, für welchen eine Gebäudeversicherung zuständig wäre. Denn wie bereits dargelegt hätte eine Beschädigung des Teppichläufers und des Badregals einer Weiternutzung des Wohnhauses nicht entgegen gestanden.

II.

54 Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € entsprechend seines Antrags zu Ziffer 2. zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241, 249 ff. BGB oder §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 ff. BGB. Denn das Verhalten des Beklagten stellte keinerlei Pflichtverletzung dar noch befand sich der Beklagte mit der Regulierung in Verzug. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte nach dem Inhalt des Hausratversicherungsvertrages nicht zur Erstattung der streitgegenständlichen Fremdunterbringungskosten verpflichtet war, der Kläger hierauf mithin keinen Anspruch hatte, wie bereits unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe ausgeführt wurde, bedurfte es der Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung dieser Forderung nicht.

III.

55 Dem Kläger steht aus den unter Ziffer I. und II. genannten Gründen auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen als Nebenforderungen zu.

IV.

56 Die Klage ist auch im Hilfsantrag zu Ziffer 1. unbegründet.

57 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freihaltung von der Forderung der Firma W. u. F. C. GmbH in Höhe von 7.587,68 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherungsvertrag zur Versicherungsnummer ... zu.

58 Denn die geltend gemachten Fremdunterbringungskosten sind nicht vom Versicherungsschutz in der Hausratversicherung umfasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

V.

59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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